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Teil 2

 

91 

Um 7.25 Uhr habe sich der Zeuge ... gemeldet und mitgeteilt, er sei Unfallzeuge. Ein Daimler-Benz, S-Klasse, schwarz, Kennzeichen BB... mit auffälliger Auspuffanlage je ein ovales Auspuffrohr rechts und links sei Unfallverursacher. Er sei bei selbst gefahrenen ca. 230 km/h schnell überholt worden. Der Unfall selbst sei für ihn nicht genau zu erkennen gewesen. 

 

 

92 

20 Minuten später habe sich der Zeuge noch einmal telefonisch gemeldet und mitgeteilt, vor ihm fahre ein Daimler-Benz BB- ... . Es handele sich um exakt den gleichen Typ wie den Unfallverursacher. 

 

 

93 

Die Überprüfung habe ergeben, dass es sich dabei um einen Daimler-Chrysler, Kennzeichen BB- ..., S-Klasse, Typ CL 215 (Coupé) handelte. 

 

 

94 

c) Der Zeuge ... hat - unbeeidigt - bekundet, er sei an dem Morgen von Weisenbach bei Baden-Baden losgefahren mit Fahrtziel Hanau. 

 

 

95 

Im Bereich nach dem Dreieck Karlsruhe sei das Verkehrsaufkommen gering gewesen. Rechts seien einige Laster gefahren. 

 

 

96 

Er sei mit seinem Volvo V 70 - der eine Höchstgeschwindigkeit von 240 km/h habe - auf der linken Spur mit 200 km/h gefahren. Von hinten habe sich auf der linken Spur schnell ein Fahrzeug genähert, das ihm schon früh aufgefallen sei, es sei mit Licht gefahren. Er sei dann zur Mitte gewechselt. 

 

 

97 

Das Fahrzeug sei vorher nicht dicht aufgefahren. Auf Vorhalt seiner Aussage bei der Polizei am 14.07.2003 bezüglich einer Annäherung auf 50 m bekundete der Zeuge, das sei so nicht richtig gewesen. Es seien sicher 200 m oder mehr gewesen. 

 

 

98 

Beim Näherkommen habe er festgestellt, dass es sich um einen Daimler-Chrysler wohl der E-Klasse gehandelt habe, denn er habe beidseitig in der Frontpartie jeweils zwei ovale getrennte Scheinwerfer erkannt. Diese Art der Scheinwerfer habe er der E-Klasse zugeordnet. 

 

 

99 

Vor ihm auf der linken Fahrspur sei der Kia mit etwa 120 bis 140 km/h, vielleicht auch schneller gefahren. Zum Zeitpunkt des Überholmanövers des Daimler-Chrysler sei sein Abstand zu diesem Fahrzeug etwa 400 bis 500 m gewesen. 

 

 

100 

Er hätte sich diesem Fahrzeug während der Folgezeit bis zur Unfallsituation auf etwa 200 bis 300 m angenähert. Die mittlere Spur vor ihm sei frei gewesen. Der Transporter sei auf der rechten Spur gefahren. Etwas näher am Kia als an ihm selbst. 

 

 

101 

Der Daimler-Chrysler sei leicht nach links versetzt so dicht auf das vorausfahrende Fahrzeug Kia aufgefahren, dass er gedacht habe, die berühren sich. Er habe sofort seine Geschwindigkeit verlangsamt, weil er befürchtet habe, es passiert etwas. 

 

 

102 

Der Kia sei dann ruckartig nach rechts ausgeschert und direkt wieder nach links und dann endgültig nach rechts. Das Ausschwenken nach rechts sei nicht kontrolliert erfolgt, es habe nach einer Schreckreaktion ausgesehen. 

 

 

103 

Während des Schlenkers des Kia nach rechts, bevor dieser nach links zurückgeschert sei, sei der Daimler-Chrysler links am Fahrzeug vorbei gefahren, äußerst links fahrend und dabei vom Mittelstreifen eine Staubwolke aufwirbelnd. Die beiden seien so dicht beieinander gefahren, dass er gedacht habe, die stoßen zusammen. Es habe nicht viel dazwischen gepasst. Bremslichter des Daimler-Chrysler habe er nicht gesehen. 

 

 

104 

An die jeweils zwei separaten Scheinwerfer habe er eine ganz sichere Erinnerung. Das sei für ihn die E-Klasse gewesen, aber ihm sei inzwischen klar, dass auch die S-Klasse derartige Scheinwerfer habe. 

 

 

105 

Der Daimler-Chrysler habe eine dunkle Farbe gehabt. 

 

 

106 

Er könne nicht ausschließen, dass auf der mittleren Spur 100 bis 200 m voraus ein Fahrzeug vor dem Kia gefahren sei. 

 

 

107 

Er habe dann stark gebremst und etwa 100 m vor der Einfahrt zum Parkplatz hinter der Unfallstelle angehalten. Er sei zum verunfallten PWK zurückgelaufen und habe festgestellt, dass beide Insassen tot gewesen seien. Er könne das beurteilen, da er früher Krankenpfleger gewesen sei. 

 

 

108 

Der Vorfall habe sich nach seiner Erinnerung kurz vor 6.00 Uhr ereignet. Er habe gerade Nachrichten oder Verkehrsnachrichten gehört. In der Regel höre er Antenne 1 und da würden diese vor der vollen Stunde gesendet. 

 

 

109 

Er sei ausgestiegen, habe sein Handy in der Hand gehabt und sei zur Unfallstelle gelaufen und habe gleichzeitig einen Notruf abgegeben. Das sei etwa 2 Minuten nach dem Unfall gewesen. 

 

 

110 

Auf Vorhalt, dass sein Notruf um 06.06 Uhr bei der Leitstelle eingegangen sei, gab der Zeuge an, dann habe er evtl. etwas länger gebraucht. 

 

 

111 

d) Aus dem mit Einverständnis der Verfahrensbeteiligten verlesenen Schreiben des PHK ... vom 20.07.2004 (Anl. 9 z. Prot. v. 23.07.04) ergibt sich, dass laut Auskunft des Herrn ... von Radio Antenne 1 am 14.07.2003 der Beginn der Nachrichten zwischen 05.54 Uhr und 05.57 Uhr bei einer Länge von ca. 1 Minute und 30 Sekunden gelegen habe und anschließend die Verkehrsnachrichten verlesen worden seien. Näheres sei nicht mehr aufklärbar. 

 

 

112 

Aus dem mit Einverständnis der Verfahrensbeteiligten verlesenen Schreiben des PHK ... vom 20.07.2004 (Anl. 8 z. Prot. v. 23.07.04) ergibt sich, dass laut Auskunft des Herrn ... dieser am 14.07.2003 die 6.00 Uhr-Nachrichten gesprochen habe. Er könne sich aber an weitere Einzelheiten dazu nicht mehr erinnern. 

 

 

113 

e) Der Zeuge ... hat - unbeeidigt - bekundet, er sei - bei relativ freier Straße - von Pforzheim kommend als Fahrer eines Ford-Transit auf der BAB A5 Richtung Norden gefahren mit etwa 120 km/h. Er sei auf der mittleren Spur gefahren und habe einen LKW überholt und habe wieder die Spur nach rechts wechseln wollen. 

 

 

114 

Er wiederum sei von dem PKW Kia überholt worden, der später den Unfall gehabt hätte. Dieser sei etwa 20 km/h schneller gefahren als er selber. Das Fahrverhalten sei nicht auffällig gewesen. 

 

 

115 

Dann sei sehr schnell ein dunkler Mercedes an ihm vorbei gefahren auf der linken Fahrspur. Der Mercedes sei sicher deutlich über 200 km/h gefahren. Den Typ könne er nicht sagen, es sei kein Kombi gewesen, sondern ein Fahrzeug mit einer Karosserie schräg nach hinten, mit Fließheck. 

 

 

116 

Dieser sei leicht links versetzt so dicht auf den nach wie vor auf der linken Spur vorausfahrenden Kia aufgefahren, dass keine Bildzeitung mehr dazwischen gepasst hätte. Er habe noch gedacht, normal müsse der schon drauf sein. 

 

 

117 

In einer Schreckreaktion sei der Kia kurz nach rechts versetzt worden, dann ins Schleudern geraten und in den Wald gefahren. 

 

 

118 

Als der Kia geschlingert habe, habe er gebremst und mit dem Baustellenhandy im Fahrzeug habe sein Beifahrer ... noch vor dem Anhalten den Notruf abgesetzt. Er habe sofort reagiert. 

 

 

119 

Er habe sein Fahrzeug zunächst noch nach der Einfahrt zum Parkplatz auf der Standspur angehalten. 

 

 

120 

Über aufleuchtende Bremslichter am Mercedes könne er nichts sagen. 

 

 

121 

Auf Vorhalt seiner Aussage bei der Polizei am 16.07.2003, nach der er das Aufleuchten von Bremslichtern des Daimler-Chrysler unmittelbar vor Erreichen des Kia berichtet habe, sagte der Zeuge, er wisse es nicht mehr, damals habe er aber versucht, exakte Angaben zu machen. 

 

 

122 

Zum Abstand seines Fahrzeuges zur Unfallsituation gab der Zeuge zunächst eine Entfernung von 300 bis 400 m an und auf Vorhalt seiner früheren Angaben am 16.07.2003 mit 100 bis 200 m und am 25.07.2003 mit 100 m und in der Hauptverhandlung vom 09.02.2004 mit 200 m - er könne schlecht schätzen. Er habe aber schräg auf die Fahrzeuge sehen können. 

 

 

123 

Mit dem Zeugen wurde eine vom Sachverständigen Dr. ... gefertigte Fotoserie zum Abstand der Fahrzeuge in Augenschein genommen und erörtert. 

 

 

124 

Hinsichtlich dieser Fotos hat der Sachverständige ausgeführt, dass er auf einer Messstrecke eine Fotoserie erstellt habe, wobei er das Beobachtungsfahrzeug seitlich versetzt so zu den vorausgesetzten Fahrzeugen - entsprechen Daimler-Chrysler und Kia - gestellt habe, wie es der Fahrbahnbreite auf der BAB entspreche. Die Position des Beobachtenden sei entsprechend dem Ford Transit leicht erhöht gewesen. 

 

 

125 

Es seien Aufnahmen gefertigt worden mit Abstand 200 m und 100 m zu den voraus aufgestellten beiden Fahrzeugen und diese Fahrzeuge seien voll versetzt und halb überdeckt aufgestellt worden und dann jeweils in den Abständen 1 m, 5 m, 10 m, 20 m und 30 m zueinander. 

 

 

126 

Die entsprechende Fotoserie wurde in Augenschein genommen (Anl. 5 z. Prot. v. 06.07.04) 

 

 

127 

Der Zeuge ... bekundete dazu die Fotos 7 und 17 würden die Entfernung und die Situation kurz vor dem Unfall zeigen und zwar eher das Foto Nr. 17. Die Fahrzeuge seien aber nicht ganz so versetzt gefahren wie auf den Fotos. Die Fahrzeuge seien so nah beieinander gewesen. 

 

 

128 

Der Sachverständige Dr. ... erläuterte anhand der Abstandstabelle, dass die Fotos Entfernungen von 200 m, bei halber Überdeckung und einem Abstand von 1 m (Foto 7) und Entfernung 100 m, halbe Überdeckung und Abstand 1 m (Foto 17) zeigen würden. 

 

 

129 

f) Der Zeuge ..., der Beifahrer des Zeugen ..., hat - unbeeidigt - ausgesagt, sie seien mit 120 km/h auf der mittleren Spur gefahren und hätten einen LKW überholt. Das Verkehrsaufkommen sei gering gewesen. 

 

 

130 

Sie seien dann von dem PKW Kia überholt worden, der sei etwa 20 bis 30 km/h schneller gefahren. 

 

 

131 

Ein dunkler Mercedes sei dann an ihnen vorbeigeschossen und sei kurze Zeit später am Kleinwagen dran gewesen. Dieser habe einen Schlenker rechts/links gemacht und sei dann in den Wald geschleudert. 

 

 

132 

Der Abstand sei kurz vorher ziemlich dicht gewesen, er schätze weniger als 1 m. Die Entfernung zum Kia von ihnen aus habe ungefähr 3 Fahrzeuglängen mit zwei Sicherheitsabständen dazwischen betragen. 

 

 

133 

Auf Vorhalt hinsichtlich seiner Aussage bei der Polizei am 25.07.2003, „ich dachte der spinnt und sagte, so ein ######“, bekundete der Zeuge, das habe er gesagt, weil der Daimler-Chrysler so schnell gewesen sei und auch wegen des dichten Auffahrens. 

 

 

134 

... habe mit seinem Fahrzeug eine mittlere Bremsung durchgeführt und er - der Zeuge - habe sofort das Handy genommen und den Notruf abgesetzt, als sie gerade an der Unfallstelle vorbeigefahren seien, an der Stelle also, an der der Kia in den Wald gefahren sei. 

 

 

135 

Mit dem Zeugen ... wurde die vom Sachverständigen Dr. ... gefertigte Fotoserie zum Abstand der Fahrzeuge ebenfalls in Augenschein genommen und erörtert. 

 

 

136 

Der Zeuge bekundete dazu, das Foto Nr. 6 zeige die Situation kurz vor dem Unfall zutreffend. Allerdings seien die Fahrzeuge nicht so versetzt gefahren. So seien die Entfernung und der Abstand gewesen. 

 

 

137 

Der Sachverständige Dr. ... erläuterte dazu anhand der Abstandstabelle, dass das Foto Nr. 6 eine Entfernung von 200 m bei halber Überdeckung und einen Abstand von 5 m zeige. 

 

 

138 

g) Der Zeuge PHK ... hat - unbeeidigt - ausgesagt, er sei als erster mit seinem Kollegen an der Unfallstelle gewesen. Nach Eingang der Unfallmeldung gegen 06.03 Uhr beim Autobahnpolizeirevier Karlsruhe sei er unverzüglich gestartet und mit Höchstgeschwindigkeit - 200 bis 210 km/h - zur Unfallstelle gefahren. Dies sei ohne weiteres möglich gewesen, weil die Autobahn sehr frei gewesen sei. Er sei etwa 3 bis 4 Minuten nach Eingang der Meldung beim Autobahnpolizeirevier an der Unfallstelle gewesen. 

 

 

139 

Er habe dann erkannt, dass kurz vor der Ausfahrt zum Parkplatz die Krone eines Baumes auf dem Standstreifen gelegen habe und einige Personen und Fahrzeuge hätten an der Seite gestanden. 

 

 

140 

Er hätte dann erste Informationen eingeholt und ein Volvo-Fahrer habe ihm Hinweise auf einen Mercedes der E- oder S-Klasse gegeben. Das habe er an die Medien weitergegeben. 

 

 

141 

Das Verkehrsaufkommen sei zu diesem Zeitpunkt noch sehr gering gewesen, bezüglich des Verkehrs auf der Gegenfahrbahn könne er keine Angaben machen. 

 

 

142 

Als dann die Feuerwehr gekommen sei, sei die rechte Fahrspur abgesperrt worden. 

 

 

143 

Der Zeuge PHM ... hat - unbeeidigt - bekundet, dass um 6.00 Uhr morgens die Meldung auf der Funkleitzentrale eingegangen sei und nachdem diese an das Autobahnpolizeirevier weitergegeben worden sei, sei er mit seinem Kollegen zur Unfallstelle gefahren. Er sei dort etwa um 6.09 Uhr eingetroffen. Die Fahrt dorthin sei problemlos gewesen, er sei mit 200 km/h gefahren, es sei sehr wenig Verkehr gewesen. Die Unfallstelle sei daran erkennbar gewesen, dass dort ein Streifenwagen und zwei oder drei weitere Fahrzeuge gestanden hätten. Ein Stau habe nicht vorgelegen, auch auf der Gegenfahrbahn sei kein Stau oder stockender Verkehr gewesen. 

 

 

144 

Er habe dann mit seinem Kollegen den Verzögerungsstreifen zur Ausfahrt des Parkplatzes mit roten Hütchen gesperrt. 

 

 

145 

Die Feuerwehr sei anschließend gekommen. 

 

 

146 

Der Zeuge PHM ... hat - unbeeidigt - bekundet, er sei um 6.35 Uhr an der Unfallstelle eingetroffen. 

 

 

147 

Die erste Unfallmeldung vom Handy ... sei um 06.00 Uhr bei der Funkleitzentrale eingetroffen. Von dort aus sei das Autobahnpolizeirevier und die weiteren Einsatzkräfte informiert worden. 

 

 

148 

Als er zur Unfallstelle gefahren sei, sei das Verkehrsaufkommen gering gewesen. Zwei Funkstreifen seien bereits dort gewesen, ebenso zwei bis drei Rettungsfahrzeuge des Deutschen Roten Kreuzes und der Notarzt. 

 

 

149 

Die Überprüfung der Einsatzprotokolle hätte anschließend ergeben, dass am Unfallort bis 06.30 Uhr von der Berufsfeuerwehr um 6.21 Uhr ein PKW Kombi, um 6.25 Uhr und 6.26 Uhr jeweils ein Löschfahrzeug eingetroffen seien und von der Freiwilligen Feuerwehr um 6.23 Uhr ein PKW und ein Löschfahrzeug. 

 

 

150 

Vom Rettungsdienst erreichten um 6.14 Uhr ein Rettungswagen und das Notarztfahrzeug und um 6.15 Uhr ein weiterer Rettungswagen die Unfallstelle und ebenso in diesem zeitlichen Bereich der Einsatzleiter mit einem PWK. 

 

 

151 

Der rechte Fahrstreifen sei durch die Feuerwehr gesperrt worden, ein Teil der Krone eines Baumes habe ganz geringfügig in diesen rechten Fahrstreifen hineingeragt. 

 

 

152 

Die Unfallstelle habe gelegen bei km 615.664. Beide Unfallopfer im Fahrzeug seien infolge des Aufpralles des Fahrzeuges auf den Baum tot gewesen. Dies habe der Notarzt bestätigt. 

 

 

153 

Als er angefahren sei, habe es eine Staubildung von etwa 500 bis 1000 m vor der Unfallstelle gegeben. 

 

 

154 

h) Der Verkehrssachverständige Dr. Ing. ... hat in seinem mündlich in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten ausgeführt, er sei gegen 07.30 Uhr an der Unfallstelle eingetroffen. Die linke Fahrspur sei bereits wieder freigegeben worden, so dass er die auf der linken Fahrbahn vorhandenen Spuren von der Parallelspur aus und auf den Lichtbildern bzw. der Unfallskizze habe sehen und beurteilen können. Der PKW Kia befand sich noch in der unfallbedingten Endposition an dem Baum. Die getöteten Insassen waren jedoch bereits geborgen worden. 

 

 

155 

Den Kia habe er zunächst nicht näher untersucht, erst als dann der Daimler-Chrysler festgestellt worden sei und sich bei diesem Beschädigungen vorne rechts ergeben hätten, sei auch später der Kia untersucht worden. Spuren, die auf die Berührung mit einem anderen Fahrzeug hätten schließen lassen, habe er aber nicht festgestellt. Wegen der allgemeinen Deformation, sei dies jedoch auch nicht auszuschließen gewesen. 

 

 

156 

Nach seinen Untersuchungen habe sich ergeben, dass der PKW Kia bei dem Aufprall an dem Baum noch eine Geschwindigkeit von 80 bis 100 km/h hatte. Bei einer mittleren Verzögerung über die Spurzeichnungsstrecke von ca. 105 m mit 4 bis 5 m/s² ergebe sich damit eine Ausgangsgeschwindigkeit bei Spurzeichnungsbeginn von 131,4 km/h bis 153,7 km/h. Die Zeit für die Zurücklegung der Wegstrecke vom Spurbeginn bis zum Anprall an dem Baum des PKW Kia ergebe sich mit 3,6 s bis 3 s. 

 

 

157 

Ausgehend von den Zeugenaussagen war dieser Phase, in der die Spur gezeichnet wurde, ein rechts-links-Schlenker des Kia direkt vorausgegangen. 

 

 

158 

Dieser Schlenker sei nach seiner Beurteilung aufgrund von zahlreichen Beobachtungen derartiger Fahrvorgänge mit ca. 3 s anzusetzen. 

 

 

159 

Insgesamt sei somit von einer Gesamtzeit ab Beginn des Schleudervorgang nach rechts des PKW Kia bis zum Aufprall auf den Baum von 6,0 bis 6,6 s (3 s zuzüglich 3,0 s bzw. 3,6 s) und von 4,5 bis 5,1 s ab dem Vorbeifahren des Daimler-Chrysler (1,5 s zuzüglich 3,0 bzw. 3,6 s) auszugehen. 

 

 

160 

Hinsichtlich des Fahrverhaltens des Daimler-Chrysler werde von einer Ausgangsgeschwindigkeit von 220 km/h aufgrund der Zeugenaussagen und eines etwas niedrigeren Ansatzes wegen der Probleme in der Abschätzung und einer gewissen Tachovoreilung ausgegangen. 

 

 

161 

Als Reaktion des Fahrers auf das vorausfahrende Fahrzeug Kia werde von einer mittleren Verzögerung über 5 s von 2 m/s² einschließlich eines kurzzeitigen Anbremsens ausgegangen und damit von einer Geschwindigkeit von 184 km/h bei Annäherung an den PKW Kia. Ein derartiges Fahrverhalten erscheine nach der Verkehrssituation plausibel und lasse sich mit den Zeugenaussagen gut in Übereinstimmung bringen. 

 

 

162 

Daraus ergebe sich eine Differenzgeschwindigkeit von etwa 30 bis 53 km/h zum PKW Kia. 

 

 

163 

Falls von der Aussage des Zeugen ... auszugehen sei, dass der Daimler-Chrysler während des Schlenkers des PKW Kia an diesem vorbeigefahren sei, habe der Daimler-Chrysler in der Zeit von 1,5 s die Strecke bis zum Kia zurückzulegen gehabt. 

 

 

164 

Bei einer Überschussgeschwindigkeit von 30 bis 53 km/h ergebe sich in dieser Zeit für den PKW Daimler-Chrysler bei einer Geschwindigkeit von 184 km/h gegenüber dem PKW Kia eine zusätzliche Wegstrecke von 12,6 m - bei einer Geschwindigkeitsdifferenz von 30 km/h - und von 21,9 m - bei einer Geschwindigkeitsdifferenz von 53 km/h -. 

 

 

165 

Daraus ergebe sich, dass der Abstand bei einer Differenzgeschwindigkeit von 30 km/h noch 12,6 m und bei einer Differenzgeschwindigkeit von 53 km/h noch 22m betragen habe, als die Fahrerin des Kia reagiert habe. 

 

 

166 

Es habe sich um eine sehr gefährliche Situation gehandelt. Bei gleichbleibender Geschwindigkeit wäre der Aufprall nach 1,5 s erfolgt. 

 

 

167 

Ein seitliches Ausweichen des Daimler-Chrysler auf den Seitenstreifen, der eine Breite von 75 cm habe, sei gut denkbar, die vom Zeugen ... bekundete Aufwirbelung des Staubes könne dafür sprechen. Ein Ausweichen in den Grünstreifen sei nach seiner Beurteilung bei dieser Geschwindigkeit auszuschließen. 

 

 

168 

Zur Annäherung in der Verzögerungsphase des Daimler-Chrysler sei auszuführen, dass der Daimler-Chrysler in diesen 5 s, die oben angenommen worden seien, 281 m und der PKW Kia 182 bzw. 213 m zurückgelegt habe. Daraus ergibt sich eine Differenz von etwa 70 bis 100 m zuzüglich des Abstandes von etwa 22 m bis 12,6 m der schließlich zum Reaktionszeitpunkt bestand. 

 

 

169 

Auf dieser Grundlage sei nach seiner Beurteilung die Gefahr, die hohe Differenzgeschwindigkeit, für die Kia-Fahrerin, erkennbar gewesen, etwa auf die Entfernung von 100 m, d.h. etwa 5 s vor Eintreten der kritischen Situation. 

 

 

170 

Falls die Differenzgeschwindigkeit eines weiter zurückliegenden Fahrzeuges registriert werde, werde ein vorausfahrender Fahrer ohne weiteres davon ausgehen können, dass eine Anpassung der Geschwindigkeit erfolgen werde. Die Situation wird nicht als Gefahr realisiert. 

 

 

171 

Zur Zeitberechnung hinsichtlich des Schlenkers sei ergänzend auszuführen, dass derartige Untersuchungen durchgeführt worden seien und es seien zeitlich nur ganz geringe Abweichungen festgestellt worden. 

 

 

172 

Die polizeiliche Unfallskizze (AS 163) und die Unfallskizze des Sachverständigen (G 23) wurden in Augenschein genommen. Diese geben die vom Sachverständigen angeführten Abmessungen der Spurenzeichnungen wieder. 

 

 

173 

Insgesamt seien die Zeugenaussagen in Übereinklang zu bringen mit dem oben dargestellten Ablauf. 

 

 

174 

i) Der Verkehrssachverständige Dipl.-Ing. ... hat - unbeeidigt - ausgeführt, dass er mit den Berechnungen des Sachverständigen ... zur Ausgangsgeschwindigkeit des PKW Kia und der Geschwindigkeitsberechnung des Daimler-Chrysler übereinstimme. Ebenso hat der Sachverständige ... die zeitliche Beurteilung des Schlenkers des PKW Kia bestätigt. 

 

 

175 

Ergänzend hat der Sachverständige ... ausgeführt, dass nach seiner Beurteilung es dem Fahrer des Daimler-Chrysler innerhalb der auch von ihm errechneten Zeitdifferenz von 1,5 s möglich gewesen wäre, vor einer Kollision auf den PKW Kia abzubremsen, wenn dieser die Spur nicht gewechselt hätte. 

 

 

176 

Bei einer Differenzgeschwindigkeit von 30 km/h - 184 zu 154 km/h - schließe der Daimler-Chrysler in 1,5 s - dem Zeitraum des Schlenkers des Kia nach rechts - um 12,5 m auf. Ausgegangen werde daher für die Berechnung von einem derartigen Abstand zwischen den Fahrzeugen. Es sei eine Verzögerung von 184 km/h auf 154 km/h erforderlich. 

 

 

177 

Bei einer Verzögerung von 6 m/s² - einer starken Bremsung, aber keiner Vollbremsung - benötige der Daimler-Chrysler 1,4 s und 65 m. Während dieser Zeit fahre der Kia 59 m, d.h. der Daimler-Chrysler schließe bis auf etwa 6 m auf. 

 

 

178 

Bei einer Geschwindigkeitsdifferenz von 53 km/h - 184 zu 131 km/h - schließe er in 1,5 s um 22 m auf. Es benötige der Daimler-Chrysler für eine Reduzierung auf 131 km/h 107 m bzw. 2,4 s, der Kia fahre in der entsprechenden Zeit 89 m, so dass bei einem Abstand von zunächst 22 m ein geringer Restabstand von 4 m noch zur Verfügung stehe. 

 

 

179 

Allerdings müsse hinsichtlich dieser Berechnungen angemerkt werden, dass dabei eine Reaktionszeit nicht angesetzt worden sei, also direkt hätte reagiert werden müssen. 

 

 

180 

Ergänzend sei hinzuzufügen, dass ein Ausweichen nach rechts, um am Kia vorbei zu fahren, in dieser Zeitspanne auch möglich gewesen wäre, allerdings nur, wenn dieser dann auch in seiner Spur verblieben wäre. 

 

181 

Insgesamt haben beide Gutachter betont, dass es sich um eine äußerst kritische Situation gehandelt habe. 

 

 

182 

2. Auf dieser Grundlage hat die Kammer keine Zweifel, dass ein dunkler Daimler-Chrysler mit BB-Kennzeichen, je zwei getrennten ovalen Scheinwerfern vorn, mit je einem ovalen Auspuffrohr rechts und links und mit einem starken Beschleunigungsvermögen oberhalb von 200 km/h den Unfall verursacht hat. 

 

 

183 

a) Die Sichtverhältnisse waren zum Unfallzeitpunkt gut. 

 

 

184 

Die mit Einverständnis der Verfahrensbeteiligten verlesenen Sonnenstandstabelle für den 14.07.2003 (AS. 2313) und die meteorologische Auskunft des Deutschen Wetterdienstes vom 16.07.2004 (AS 2509) ergaben nach einem Sonnenaufgang um 05.37 Uhr bei wolkenlosem Wetter ohne Niederschlag eine Sichtweite von 40 km. 

 

 

185 

b) Der Zeuge ... ist glaubwürdig. 

 

 

186 

Die Kammer ist überzeugt davon, dass der Zeuge ... das Kennzeichen BB richtig abgelesen und in Erinnerung hatte und die beiden Auspuffrohre rechts und links eindeutig registriert hat. 

 

 

187 

Die Feststellung zum Kennzeichen war bei ihm eingebunden in einen umgebenen Sachverhalt, eben der Einschätzung als „Schwabe“. Auch im Übrigen hat der Zeuge den Ablauf der Ereignisse - wie oben ausgeführt - nachvollziehbar und plastisch und ohne besondere Belastungstendenz wiedergegeben. 

 

 

188 

Seine Einschätzung des Fahrzeuges als kein Typ der E-Klasse ist auf der Grundlage seiner Tätigkeit als Inhaber eines Limousinenservices gut nachvollziehbar. Die E-Klasse war ihm dadurch gut bekannt. 

 

 

189 

Für die Kammer steht dies nicht im Widerspruch zu den Angaben des Zeugen ..., dass für ihn die Art der Auspuffrohre zunächst ungewöhnlich erschienen seien. Dies hat der Zeuge glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt. Er hat klargestellt, dass jedenfalls die Auspuffanlage an dem von ihm wenig später mitgeteilten Vergleichsfahrzeug eine entsprechende gewesen sei. Dieses Fahrzeug sei für ihn identisch zum Unfallfahrzeug gewesen. Dieses Fahrzeug hat einen serienmäßigen Auspuff. 

 

 

190 

Die Angaben des Zeugen werden bestätigt durch die von ihm kurze Zeit nach dem Vorfall gefertigte Notiz - einschließlich einer Zeichnung zweier ovaler Endrohre - und dem Hinweis darauf, dass es sich um die S-Klasse gehandelt habe. 

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Teil 3

 

191 

Die Angaben des Zeugen ... hinsichtlich der Telefonate und des Vergleichsfahrzeuges wurden glaubhaft bestätigt durch die Angaben des -- unbeeidigt - vernommenen Zeugen PHK ... 

 

 

192 

c) Auch der Zeuge ... war für die Kammer glaubhaft. 

 

 

193 

Er war sichtlich bestrebt exakte Angaben zu machen und war sich der besonderen Bedeutung seiner Aussage - insbesondere bezüglich der jeweils zwei ovalen Scheinwerfer rechts und links - bewusst. Er hat diese Angaben schon im polizeilichen Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung erster Instanz gemacht. Er hat diese Feststellungen nicht als singuläre Beobachtung berichtet, sondern für ihn waren das Scheinwerfer, wie sie bei der E-Klasse verwendet werden. Er war auch, wie er berichtete, auf das von hinten kommende Fahrzeug früh aufmerksam geworden und hatte es dann beobachtet. 

 

 

194 

Die Kammer hat auch keine Zweifel, dass es dem Zeugen ... möglich war, im Rückspiegel festzustellen, dass der herannahende Daimler-Chrysler jeweils rechts und links zwei getrennte ovale Frontscheinwerfer aufwies und nicht jeweils zwei Lichtquellen unter einer Glasabdeckung oder zwei Scheinwerfer die baulich ineinander übergehen. 

 

 

195 

Dies ergibt sich für die Kammer zweifelsfrei aus dem in Augenschein genommenen Video „Scheinwerferlicht“ (Anlage V. zur Hauptverhandlung vom 23.07.2004). 

 

 

196 

Das von der Polizei im Auftrag des Gerichte erstellte Video zeigt über die Innen- und Außenspiegel eines Volvo V 70 gefilmt die Annäherung eines Daimler-Chrysler, CL 600, Typ 215, Coupé und einer Limousine S 600 von hinten jeweils mit Fahrscheinwerfer und mit einer Annäherungsgeschwindigkeit von 30 km/h bei Tageslicht. 

 

 

197 

Die separaten jeweils zwei ovalen Scheinwerfer des CL 600 waren sicher trotz eingeschaltetem Fahrlicht zu erkennen. 

 

 

198 

Die Limousine Mercedes S 600 weist - aber unter einer geschlossenen Verglasung - rechts und links jeweils pro Seite auch zwei Scheinwerfer auf. Es wurden insoweit weiter in Augenschein genommen die Fotos AS. G 221 und 237, aus denen sich entsprechendes ergibt. Es wurde mit Einverständnis der Verfahrensbeteiligten verlesen das Schreiben des ..., eines Mitarbeiters von Daimler-Chrysler, vom 20.07.2004 Absatz „Scheinwerfer“ (Anlage 10 zur Hauptverhandlung vom 23.07.2004) und in Augenschein die Anlage zu diesem Anschreiben. In diesem Schreiben wird ausgeführt, dass der S 600 jeweils hinter einer Verglasung rechts und links zwei unterschiedliche Lichtquellen hat während der CL 600 jeweils zwei durch die Karosserie völlig getrennte Scheinwerfer hat. Die Anlage zeigt die entsprechenden Fotos. 

 

 

199 

Ebenso ist sich die Kammer bewusst, dass die Baureihe 230 (Mercedes SL) zwei ineinander übergehende Scheinwerfer besitzt und über ein entsprechendes Beschleunigungsvermögen verfügt. 

 

 

200 

Die Fotos (Anlage 1 bis 3 zur Hauptverhandlung vom 26.07.2004 und Anlage 4 bis 9 zur Hauptverhandlung vom 29.07.2004) wurden in Augenschein genommen und mit Einverständnis der Verfahrensbeteiligten die Leistungsangaben aus dem Schreiben Daimler-Chrysler vom 28.07.2004 (Anlage 10 zur Hauptverhandlung vom 29.07.2004) verlesen, aus dem sich jeweils entsprechendes ergibt. 

 

 

201 

Entscheidend ist nach der glaubhaften und detaillierten Aussage des Zeugen ..., dass es sich jeweils um zwei getrennte ovale Scheinwerfer handelt. Das ist bei diesen o.g. Modellen nicht der Fall. Diese Trennung der Scheinwerfer ist auch bei der Fahrt mit eingeschaltetem Fahrlicht deutlich zu erkennen. 

 

 

202 

Die Feststellung wird auch nicht in Frage gestellt durch die Aussage des Zeugen ... Dieser, ein Redakteur der Zeitschrift „Auto, Motor, Sport“ hat - unbeeidigt - ausgesagt, er sei am Tage des Urteils erster Instanz von Karlsruhe nach Stuttgart gefahren und hinter ihm sei ein Mercedes der S-Klasse mit Licht gekommen. Er habe versucht, die Art der Scheinwerfer im Rückspiegel zu erkennen. Er habe erst gedacht es sei ein Coupé, es habe sich aber um eine Limousine gehandelt. Auf etwa 100 m Entfernung habe er den Unterschied noch nicht erkennen können. Erst kurz vor dem Überholen habe er die Art der Scheinwerfer zutreffend erkennen können. Möglicherweise im Seitenspiegel. 

 

 

203 

Auch nach der Aussage dieses Zeugen ist die Unterscheidung der Bauweise der Scheinwerfer daher möglich. 

 

 

204 

Auch die weiteren Angaben des Zeugen ... hinsichtlich des Vorbeifahrens am Kia während des Schlenkers sind für die Kammer glaubwürdig und nachvollziehbar. 

 

 

205 

Die Aussage des Zeugen ... wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass nach dessen Aussage die mittlere Fahrspur voraus frei gewesen sei, während die Zeugen ... und ... bekundeten, sie seien in der Mitte gefahren. 

 

 

206 

Der Zeuge ... hatte kurz zuvor einen Lkw überholt und war - wie er bekundete - kurz davor, die Spur nach rechts zu wechseln. Direkt anschließend tat er dies auch und hielt an. 

 

 

207 

Bei einer derartigen Situation erscheint ein Irrtum des Zeugen ... insoweit durchaus denkbar. Jedenfalls stellt es seine Glaubwürdigkeit und Zuverlässigkeit im Übrigen nach der Beurteilung der Kammer nicht in Frage. 

 

 

208 

d) Auch die Zeugen ... und ... sind für die Kammer glaubwürdig. 

 

 

209 

Sie waren jeweils bemüht glaubhafte Angaben zu machen und haben betont, dass der Zeitablauf ihnen dies erschwere. Besondere Belastungstendenzen waren auch hier nicht erkennbar. 

 

 

210 

Ihre Abstandsschätzungen auf der Grundlage der Fotoserie lassen sich in Übereinstimmung bringen zu ihrer drastischen Beschreibung des kurzen Zwischenraumes zwischen den Fahrzeugen. Gleichzeitig ergibt sich aus der Fotoserie zur Überzeugung der Kammer, dass auch auf eine Entfernung von 200 m eine Zwischenraumschätzung annähernd möglich ist. 

 

 

211 

e) Auf der Grundlage dieser Aussagen und der Sachverständigenbegutachtungen ergibt sich, dass der dunkle Mercedes entsprechend den obigen Feststellungen bis auf einen restlichen Abstand zwischen etwa 22 m und 13 m aufgefahren ist, wobei im ersteren Fall die Differenzgeschwindigkeit noch 53 km/h, im letzteren 30 km/h betrug. Diese Feststellungen ergeben sich - u.a. - als Folge der Berechnung der Sachverständigen zur Vorbeifahrt des Daimler-Chrysler während des Schlenkers des Kia nach rechts. Die Kammer folgt den Gutachten nach eigener Überprüfung. 

 

 

212 

Die Reaktion der Fahrerin des PKW Kia, Frau ... ..., erfolgte nicht kontrolliert, sondern - wie am Bewegungsablauf erkennbar ist - in Schrecken und Furcht überstürzt. Für sie musste das schon nahe hinter ihr fahrende und sich bedrohlich weiter nähernde massive Fahrzeug ausgesprochen erschreckend erscheinen. Aus ihrer Sicht musste es jeden Augenblick zu einem schrecklichen Unfall kommen. Diese Sicht der Dinge war auch -- wie ausgeführt - nicht unrealistisch. Nur mit unverzüglicher Reaktion und einem kräftigen Bremsmanöver des Daimler-Chrysler war ein Auffahrunfall noch zu verhindern. 

 

 

213 

Die Folge war ein plötzliches und ruckartiges Ausweichen des Fahrzeuges nach rechts und damit verbunden als natürliche Folge eine - jedenfalls subjektiv so empfundene - Instabilität des Fahrzeuges, was zu einer panik- und reflexartigen, nicht willkürlich gelenkten und ebenfalls ruckartigen Gegenreaktion in Form des Gegenlenkens führte, wobei diese Instabilität des Fahrzeuges sich für die Insassin als zusätzliche überraschende Gefahrensituation darstellte, die geeignet war, ihre Bestürzung und Panik zu vergrößern. 

 

 

214 

Dies wiederum führte dazu, dass das Fahrzeug außer Kontrolle geriet und es zum tödlichen Unfall kam. 

 

 

215 

Die Kammer hat keine vernünftigen Zweifel daran, dass der unkontrollierte Bewegungsablauf links/rechts und sofort wieder rechts/links verursacht wurde durch den heranfahrenden Daimler-Chrysler und die dadurch verursachte Schreckreaktion. 

 

 

216 

Aufgrund der Zeugenaussagen ergibt sich der absolut unmittelbare zeitliche und örtliche Zusammenhang, ebenso aber auch mit dem ruckartigen Lenkmanöver die Fluchtreaktion zur rechten Fahrspur und als nachvollziehbare Folge der sich daraus ergebenden Unsicherheit im Fahrverhalten die sofortige unkontrollierte Gegenbewegung - alles dies zuzuordnen der Fahrweise des Daimler-Chrysler. 

 

 

217 

Eine andere Ursache, aus dem Inneren des Fahrzeuges Kia, ist nach der Art des Bewegungsablaufes, wie er oben dargestellt ist, nach der Überzeugung der Kammer auszuschließen. Die Kammer hat keine Zweifel, dass eine derartig massive Schreckreaktion durch einer Ablenkung etwa durch das Kleinkind oder das plötzliche Klingeln oder die Betätigung des Handy auszuschließen ist. 

 

 

218 

Hinsichtlich des Handy hat der Zeuge KOK ... im übrigen - unbeeidigt - glaubhaft bekundet, eine Überprüfung der mit Beschluss vom 16.07.2003 bei T-Mobile erhobenen Verbindungsdaten im fraglichen Zeitraum habe ergeben, dass auf das Handy der Geschädigten weder ein Anruf erfolgte, noch die Geschädigte selbst angerufen habe. Auch entsprechende Anwählversuche auf das Handy der Geschädigten habe es nicht gegeben. Entsprechende Daten würden laut Auskunft von T-Mobile gespeichert. 

 

 

219 

Der Sachverständige ... hat insoweit zum Bewegungsablauf und zur unmittelbaren Reaktion auf die ruckartige Bewegung nach rechts nachvollziehbar ausgeführt, dass eine derartige Gegenbewegung zwar fahrtechnisch in der Regel nicht geboten sei, aber sehr häufig als Reaktion erfolge und dass sich daraus dann das endgültige Ausbrechen des Fahrzeuges ergebe. Es handele sich insgesamt um einen durchaus typischen Bewegungsablauf in derartigen Fällen. 

 

 

220 

Die Kammer folgt den Beurteilungen der Sachverständigen jeweils nach eigener Überprüfung. 

 

 

221 

Eine alkoholische oder chemisch-toxikologische Beeinträchtigung der ... ... lag nicht vor. Die entsprechenden Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Heidelberg wurden verlesen. 

 

 

222 

3. Die Kammer ist überzeugt davon, dass der Angeklagte mit dem Fahrzeug Daimler-Chrysler BB- ... den Unfall verursacht hat. 

 

 

223 

a) Der Zeuge PHK ..., Leiter des Autobahnpolizeireviers Karlsruhe, hat - unbeeidigt - bekundet, dass im Hinblick auf den sich abzeichnenden Umfang des Verfahrens eine Sonderkommission eingerichtet worden sei. 

 

 

224 

Auf der Grundlage der Aussagen der Unfallzeugen sei zunächst vorausgegangen eine Funkfahndung, eine Öffentlichkeitsfahndung und ein Zeugenaufruf. In diesem Zusammenhang habe sich auch der Zeuge ... gemeldet. 

 

 

225 

Anschließend erfolgte eine erste Anfrage beim Kraftfahrtbundesamt mit folgenden Parametern: Kennzeichen BB, Typen CL 215 und 220 auch AMG-Version, schwarze Farbe. 

 

 

226 

Diese Anfrage ergab 53 Fahrzeuge und mit der Überprüfung der Fahrzeuge wurde sofort begonnen. 

 

 

227 

Am 16.07. erfolgte dann eine zweite Anfrage beim Kraftfahrtbundesamt und am 17.07.2003 die dritte erweiterte Anfrage mit folgenden Parametern: 

 

 

228 

Kennzeichen BB, 

 

 

229 

Fahrzeugtyp 211 - d.h. E-Klasse neues Modell = E 500, E 400, CDI, E 55 AMG; Fahrzeugtyp 220 - d.h. S-Klasse Limousine = S 600, S 500, S 430, S 55 AMG und S 400 CDI -; Fahrzeugtyp 215 - d.h. S-Klasse Coupe = CL 600, CL 500 und CL 55 AMG -. 

 

 

230 

Angefragt wurden leistungsstarke Fahrzeuge mit mindestens 3900 cm³ und in allen Farben. 

 

 

231 

Diese dritte Anfrage ergab 707 Fahrzeuge, wobei die Fahrzeuge der ersten und zweiten Anfrage komplett darin enthalten waren. 

 

 

232 

Diese Liste wurde anhand der Fahrzeug-Identifizierungs-Nummer durch die Firma Daimler-Chrysler mit folgenden Informationen ergänzt: 

 

 

233 

Fahrzeugtyp im Klartext, Auspuff 2-flutig (J/N), Lack-Code, Lackbezeichnung im Klartext und Bemerkungen. 

 

 

234 

Diese Gesamtdaten wurden in einer Datenbank erfasst mit insgesamt also 707 Datensätzen = Fahrzeugen. 

 

 

235 

Aus dieser Liste wurden alle dunkel erscheinenden Farben sehr großzügig herausgefiltert. Das Resultat ergab 340 in Frage kommende Fahrzeuge. Von diesen 340 Fahrzeugen waren bereits 80 aufgrund von Hinweisen aus der Bevölkerung und der ersten Anfrage beim Kraftfahrtbundesamt in der Spurendatenbank vorhanden. 

 

 

236 

Die Überprüfung bei Daimler-Chrysler ergab, dass eine Veränderung der Auspuffanlage an Werksfahrzeugen auszuschließen war. Werksfahrzeuge werden nicht getunt oder veredelt. An Privatfahrzeugen wurden alle Fahrzeuge überprüft, unabhängig von der werksseitig gelieferten Auspuffanlage. 

 

 

237 

Nachdem zunächst zwei einzelne Scheinwerfer rechts und links nicht absolut sicher waren, wurden die Überprüfung der Werksfahrzeuge und Privatfahrzeuge begonnen unabhängig von der Scheinwerferkonstellation. Nachdem sich durch die Nachvernehmung des Zeugen ... dies als sicher herausstellte, wurden die Fahrzeuge nur noch mit der entsprechenden Einschränkung überprüft, bzw. Nachermittlungen nicht mehr durchgeführt. 

 

 

238 

Es wurden also überprüft vom Typ S 600 zunächst noch die Werksfahrzeuge, obwohl keine Doppelscheinwerfer vorhanden, und auch die Privatfahrzeuge. Es wurden weiter überprüft die Werksfahrzeuge und Privatfahrzeuge der Typen CL 600, CL 500, E 500, S und E 55 AMG und CL 55 AMG. Von den Typen S 500, S 430, S 400 CDI, E 400 CDI - jeweils ab Werk Auspuff nicht sichtbar - wurden nur die Privatfahrzeuge überprüft, um vorgenommene technische Änderungen auszuschließen. 

 

 

239 

Am 11.11.2003 erfolgte ein Hinweis darauf, dass ein Daimler-Chrysler Typ 208 (CLK alt) auch umgerüstet werden könne auf eine zweiflutige Auspuffanlage. Eine Anfrage beim Kraftfahrtbundesamt bezüglich dieses Typs und aller Farben ergab zunächst 233 Fahrzeuge, von denen 14 aufgrund des erstellten Fahndungsrasters nachträglich überprüft wurden. 

 

 

240 

Schließlich ging am 12.01.2004 ein Schreiben des Rechtsanwalts ... ein, in dem dieser auf ein Fahrzeug Typ CL 500, Kennzeichen BB-…, Farbe azuritblau hinwies. 

 

 

241 

Die Überprüfung ergab, dass Daimler-Chrysler diese Farbe nicht mitgeteilt hatte, weil der Farbname geändert worden war in tansanitblau. 

 

 

242 

Eine Überprüfung der dritten Liste des Kraftfahrtbundesamtes ergab 38 weitere Fahrzeuge, von denen 15 dem Fahndungsraster entsprachen und überprüft wurden. 

 

 

243 

369 Fahrzeuge wurden schließlich ermittelt, die dem oben dargelegten Fahndungsraster entsprachen. 

 

 

244 

Die Ermittlungen wurden in der Weise durchgeführt, dass jedes einzelne Fahrzeug einem Ermittlungstrupp zugewiesen wurde. Jedes einzelne Fahrzeug wurde einer Sichtprüfung unterzogen. Vom Ermittlungstrupp wurde das Ergebnis der Besichtigung beschrieben. Falls das Fahrzeug danach nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden konnte und sich ein weiterer Ermittlungsbedarf ergab, wurden die verantwortlichen Fahrzeughalter und Fahrer hinsichtlich ihres Alibis überprüft und dieses schriftlich festgehalten. Dieses Alibi wurde wiederum abgesichert durch ergänzende Zeugenaussagen, Fahrzeugunterlagen, Fahrtenbücher, Terminskalender etc. Anschließend wurde dann das Ergebnis der Ermittlungstrupps, die gesamten erarbeiteten Unterlagen sorgfältig überprüft nach dem 4-Augen-Prinzip. 

 

 

245 

Ergab sich ein weiterer Ermittlungsbedarf, wurden die Ermittlungen fortgesetzt und dieses Ergebnis wiederum erneut überprüft. 

 

 

246 

Ergänzend wurden in entsprechender Weise zahlreiche Hinweise aus der Bevölkerung abgearbeitet. 

 

 

247 

Die Überprüfung der einzelnen Ermittlungsergebnisse erfolgte akribisch und unabhängig davon, dass zu diesem Zeitpunkt bereits ein Verdacht gegen den Angeklagten entstanden war. 

 

 

248 

Als Ergebnis dieser umfangreichen Ermittlungen stellte sich eindeutig heraus, dass lediglich die Spur 90 als Tatfahrzeug in Betracht kam, die Spur 90 betrifft das Fahrzeug BB- ..., das zum Unfallzeitpunkt vom Angeklagten gefahren wurde. Alle anderen in Frage kommenden Fahrzeuge konnten mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Von allen dunklen Daimler-Chrysler mit BB-Kennzeichen, mit Doppelauspuff, Doppelscheinwerfer und einer entsprechenden Leistung war nur das Fahrzeug des Angeklagten am 14.07.2003 gegen 06.00 Uhr auf der BAB im Bereich der Unfallstelle unterwegs. 

 

 

249 

b) Der Zeuge PHK ... hat - unbeeidigt - bekundet, er sei, als die Sonderkommission eingerichtet worden war, zum Leiter der Ermittlungen bestellt worden. Es seien einzelne Ermittlungstrupps gebildet worden und jedem Trupp seien einzelne Fahrzeuge der Datenbank zugewiesen worden. Es sei ein Überprüfungsbogen erarbeitet worden, der gewährleistet habe, dass das Fahrzeug besichtigt, zutreffend erfasst und der Aufenthaltsort des Fahrzeuges zum Unfallzeitpunkt in sicherer Weise abgeklärt wurde. Insbesondere wurde jeweils erfasst, ob die Auspuffanlage der Beschreibung entsprach, was für eine Farbe das Fahrzeug hatte, und das Ergebnis der Feststellungen zum Standort ggf. zum Fahrer des Fahrzeuges zur Tatzeit. Es sei jeweils schlüssig und detailliert der gesamte Hintergrund ermittelt und festgehalten worden. Etwaigen Zweifelsfragen sei nachgegangen worden. 

 

 

250 

Die Fahrzeuge seien jeweils angesehen und das Ergebnis der Besichtigung festgehalten worden. 

 

 

251 

Er selbst habe die entsprechenden Aktenvermerke überprüft und evtl. Nachermittlungen angeordnet. Es sei von den Fahndungstrupps äußerst sorgfältig gearbeitet worden und entsprechendes gelte auch für die Arbeit der Überprüfung dieser Ermittlungsberichte. Soweit Fehler festgestellt worden seien, seien diese nachgearbeitet worden. 

 

 

252 

Die Arbeit sei unabhängig von einem Verdacht gegen den Angeklagten ... sorgfältig weiter fortgesetzt worden. 

 

 

253 

Letztlich habe sich aufgrund dieser umfassenden und aus seiner Sicht sehr akribischen Arbeit nur noch die Spur 90 als einzige Tätermöglichkeit ergeben, alle anderen Fahrzeuge konnten sicher ausgeschlossen werden. 

 

 

254 

c) Der Zeuge PHK ... hat - unbeeidigt - ausgesagt, er sei bei der Sonderkommission als Unfallsachbearbeiter eingesetzt worden. Bereits am 14.07.2003 sei er beauftragt worden. 

 

 

255 

Er habe innerhalb der Sonderkommission Hinweise entgegengenommen und habe Fahrzeugüberprüfungen durchgeführt. Bei den Fahrzeugüberprüfungen seien sämtliche Fahrzeuge persönlich auf alle Kriterien durchgesehen worden. Falls diese zutrafen, wurde der Benutzer festgestellt und dann wurde eine sorgfältige Alibi-Überprüfung vorgenommen. Er habe auch diverse Nachermittlungen durchgeführt, z.B. wenn der Halter zunächst nicht angetroffen worden war. 

 

 

256 

Sämtliche Fahrzeuge waren numerisch erfasst und die einzelnen Trupps hatten dann die Fahrzeuge, die ihnen zugeteilt worden waren, abzuklären, nach Aussehen, Typ, Nutzen, Standort und Alibi der Nutzer. 

 

 

257 

Die Fahrzeugbenutzung sei jeweils untermauert worden durch weitere Zeugenvernehmungen. Schriftliche Unterlagen und Terminkalender seien in Augenschein genommen, überprüft und abgelichtet worden. 

 

 

258 

Diese Ermittlungsergebnisse seien dann auf Plausibilität erneut im 4-Augen-Prinzip überprüft worden und abgezeichnet worden vom Soko-Leiter V. und von ihm selbst oder durch PHK ... gegengezeichnet worden nach sorgfältiger Prüfung. 

 

 

259 

Die umfassende und exakte, Überprüfung habe ergeben, dass lediglich die Spur 90 letztlich als Täterfahrzeug in Frage gekommen sei. 

 

 

260 

d) Der Zeuge POM ... hat - unbeeidigt - bekundet, er habe in Abstimmung mit Daimler-Chrysler eine Liste der Fahrzeuge erarbeitet, die nach der Beschleunigung und Endgeschwindigkeit als Täterfahrzeug in Frage gekommen seien. Auf dieser Grundlage sei dann vom Kraftfahrtbundesamt die Liste der Fahrzeuge übermittelt worden, die der Fahndung zugrunde gelegt worden sei. 

 

 

261 

Hinsichtlich der Farben habe er mit einer Kollegin bei Daimler-Chrysler alle möglichen Lacke im Original in Augenschein genommen und zwar jeweils auf einer 15 x 15 cm großen Metallplatte. Jeder Lack wurde unter verschiedenen Lichtverhältnissen betrachtet und alle nur im Entferntesten als dunkel erscheinenden Lacke wurden in die Liste aufgenommen. 

 

 

262 

Im Zusammenhang mit der Feststellung, dass der Lack-Code 366 - azuritblau-metallic - ab dem Jahre 2000 als Lack-Code 000 - Sonderlackierung - geführt wurde, wurde eine erneute Überprüfung vorgenommen und um das Farbraster wirklich vollständig zu erhalten, wurden sämtliche in der „Gesamtliste - KBA“ vorkommenden Farben mit dem Farbenraster abgeglichen. Auch hier wurden die Farben anhand von lackierten Metalltafeln überprüft. Daraus ergab sich eine Liste der Farben, die im Zusammenhang mit den erfassten Fahrzeugen in Frage kamen. Der Zeuge betonte, dass insgesamt bei der Beurteilung der Farbe sehr großzügig verfahren worden sei. 

 

 

263 

e) Der Zeuge KOK ... hat - unbeeidigt - ausgesagt, er sei bei der Sonderkommission in erster Linie für die DV-Ermittlungen zuständig gewesen. 

 

 

264 

Er habe die Daten des Kraftfahrtbundesamtes umgesetzt in die Listen, diese strukturiert und damit gearbeitet und die erforderlichen Tabellen hergestellt. 

 

 

265 

Außerdem sei er dafür verantwortlich gewesen, dass die Ergebnisse der Abfragen der Funkzellen erfasst worden seien. 

 

 

266 

f) Der Zeuge PHK ... hat - unbeeidigt - ausgesagt, er habe bei der Rasterermittlung ebenfalls mitgearbeitet und auch Überprüfungen vorgenommen. Die Beteiligung eines anderen Fahrzeuges konnte jedoch ausgeschlossen werden. 

 

 

267 

Die Kammer hat keine Zweifel, dass die Zeugen zuverlässige und zutreffende Angaben gemacht haben. Sie sind ersichtlich mit großem Einsatz und besonderer Sorgfalt bei Ermittlungsarbeit vorgegangen. 

 

 

268 

Die Kammer ist auf Grund dieser umfangreichen Ermittlungen der Überzeugung, dass lediglich die Spur 90 als Tatfahrzeug in Betracht kommt. 

 

 

269 

Die Spur 90 betrifft das Fahrzeug BB- ..., das zum Unfallzeitpunkt vom Angeklagten gefahren wurde. Alle anderen in Frage kommenden Fahrzeuge konnten mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Von allen dunklen Daimler-Chrysler mit BB-Kennzeichen, mit Doppelauspuff, Doppelscheinwerfer und einer entsprechenden Leistung war nur das Fahrzeug des Angeklagten am 14.07.2003 gegen 06.00 Uhr auf der BAB im Bereich der Unfallstelle unterwegs. 

 

 

270 

g) Ergänzend hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen: 

 

Irgendwie ist mir beim Kopieren der Rest abhanden gekommen. Also folgt er leider zu einem späteren Zeitpunkt. :kopfschuettel::cop01:

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Guest Jan-Ph22

Hallo ,

 

ich bin neu hier und habe eine große Bitte an euch. :D

 

Wie ich sehe sind hier einige im Besitz eines Mittschnittes der Reportage und meine Bitte ist ob jemand diese Reportage jemand nochmal uppen könnte ?

 

Das wäre super nett von ,ist für ein Projekt für die Schule ...

 

Bei emule habe ich es vergeblich versucht aber es kommt nicht voran ......

 

Also schonmal vielen dank

 

grüße

 

Jan

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@ Jan-Ph22

 

Wenn Du ein fettes Postfach hast (z.B. GMX-Pro-Mail) schick' ich es Dir gerne direkt zu - dazu benötige ich allerdings Deine eMail-Adresse. Momentan fehlt mir der Webspace um es direkt zu hosten.

 

Ansonsten habe ich es vor einigen Wochen schon unter folgenden Adressen eingestellt:

icon11.gif85MB-Version

icon11.gif55MB-Verion

 

Gruß Holzi

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@ Jan-Ph22

 

Sorry, man sollte erst testen - dann schreiben.

Beide Versionen sind bei Mega-Upload wegen Verletzung der Nutzungsbedingungen nicht mehr verfügbar. ;)

Glaube nicht, dass ein erneuter Upload lange Bestand haben wird. :D

Bleibt also nur noch der direkte Weg via Mail.

 

Gruß Holzi

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So, jetzt hab ich endlich eine hoffentlich dauerhafte Lösung ;) zum Hosten des Videos gefunden.

 

Wer das Ding herunterladen will sendet mir einfach seine eMail-Adresse zu. Im Betreff sollte "A5-Video" stehen. Du erhältst dann einen :D -Tage Gastzugang :) auf mein GMX-Media-Center. Wenn ich nicht gerade im Urlaub bin (was ich mir in nächster Zeit wahrscheinlich eh nicht leisten kann), ist die Freigabe binnen 24 Stunden eingerichtet.

 

Die 85MB-Version hab' ich schon hochgeladen,

die 55MB-Version ebenfalls.

 

Für die Hi-End-Fetischisten werde ich demnächst das 190MB-Original auch noch parken - warum gibt's hier eigentlich kein Parkplatz-Smilie?

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  • 1 month later...

Hallo,

 

da "Skydiver" leider nicht registriert ist, muss ich folgendes wohl öffentlich sagen.

 

[...]Äquivalente Kausalität [...] Adäquate Kausalität [...] Diese Unterscheidung ist auch sinnvoll, unser Juraprofessor hat dazu folgendes Beispiel angegeben: Angenommen, durch eine Handlung (z.B. Faustschlag bei einem Streit) verletzt sich ein Bluter. Aufgrund der zugefügten Verletzung verblutet er, bevor der RTW eintrifft.

Mit Äquivalenzkausalität wäre man schuldig und dementsprechend zu verurteilen. Mit Adäquanzkausalität wird hingegen argumentiert, dass man im "normalen durchschnittlichen" Leben bei Zufügen eines Faustschlages nicht damit zu rechnen braucht, daß der Gegner Bluter ist und aufgrund des Faustschlages verblutet. Man kann somit für seinen Tod nicht verantwortlich gemacht werden. (Auch wenn dessen Angehörige die Welt nicht mehr verstehen.) (Natürlich kann man für den Faustschlag an sich belangt werden.)

Im Prinzip ist diese Aussage völlig korrekt und findet meine Zustimmung.

Jedoch inhaltlich, bzw. medizinisch gesehen ist sie leider nicht haltbar. Ich nehme mal einen extremen Fall an.

Faustschlag kommt mit voller Wucht von einem Profiboxer -> Nase und Kiefer gebrochen, offener Bruch,

keine Gerinnungspräparate in der Nähe, das ganze passiert in der Russischen Taiga im Winter -> RTW benötigt 24 h

Selbst dieser Fall würde mit ziemlicher Sicherheit nicht tödlich enden. Es sei denn die Verletzungen wären sehr

schwerwiegend. Dann aber wäre es auch für einen Nicht-Bluter lebensgefährlich und somit keine Äquivalente Kausalität mehr.

 

Ich bin mir sicher, dass bei der Tötung eines Bluters in keinem Fall mit einer Äquivalenten Kausalität argumetiert werden kann.

Natürlich auch nicht bei einem der größten Blutskandale, bei dem wissentlich, bzw. vorsätzlich, verunreinigte Medikamente an ahnungslose Bluter ausgegeben wurden und dadurch tausende in Deutschland mit HIV infiziert wurden. Das war lupenreine Adäquate Kausalität. Am liebsten würde ich so angezogen :blink: einen Besuch bei ein paar Leuten in Bonn (Insider wissen warum) machen und sie fragen, was sie von meiner nun bevorstehenden Adäquaten Kausalität halten. (Mach ich aber natürlich nicht!)

Sorry wegen o.t.. Dies musste aber einfach mal gesagt werden.

 

Egal ob er es nun war oder nicht finde ich den Fall "Turbo-Rolf" äußerst erschreckend und hoffe, dass ich niemals in so eine Lage komme.

 

Viele Grüße

Roland

 

edit: Wer die Reportage gesehen hat, bekommt größere Zweifel an der Richtigkeit des Schuldspruches.

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  • 2 months later...

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