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Links Überholen Eines Linksfahrenden Auf Der Autobahn Mit Dem Krad


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Ich würde gerne wissen, gegen welchen Absatz der Straßenverkehrsordnung jemand verstößt, wenn er einen auf der linken Spur einer BAB fahrenden PKW links überholt und dabei a) die weiße linke Fahrbahnmarkierung nicht überfährt und/oder b) sie überfährt.

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Hallo, Juschi,

 

herzlich willkommen im Radarforum.

Ich würde gerne wissen, gegen welchen Absatz der Straßenverkehrsordnung jemand verstößt, wenn er einen auf der linken Spur einer BAB fahrenden PKW links überholt und dabei a) die weiße linke Fahrbahnmarkierung nicht überfährt und/oder b) sie überfährt.

Wenn der Kradlenker vom Fahrer des überholten PKW zur Anzeige gebracht wird, braucht er sich um einen möglichen StVO - Verstoß nur wenig Sorgen machen. :abwarten:

 

Erfahrungsgemäß fühlen sich die meisten PKW - Lenker in solchen Fällen zu Recht konkret gefährdet und erstatten eine Anzeige wegen Straßenverkehrsgefährdung nach § 315c StGB, der dann auch nachgegangen wird.

 

Kann man den Kradlenker ermitteln, dürfte die Saison für ihn gelaufen sein und er kann sich ein paar Monatskarten oder besser noch eine Jahreskarte für den ÖPNV holen. :victory:

 

Viele Grüße,

 

Nachteule

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Moin Moin

 

 

Ich würde gerne wissen, gegen welchen Absatz der Straßenverkehrsordnung jemand verstößt...

Wärst du geneigt und befähigt das etwas näher einzugrenzen?

Bei der Häufung von Absätzen in der StVO gestaltet sich selbst für Profis die Suche etwas schwierig :P

 

 

 

 

... und er kann sich ein paar Monatskarten oder besser noch eine Jahreskarte für den ÖPNV holen.

Nachdem er sich den ein oder anderen Tagessatz Geldstrafe angespart hat.

 

 

 

Gruß

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Erfahrungsgemäß fühlen sich die meisten PKW - Lenker in solchen Fällen zu Recht konkret gefährdet und erstatten eine Anzeige wegen Straßenverkehrsgefährdung nach § 315c StGB, der dann auch nachgegangen wird.

Das Überholen eines PKWs innerhalb einer Fahrspur ist zwar verboten (was übrigens die korrekte Antwort auf die Frage des TE ist), wo aber siehst du hier ein "grob verkehrswidrig" und "rücksichtslos" ? Worin besteht die Gefahr für Leib und Leben des Überholten ?

Immerhin ist zu berücksichtigen, dass der ach so gefährdete Anzeigeerstatter selbst sehr wohl Motorräder innerhalb einer Fahrspur überholen darf.

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Das Überholen eines PKWs innerhalb einer Fahrspur ist zwar verboten (was übrigens die korrekte Antwort auf die Frage des TE ist), wo aber siehst du hier ein "grob verkehrswidrig" und "rücksichtslos" ? Worin besteht die Gefahr für Leib und Leben des Überholten ?

So isses. Schließlich muß der LSB damit rechnen, daß ihn ein Motorrad überholt. Das ist allerhöchstens ganz leicht verkehrswidrig (wenn überhaupt) und keineswegs rücksichtslos. Rücksichtslos ist nur der Autofahrer, der nicht aus dem Weg gefahren ist. Und natürlich werden Leib und Leben des Überholten durch so ein Überholmanöver nicht gefährdet. Wenn der sich erschrickt und dann womöglich nach rechts zieht und dabei einen Unfall verursacht, dann geht die Gefährdung von seiner Schreckhaftigkeit aus - und an der ist er ganz allein selber schuld.

 

Immerhin ist zu berücksichtigen, dass der ach so gefährdete Anzeigeerstatter selbst sehr wohl Motorräder innerhalb einer Fahrspur überholen darf.

Genau. Und wie wir alle wissen, passiert es ständig, daß Autofahrer auf ihrer Spur fahrende Motorräder rechts überholen.

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Hallo, Diplomat,

Das Überholen eines PKWs innerhalb einer Fahrspur ist zwar verboten (was übrigens die korrekte Antwort auf die Frage des TE ist), .....

wo steht das?

 

Wenn ein ausreichend großer Sicherheitsabstand auf der Fahrspur eingehalten werden kann, kann das Überholen erlaubt sein.

 

Ein pauschales Überholverbot innerhalb einer Fahrspur gibt es demnach nicht.

 

.........wo aber siehst du hier ein "grob verkehrswidrig" und "rücksichtslos" ? Worin besteht die Gefahr für Leib und Leben des Überholten ?

Immerhin ist zu berücksichtigen, dass der ach so gefährdete Anzeigeerstatter selbst sehr wohl Motorräder innerhalb einer Fahrspur überholen darf.

§ 5 StVO schreibt eindeutig vor, dass beim Überholen ein ausreichend großer Seitenabstand einzuhalten ist.

 

Der linke Fahrstreifen einer Autobahn ist in aller Regel 3,75 m breit, und ein Großteil der PKW inklusive Seitenspiegel um die 2,10 m (Plus/Minus ein paar cm hin oder her).

 

Bein einem Krad kann man je nach Aufbau von 80 - 100 cm Breite ausgehen.

 

Kaum ein PKW - Lenker fährt so, dass er permanent mit dem rechten Außenspiegel über der Leitlinie zum Fahrstreifen rechts von ihm fährt, sondern man hält in aller Regel einen Abstand zu dieser Leitlinie an, der, sagen wir mal, locker 20 cm betragen dürfte.

 

D. h.: Überholt ein Kradlenker einen PKW - Lenker auf der linken Fahrspur links, bleibt zwischen diesen in etwa ein Abstand von 50 - 80 cm (je nach Lage).

 

Radfahrer fordern, zu Recht, einen Mindestabstand von 1 m bis 1,5 m, und da sollen nun, wenn ein Kradlenker bei 120 oder mehr km/h überholt, 50 - 80 cm ausreichen?

 

Eine abstrakte Gefahr (Owi: Überholen mit Gefährdung) würde ich hier immer sehen, denn es reicht schon ein minimaler Schlenker des vom Überholvorgang überraschten PKW - Lenker und es kommt rechts oder links zu einem Zusammenstoß.

 

Je nachdem, wie der überholte PKW - Lenker die Lage aus seiner subjektiven Sicht schildert, kann daraus auch ganz leicht eine Straßenverkehrsgefährdung werden, denn wenn er dem Staatsanwalt oder Richter glaubhaft vermitteln kann, dass er sich durch dieses überraschende Überholmanöver konkret gefährdet gefühlt hat, ist die Fahrerlaubnis Geschichte.

 

Viele Grüße,

 

Nachteule

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mmh...

 

- Tathandlung "falsches Überholen" kann man denke ich anerkennen (speziell im Bezug auf den Abstand)

- grob verkehrswidrig und rücksichtslos (dann auch)

 

- konkrete Gefährdung?!

Ich denke, wie sich der Überholte fühlt reicht dafür nicht aus. Eher so auf Tatsachen gegründete nahe liegende Wahrscheinlichkeit eines schädigenden Ereignisses. Aufgrund der objektiven Umstände muss der Schadenseintritt in bedrohliche Nähe gerückt sein und seine Vermeidung war nur Zufall. Es müsste also eine Beinahe-Unfall vorliegen.

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Auch wenn´s mir nicht leicht fällt, ich sehe das exakt so wie Blaulicht.

Wenn wir schon so weit sind, dass der den Ermittlern suggerierte Eindruck eines vermeintlichen Oberlehrers (tatsächlich gefährdete VT hätten sehr wahrscheinlich nicht die Nerven Kennzeichen zu notieren und Autobahnwachen anzusteuern) ausreicht eine Gefahr für Leib und Leben zu begründen, dann kannst du diese Anzeige auch gleich bei jedem anderen Überholverstoß schreiben.

 

Zu deiner Rechnung : wenn das Krad 80cm breit ist muss es nur mindestens zur Hälfte in die linke Fahrspur ragen, da einspurig. Jetzt darfst du deine Gefährdung nochmal rechnen.

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So isses. Schließlich muß der LSB damit rechnen, daß ihn ein Motorrad überholt. Das ist allerhöchstens ganz leicht verkehrswidrig (wenn überhaupt) und keineswegs rücksichtslos. Rücksichtslos ist nur der Autofahrer, der nicht aus dem Weg gefahren ist. Und natürlich werden Leib und Leben des Überholten durch so ein Überholmanöver nicht gefährdet. Wenn der sich erschrickt und dann womöglich nach rechts zieht und dabei einen Unfall verursacht, dann geht die Gefährdung von seiner Schreckhaftigkeit aus - und an der ist er ganz allein selber schuld.

 

 

Bieber, du hast Unrecht. Der LSB hat in den Rückspiegel zu sehen und muss zwingend das Motorrad bemerken. Statt zu erschrecken benötigt er nur einen leicten Schlenker nach links! :licht:

 

Dann erschrickt sich der Motorradfahrer. :wand:

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Auch wenn´s mir nicht leicht fällt, ich sehe das exakt so wie Blaulicht.

Die Aussage, daß es Dir nicht leicht fällt, darf man sicher dahingehend auslegen, daß Du seine Ausführungen sorgfältig abgewogen hast. Das Du dabei zu dem genannten Ergebnis gekommen bist, ist verständlich. Schließlich ist Blaulicht bekanntermaßen ein alterfahrener (Autobahn)polizist, während die Beiträge von nachteule immer wieder berechtigte Zweifel an seiner Qualifikation (welche auch immer das sein mag) wecken.

 

Bieber, du hast Unrecht. Der LSB hat in den Rückspiegel zu sehen und muss zwingend das Motorrad bemerken. Statt zu erschrecken benötigt er nur einen leicten Schlenker nach links! :licht:

 

Dann erschrickt sich der Motorradfahrer. :wand:

Alles richtig. Schuld ist und bleibt der LSB, das wollen wir mal festhalten. Und wie Diplomat so zutreffend berechnet hat, ist das Motorrad praktisch so schmal, daß es überhaupt keine Gefährdung darstellen kann. Wenn der Motorradfahrer dann auch noch richtig schnell unterwegs und vorbei ist, steht einer Nomninierung hierzu ('trägt aktiv zur Entzerrung des Verkehrs bei') eigentlich nichts mehr im Wege.

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Hallo, Diplomat,

Auch wenn´s mir nicht leicht fällt, ich sehe das exakt so wie Blaulicht.

Wenn wir schon so weit sind, dass der den Ermittlern suggerierte Eindruck eines vermeintlichen Oberlehrers (tatsächlich gefährdete VT hätten sehr wahrscheinlich nicht die Nerven Kennzeichen zu notieren und Autobahnwachen anzusteuern) ausreicht eine Gefahr für Leib und Leben zu begründen, dann kannst du diese Anzeige auch gleich bei jedem anderen Überholverstoß schreiben.

wenn ein Fahrzeuglenker auf der Dienststelle erscheint und eine Anzeige wegen Straßenverkehrsgefährdung erstatten will, ist diese aufzunehmen.

 

Es ist nicht Sache des Polizeibeamten, zu entscheiden, ob der Sachverhalt für eine spätere Verurteilung ausreicht oder nicht.

 

Liegt eindeutig keine Straßenverkehrsgefährdung vor, kann man ein wenig auf den AE einwirken, indem man ihm erklärt, dass nach Lage der Dinge eine Owi - Anzeige passender und erfolgversprechender wäre, aber bei einem Überholvorgang eines Kradlenkers, wie er hier angenommen wird, fehlt jeglicher Spielraum, der Entscheidung des Staatsanwalts vorzugreifen.

 

Etliche Anzeigen gehen mittlerweile auch per Post oder über das Internet ein und da ist der Spielraum etwa bei Null.

 

Es ist ein ganz normales Verhalten, wenn man plötzlich in so einer Situation einen Kradlenker oder gar einen PKW neben sich hat, dass man erschrickt und sogar Ausweichbewegungen macht.

 

Wenn der AE dann auch noch schildert, dass es fast zu einem Zusammenstoß gekommen wäre, weil er sich so erschreckt hat, sieht es für den Kradlenker duster aus, sollte man ihn als Beschuldigten ermitteln können.

 

Es kommt, wie schon geschrieben, immer darauf an, wie der Geschädigte den Sachverhalt schildert und ob es glaubhaft ist, dass er sich konkret gefährdet gefühlt hat.

 

Zu Deiner Rechnung: Selbst, wenn es nur zur Hälfte in die linke Fahrbahn hineinragt, ist der Seitenabstand nur dann ausreichend, wenn der PKW sich ganz rechts aufhält.

 

Da dies selten der Fall ist und man eher mittig auf der Fahrspur fährt, wirst Du wohl selber ausrechnen können, dass der Abstand nur in den allerseltensten Fällen ausreicht, um regelkonform einen auf dem linken Fahrstreifen fahrenden PKW zu überholen.

 

Ein kleiner Schlenker des PKW nach links reiht aus und man hat wieder einen schweren Motorradunfall.

 

Zu Deiner Bemerkung "Oberlehrer":

 

Warum ist jemand in Deinen Augen ein Oberlehrer, wenn er ordnungsgemäß auf der linken Fahrspur fährt, von einem dreisten Kradlenker regelwidrig überholt wird und dann Anzeige erstattet? :think:

 

Glaubst Du, Motorradfahrer überholen nur dann so rabiat, wenn andere kilometerweit auf der linken Spur bleiben, obwohl sie problemlos nach rechts hätten wechseln können?

 

Sind nicht eher diejenigen die Oberlehrer, die andere durch ihr verkehrswidriges Verhalten (z. B. Rechtsüberholen) dazu bringen wollen, so zu fahren, wie sie es haben möchten, egal, ob dabei Sicherheitsabstände unterschritten oder Geschwindigkeitsbeschränkungen missachtet werden müssen?

 

Viele Grüße,

 

Nachteule

 

 

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Es ist sicher den meisten :cop01: peinlich

Kannst Du das beurteilen? Hier hat er jedenfalls recht:

 

Ich denke, wie sich der Überholte fühlt reicht dafür nicht aus.

Und das Folgende ist IMO so keineswegs richtig:

 

Es kommt, wie schon geschrieben, immer darauf an, wie der Geschädigte den Sachverhalt schildert und ob es glaubhaft ist, dass er sich konkret gefährdet gefühlt hat.

Das "Gefühl" einer Gefährdung sollte nun wirklich nicht das sein, worauf es ankommt.

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@nachteule:

Link in Nachbarforum

http://www.verkehrsportal.de/board/index.php?showtopic=93083

 

Hier sieht ein Polizist bei doch weniger als solch einem Überholmanöver einen gefährlichen Eingriff.

Und sucht dann auch noch Zeugen einer möglichen Gefährdung per Zeitung.

 

 

Dieses Verfahren wurde zwar eingestellt, aber wie nachteule angemerkt hat wenn eine Gefährdung nicht nur "gefühlt",

sondern genau beschrieben ist und der Zeuge selbst anzeigt - dann sind das deutlich mehr Fakten.

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Hallo, PedroK,

Das "Gefühl" einer Gefährdung sollte nun wirklich nicht das sein, worauf es ankommt.

darauf kommt es aber nun mal an.

 

Solange noch nichts passiert (Zusammenstoß), haben wir "nur" eine Gefährdung und die sieht jeder anders.

 

Jemand, der selber mit dem Krad solche Überholmanöver fabriziert, wird möglicherweise sogar noch bewundernd pfeifen, wenn ihn jemand ganz knapp überholt und nicht erschrecken und das Lenkrad verreißen, während der Fahranfänger mit dieser Situation überfordert ist, ausweicht und einen Crash mit anderen Fahrzeugen verursacht.

 

Das subjektive Empfinden der Gefahr durch den Geschädigten ist nun mal ausschlaggebend für die Strafbarkeit des § 315c StGB, und natürlich zusätzlich noch die Frage, ob dieses Empfinden einfach eine Überreaktion ist oder ob man nachvollziehen kann, dass der Geschädigte sich gefährdet gefühlt hat.

 

Deshalb wird ja von der Staatsanwaltschaft auch regelmäßig gefordert, dass man als Polizeibeamter mindestens einen konkret geschädigten hat, wenn man z. B. anlässlich einer Verfolgungsfahrt eine Strafanzeige wegen Straßenverkehrsgefährdung erstatten will.

 

Wie würdest Du denn sonst die Straßenverkehrsgefährdung definieren oder beurteilen, ob dieser Verstoß tatsächlich zu Recht zur Anzeige gebracht wurde?

 

Viele Grüße,

 

Nachteule

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Wie würdest Du denn sonst die Gefährdung des Straßenverkehrs definieren oder beurteilen, ob dieser Verstoß tatsächlich zu Recht zur Anzeige gebracht wurde?

Hi Nachteule,

 

der objektive Tatbestand der Gefährdung des Straßenverkehrs ist definiert durch:

 

- Führen eines Fahrzeugs (natürlich im Straßenverkehr),

- Fehlverhalten (z.B. grob verkehrswidrig und/oder rücksichtslos oder besoffen),

- konkrete Gefährdung von Leib und Leben oder fremder Sachen von erheblichem Wert,

- Kausalität

- und objektive Zurechenbarkeit (im Sinne der Pflichtwidrigkeit)

 

Das "Gefühl" des vermeintlich Gefährdeten spielt da logischerweise keine große Rolle.

 

Herzliche Grüße, Pedro.

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- konkrete Gefährdung von Leib und Leben oder fremder Sachen von erheblichem Wert,

Konkret finde ich im Gesetzestext jetzt gerade nicht. Unabhängig davon: kann Deiner Meinung nach eine Gefährdung vorliegen, wenn sich der - dann angeblich - Gefährdete nicht gefährdet fühlt?

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Hallo, PedroK.,

 

das subjektive Empfinden des Geschädigten allein reicht für eine Anzeige wegen Straßenverkehrsgefährdung nicht aus, da gebe ich Dir recht.

 

Quetscht sich ein Kradlenker auf der linken Spur zwischen einem bereits dort fahrenden PKW und der Mittelleitplanke durch und das auch noch bei Geschwindigkeiten jenseits der 100 km/h, kann man schon mal getrost von einem grob verkehrswidrigen Verhalten reden, und dann kommt als Zusatz hinzu, ob sich der Überholte konkret gefährdet gefühlt hat oder nicht.

 

Wenn schon Anzeigen gegen rechtsüberholende Fahrzeuglenker als Straßenverkehrsgefährdung abgeurteilt werden, wird es wohl kaum verwundern, dass die Justiz bei einem Kradlenker, der mal eben eine eigene zusätzliche Spur kreirt, genauso hart durchgreift.

 

Viele Grüße,

 

Nachteule

 

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Naja.. 'grob verkehrswidrig' ist ein Tatbestandsmerkmal (von mehreren) die der 315c fordert. Aber grob verkehrswidrig, rücksichtslos oder falsch überholt kann man nicht als Begründung für die konkrete Gefährdung nehmen. Es muss (objektiv) ein Schadenseintritt unmittelbar bevor gestanden haben (Beinaheunfall)

 

die konkrte Gefährdung muss man schon begründen. Und ja, durch solches Überholen kann das sein - muss aber nicht. Zumindest reicht es nicht aus, wie der Überholte sich gefühlt hat. Da muss dann objektiv etwas (Sachverhalt) dazu kommen, was eine konkrete Gefährdung begründet.

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... und dann kommt als Zusatz hinzu, ob sich der Überholte konkret gefährdet gefühlt hat oder nicht.

Hi Nachteule,

 

es gibt Menschen, die sich durch Pillepalle gefährdet fühlen, und andere (z.B. Smombies), die überhaupt nichts mehr mitbekommen. Daher kann und darf die "gefühlte" Gefährdung kein Kriterium sein. Es geht um die tatsächliche Gefährdung, nicht um die gefühlte.

 

Herzliche Grüße, Pedro.

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- konkrete Gefährdung von Leib und Leben oder fremder Sachen von erheblichem Wert,

Konkret finde ich im Gesetzestext jetzt gerade nicht. Unabhängig davon: kann Deiner Meinung nach eine Gefährdung vorliegen, wenn sich der - dann angeblich - Gefährdete nicht gefährdet fühlt?

 

 

@Biber

 

es ist gut und fein, wenn du so viel Spaß an Recht und Gesetz hast. Wenn du es jedoch einfacher haben möchtest, dann empfehle ich dir die Gesetzeskommentare. Da ist der Gesetzestext um die Rechtsprechung, Definitionen und hM, Lehre erweitert.

 

Wenn du dann etwas dort liest, erfährst, dir aneignest, dann frage doch nicht immer so "scheinheilig" sondern packe auf den Tisch:

 

Im Kommentar steht, dass es sich bei 315c um ein konkretes Gefährdungsdelikt handelt, jedoch steht als gesetzgeberischer Grund hinter der Ausgestaltung des Tatbestandes der Gedanke der abstrakten Gefahr für Menschen und Sachen (..)

Fischer 315c Rdnr 2

 

a.a.O. Rdnr 2 Eine konkrete Gefahr (..) muss die Folge der Tathandlung (..) sein.

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Wenn du es jedoch einfacher haben möchtest, dann empfehle ich dir die Gesetzeskommentare. Da ist der Gesetzestext um die Rechtsprechung, Definitionen und hM, Lehre erweitert.

Nur als Anmerkung: Im Gesetzestext steht bereits, dass es um eine konkrete Gefährdung geht. "und dadurch" beschreibt einen sog. Gefahrverwirklichungs- bzw. Zurechnungszusammenhang => konkrete Gefährdung.

 

(Ende der Klugschieterei).

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Hallo, PedroK,

 

Deine Ansicht in allen Ehren, aber die Praxis ist anders.

 

Nehmen wir mal den vom TE genannten Fall des Überholens mit dem Krad, aber mit unterschiedlichen Sichtweisen:

 

1.: Der PKW - Lenker erstattet Anzeige gegen den Kradlenker und schildert dabei, dass er durch dessen Überholmanöver komplett überrascht wurde und einen Zusammenstoß nur dadurch verhindern konnte, dass er geistesgegenwärtig ein klein wenig nach rechts gezogen hat.

 

Weiter gibt er an, dass er und seine Mitfahrer durch dieses Verhalten extrem gefährdet wurden und dass nur sein fahrerisches Können dazu geführt hat, dass es keinen schweren oder gar tödlichen Unfall gab.

 

2.: Der Vorfall wird von einem Provida - Fahrzeug gefilmt und man sieht ganz genau, dass der PKW - Lenker ein wenig nach rechts ausgewichen ist (mehr Platz war nach rechts nicht) und dass die Situation sehr eng zugegangen ist.

 

a) Kradlenker und PKW - Lenker werden angehalten und der PKW - Lenker macht die in Punkt 1 genannten Aussagen.

 

b) Kradlenker und PKW - Lenker werden angehalten und der PKW - Lenker sieht das Ganze als versierter Kradfahrer recht entspannt und will gar keine Anzeige erstatten.

 

Von der Provida - Besatzung wird trotzdem Anzeige erstattet, weil nach ihrem Eindruck eindeutig eine Straßenverkehrsgefährdung vorlag.

 

3: Die Provida - Besatzung kann das Krad, nicht aber den PKW anhalten und sie haben auch keine Möglichkeit, den Geschädigten zu ermitteln, weil es sich um ein ausländisches Fahrzeug handelt, weil das Kennzeichen durch Dreck nicht erkennbar war oder was auch immer.

 

Man hat also nur das Video und die Aussagen der Beamten als Zeugen, die angeben, dass es sich hier um eine glasklare Straßenverkehrsgefährdung handelte.

 

In welchem Fall würde Deiner Ansicht nach ein Strafbefehl oder ein Urteil gegen den Kradlenker folgen?

 

Viele Grüße,

 

Nachteule

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Ruder Ruder und ich mach mir die Welt wie sie mir gefällt

 

 

Wenn ein Zusammenstoß nur durch das Lenken nach Rechts verhindert wurde (Nummer 1 von Nachteules-Liste), dann ist das doch eine Beinaheunfall und damit eine konrete Gefährdung.

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Ja, selbstverständlich.

Prima. Da sind wir uns ja einig.

 

Nun ist unsere Meinung ja eher nicht so richtig entscheidend. Kommen wir also zu den möglichen Auswirkungen: nehmen wir mal an, es würde eine Anzeige wegen Gefährdung vorliegen, ohne daß sich jemand gefährdet fühlt, eine entsprechende Anzeige also von einem unbeteiligten Dritten kommt, dessen Behauptung durch die Aussage des angeblich Gefärdeten jedenfalls nicht unterstützt, sondern im Gegenteil eher widersprochen wird. Wie groß ist wohl die Chance, daß das entsprechende Verfahren bereits vom StA eingestellt wird? Und wie viele Urteile gibt es wohl, die den Beangezeigten schuldig sprechen?

 

Ich nehme an, die entsprechende Zahl dürfte eher hoch (also die der Einstellung durch den StA) bzw. niedrig (also die der Urteile) sein. Vor allem, wenn man sie in Relation setzt zu den Fällen, in denen nicht nur objektive Gefährdungstatbestände vorliegen, sondern es auch einen sich gefährdet fühlenden Zeugen gibt.

 

Man darf im übrigen ja wohl davon ausgehen, daß entsprechende Anzeigen im ersten Fall in aller Regel von Polizisten kommen. Da frage ich mich dann doch, ob ein intelligenter Polizist überhaupt eine Anzeige schreiben würde, wenn der Zeuge, dessen Aussage zur Frage der Gefährdung sicherlich nicht ganz unwichtig sein dürfte, von vornherein sagt Nö, ich hab' mich nicht gefährdet gefühlt. Also bitte, nachteule: würdest Du?

 

 

Edit: ich sehe gerade, nachteule war schneller und ausführlicher.

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In welchem Fall würde Deiner Ansicht nach ein Strafbefehl oder ein Urteil gegen den Kradlenker folgen?

Hi Nachteule,

 

2 a), 2 b) und 3. Bei 1 traue ich mir keinen Tipp zu (wegen "vor Gericht und auf hoher See" etc. ;))

 

Herzliche Grüße, Pedro.

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Hallo, PedroK,

 

tja, da haben wir schon das nächste Problem.

 

Habe ich eine glasklare Straßenverkehrsgefährdung, z. B. Verkehrsunfall unter Alkoholeinfluss, stellt sich die Frage gar nicht erst, ob eine Anzeige erstattet wird.

 

Sieht ein Polizeibeamter dagegen im Rahmen der Streife, wie ein Kradlenker einen auf dem linken Fahrstreifen fahrenden PKW so knapp links überholt, dass dieser ausweichen muss, um einen Unfall zu verursachen, kann ja durchaus eine Straßenverkehrsgefährdung vorliegen.

 

Muss er nun eine Anzeige wegen des Verdachts der Straßenverkehrsgefährdung schreiben oder kann er es bei einer Owi belassen?

 

Hat er überhaupt die Freiheit, selber zu entscheiden, ob es sich um eine strafbare oder bußgeldbewährte Handlung handelt?

 

Wenn er eine Anzeige schreiben muss, stellt sich die Frage, warum der PKW - Lenker, der hier überholt wurde und Anzeige erstattet, angeblich ein Oberlehrer sein soll:

Auch wenn´s mir nicht leicht fällt, ich sehe das exakt so wie Blaulicht.

Wenn wir schon so weit sind, dass der den Ermittlern suggerierte Eindruck eines vermeintlichen Oberlehrers (tatsächlich gefährdete VT hätten sehr wahrscheinlich nicht die Nerven Kennzeichen zu notieren und Autobahnwachen anzusteuern) ausreicht eine Gefahr für Leib und Leben zu begründen, dann kannst du diese Anzeige auch gleich bei jedem anderen Überholverstoß schreiben.

Spinnen wir mal weiter und es handelt sich bei dem Überholten um einen Polizeibeamten.

 

Ist er dann verpflichtet, Anzeige zu erstatten, da es sich ja hier um ein Offizialdelikt handelt und nur die Staatsanwaltschaft und der Richter entscheiden dürfen, ob das Verfahren weiter verfolgt oder eingestellt wird?

 

Viele Grüße,

 

Nachteule

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Wenn der Polizist (wie in @Nachteules Beispielen) eine glasklare Gefährdung sieht, muss er IMO beanzeigen (wie konjugiert man das eigentlich im Passiv?). Es handelt sich beim § 315c StGB ja um ein Offizialdelikt.

nachteule war ja erfreulicher- und dankenswerterweise schon hilfreich.

 

Zur Konjugation: angebegezeigtenen scheint mir hier eine hinreichend passive Ausdrucksweise zu sein. :B):

 

 

 

Auch die Handlungsoptionen eine pOlizisten wenn jemand Anzeige erstatten möchte klären nicht die Rechtslage.

So ist es. Kenntnisnahme vom Offizialdelikt => Anzeige. "Gefühle" spielen da keine Rolle.

Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun. Von der (völlig wirren und auch in sich zusammenhanglosen) Blaulichterei war gar nicht die Rede. Und die Sache mit dem Offizialdelikt ist grundsätzlich unbestritten, aber eben doch nicht so einfach.

 

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Sieht ein Polizeibeamter dagegen im Rahmen der Streife, wie ein Kradlenker einen auf dem linken Fahrstreifen fahrenden PKW so knapp links überholt, dass dieser ausweichen muss, um einen Unfall zu verursachen, kann ja durchaus eine Straßenverkehrsgefährdung vorliegen.

 

Muss er nun eine Anzeige wegen des Verdachts der Straßenverkehrsgefährdung schreiben oder kann er es bei einer Owi belassen?

 

Hat er überhaupt die Freiheit, selber zu entscheiden, ob es sich um eine strafbare oder bußgeldbewährte Handlung handelt?

Hi Nachteule,

 

die Frage ist doch, ob das "Gefühl" des Ausweichenden bei dieser Entscheidung eine Rolle spielt. Wenn der Polizist der Ansicht ist, es handele sich um eine Gefährdung, dann muss er anzeigen - unabhängig vom "Gefühl" des möglicherweise Gefährdeten.

 

Spinnen wir mal weiter und es handelt sich bei dem Überholten um einen Polizeibeamten.

 

Ist er dann verpflichtet, Anzeige zu erstatten, da es sich ja hier um ein Offizialdelikt handelt und nur die Staatsanwaltschaft und der Richter entscheiden dürfen, ob das Verfahren weiter verfolgt oder eingestellt wird?

Im Dienst und bei einer Gefährdung: Ja. Das Legalitätsprinzip lässt da IMO nicht viel Spielraum.

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Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun.

Nicht verstanden. Bei einem reinen Antragsdelikt wie z.B. der Beleidigung spielt es eine Rolle, ob der Beleidigte sich beleidigt/geschädigt "fühlt". Bei einem Offizialdelikt ist dem nicht so.

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Nicht verstanden. Bei einem reinen Antragsdelikt wie z.B. der Beleidigung spielt es eine Rolle, ob der Beleidigte sich beleidigt/geschädigt "fühlt". Bei einem Offizialdelikt ist dem nicht so.

Du bist auf die übliche Blaulichterei reingefallen (irgendwas raushauen, was zwar mehr oder weniger entfernt etwas mit dem Thema zu tun hat, aber weder aktuell Thema ist noch tatsächlich einen Erkenntnisgewinn in der aktuellen Diskussion bringt): es ging hier nicht um die Frage, ob ein Polizist irgendeine Handlungsoption hat, wenn ein Bürger Anzeige erstatten will.

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... es ging hier nicht um die Frage, ob ein Polizist irgendeine Handlungsoption hat, wenn ein Bürger Anzeige erstatten will.

Mir scheint eher, dass @Nachteule diese Frage in die Diskussion brachte:

 

b) Kradlenker und PKW - Lenker werden angehalten und der PKW - Lenker sieht das Ganze als versierter Kradfahrer recht entspannt und will gar keine Anzeige erstatten.

 

Von der Provida - Besatzung wird trotzdem Anzeige erstattet, weil nach ihrem Eindruck eindeutig eine Straßenverkehrsgefährdung vorlag.

@Blaulicht schrieb daraufhin - so wie er halt schreibt - inhaltlich in etwa das, was Du meinst:

 

Auch die Handlungsoptionen eine pOlizisten wenn jemand Anzeige erstatten möchte klären nicht die Rechtslage.

Mit anderen Worten: Erhält der Cop im Dienst Kenntnis von einem Offizialdelikt (bzw. bejaht einen Verdacht, der etc. etc.), dann ist es pappegal, ob da jemand Anzeige erstatten will oder irgendetwas "fühlt".

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Hallo, PedroK.,

die Frage ist doch, ob das "Gefühl" des Ausweichenden bei dieser Entscheidung eine Rolle spielt. Wenn der Polizist der Ansicht ist, es handele sich um eine Gefährdung, dann muss er anzeigen - unabhängig vom "Gefühl" des möglicherweise Gefährdeten.

wo ist hier der Unterschied zwischen dem Geschädigten und dem Polizeibeamten?

 

Der Polizeibeamte handelt hier genauso wie der Geschädigte nach seinem Gefühl, denn in so einem Fall gibt es keine Tabelle, anhand derer man ablesen kann, ob es sich um eine Gefährdung im Owi - Bereich oder um eine Straßenverkehrsgefährdung handelt.

 

Die Grenze von der Owi zur Straftat ist hier fließend und die Praxis zeigt, dass es eben ganz entscheidend darauf ankommt, ob sich der Geschädigte konkret gefährdet gefühlt hat oder nicht.

 

Unbestritten: Wenn jemand bei einem simplen Rechtsüberholen gleich herumkrakeelt, er wäre nur noch knapp dem Tod entkommen und man hätte ihn fast umgebracht (solche Anzeigeerstatter gibt es tatsächlich), und kann er dies in keinster Weise glaubhaft belegen, wird die Anzeige ganz schnell von der Staatsanwaltschaft komplett eingestellt oder als Owi an die Bußgeldstelle verwiesen (falls noch keine Verjährung eingetreten ist).

 

Zu dem Satz, den Blaulicht geschrieben hat, kann ich jetzt nichts sagen, da ich den Sinn nicht so recht verstehe.

 

Keine Ahnung, ob da so langsam das Hirn ausgesetzt hat oder ob der Promillepegel zu hoch war, als er es geschrieben hat, aber wenn er seine Maßnahmen so gegenüber dem Bürger begründet, dann Hallelujah. :shutup:

 

Es würde allerdings auch nichts bringen, wenn er seinen Wirrwarr übersetzt, da ich ihn und seine Beiträge ignoriere.

 

Viele Grüße,

 

Nachteule

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Mir scheint eher, dass @Nachteule diese Frage in die Diskussion brachte:

 

b) Kradlenker und PKW - Lenker werden angehalten und der PKW - Lenker sieht das Ganze als versierter Kradfahrer recht entspannt und will gar keine Anzeige erstatten.

 

Von der Provida - Besatzung wird trotzdem Anzeige erstattet, weil nach ihrem Eindruck eindeutig eine Straßenverkehrsgefährdung vorlag.

nachteule schildert hier - völlig zutreffend und mit ziemlicher Sicherheit gestützt durch praktische Erfahrung - das formal korrekte Vorgehen, wenn nach Überzeugung des bzw. der Polizisten ein Offizialdelikt vorliegt.

 

@Blaulicht schrieb daraufhin - so wie er halt schreibt - inhaltlich in etwa das, was Du meinst:

 

Auch die Handlungsoptionen eine pOlizisten wenn jemand Anzeige erstatten möchte klären nicht die Rechtslage.

Nö. Ich habe nie gemeint, der Polizist hätte eine Handlungsoption, wenn ein Bürger Anzeige erstatten möchte (mit den allbekannten Einschränkungen des falschgeparkten Ufos, aus dem der Alien in den Vorgarten des Anzeigeerstatters urinierte...). Die Geschichte mit der Rechtslagenklärung bleibt - davon unabhängig - völlig unklar.

 

Mit anderen Worten: Erhält der Cop im Dienst Kenntnis von einem Offizialdelikt (bzw. bejaht einen Verdacht, der etc. etc.), dann ist es pappegal, ob da jemand Anzeige erstatten will oder irgendetwas "fühlt".

Unabhängig davon, daß das m.E. niemand bestritten hat: nein, das sind keine anderen Worte, sondern zwei unterschiedliche Themen.

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wo ist hier der Unterschied zwischen dem Geschädigten und dem Polizeibeamten?

Hi Nachteule,

 

der Unterschied besteht doch zunächst mal darin, dass der Polizist anzeigen muss, wenn er eine Gefährdung sieht.

 

Die Grenze von der Owi zur Straftat ist hier fließend und die Praxis zeigt, dass es eben ganz entscheidend darauf ankommt, ob sich der Geschädigte konkret gefährdet gefühlt hat oder nicht.

Das halte ich nach wie vor für falsch. Da Du gern mit Beispielen argumentierst, versuche ich es auch mal:

 

1. In einem :120:-Abschnitt dübele ich mit ca. 200 km/h und geringstmöglichem Abstand auf der mittleren Spur rechts an Herrn A. vorbei und ziehe dann kurz vor ihm nach links. Herr A. fühlt sich gefährdet und meint bremsen zu müssen.

 

2. In einem :120:-Abschnitt dübele ich mit ca. 200 km/h und geringstmöglichem Abstand auf der mittleren Spur rechts an Herrn B. vorbei und ziehe dann kurz vor ihm nach links. Herr B. fühlt sich nicht gefährdet.

 

Beide Vorfälle werden von einem Providisten beobachtet und als Gefährdung des Straßenverkehrs zur Anzeige gebracht. Spielen die "Gefühle" der Herren A. und B. bei der Bewertung meiner Taten eine Rolle?

 

 

nachteule schildert hier - völlig zutreffend und mit ziemlicher Sicherheit gestützt durch praktische Erfahrung - das formal korrekte Vorgehen, wenn nach Überzeugung des bzw. der Polizisten ein Offizialdelikt vorliegt.

Korrekt, das sehe ich auch so. Aber er fragte explizit nach 2a) und 2b) ("fühlt" sich gefährdet vs. "fühlt" sich nicht gefährdet). Das spielt jedoch - wie Du richtigerweise anmerkst - keine Rolle.

 

Nö. Ich habe nie gemeint, der Polizist hätte eine Handlungsoption, wenn ein Bürger Anzeige erstatten möchte.

Eben.

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