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Was Darf Die Polizei Alles Bei Einer Kontrolle Verlangen?


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Im übrigen kann ich ...

Du solltest solche Äußerungen unterlassen, da Du sonst evtl. von einem interessierten Moderator als Schleimer gerügt werden könntest.

Ich war ja gerade geneigt, mit Dir eine ernsthafte sachliche Diskussion zu führen. Da Du es aber vorziehst, genauso wie ein gewisser anderer User, ständig nachzutreten und Öl ins Feuer zu gießen, lasse ich es sein. Sinn und zwecklos. Schade.

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Das war pädagogisch unklug. "Du nix Farbe" hat doch schon geklappt. "Du nix fett" scheint zu werden. Jetzt kommst Du aber mit Satzzeichen; das ist nicht fair, weil überfordernd.

Stimmt.     Stimmt nicht.     Stimmt leider.

Was ist bloß los mit den Cops? Ich kenne sowas sonst nur von Flugbegleitern.

Unter anderem Betriebs- und Geschäftsräume, welche in gewissem Rahmen auch von Artikel 13 geschützt sind. Dieser Schutz aber unterliegt eben aufgrund des Fahrpersonalgesetzes gewissen Einschränkungen.

 

Dann sind wir uns doch im Wesentlichen einig, denn daraus ergibt sich ja, dass eine Durchsuchung einer richterlichen Anordnung bedarf.

 

Ich war ja gerade geneigt, mit Dir eine ernsthafte sachliche Diskussion zu führen....

 

Wenn Dich der Spruch so geärgert hat, tut's mir leid. Den Schleimer fand ich halt auch nicht so witzig.

 

Gruß, Pedro.

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Dann sind wir uns doch im Wesentlichen einig, denn daraus ergibt sich ja, dass eine Durchsuchung einer richterlichen Anordnung bedarf.

Nein, eben nicht.

 

Wenn Dich der Spruch so geärgert hat, tut's mir leid. Den Schleimer fand ich halt auch nicht so witzig.

Keine Sorge, hat er nicht. Aber eure gegenseitige und vor allem ständig wiederkehrende "Schleimerei" ist so langsam aber sicher zum :spit: . Egal. Wir müssen ja nicht diskutieren. Lassen wir's halt sein.

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Aber eure gegenseitige und vor allem ständig wiederkehrende "Schleimerei" ist so langsam aber sicher zum :spit: . Egal. Wir müssen ja nicht diskutieren. Lassen wir's halt sein.

 

Wiewohl ich mich nicht mehr an den Threads (aktiv) beteilige, in denen sich der User Blaulicht (umfassend) exponiert, verfolge ich doch sehr gerne die Diskussionen zwischen den Profi- :cop01: s (Bluey, Dete, Nachteule, Sobbel, Schugger) und den RF-"Ottonormalos" (© Bluey).

 

Daher fände ich es schade, wenn nicht mehr resp. weniger (kontrovers) diskutiert werden würde.

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Aber eure gegenseitige und vor allem ständig wiederkehrende "Schleimerei" ist so langsam aber sicher zum :spit: . Egal. Wir müssen ja nicht diskutieren. Lassen wir's halt sein.
Es ist schon bezeichnend, daß Dir anscheinend keine Ausrede zu blöde ist, wenn Dir die Argumente ausgehen.

 

Unterschätz Blaulicht nicht
Du hast - wie immer - völlig Recht. Schließlich lernen schon die kleinen Kinder: Blaulicht = Gefahr, Abstand halten! Und wenn sie es dann zum ersten Mal sehen, wissen sie auch, daß von diesem Licht keine Erleuchtung zu erwarten ist.

 

Nein, eben nicht.
Grundsätzlich schon. Das weißt Du aber doch auch.
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Weißt du @Biber, das Forum hier kann man ja so ein bisschen wie eine virtuelle Bar betrachten; wo man abends dann auf sein Bier vorbeischaut. Dein Glück, dass das virtuell ist. In einer echten Kneipe hättest du mit Sicherheit schon lange eins auf die Nase bekommen!

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Um beim Thema zu bleiben: Hier beantwortet ein Dresdener Polizeibeamter, der (nach den Angaben auf der Website) "seit langen Jahren mit der Kontrolle des Schwerverkehrs befasst ist", typische Fragen von LKW-Fahrern Daraus:

 

6. Darf mein Fahrerhaus ohne weiteres durchsucht werden?

 

Das Fahrerhaus darf nicht ohne weiteres durchsucht werden.

 

Ist eine Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln im Rahmen einer Ordnungswidrigkeit oder eines Straftatverdachtes notwendig und es besteht „Gefahr im Verzug“ ( z.B. die Gefahr , dass die Beweismittel bis zur Erlangung eines Durchsuchungsbefehles vernichtet werden könnten) darf das Fahrerhaus auch gegen den Willen des Fahrzeugführers durchsucht werden.

 

Der Fahrer ist aber über den Grund der Durchsuchung zu informieren und hat das Recht anwesend zu sein. Ansonsten müssen zwei unabhängige Zeugen zugezogen werden.

 

Über die Durchsuchung und dabei sichergestellte bzw. beschlagnahmte Gegenstände muss ein Protokoll gefertigt werden.

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Das Fahrerhaus darf nicht ohne weiteres durchsucht werden.

Gegenteiliges wurde nirgendwo behauptet.

 

Ist eine Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln im Rahmen einer Ordnungswidrigkeit oder eines Straftatverdachtes notwendig und es besteht „Gefahr im Verzug“ ( z.B. die Gefahr , dass die Beweismittel bis zur Erlangung eines Durchsuchungsbefehles vernichtet werden könnten) darf das Fahrerhaus auch gegen den Willen des Fahrzeugführers durchsucht werden.

 

Der Fahrer ist aber über den Grund der Durchsuchung zu informieren und hat das Recht anwesend zu sein. Ansonsten müssen zwei unabhängige Zeugen zugezogen werden.

 

Über die Durchsuchung und dabei sichergestellte bzw. beschlagnahmte Gegenstände muss ein Protokoll gefertigt werden.

Auch das ist absolut korrekt.

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Das Fahrerhaus darf nicht ohne weiteres durchsucht werden.

Gegenteiliges wurde nirgendwo behauptet.

 

Das Führerhaus jedenfalls gilt als Arbeitsplatz und darf von uns ohne wenn und aber betreten und ggf. auch durchsucht werden (natürlich nicht ohne Grund).

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Gibt es denn keine Internetseite.................." Polizeikontrolle umfahren ".......oder so ähnlich, wo man sich informieren könnte, und lästigen Kontrollen aus dem Weg gehen, bzw. umfahren könnte ?

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Du solltest Dir das Zitat nochmal durchlesen. Vielleicht erkennst Du dann, was Du nicht bzw. mißverstanden hast.

 

Das Führerhaus jedenfalls gilt als Arbeitsplatz und darf von uns ohne wenn und aber betreten und ggf. auch durchsucht werden (natürlich nicht ohne Grund).

1. zur Kontrolle darf es "ohne wenn und aber" betreten werden. Punkt.

2. "natürlich nicht ohne Grund" darf es ggf. auch durchsucht werden. Punkt.

 

Glaub es.... oder laß es.

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das Forum hier kann man ja so ein bisschen wie eine virtuelle Bar betrachten; wo man abends dann auf sein Bier vorbeischaut. Dein Glück, dass das virtuell ist. In einer echten Kneipe hättest du mit Sicherheit schon lange eins auf die Nase bekommen!
Mach' Dir keine Sorgen, Blaulicht. Die Stehbierhalle, an der Du Dich rumtreibst, werde ich wohl kaum besuchen.

 

Gegenteiliges wurde nirgendwo behauptet.
Wahrscheinlich müßte ich jetzt den das Gegenteil belegenden Beitrag dessen, dem ich nicht zustimmen darf, nochmal in (möglicherweise zumindest leicht abgeänderter Form) wiederholen, um nicht erneut 'Abscheu und Empörung' samt Drohung mit Rückzug aus der Diskussion zu provozieren. Da mir das zu blöd ist: doch. Von Dir.

 

Edit:

zur Kontrolle darf es "ohne wenn und aber" betreten werden. Punkt.
Du mußt nicht längst geklärte und von niemanden bestrittene Punkte immmer wieder wiederholen.

 

"natürlich nicht ohne Grund" darf es ggf. auch durchsucht werden.
Fein gemacht. Nicht falsch, aber unvollständig.
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Du solltest Dir das Zitat nochmal durchlesen. Vielleicht erkennst Du dann, was Du nicht bzw. mißverstanden hast.

 

Lass uns doch einfach mal konkret werden, ohne Worte zu klauben: Meiner Ansicht nach dürft Ihr ohne den Richtervorbehalt zu beachten (bzw. GiV) das Fahrerhaus eines LKW mit Schlafkabine nicht durchsuchen. Das ergibt sich IMO sogar - um die Ecke gedacht - aus dem von Dir zitierten FPersG.

 

Jetzt sage mir doch bitte mal ebenso konkret, warum ich Deiner Ansicht nach falsch liege und was die Rechtsgrundlage dafür wäre.

 

Gruß, Pedro.

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Weißt du @Biber, das Forum hier kann man ja so ein bisschen wie eine virtuelle Bar betrachten; wo man abends dann auf sein Bier vorbeischaut. Dein Glück, dass das virtuell ist. In einer echten Kneipe hättest du mit Sicherheit schon lange eins auf die Nase bekommen!

 

Du solltest die ganze Angelegenheit mal etwas laessiger angehen, insbesondere, wenn du durch unbedachte Aeusserungen - ich moechte gar nicht erwaehnen, dass du selbst immer deine vorgeblichen Qualitaeten hervor heben moechtest - solche durchaus lustigen Wortspiele, wie 'Biber' sie in diesem Falle angebracht hat, selbst provozierst...... Man koennte naemlich eher den Eindruck bekommen, dass du in der virtuellen Bar ganz allein in der Ecke am Tische hockst......

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Hallo zusammen,

bei einer LKW-Kontrolle fragte mich der Beamte, ob er mal ins Fahrerhaus reinschauen kann.

Ich willigte ein.

Ich stellte aber später fest, dass er dabei meinen Aktenkoffer und andere persönliche Sachen im Fahrerhaus durchsuchte, was ich aber zum Zeitpunkt nicht sah, da ich außerhalb stand.

Als er fertig war, kam er mit meiner Geldbörse und mit meinem Terminplaner raus und fragte ob er sie durchsuchen darf, da er meine Fahrerkarte suche, die ich aber wahrscheinlich verloren habe und zum Zeitpunkt einen LKW mit Tachoscheibe fuhr.

Ist solche Art der Durchsuchung durch das Gesetz gerechtfertigt???

Man hat ja dann überhaupt keine Privatsphäre mehr.

Ich bin Mechaniker und fahre nur gelegentlich, was der Beamte mir aber nicht glaubte.

Wer könnte mir da mal weiter helfen?

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Moin Moin

 

War das ein LKW mit genutzter Schlafkoje?

Falscher Ansatz, weil zunächst unerheblich.

 

 

Hallo zusammen,

bei einer LKW-Kontrolle fragte mich der Beamte...[/Quote]

Hier muß zuerst angesetzt werden.

Welcher Beamte?

BAG, Polizei oder Zoll?

Wenn Zoll bin ich raus, von denen weiß ich (fast) nichts.

Wenn BAG oder Polizei könnte ich weiterhelfen.

Kontrolle aus dem Fahrbetrieb heraus oder hattest du Fahrtunterbrechung oder Ruhezeit?

 

 

Gruß

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So. Ich hab mir mal Antworten von "höherer" Stelle zum Thema eingeholt:

 

Die Ermächtigung zum Betreten und Durchsuchen eines Lkw (auch mit Schlafkabine) ergibt sich aus dem Fahrpersonalgesetz.

 

§ 4 (5)
Während
der
Betriebs- und Arbeitszeit ist den Beauftragten der Aufsichtsbehörden
, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, das
Betreten
und Besichtigen der Grundstücke, Betriebsanlagen, Geschäftsräume und
Beförderungsmittel
gestattet
.

 

Das Betreten und Besichtigen
außerhalb
dieser Zeit oder wenn die Betriebsanlagen oder Geschäftsräume sich in einer Wohnung befinden,
ist ohne Einverständnis nur zur Verhütung von dringenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zulässig
.

 

Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Beauftragten der Aufsichtsbehörden erforderlich ist, können Prüfungen und Untersuchungen durchgeführt und die Einsicht in geschäftliche Unterlagen des Auskunftspflichtigen vorgenommen werden. Die Maßnahmen nach den Sätzen 1, 2 und 4 sind von den zu überwachenden Unternehmen und ihren Angestellten, einschließlich der Fahrer, zu dulden.

 

Der LKW ist während der Arbeitszeit ein Beförderungsmittel. Nach Beendigung der Arbeitszeit dient das Führerhaus dem Privataufenthalt des Fahrers und stellt seine Wohnung dar. Dementsprechend ist das Betreten nach dem Grundgesetz Art. 13 (Unverletzlichkeit der Wohnung) und den damit verbundenen Formvorschriften abzuprüfen.

 

Art. 13 beinhaltet ein Grundrecht mit verfassungsunmittelbaren Schranken, d.h. das Grundgesetz enthält selbst die Voraussetzungen für die Rechtfertigung eines Eingriffs in das Grundrecht.

Ich denke, daß das deutlich genug ist. Bedeutet also: während der Arbeitszeit des Fahrers unterliegt das Führerhaus nicht dem Schutz des Art. 13 GG. Demzufolge ergibt sich in dieser Zeit auch kein Richtervorbehalt für Durchsuchungsmaßnahmen. Das Obige gilt zumindest für NRW.

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... das Betreten und Besichtigen ...

 

Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

 

Gönne dem von Dir Zitierten mal ein oder zwei Gedanken (in Bezug auf die Durchsuchung).

 

Gruß, Pedro.

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... das Betreten und Besichtigen ...

 

Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

Gönne dem von Dir Zitierten mal ein oder zwei Gedanken (in Bezug auf die Durchsuchung).

Hab ich. Das "Betreten und Besichtigen" beinhaltet das Durchsuchen. Ja, ich weiß. Das steht da nicht explizit. Das ist eben die Rechtsauslegung, die Hartmut gleich wieder verteufeln wird.

 

Ist die Polizei eine Aufsichtsbehörde? Wenn ja, für was?

Die Polizei ist in diesem Sinne oder Zusammenhang Beauftragter der Aufsichtsbehörden.

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Hab ich. Das "Betreten und Besichtigen" beinhaltet das Durchsuchen. Ja, ich weiß. Das steht da nicht explizit. Das ist eben die Rechtsauslegung ...

 

Wie kommst Du denn darauf? Meiner Ansicht nach ist der Rechtseingriff "Durchsuchung" klar von dem des "Betretens" zu unterschieden.

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Hab ich. Das "Betreten und Besichtigen" beinhaltet das Durchsuchen. Ja, ich weiß. Das steht da nicht explizit. Das ist eben die Rechtsauslegung, die Hartmut gleich wieder verteufeln wird.

Besonders weil im anderen Zusammenhang, betreten der Wohnung, und durchsuchen der Wohnung, ganz klar unterschieden wurde.

 

Die Polizei ist in diesem Sinne oder Zusammenhang Beauftragter der Aufsichtsbehörden.

Aber nur wenn die Behörde die Polizei anfordert um ihre Aufgabe zu erledigen.

 

MfG.

 

hartmut

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Wie kommst Du denn darauf? Meiner Ansicht nach ist der Rechtseingriff "Durchsuchung" klar von dem des "Betretens" zu unterschieden.

Das ist die - zumindest - in NRW herrschende Lehrmeinung. Und bislang haben Gerichte auch nichts gegenteiliges geurteilt.

 

Die Polizei ist in diesem Sinne oder Zusammenhang Beauftragter der Aufsichtsbehörden.

Aber nur wenn die Behörde die Polizei anfordert um ihre Aufgabe zu erledigen.

Das ist Deine Meinung, nicht jedoch die Realität.

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Das ist die - zumindest - in NRW herrschende Lehrmeinung.

 

Rodorf, PolG NRW:

 

Eine Durchsuchung setzt zweck- und zielgerichtetes Suchen voraus, um planmäßig etwas aufzufinden (BVerwGE 47,31,36).

 

Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes ist also "das ziel- und zweckgerichtete Suchen staatlicher Organe in einer Wohnung, um dort planmäßig etwas aufzuspüren, was der Inhaber der Wohnung von sich aus nicht offen legen oder herausgeben will...." kennzeichnend für eine Durchsuchung.

 

Durchsuchung ist jedoch nicht nur die Suche nach Sachen. Auch die ziel- und zweckgerichtete Suche nach Personen ist selbstverständlich eine Durchsuchung. Das mit der Durchsuchung verbundene Betreten geschützter Räume ist vom Durchsuchungsbegriff erfasst.

 

§ 41 PolG NRW unterscheidet den Rechtseingriff "Durchsuchung" von dem Rechtseingriff "Betreten".

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Neben der Norm für Betreten und Besichtigen aus dem FahrPG gibt es noch Durchsuchen aus dem Polizeirecht und der StPO. Es geht um den Zweck der Maßnahme.

 

Die Erklärungen bezüglich Arbeitsplatz und Wohnung von oben kann man in allen Fällen nutzen. Daraus ergibt sich dann wann wer die Durchsuchung anordnen kann.

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@PedroK

 

Es geht hier aber gar nicht um das PolG NRW. Woraus sich die Rechtsgrundlage für das Betreten etc. ergibt, habe ich oben geschrieben. Und daß das Führerhaus während der Arbeitszeit des Fahrers nicht als Wohnung gilt, ebenso.

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Es geht hier aber gar nicht um das PolG NRW.

 

Mir ging es um den allgemein anerkannten Unterschied zwischen den Rechtseingriffen.

 

Und daß das Führerhaus während der Arbeitszeit des Fahrers nicht als Wohnung gilt, ebenso.

 

Wenn dem so wäre, wäre dieses ...

Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
... IMO überflüssig.
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Wenn dem so wäre, wäre dieses ...
Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
... IMO überflüssig.

Nein, denn genau das ist ja die Einschränkung. Außerhalb der Arbeitszeit ist es ein Privatraum, eine Wohnung, so daß dann der Art. 13 voll greift und Maßnahmen anderen Voraussetzungen unterliegen.

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Nein, denn genau das ist ja die Einschränkung. Außerhalb der Arbeitszeit ist es ein Privatraum, eine Wohnung, so daß dann der Art. 13 voll greift und Maßnahmen anderen Voraussetzungen unterliegen.

 

Bluey, wenn ...

das Führerhaus während der Arbeitszeit des Fahrers nicht als Wohnung gilt
... dann würde durch das Gesetz ...
das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung
... nicht ...
insoweit eingeschränkt.
... weil es dieses Grundrecht dann nicht berührte.
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Wir können uns da jetzt lang und breit drüber "streiten", bringt aber in der Sache nichts. Was in bzw. für NRW gilt, habe ich oben im Zitat deutlich gemacht. Wie das in der Praxis ausschaut, wurde ebenfalls deutlich gemacht.

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Im echten Leben ist das ganze auch nicht so das Problem.

Erstens weil Cops nicht einfachso LKWs durchsuchen und zweitens weil Cops, wenn es notwendig ist LKWs durchsuchen dürfen und drittens weil wir mit unserer 'Macht' umgehen können; schließlich sind wir Cops in einem ordentlichen Rechtssystem und viertens sollte man nicht allen medialen Märchen zu viel Gewicht beimessen.

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Wir können uns da jetzt lang und breit drüber "streiten", bringt aber in der Sache nichts.

 

Stimmt.

 

Was in bzw. für NRW gilt, habe ich oben im Zitat deutlich gemacht.

 

Stimmt nicht.

 

Wie das in der Praxis ausschaut, wurde ebenfalls deutlich gemacht.

 

Stimmt leider.

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Hier ist es noch drollig, wie immer und immer wieder Menschen meinen die Rechtslage über Polizeiaktionen / Maßnahmen beurteilen zu können.

Im echten Leben trifft man auch solche Menschen. Das ist unschön und wenn alles Deeskalieren nicht funktioniert wird dem Menschen von einem Volljuristen die Rechtslage erklärt, nämlich das Strafmaß für den Widerstand.

 

Polizei ist mehr als nur ein bißchen Rechtskunde. Nämlich Rechtsanwendung und Gefahrenabwehr / Strafverfolgung. Das ist sogar für Juristen / Volljuristen nicht immer leicht zu verstehen. Wieso nun denkt der juristisch nicht ausgebildete / nicht studierte Mensch, dass er uns das alles erklären könnte?

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Wieso nun denkt der juristisch nicht ausgebildete / nicht studierte Mensch, dass er uns das alles erklären könnte?

 

Ich kann Dir leider nicht beantworten, warum Du was "denkst". Aber vielleicht findest Du ja jemanden, der Dir helfen kann?

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LOL

 

@PedroK

 

süß.

 

 

Polizei ist Verwaltungshandeln. Da habe ich ein Studium gemacht, eine Urkunde bekommen. Was befähigt dich im Bereich Verwaltungshandeln? Googel?

 

 

Der Volljurist hier im Forum hat die 'größer Rechtsausbildung' als die Polizisten, jedoch mag es sein, dass er im Verwaltungshandeln nicht seinen Schwerpunkt hat. Polizei ist nebenbei noch viel mehr.

 

Aber was befähigt dich, alles besser wissen zu wollen - defacto weißt du nämlich sehr wenig über Polizeirecht / Verwaltungshandeln / Polizeiarbeit.

 

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Ich hab mir mal Antworten von "höherer" Stelle zum Thema eingeholt
Wer ist denn diese Stelle? Und diese Stelle behauptet, daß ihre Antwort rechtssicher ist?

 

Ich denke, daß das deutlich genug ist. Bedeutet also: während der Arbeitszeit des Fahrers unterliegt das Führerhaus nicht dem Schutz des Art. 13 GG. Demzufolge ergibt sich in dieser Zeit auch kein Richtervorbehalt für Durchsuchungsmaßnahmen. Das Obige gilt zumindest für NRW.
Das ist eine sehr interessante Ansicht. Ich wußte jedenfalls bisher nicht, daß das GG zwischen Arbeitszeit und Freizeit unterscheidet. Und mir ist auch neu, daß das GG offenbar für gleiche Sachverhalte nicht in allen Bundesländern gleichermaßen gilt.

 

Das "Betreten und Besichtigen" beinhaltet das Durchsuchen. Ja, ich weiß. Das steht da nicht explizit. Das ist eben die Rechtsauslegung
die Du in die Dir mitgeteilte Information hineininterpretierst. Der Text gibt das allerdings nicht her. Es sollte eigentlich ohne große Schwierigkeiten problemlos erkennbar sein, daß 'Betreten und Besichtigen' etwas völlig anderes ist als 'einmal alles durchwühlen'.

 

Polizei ist mehr als nur ein bißchen Rechtskunde. Nämlich Rechtsanwendung und Gefahrenabwehr / Strafverfolgung. Das ist sogar für Juristen / Volljuristen nicht immer leicht zu verstehen. Wieso nun denkt der juristisch nicht ausgebildete / nicht studierte Mensch, dass er uns das alles erklären könnte?
Ja sag' an: wieso denkst Du das?

 

Polizei ist Verwaltungshandeln. Da habe ich ein Studium gemacht, eine Urkunde bekommen.
An welcher Hochschule kann man einen Abschluß im Studiengang Verwaltungshandeln machen?

 

defacto weißt du nämlich sehr wenig über Polizeirecht / Verwaltungshandeln / Polizeiarbeit.
Viele Deiner Beiträge lassen den Schluß zu, daß genau das auf Dich zutrifft.
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Was in bzw. für NRW gilt, habe ich oben im Zitat deutlich gemacht.
Stimmt nicht.

Was bitte schön wurde denn da nicht deutlich? Für mich jedenfalls ist das deutlich genug.

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Wer ist denn diese Stelle? Und diese Stelle behauptet, daß ihre Antwort rechtssicher ist?

Unsere Aus- und Fortbildungsstelle (LAFP). Ja, das behauptet sie. Jedenfalls so lange, bis nicht das Gegenteil belegt wurde.

 

Das ist eine sehr interessante Ansicht. Ich wußte jedenfalls bisher nicht, daß das GG zwischen Arbeitszeit und Freizeit unterscheidet. Und mir ist auch neu, daß das GG offenbar für gleiche Sachverhalte nicht in allen Bundesländern gleichermaßen gilt.

Es ist relativ egal und irrelevant, was Dir neu ist bzw. was Du bisher nicht wußtest. Ihr wolltest Antworten, ich habe sie geliefert. Sie reichen euch nicht? Pech. Es ist so wie ich es schrieb. Mehr gibt es dazu nicht.

 

die Du in die Dir mitgeteilte Information hineininterpretierst. Der Text gibt das allerdings nicht her. Es sollte eigentlich ohne große Schwierigkeiten problemlos erkennbar sein, daß 'Betreten und Besichtigen' etwas völlig anderes ist als 'einmal alles durchwühlen'.

Ich kann's nicht ändern, wenn Du die mir mitgeteilte Information nicht verstehst. Ein Kollege von mir hat nochmal nachgefragt. Und ja, genauso verhält es sich: besichtigen beinhaltet auch durchsuchen.

 

Ich kann's auch nicht ändern, wenn euch das nicht reicht. Die Verfahrensweise, und zwar für ganz NRW, habt ihr erklärt bekommen. Und so wird es auch in der Praxis umgesetzt. Bislang gab's hier noch keine dem entgegenstehende Gerichtsurteile.

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