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Halten Auf Behindertenparkplatz


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Hallo,

 

ich bin gerade etwas am Schwanken bzgl. Behindertenparkplätze.

 

Ist auf Behindertenparkplätzen generell Halten verboten oder nur Parken?

Wie wird das gehandhabt, wenn ein Behinderter kommt? Muss der dann ggf. 3 Minuten warten bis der Parkplatz leer wird?

 

Wäre schön, wenn unsere Forenpolizisten dazu mal kurz Stellung beziehen könnten; denn meine Kenntnis reicht hier nicht so weit..

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Wie ist das eigentlich, wenn innerhalb dieser 3 Minuten ein Behinderter kommt?

Entsteht daraus eine rechtliche Verpflichtung, den Parkplatz noch vor Ablauf der 3 Minuten freizugeben?

 

Da es sich um eine Argumentation auf rechtlicher Basis handelt, die ich führen soll, ist die moralische Seite uninteressant (an alle, die jetzt sagen: jaaaaaaa, aber der arme Behinderte etcpp).

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Um der Diskussion ein bisschen Würze zu geben:

Wenn ich dort 3 Minuten halten darf, dann darf ich auf einem Behindertenparkplatz auch be- und entladen.

 

post-14-1090248509.gif

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Auf einem mit Zeichen 314 und Zusatzschild für einen begrenzten Kreis beschränkten Parkplatz ist das Halten zum Be- und Entladen für Nichtberechtigte verboten, wenn es länger als 3 Minuten dauert oder das Fahrzeug verlassen wird. (Janiszewski-Jagow-Burmann, 17. Aufl. Erläuterungen zu § 12 StVO, Rz. 65, aus Kö VRS 88, 389)

 

Demnach ist das Be- und Entladen zulässig, aber nur für maximal 3 Minuten und solange man sein Fahrzeug nicht verlässt.

 

Gruß

Goose

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Um der Diskussion ein bisschen Würze zu geben:

Wenn ich dort 3 Minuten halten darf, dann darf ich auf einem Behindertenparkplatz auch be- und entladen.

 

post-14-1090248509.gif

Ich versuche mal hier eine Erklärung zu finden:

 

§ 12 Abs. 2 StVO: "Wer sein Fahrzeug verläßt oder länger als drei Minuten hält, der parkt"

--> Die generelle Abgrenzung zwischen Halten und Parken

 

§ 12 Abs. 3 Nr. 8e StVO: "Das Parken ist unzulässig [...] soweit es durch folgende Verkehrszeichen verboten ist: [...] Parkplatz (Zeichen 314) mit Zusatzschild"

--> Betrifft das Verbot des Parkens auf Behindertenparkplätzen

 

§ 41 Abs. 2 Nr. 8 StVO: "Zeichen 286 - Eingeschränktes Haltverbot [...] Es verbietet das Halten auf der Fahrbahn über 3 Minuten, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen. Ladegeschäfte müssen ohne Verzögerung durchgeführt werden. [...]"

--> Betrifft die Sonderregelung für das Be- und Entladen.

 

Daraus ergibt sich m.E., daß das Be- und Entladen auf einem Behindertenparkplatz unzulässig ist, da beim Be- und Entladen ein Parkvorgang stattfindet, der lediglich beim VZ 286 unter o.a. Bedingungen zulässig ist.

 

Edit:

Goose war schneller :vogelzeig:

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Okay, da scheint es keinen Diskussionsbedarf zu geben.

 

Ich bin allerdings auf diese akrobatische Leistung gespannt:

"Demnach ist das Be- und Entladen zulässig, aber nur ... solange man sein Fahrzeug nicht verlässt. " :vogelzeig:

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Ich bin allerdings auf diese akrobatische Leistung gespannt:

"Demnach ist das Be- und Entladen zulässig, aber nur ... solange man sein Fahrzeug nicht verlässt. " :vogelzeig:

Deswegen darf meine Frau doch mitfahren.........

 

Gruß

Goose

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Jetzt gibt es wieder nur Magerkost bei Goose.

 

IdR halte ich es so, das bei Blockierung des Sonderparkplatzes nachgesehen wird ob eine Sondergenehmigung vorliegt.

Sollte ich aus dem Auto keine sehen so hupe ich kurz und mache mein Anliegen verständlich.

Endweder er zeigt dann mir seinen Ausweis oder die Leute wissen das sie was falsch gemacht haben und fahren anstandslos weg.

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Laut Aussage der :heul: von vor 1-2 Jahren hier im Forum muss ich an einer Bushaltestelle auch nicht wegfahren, wenn der Bus kommt (dort darf man ja drei Minuten halten).

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Ich bin allerdings auf diese akrobatische Leistung gespannt:

"Demnach ist das Be- und Entladen zulässig, aber nur ... solange man sein Fahrzeug nicht verlässt. " :heul:

Mit Verlassen ist hier nicht gemeint, sich nicht innerhalb des Fahrzeugs zu befinden, sonden sich aus dem direkten Einwirkungsbereich auf das Fahrzeug weg zu begeben.

 

Sprich - Aussteigen, zum Kofferraum gehen und die Bierkisten ausladen --> ja - die Kisten auch noch in den dritten Stock tragen --> nein.

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Laut Aussage der :heul: von vor 1-2 Jahren hier im Forum muss ich an einer Bushaltestelle auch nicht wegfahren, wenn der Bus kommt (dort darf man ja drei Minuten halten).

Dieser Ansatz ist auch interessant..

Gibt es dafür irgendwelche Belege?

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Habe mich auf die Suche gemacht. Hier die Aussage von Goose von 11.12.2002 18:08:

 

Mir ist diesbezüglich nur der § 12 StVO

[...](3) Das Parken ist unzulässig

[...]

4. bis zu je 15 m vor und hinter Haltestellenschildern (Zeichen 224),

[...]

bekannt. Eine Pflicht, die Haltestelle dann zu räumen, wenn ein Bus kommt, fällt mir spontan nicht ein.

 

Gruß

Goose

Link zur Quelle

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Das ist richtig. Ich gestehe allerdings, daß ich in solchen Fällen auf den "gesunden Menschenverstand" hoffe, der es einem im Falle einer Bushaltestelle ebenso wie im Falle eines Behindertenparkplatzes gebietet, diesen unverzüglich zu räumen, wenn ein Berechtigter diesen benötigt.

 

 

Gruß

Goose

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Das ist richtig. Ich gestehe allerdings, daß ich in solchen Fällen auf den "gesunden Menschenverstand" hoffe, der es einem im Falle einer Bushaltestelle ebenso wie im Falle eines Behindertenparkplatzes gebietet, diesen unverzüglich zu räumen, wenn ein Berechtigter diesen benötigt.

 

 

Gruß

Goose

Aber ich bitte dich: wenn etwas nicht geregelt ist :heul: , dann machen manche das auch nicht.

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Aber irgendwie ist es immer noch nicht gelungen, rechtliche Argumente dafür zu finden, dass ein Behindertenparkplatz sofort bei Eintreffen eines Behinderten zu räumen ist.

 

Darf ich daraus schließen, dass es keinen Rechtsgrund gibt, der anordnet, dass der Parkplatz vor Ablauf von drei Minuten zu räumen ist, sobald ein Behinderter eintrifft?

Könnte man das nicht nötigenfalls, falls alles andere versagt, aus §1 StVO schließen?

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§1(2) StVO wäre eine Möglichkeit, jedoch ist die spezialgesetzliche Regelung des § 12 StVO sehr eng gefasst, so daß nur in Ausnahmen auf den § 1(2) StVO zurückgegriffen werden kann.

 

Gruß

Goose

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@Mace

 

Korrekt. In einem solchen Fall (u. insbesondere auch im "Bus-Fall") käme eine OWi gem. § 1 StVO in Betracht. Diese speziellen Fälle sind zwar nicht im (nicht abschließenden) Tatbestandskatalog aufgeführt, eine Ahndung käme im Einzellfall jedoch theoretisch in Betracht.

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Richtig, so dachte ich mir das auch...

 

§1 StVO dürfte nur solange subsidiär zu §12 StVO sein (wobei hier noch zu überlegen wäre, ob §1 die allgemeinere Regelung zu §12 darstellt), solange §12 den Fall regelt. Hier fehlt es aber daran, man könnte hier möglicherweise sogar von einer planwidrigen Regelungslücke in §12 sprechen (der Gesetzgeber hat bestimmt nicht mit Absicht diesen Fall nicht geregelt), sodass §1 dann nicht mehr hinter §12 zurücktritt und eine Ahndung hieraus möglich wäre. Ich merke, ich stehe nicht allein mit dieser Auffassung..

 

Das würde aber zum Problem in der Praxis führen, dass man den Behinderten erstmal als solchen erkennen muss...

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Was mag denn wohl der Sinn sein, dass man im Parkverbot das Auto nicht verlassen darf?

 

Könnte es sein, dass der Gesetzgeber ausnahmsweise darauf vertraut, dass der Fahrer das Fahrzeug in dem Augenblick aus dem Parkverbot entfernen wird, wenn er erkennt, dass er dort jemanden behindert? :D

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Das würde aber zum Problem in der Praxis führen, dass man den Behinderten erstmal als solchen erkennen muss...

Das ist zweifelsohne richtig, wobei dies eigentlich möglich sein sollte, sofern der Behinderte deutlich macht, auf den Parkplatz auffahren zu wollen.

 

An der Bushaltestelle sollte sich dieses Problem jedenfalls nicht stellen.

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sofern der Behinderte deutlich macht, auf den Parkplatz auffahren zu wollen.

Ich denke, dass man ihn erst wirklich erkennen muss, wenn er seinen Ausweis zu erkennen gibt.

Andernfalls könnte es sich ja auch um ein anderen Fahrzeug handeln, das dort ebenfalls nur halten möchte.

 

Zur Bushaltestelle: Klare Sache. Dort sind IMHO in der Praxis keine Probleme zu erwarten (möglw. bei Reisebussen).

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Hallo

 

ch denke, dass man ihn erst wirklich erkennen muss, wenn er seinen Ausweis zu erkennen gibt.

 

Ganz schön arrogante und asoziale Aussage. Der Berechtigte soll also sich also erst mal, häufig mitten im fließenden Verkehr, aus seinem Fahrzeug quälen?

 

Zumal meine Erfahrung ist, dass die Egoisten, die sich unberechtigt auf so einem Platz aufhalten, ihren "Vorteil" nicht nehmen lassen wollen und andere Verkehrsteilnehmer, die dort berechtigt parken wollen, schlicht und einfach aktiv übersehen, also absichtlich wegschauen. Selbst ein kurzes Hupen kann ihre Aufmerksamkeit nicht auf den Berechtigten lenken. Das Hochhalten des Behindertenausweises aus dem Auto heraus bringt in der Regel deshalb gar nichts.

 

Andere Frage: Wenn es dem Berechtigten möglich sein soll, vor dem Parkplatz zu warten bis die 3 Minuten um sind, frage ich mich, warum der Andere sich nicht gleich dorthin stellt, wo der Berechtigte warten muss und den Behindertenparkplatz frei hält?

 

Gruß

 

MrMurphy

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Völlig übertriebene und unnötige Polemik. Noch dazu beleidigend.

 

Ich habe lediglich darauf hingewiesen, dass es in der Praxis durchaus erhebliche Probleme geben könnte bei der Identifizierung eines Behinderten, da nicht jedes Fahrzeug, das ansetzt dort zu parken, auch wirklich berechtigt ist. Und ich denke, im Zweifel sollte der Griff zum Ausweis nicht so umständlich sein, schafft aber sofort Klarheit!

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Da muss ich Mr Murphy zustimmen,

 

das wäre ja noch schöner, dass z.B. ein Rollifahrer warten muss, bis ein fauler Sack sich entfernt!

 

Soll der Rollifahrer erst anhalten, seinen Rolli besteigen und dann seinen Ausweis zeigen?

 

Wo leben wir den??

 

 

dete :D

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@dete: Eine für einen Polizisten (größtenteils) ungewohnte unsachliche Ebene, auf der du hier Argumente vorträgst.

Deine Foren-Kollegen haben wenigstens versucht, eine formell korrekte Lösung zu entwerfen; und im Zweifelsfall ist es nur diese, die zählt...

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