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Mit Sonnenbrille Im Fremden Auto 26 Km/h Zu Schnell


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Hallo liebe Radarforum-Gemeinde :victory:

 

Ich wurde mitte August, im Auto eines Freundes und mit Sonnenbrille, auf der Autbahn geblitzt. (komischer Satz, aber ich denke ihr wisst was ich meine)

Nach Tolleranzabzug war ich 26 km/h zu schnell. Ich wohne in Bayern und geblitzt wurde ich in Thürigen, falls das eine Rolle spielt.

 

Der Freund und zu allem übel noch dessen Eltern haben jetzt wohl Angst, dass sie in irgendeiner Weiße dafür belangt werden können, wenn sie der Pozilei nicht preisgeben wer hinterm Steuer saß.

 

Aber wenn ich das richtig verstanden habe, haben wir hier in DE das Recht zu schweigen.

Und reicht alleine dies nicht schon aus, um diesen Fall zu meinen Gunsten zu beenden?

Den Freund können die Bullen weder zwingen noch bestrafen, oder?

 

 

Dankeschön & LG

 

Lucy

 

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Ob umgangssprachlich oder nicht, derr Begriff ist eine Unverschämtheit.

 

Daher auch nur kurz: Weder Dein Freund noch seine Eltern haben Dir gegenüber bzw. zu Dir ein Zeugnisverweigerungsrecht, d.h. sie müssen Deinen Namen nennen.

 

Tun sie es nicht weil sie unter Gedächtnisschwierigkeiten leiden kann (und in zunehmendem Maße auch wird) ihnen die Führung eines Fahrtenbuches auferlegt werden.

 

Die Anordnung desselben kostet den Halter zwischen 100 und 200 Euro, also mehr als Dich das Bußgeld kosten würde.

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soll wahrscheinlich "kein Zeugnisverweigerungsrecht" heißen

Nein, man muss den Satz auch vollständig lesen.

 

Und für den "Bullen" wars das

(nein- ich bin keiner (mehr) aber empfinde das von einem Raser :abwarten: als Beleidigung)

Nun sei mal nicht so zimperlich, das bist (warst) Du doch gewohnt.

 

Der TE ist hier im Forum aufgeschlagen in der Hoffnung, dass ihm geholfen wird. Er kann nicht wissen, dass es nur noch namentlich im Zusammenhang mit dem "ursprünglichen" Radarforum steht.

 

@TE: die Eltern Deines Freundes sollten zunächst über ihren Sohn in Erfahrung bringen, wieviele seiner Freunde dieser hat fahren lassen. Die Namen der 4-6 Leute dann an die Ermittler weitergeben, damit diese ihre Ermittlungsarbeit verantwortungsvoll durchführen können.

Falls diese Dich nicht rechtzeitig als Fahrer ermitteln (ein Name wurde z.B. auf der Liste vergessen), kann man in die Verjährung rutschen.

Keinesfalls dürfen die Eltern sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Sie wissen einfach nichts.

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Hallo Lucy,

Ich wurde mitte August

heißt doch, dass bis jetzt ungefähr ein Monat vergangen ist. Nach gängiger Rechtsprechung reicht das aus, um nicht mehr zu wissen, wem man das Auto zu genau dieser Zeit geliehen hat.

 

Also könnten die Eltern den Anhörungsbogen/Zeugenbefragungsbogen ihrem Sohn geben, der sich irrtümlich selbst dort als Fahrer einträgt und das Ding zurückschickt. Das weitere Vorgehen ist hier im Forum mehrfach ausführlich beschrieben worden.

 

Ist das Bild denn so gut, dass man erkennen kann, dass dein Freund nicht der Fahrer ist?

 

Allerdings sind 1 Punkt, 80 € und 28,5 € Bearbeitungsgebühr auch nicht jeden Aufwand und jedes Risiko wert.

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Also könnten die Eltern den Anhörungsbogen/Zeugenbefragungsbogen ihrem Sohn geben, der sich irrtümlich selbst dort als Fahrer einträgt und das Ding zurückschickt. Das weitere Vorgehen ist hier im Forum mehrfach ausführlich beschrieben worden.

 

 

 

Das ist wissentlicher Betrug und @QTreiberin warum interveniert hier keiner? Betrug = Strafbar!!!

 

Nichts anderes stand in den Beiträgen, um die es letztens ging, die nach Deiner Aussage "ok" waren.

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Also könnten die Eltern den Anhörungsbogen/Zeugenbefragungsbogen ihrem Sohn geben, der sich irrtümlich selbst dort als Fahrer einträgt und das Ding zurückschickt. Das weitere Vorgehen ist hier im Forum mehrfach ausführlich beschrieben worden.

 

 

 

Das ist wissentlicher Betrug und @QTreiberin warum interveniert hier keiner? Betrug = Strafbar!!!

 

Nichts anderes stand in den Beiträgen, um die es letztens ging, die nach Deiner Aussage "ok" waren.

 

@ ElDiablo: Quatsch: Du hast keine Ahnung!

 

So kann es gehen, aber der Sohn kann die Knolle an der Backe haben und nicht mehr los werden

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Also könnten die Eltern den Anhörungsbogen/Zeugenbefragungsbogen ihrem Sohn geben, der sich irrtümlich selbst dort als Fahrer einträgt und das Ding zurückschickt. Das weitere Vorgehen ist hier im Forum mehrfach ausführlich beschrieben worden.

 

Das ist wissentlicher Betrug und @QTreiberin warum interveniert hier keiner? Betrug = Strafbar!!!

Doch, ich interveniere!

Denn es ist Unsinn, was Du schreibst. Wie so oft.

Der Halter hat das Fahrzeug verliehen und ist Zeuge. Der Sohn irrt lediglich.

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Wenn man den IQ eines Sparschweines hat, irrt man sich natürlich. Da dieses Thema präsent ist, erinnert er sich sehr wohl, das nicht er sondern seine "Freundin" gefahren ist und geblitzt wurde.

 

Somit täuscht man WISSENTLICH die Behörde und es bleibt dabei, das ist Betrug!

 

Und die Anmerkung: "Denn es ist Unsinn, was Du schreibst. Wie so oft." kannst Du stecken lassen!

 

@rth ... das es so gehen kann, bezweifelt keiner, dennnoch siehe oben.

 

Und auch für Dich gilt: " @ ElDiablo: Quatsch: Du hast keine Ahnung!" kannst Du stecken lassen!

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Also könnten die Eltern den Anhörungsbogen/Zeugenbefragungsbogen ihrem Sohn geben, der sich irrtümlich selbst dort als Fahrer einträgt und das Ding zurückschickt. Das weitere Vorgehen ist hier im Forum mehrfach ausführlich beschrieben worden.

 

 

 

Das ist wissentlicher Betrug und @QTreiberin warum interveniert hier keiner? Betrug = Strafbar!!!

 

Nichts anderes stand in den Beiträgen, um die es letztens ging, die nach Deiner Aussage "ok" waren.

 

Lies einfach noch mal was ich unzählige Male geschrieben habe und stelle dann bitte eigenverantwortlich fest, dass Du zum wiederholten Male absoluten Stuss verzapfst.

 

Ich erkläre es jetzt kein tausendstes Mal...

 

Und die Anmerkung: "Denn es ist Unsinn, was Du schreibst. Wie so oft." kannst Du stecken lassen!

 

Warum? Die Aussage stimmt doch!
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Rein hypothetisch ... um auf Nummer sicher zu gehen, würde man den Delinquent einem Lügendetektortest unterziehen und ihn zur Sachlage befragen, ob er WISSENTLICH falsch aussagt um seine Freundin vor Strafe zu schützen ... was dabei rauskommt dürfte klar sein ... und jetzt erkläre mir bitte nicht, das ist immernoch Unsinn was ich erzähle ... ansonsten zweifel ich daran, das alles was Du hier rätst Hand und Fuß hat!

 

§ 153 StGB so das Gericht ins Spiel kommt ... § 164 StGB bzw. § 258 StGB würde in diesem Falle zum tragen kommen ...

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... yeeeeeeeeeees, Onkel Zorro is back oder gerade aufgestanden ...

 

Nix anfeinden, den Degen kannst Du also wieder wegpacken! ;) ... wenn ich schreibe, dass ich es anders handhabe meine Kinder ... u.s.w. dann äussere ich mich ... wenn Du Dich dadurch angegriffen siehst (weil Du andere Meinungen nicht akzeptierst) dann solltest Du ggf. ein Forum gründen indem nur Du liest und schreibst, da widerspricht Dir niemand ;)

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... und das begründest Du womit?

Damit:

 

Strafvereitelung (§§ 258, 258a), III. Objektiver Tatbestand, 1. Vortat

 

Es muss eine zu bestrafende tatbestandsmäßige, rechtswidrige und schuldhafte Tat vorliegen, bei der auch keine Strafausschließungsgründe oder Verfahrenshindernisse (z.B. bei reinen Antragsdelikten der Strafantrag) vorliegen. Als Strafe genügt auch die Nebenstrafe, nicht jedoch Maßnahmen nach einem Disziplinar- oder OWiG-Verfahren.

Eine OWi-Maßnahme kann man nicht "strafvereiteln" ;).

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Allerdings: "Wenn eine Person, die nicht Angehöriger ist, sich selbst als Fahrer bezeichnet, um dem tatsächlich Betroffenen Punkte oder Fahrverbot „abzunehmen“, begeht diese Strafvereitelung."

 

Zitiert hieraus: http://www.anwalt-suchservice.de/rechtstipps/falsche_verdaechtigung_und_strafvereitelung_-_uebernahme_von_fahrverboten_und_punkten_18642.html

 

Widerspricht Deiner Ausführung.

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Widerspricht Deiner Ausführung.

Die Ausführung kommt von Juristische Fakultät der Universität Freiburg, Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht, Prof. Dr. Roland Hefendehl. Ich glaube dem darfst Du vertrauen. Im Übrigen gibt der Gesetzestext das an sich schon her:

Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, daß ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft...

§164 StGB zieht übrigens auch nicht, allein schon wegen:

(1) Wer einen anderen...

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Allerdings: "Wenn eine Person, die nicht Angehöriger ist, sich selbst als Fahrer bezeichnet, um dem tatsächlich Betroffenen Punkte oder Fahrverbot „abzunehmen“, begeht diese Strafvereitelung."

 

Zitiert hieraus: http://www.anwalt-suchservice.de/rechtstipps/falsche_verdaechtigung_und_strafvereitelung_-_uebernahme_von_fahrverboten_und_punkten_18642.html

 

Widerspricht Deiner Ausführung.

 

 

Dein Link ist nicht zutreffend.

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§ 258
Strafvereitelung

(1) Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, daß ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) unterworfen wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer absichtlich oder wissentlich die Vollstreckung einer gegen einen anderen verhängten Strafe oder Maßnahme ganz oder zum Teil vereitelt.
(3) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Wegen Strafvereitelung wird nicht bestraft, wer durch die Tat zugleich ganz oder zum Teil vereiteln will, daß er selbst bestraft oder einer Maßnahme unterworfen wird oder daß eine gegen ihn verhängte Strafe oder Maßnahme vollstreckt wird.
(6) Wer die Tat zugunsten eines Angehörigen begeht, ist straffrei.


@PedroK ... habe ich hiermit getan. Und nein, ich bin KEIN ernannter Professor der Rechtwissenschaft.

@rth ... "sehr gut gegründet"!!! :wacko:

... im Grunde geht darum, um das Vergehen herum zu kommen?!

Aber wenn ich das richtig verstanden habe, haben wir hier in DE das Recht zu schweigen.
Und reicht alleine dies nicht schon aus, um diesen Fall zu meinen Gunsten zu beenden?
Den Freund können die Bullen weder zwingen noch bestrafen, oder?


Dabei ist es unerheblich ob man versucht es mittels eines Anderen von der Backe zu bekommen, oder es durch augenscheinliches "Unwissen" sinnlos in die Länge zu ziehen um dann ggf. in den Genuß der Verjährung zu kommen ...

@zorro wenn jemand, der NICHT am Steuer gesessen hat, vorgibt, es aber doch gewesen zu sein ... handelt fahrlässig? Dämlich ja, aber nicht fahrlässig ...

Edited by Bluey
Farbe geändert
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(1) Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, daß ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) unterworfen wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Ich habe mal hervorgehoben, worauf es ankommt. Es ist eigentlich ganz einfach:

 

Eine Strafvereitelung liegt schon tatbestandlich nicht vor: man muss vereiteln, dass ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme unterworfen wird.

 

Vorliegend geht es weder um das Strafgesetz noch um eine Maßnahme im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB. Es geht um eine Ordnungswidrigkeit. Insofern kann man keine Strafvereitelung begehen.

OT: Rot ist für Mods, damit man einen moderativen Eingriff sofort erkennt.

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@PedroK,

 

ich finde Deine Geduld bemerkenswert. Allerdings habe ich sowohl privat, als auch im Beruf, die Erkenntnis gewonnen, dass man Leuten, wie unserem Mitdiskutanten @ElDiablo, einfach nach einiger Zeit der Diskussion mal vorbehaltlos zustimmen muss, um die Diskussion zu einem guten Ende zu bringen. Das entspannt mich immer ungemein. Und der andere fühlt sich auch gut, zumindest so lange, bis ihm seine "Wahrheit" mal auf die Füße fällt.

 

@LucyintheSky, Du wirst wissen, was Du tun kannst, wenn Du diesen Thread einigermaßen aufmerksam mitgelesen hast.

 

Ich schaue nur noch sproadisch hier rein.

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Es ist nicht zwingend, dass jeder Absatz eines Paragraphen gilt, schon aus diesem Grund wird explizit auf den Absatz verwiesen.

 

Zum Zweiten, hatte ich die Ausführung eines ANWALTES als Link angefügt, welcher in seiner Ausführung auf besagte, hier diskutierte Paragraphen verweist und diese in seine Begründung einbezieht.

 

Der oben geschilderte Fall, weicht und hier gebe ich rth recht, in gewisser Weise vom im Link geschilderten Fall ab, beschreibt im Grundsatz aber den Sachverhalt.

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@Kasperle ... Deinem Nick entnimmt man in gewisser Weise Deine Frohnatur und von Deiner Art Mensch kommen mir auch im Beruf täglich viele unter, der eine ist nicht nur fröhlich, sondern obendrain Weise, der andere (da würde ich Dich einordnen) bellt nur laut ... Das Hunde die bellen selten / nicht beißen, ist Dir sicher auch schonmal zugetragen worden ;) ... was das im übertragenen Sinne bedeutet, traue ich Dir noch zu, zu eruieren.

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Zum Zweiten, hatte ich die Ausführung eines ANWALTES als Link angefügt, welcher in seiner Ausführung auf besagte, hier diskutierte Paragraphen verweist und diese in seine Begründung einbezieht.

Ich weiß. Es ist ja auch gut, dass Du nach Belegen und Quellen suchst. Du musst sie aber auch einordnen. Ich habe Dir zum einen erklärt, worauf es im Gesetzestext ankommt (für diesen Fall), und Dir zum zweiten die Meinung eines Profs verlinkt. Anwälte irren und haben wirtschaftliche Interessen (Angst und Schrecken zu verbreiten hilft da manchmal ;)) .

 

Ich denke, das Gesetz ist eindeutig genug formuliert. Bitte schau nochmals genau hin. Der Tatbestand ist schlicht nicht erfüllt.

 

Übrigens: Dass der 164er auch nicht zieht, ist Dir jetzt aber klar, oder?

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Edit: Hier habe ich noch einen ANWALT ;) für Dich, der auf Verkehrsstrafrecht spezialisiert ist:

 

Schon klüger ist es daher, wenn der beschuldigte Autofahrer der anderen Person den Anhörungsbogen übergibt, jene hierin den Verstoß zugibt und die Anhörung selbst an die Bußgeldstelle zurückschickt. Es entfällt dann die Strafbarkeit wegen falscher Verdächtigung. Dem tatsächlichen Fahrer ist es nicht untersagt, zum Vorwurf überhaupt keine Angaben zu machen. Das ist eine Verhaltensweise zu der man als tatsächlicher Fahrer sogar berechtig ist. Denn niemand hat die Pflicht, sich selbst zu belasten und darf zu den Vorwürfen schweigen. Daher ist auch niemand verpflichtet, einen Anhörungsbogen zurückzuschicken oder einer polizeilichen Vorladung Folge zu leisten.

 

Der "Strohmann" kann sich durch die Selbstbezichtigung im Bußgeldverfahren nicht nach § 164 StGB strafbar machen. Ebenso wenig kommt im Bußgeldverfahren für die Beteiligten eine strafbare Strafvereitelung gemäß § 258 Abs. 2 StGB in Frage.

(Hervorhebung durch mich)

 

Ich hoffe, das trägt zum Erkenntnisgewinn bei.

 

Gruß, Pedro.

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Ich habe kein Problem, Fehler einzugestehen oder mich eines besseren belehren zu lassen. Der Ton macht die Musik, bzw. die Art und Weise ist entscheidend. Und das dies nicht schwer ist, hat PedroK untermauert, ebenso wie QTreiberin es in den meisten Antworten tut.

 

Sorry, alberne Wortmeldungen von Kasper #25 / #33 oder in diesem Thread von Zorro #30 sind weder zielführend noch tragen sie in irgendeiner Weise zum Beitrag bei. Diese zu kommentieren sei erlaubt, wobei ich feststellen durfte, dass ich es da mit den Koryphäen der Rechtswissenschaft zu tun habe - wie auch immer, die gibt es für alle Fachgebiete.

 

Danke ;)

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Ob umgangssprachlich oder nicht, derr Begriff ist eine Unverschämtheit.

Ups, jetzt erst gesehen. Nein, der Begriff ist keine Unverschämtheit. Er stammt vom holländischen "bol" und bedeutet "Kopf" oder übertragen "kluger Mensch" (unangebracht ist das zwar, aber keine Beleidigung). "Cop" hingegen ist eine Beleidigung. Der Begriff kommt von "copper" und bedeutet grob übersetzt "Dieb" oder "jemand, der Dir was (illegal/unberechtigt) wegnimmt". Ein Bußgeld-SB ist also auch ein "Cop".</klugschieterei>

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Ob umgangssprachlich oder nicht, derr Begriff ist eine Unverschämtheit.

Ups, jetzt erst gesehen. Nein, der Begriff ist keine Unverschämtheit. Er stammt vom holländischen "bol" und bedeutet "Kopf" oder übertragen "kluger Mensch" (unangebracht ist das zwar, aber keine Beleidigung). "Cop" hingegen ist eine Beleidigung. Der Begriff kommt von "copper" und bedeutet grob übersetzt "Dieb" oder "jemand, der Dir was (illegal/unberechtigt) wegnimmt". Ein Bußgeld-SB ist also auch ein "Cop".</klugschieterei>

 

Ist OT: Bei uns finden Drachenbootrennen für Freizeitsportler und Firmenmannschaften statt. Die Polizei startet mit einem Trikot mit der Aufschrift "Bulle" bzw. "Bullette". (Pro Boot 20 Teilnehmer, min. 6 Frauen)

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Ein Nachtrag zur Diskussion (ist mir gerade aufgefallen):

 

Wir schreiben immer, einen anderen fälschlich in einen AHB einzutragen - ihn also fälschlich zu verdächtigen -, sei eine Straftat. Nach dem, was der oben zitierte Verkehrsstrafrechtler sagt, stimmt das nicht immer:

 

Natürlich darf man andere nicht wahrheitswidrig der Verfolgung durch ein behördliches Verfahren aussetzen. Wer dieser Versuchung doch einmal erlegen war und nun wegen falscher Verdächtigung beschuldigt wird, weil er eine andere Person als Fahrer benannt hat, hat dennoch eine Chance, der Strafbarkeit zu entgehen. Die wahrheitswidrige Bennennung der anderen Person muss nämlich im Zeitpunkt der Benennung auch noch geeignet sein, Maßnahmen gegen jene auszulösen. Der Beschuldigte sollte deshalb genau prüfen lassen, ob zum Zeitpunkt als er die andere Person als Fahrer benannt hat, ihr gegenüber nicht schon das Verfahrenshindernis „Verfolgungsverjährung“ eingetreten war.

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Ein Nachtrag zur Diskussion (ist mir gerade aufgefallen):

 

Wir schreiben immer, einen anderen fälschlich in einen AHB einzutragen - ihn also fälschlich zu verdächtigen -, sei eine Straftat. Nach dem, was der oben zitierte Verkehrsstrafrechtler sagt, stimmt das nicht immer:

 

 

 

 

Natürlich darf man andere nicht wahrheitswidrig der Verfolgung durch ein behördliches Verfahren aussetzen. Wer dieser Versuchung doch einmal erlegen war und nun wegen falscher Verdächtigung beschuldigt wird, weil er eine andere Person als Fahrer benannt hat, hat dennoch eine Chance, der Strafbarkeit zu entgehen. Die wahrheitswidrige Bennennung der anderen Person muss nämlich im Zeitpunkt der Benennung auch noch geeignet sein, Maßnahmen gegen jene auszulösen. Der Beschuldigte sollte deshalb genau prüfen lassen, ob zum Zeitpunkt als er die andere Person als Fahrer benannt hat, ihr gegenüber nicht schon das Verfahrenshindernis „Verfolgungsverjährung“ eingetreten war.

 

In dem Moment, in dem der Beschuldigte einen anderen Fahrer "benennt" (also zum Zeitpunkt der Benennung), ist für den Beschuldigten ja normalerweise die Vervolgungsverjährung noch nicht abgelaufen. Sonst würde es ja keinen Sinn machen, jemanden anderen zu benennen.

 

Und so lange für den Beschuldigten die Verfolgungsverjährung noch nicht abgelaufen ist, ist sie für den, den er benennt, auch nicht abgelaufen. Am Tatzeitpunkt ändert sich doch dadurch nichts.

 

Oder habe ich da einen Denkfehler?

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Oder habe ich da einen Denkfehler?

Ich sehe es wie @rth. Der Fall dürfte sehr selten aber möglich sein: Der AHB kommt kurz vor "Toreschluss" und unterbricht die Verjährung gegen den Angeschriebenen. Der lässt sich ein wenig Zeit und "beschuldigt" dann - straffrei - denjenigen, gegen den die Verjährung eingetreten ist.

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Der Fall dürfte sehr selten aber möglich sein: Der AHB kommt kurz vor "Toreschluss" und unterbricht die Verjährung gegen den Angeschriebenen. Der lässt sich ein wenig Zeit und "beschuldigt" dann - straffrei - denjenigen, gegen den die Verjährung eingetreten ist.

 

Und der SB, der den "richtigen" Fahrer am Hacken hat und dann gegen einen 2. ermittelt, bei dem die Verjährung eingetreten ist, zieht seine Hose mit der Kneifzange an.

Aber manchmal kotzen die Pferde direkt vor der Apotheke.

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Aber manchmal kotzen die Pferde direkt vor der Apotheke.

Wie gesagt: Die Konstellation ist mit Sicherheit seeehr selten. Mir fiel nur in dem Artikel auf, dass nicht jede Bezichtigung eines Unschuldigen zwangsläufig eine Straftat darstellt. Bei Motorrad-Verstößen könnte so etwas mal interessant werden (wenn es kein Fahrerfoto gibt). Da könnte man das Ding ziehen und am Ende frech und straffrei behaupten, der Sven-Thorben (oder so) sei der Missetäter.

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