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Reden Ist Silber...


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Moin Moin

 

Schutz privater Rechte obliegt dem Zivilgerichtsweg. Das ist in ganz Deutschland so.

D.h. die Polizei ist beim Schutz privater Rechte nicht die erste Behörde, sondern nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht greift zuständig.

 

(ich glaube wir wissen beide, wie das in der Praxis funktioniert)

 

 

Und bei kleinen Unfällen, muss man die Polizei nicht rufen. Ruft man sie kommt sie (wenn das erforderlich ist).

 

(auch hier wissen wir beide wie das praktisch ist)

 

Du läufst wieder Zick-Zack.

 

Was du oben geschrieben hast, hatte ich zitiert. Daß die Polizei jetzt nicht mehr jeden Unfall aufnimmt und kleine Parkrempler "nicht macht".

Beides ist falsch - jedenfalls für NRW.

 

Für den Schutz privater Rechte schaffen wir die Voraussetzungen und das nicht in einer Notzuständigkeit "weil wir nett sind und immer erreichbar oder sich sonst niemand kümmern kann"

 

Ich möchte gar nicht wissen wie das bei dir praktisch ist

 

Gruß

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In welchem Erdteil?

Verdonnert wird man aber nach rein juristischen Gesichtspunkten. Genau darum ist es besser zu schweigen.   Warum? Ganz einfach. Gast225 hatte nach einem Beispiel gesucht, hatte dafür mehr Zeit als es

Moin Moin     Du läufst wieder Zick-Zack.   Was du oben geschrieben hast, hatte ich zitiert. Daß die Polizei jetzt nicht mehr jeden Unfall aufnimmt und kleine Parkrempler "nicht macht". Beides ist fal

Es ist aber keine Erstzuständigkeit der Polizei.

 

Und es ist kein Zick-Zack, eher reduzierte Beiträge. Für jede Frage/ Thema / Beitrag müsste man, wenn man alles wenns und abers abdecken will ein Buch schreiben. das wäre ja unsinn.

(ziehe dein Fazit, denke dass ich dumm bin und keine Ahnung habe oder lies die Beiträge im Sinnkontext)

 

 

(und eine PM, wie es praktisch ist)

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[......]

(ziehe dein Fazit, denke dass ich dumm bin und keine Ahnung habe oder lies die Beiträge im Sinnkontext)

 

@Blaulicht: Habe ich gemacht, meine liebste Leuchte, und mir mein Urteil gebildet.

 

Eribär

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Ich möchte gar nicht wissen wie das bei dir praktisch ist
Ganz einfach: Unfall passiert, unter den sich einfindenden Gaffern auch Blaulicht, der die Unfallbeteiligten zutextet, die daraufhin vor der Alternative stehen, ihn oder sich zu entleiben oder die Polizei zu rufen.

 

Es ist aber keine Erstzuständigkeit der Polizei.
Wo hast Du denn Erstzuständigkeit in Verbindung mit Polizei gefunden? Und wer ist denn erstzuständig?

 

Für jede Frage/ Thema / Beitrag müsste man, wenn man alles wenns und abers abdecken will ein Buch schreiben. das wäre ja unsinn.
Fänd' ich gut. Du wärst beschäftigt und es gäbe hoffentlich auf Null
reduzierte Beiträge
von Dir. Und Du würdest für solche 'Drohungen'
und eine PM
hoffentlich auch keine Zeit mehr haben.

 

ziehe dein Fazit, denke dass ich dumm bin und keine Ahnung habe
Ich lese
die Beiträge im Sinnkontext
schließe mich deshalb mal Eribaer an.
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Hör mit dem Generve auf!

 

 

 

Nicht nur dass du nervst, jetzt sagst du auch noch ich sei Gaffer. Was soll das? Was kommt als nächstes?

 

Zur Klarstellung:

Ich finder Gaffer noch nerviger als dich! Ich war niemals in meinem Leben Gaffer!

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Guest PedroK

Pedro, hast du die gesetzten Links gelesen?

[...]

In diesem Sinne ist diese Diskussion mit dir für mich beendet.

Ja, natürlich, Blaulicht hat den einen auch schon mal gebracht. Er stützt nur leider Deine Behauptung nicht. Warum stellst Du mir eigentlich eine Frage, nur um Dich dann stante pede aus der Diskussion zu verabschieden? :blink:

 

Vielmehr erscheint es mir als kläglicher Versuch, mir ein Wort im Mund herum zu drehen.
Das ist eine Unterstellung, die schlicht falsch ist. Ich drehe Dir nichts im Mund herum.

 

Du sagst:

Die Polizei hat nach § 163 StPO eine Erforschungspflicht bei Straftaten, ein Verstoß gegen dieses Legalitätsprinzip ist selber eine Straftat (Strafvereitelung im Amt). Für die StA ergibt sich das Legalitätsprinzip aus § 152 StPO, für die Polizei ergibt sich das Legalitätsprinzip hingegen unmittelbar aus § 163 StPO.

 

Michael Georg Müller, Oberstaatsanwalt, sagt in seinem „Ratgeber für Rechtsreferendare zur Vorbereitung auf die zweite juristische Staatsprüfung“ auf der Website von Prof. Herberger:

Das Legalitätsprinzip ist in § 152 Abs. 2 geregelt. Die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Die Staatsanwaltschaft wird also u. U. auch aus sich heraus tätig, ohne Anzeige, z. B. aufgrund von Presseberichten oder wenn sie sonst Kenntnis von einer Straftat erlangt. Über den Wortlaut hinaus gilt das Legalitätsprinzip nicht nur für die Staatsanwaltschaft sondern auch für die Gerichte und die Polizei.

 

Und er hat Recht. Obwohl für Dich ja schon EOD ist, versuche ich nochmals zu erklären, warum ich das meine:

 

Sinn des Legalitätsprinzips ist nicht, dass der Staat möglichst viel straft. Es soll vielmehr die Gleichheit aller Bürger vor dem Strafgesetz garantieren. Es schützt uns alle vor Willkür der Strafverfolgungsbehörden. Taten des Tagelöhners Meier sollen genauso verfolgt werden wie Taten des Prof. Müller. Das erreicht man durch die Vorschrift, dass alle verfolgbaren Straftaten verfolgt werden müssen.

 

Diese Vorschrift findest Du aber nur in §152. Nicht in §163. Nach §163 hat die Polizei Straftaten zu erforschen. Dort ist aber nicht definiert, dass sie alle Straftaten zu erforschen habe. Sie könnte dem §163 Genüge tun indem sie z.B. viele, einige oder die meisten Straftaten erforscht. Dass sie alle Straftaten zu erforschen hat, ergibt sich erst aus der Kombination §152/ (§160/ §161/) §163. Ohne den §152 gäbe es keine echte Implementierung des Legalitätsprinzips.

 

Gruß, Pedro.

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@PerdoK

 

Wir haben drei Jahre Polizei studiert. Das was hier über 163 StPO steht stimmt.

 

Das irgendein Jurist irgendwelche Thesen über 152 II und die Polizei aufstellt ist schön für ihn.

 

Allgemein gilt, dass das Legalitätsprinzip für die Polizei sich aus 163 StPO ergibt.

 

Nimm es so hin oder studiere Jura.

 

Und selbst wenn diese Theorie stimmen würde, dann würde nur die Paragrafenkette für das Legalitätsprinzip der Polizei länger. Es würde sich aber nichts ändern.

 

Also lassen wir das Thema

 

 

Die Staatsanwaltschaft ist wieder anders als die Polizei und hat sogar im Strafverfahren ein Ermessen und ist die erste Instanz die Strafverfahren beenden kann. Die Polizei muss eine Anzeige schreiben und muss die der Staatsanwaltschaft übersenden; in allen Fällen. Für die Polizei selber ist im Grunde nur der Anfangsverdacht bedeutsam (und manchmal der dringende Tatverdacht) der Staatsanwalt prüft auch noch den hinreichenden Tatverdacht.

 

 

Was du richtig erkannt hast, ist der Teil, dass aus 163 nicht alle Straftaten erforscht werden müssen. Grundsätzlich nämlich nur die, die für die Polizei zuständig ist. Jedoch können aus 163 StPo alle Straftaten erforscht werden sogenannte Eilzuständigkeit. Das hat Auswirkungen auf Dienstpflichten, auf damit verbundene Pflichtverletzungen auf das Privatleben des Polizisten und auf die Bereiche wo der Polizist örtlich oder sachlich unzuständig ist.

 

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@PedroK

 

Auch wenn Du es nicht so ganz einsehen magst, aber die Polizei hat alle Straftaten, von denen sie Kenntnis erlangt, zu erforschen. Wir können/dürfen nicht mit dem Knobelbecher auswählen, welche wir erforschen und welche nicht.

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Guest PedroK

Auch wenn Du es nicht so ganz einsehen magst, aber die Polizei hat alle Straftaten, von denen sie Kenntnis erlangt, zu erforschen. Wir können/dürfen nicht mit dem Knobelbecher auswählen, welche wir erforschen und welche nicht.

Völlig richtig (Anfangsverdacht vorausgesetzt). Das bestreite ich doch überhaupt nicht.

 

Gruß, Pedro.

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Auch wenn Du es nicht so ganz einsehen magst, aber die Polizei hat alle Straftaten, von denen sie Kenntnis erlangt, zu erforschen. Wir können/dürfen nicht mit dem Knobelbecher auswählen, welche wir erforschen und welche nicht.

Völlig richtig. Das bestreite ich doch überhaupt nicht.

 

Gruß, Pedro.

 

Wo ist denn dann dein Problem?

Das, was du nicht bestreitest, ist in 163 StPO normiert.

 

@PedroK

 

Auch wenn Du es nicht so ganz einsehen magst, aber die Polizei hat alle Straftaten, von denen sie Kenntnis erlangt, zu erforschen. Wir können/dürfen nicht mit dem Knobelbecher auswählen, welche wir erforschen und welche nicht.

 

Grundsätzlich stimme ich dir, aus meiner Berufseinstellung zu, muss jedoch einschränken, dass die Verfolgungspflicht nur für die im dienstbefindliche zuständige Polizei gilt - jedoch als Eilzuständigkeit hinzugezogen werden kann - aber nicht muss.

 

Der Polizist aus Bayern müsste also in Schleswig-Holstein nicht aus 163 StPO einschreiten, darf es aber.

In der Folge handelt der Bayern-Polizist dann zwar moralisch und nach Auffassung aller ordentlichen Polizisten falsch, begeht aber keine Strafvereitelung und kein Dienstvergehen (zumindest kann sein Anwalt so im Verfahren begründen).

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Guest PedroK

Wo ist denn dann dein Problem?

Nicht nur - aber auch - hier:

Der § 152 StPO gilt, wie gesagt, nur für die StA.

 

Das habe ich nun mehrfach widerlegt. Auch Blueys Zitat aus den Erläuterungen zum §163 belegt, dass die genannte Behauptung falsch ist:

§ 163 regelt den sog. ersten Zugriff der Polizei und verpflichtet diese selbständig, d. h., ohne dass ein Ersuchen oder ein Auftrag der StA vorliegt (§ 161 S. 2), den Sachverhalt zu erforschen und die zur Aufklärung der Straftat erforderlichen Maßnahmen zu treffen, sobald sie von dem Anfangsverdacht einer Straftat § 152 Abs. 2) Kenntnis erlangt hat.

 

Und damit sind wir bei dem Punkt, dass auch die Polizei erst ab einem in §152(2) definierten Anfangsverdacht ermitteln muss.

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Guest PedroK
Im 152 steht für wen der gilt.

Zum dritten Mal:

Das Legalitätsprinzip ist in § 152 Abs. 2 geregelt. Die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Die Staatsanwaltschaft wird also u. U. auch aus sich heraus tätig, ohne Anzeige, z. B. aufgrund von Presseberichten oder wenn sie sonst Kenntnis von einer Straftat erlangt. Über den Wortlaut hinaus gilt das Legalitätsprinzip nicht nur für die Staatsanwaltschaft sondern auch für die Gerichte und die Polizei.
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Zum vierten Mal:

 

Der Wortlaut sagt es: für die Staatsanwaltschaft.

 

Für die Polizei 163, sogar im Wortlaut.

 

 

Interpretation der Gesetzestexte über den Wortlaut kann manchmal notwendig sein. Ist aber nicht notwendig, wenn es im Gesetz per Wortlaut klar geregelt ist.

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Guest PedroK

Ist die von Bluey zitierte Erläuterung Deiner Ansicht nach korrekt:

 

§ 163 regelt den sog. ersten Zugriff der Polizei und verpflichtet diese selbständig, d. h., ohne dass ein Ersuchen oder ein Auftrag der StA vorliegt (§ 161 S. 2), den Sachverhalt zu erforschen und die zur Aufklärung der Straftat erforderlichen Maßnahmen zu treffen, sobald sie von dem Anfangsverdacht einer Straftat § 152 Abs. 2) Kenntnis erlangt hat.

 

Ja oder Nein?

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Ja.

 

 

(aber zieh jetzt bitte bitte nicht den falschen Rückschluss, die Erwähnung des 152 II bezieht sich lediglich auf die Erläuterung zu der Straftat.)

 

 

Aber auch

Nein

 

denn die Pflicht der Polizei sehe ich sogar noch stärker, als die aus 152 II, nämlich schon bei der blosen Vermutung - also unterhalb der Schwelle aus 152 II entseht für die Polizei eine Handlungsverpflichtung

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Wir haben drei Jahre Polizei studiert.
Studienabbrecher gibt es nicht nur an allgemeinen Hochschulen.

 

Ich habe nicht abgebrochen.

 

 

@Klaus

Richtig.

Die gibt es.

Und ich finde das Polizeistudium ist quatsch.

Meiner Meinung nach ist Polizist ein komplexer Ausbildungsberuf.

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Grundsätzlich stimme ich dir, aus meiner Berufseinstellung zu, muss jedoch einschränken, dass die Verfolgungspflicht nur für die im dienstbefindliche zuständige Polizei gilt - jedoch als Eilzuständigkeit hinzugezogen werden kann - aber nicht muss.

 

Der Polizist aus Bayern müsste also in Schleswig-Holstein nicht aus 163 StPO einschreiten, darf es aber.

In der Folge handelt der Bayern-Polizist dann zwar moralisch und nach Auffassung aller ordentlichen Polizisten falsch, begeht aber keine Strafvereitelung und kein Dienstvergehen (zumindest kann sein Anwalt so im Verfahren begründen).

Du willst mir also weismachen, ich als NRW-Cop dürfte in Bayern die Augen vor einer mir zugetragenen Straftat verschließen? Das wäre mir neu.

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Ich habe nicht abgebrochen.
Das war uns schon lange klar (bezgl. des Polizeistudiums) - wie auch?

 

Du willst mir also weismachen, ich als NRW-Cop dürfte in Bayern die Augen vor einer mir zugetragenen Straftat verschließen? Das wäre mir neu.
Wagst Du es hier gerade, einem Polizeistudium-Nichtabbrecher zu widersprechen?
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@Bluey

Zumindest sollte dein Anwalt so das Strafverfahren gegen dich 'kleinkriegen'.

(und das D-Verfahren)

 

 

Dass das falsch ist wissen alle ordentlichen Polizisten, rechtlich aber begründbar.

Also der 163 gilt für die zuständige, im Dienst befindliche Polizei.

 

Du bist ja immer Polizist. Aber wenn du abends auf der Feier bist und ein Gast einen Joint raucht brauchst du den nicht 'verhaften'.

(darfst aber gerne die Party verlassen).

 

 

 

Wenn dich diese Thematik interessiert, musst du mal die Dienstrechtunterlagen durchforsten. Da werden diese Fälle teilweise thematisiert.

Ich habe leider keinen Link, da ich, losgelöst vom Recht, die Auffassung vertrete, dass Polizisten handeln müssen (dürfen sowieso).

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Guest PedroK

Ja.

[...]

Aber auch Nein

Aha. Ein Mann, ein Wort. Respekt.

 

denn die Pflicht der Polizei sehe ich sogar noch stärker, als die aus 152 II, nämlich schon bei der blosen Vermutung - also unterhalb der Schwelle aus 152 II entseht für die Polizei eine Handlungsverpflichtung
In der Strafverfolgung? Warum?
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denn die Pflicht der Polizei sehe ich sogar noch stärker, als die aus 152 II, nämlich schon bei der blosen Vermutung - also unterhalb der Schwelle aus 152 II entseht für die Polizei eine Handlungsverpflichtung
In der Strafverfolgung? Warum?

Weil das logisch zum Berufsbild des Polizisten gehört.

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Zumindest sollte dein Anwalt so das Strafverfahren gegen dich 'kleinkriegen'.

(und das D-Verfahren)

"Sollte" ist mir in Anbetracht der möglichen bzw. eher wahrscheinlichen Folgen eines solchen Unterlassens zu vage.

 

Also der 163 gilt für die zuständige, im Dienst befindliche Polizei.

Ich lerne ja gern dazu: woraus geht das hervor?

 

Du bist ja immer Polizist. Aber wenn du abends auf der Feier bist und ein Gast einen Joint raucht brauchst du den nicht 'verhaften'.

(darfst aber gerne die Party verlassen).

Sicherlich würde ich da keinen Aufstand machen, könnte für mich auch böse enden, aber die Augen davor verschließen würde ich auch nicht. Wozu gibt es Kollegen, die man informieren und zur Unterstützung rufen kann?!

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Guest PedroK
denn die Pflicht der Polizei sehe ich sogar noch stärker, als die aus 152 II, nämlich schon bei der blosen Vermutung - also unterhalb der Schwelle aus 152 II entseht für die Polizei eine Handlungsverpflichtung
In der Strafverfolgung? Warum?

Weil das logisch zum Berufsbild des Polizisten gehört.

Es gehört "logisch zum Berufsbild des Polizisten", unterhalb der Anfangsverdachts-Schwelle in die Strafverfolgung einzusteigen?
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@Bluey

 

'sollte', da diese Thematik ausfluss der Rechtsprechung war und dort auch mal andere Auffassung vertreten werden.

 

 

Die Unterlagen und Quellen habe ich nicht hier.

Ich weiß aber dass du das verstehst, was ich ausgeführt habe. Gerade weil du auch weißt dass du eben in deiner Freizeit auch nicht handeln musst (aber kannst) daraus ergibt sich dann logisch, dass die Pflicht eben für die zuständige, im Dienst befindliche gilt. Naja, und die Erlaubnis enthält auch in der Freizeit über Zuständigkeitsgrenzen hinaus zu handeln.

 

Im Meyer G. habe ich dazu leider nichts gefunden, nur dass er eben von 'können' spricht.

 

Wie gesagt, ich denke, dass das Handeln zum Berufsbild gehört, also dass man handeln muss; auch wenn man das rechtlich anders auslegen kann.

 

denn die Pflicht der Polizei sehe ich sogar noch stärker, als die aus 152 II, nämlich schon bei der blosen Vermutung - also unterhalb der Schwelle aus 152 II entseht für die Polizei eine Handlungsverpflichtung
In der Strafverfolgung? Warum?

Weil das logisch zum Berufsbild des Polizisten gehört.

Es gehört "logisch zum Berufsbild des Polizisten", unterhalb der Anfangsverdachts-Schwelle in die Strafverfolgung einzusteigen?

Genau. Schon bei der kleinsten Vermutung, dass da eine Straftat ist muss die Polizei handeln.

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'sollte', da diese Thematik ausfluss der Rechtsprechung war und dort auch mal andere Auffassung vertreten werden.

Die ein oder andere Quelle wäre hilfreich.

 

Ich weiß aber dass du das verstehst, was ich ausgeführt habe. Gerade weil du auch weißt dass du eben in deiner Freizeit auch nicht handeln musst (aber kannst) daraus ergibt sich dann logisch, dass die Pflicht eben für die zuständige, im Dienst befindliche gilt. Naja, und die Erlaubnis enthält auch in der Freizeit über Zuständigkeitsgrenzen hinaus zu handeln.

Ich bin mir nicht sicher, daß oder ob ich Dich wirklich verstehe. Wir reden hier von Straftaten! Und da wäre es mir neu, daß ich in meiner Freizeit oder außerhalb meines Zuständigkeitsbereiches nicht tätig werden müßte, würde ich Kenntnis von einer Straftat erhalten.

 

Wie gesagt, ich denke, dass das Handeln zum Berufsbild gehört, also dass man handeln muss; auch wenn man das rechtlich anders auslegen kann.

IMO kann man das nicht anders auslegen.

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@Bluey

 

Du meinst doch nicht ehrlich, dass du außerhalb des Dienstes eine Pflicht hast Straftaten zu verfolgen?

 

Ich habe die definitiv nicht.

Und das ist auch gut so.

Ich errinnere mich, an die Sturm- und Drangzeit, da wurde auf Partys gekifft. Und ich habe keine einzige strafprozessuale Maßnahme gemacht. Weil ich auch ein Recht auf Privatleben habe.

Natürlich habe ich auch ab und an die 110 gewählt, wenn irgendwelche Idioten 'randaliert' haben oder den einen oder anderen KVler gestellt (und den Kollegen übergeben). Dürfen tu ich in der Freizeit. Müssen nicht. (wobei es auch Ausnahmen gibt)

 

Und so wie mit der Freizeit ist es auch mit der örtlichen Zuständigkeit.

 

 

Ich weiß, eine Quelle wäre toll. Kann ich dir aber im Moment nicht geben.

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Vor etlichen Jahren erzählte mir mal eine Bekannte aus einem anderen Bundesland, ihr EX hätte wohl bei einem Bruch mitgemischt, wo PCs etc. entwendet wurden. Sie konnte mir sogar Seriennummern benennen. Diese Geräte waren als gestohlen gemeldet. Und jetzt willst Du mir allen Ernstes erzählen, ich hätte diese Info mal eben so vergessen dürfen? Ich glaube, es hakt so langsam.

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Sie erzählte es mir privat. Im Gegensatz zu Deiner Rechtsauffassung sind meine hiesigen (Kripo-)Kollegen der Ansicht, daß ich handeln, es also anzeigen mußte.

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Privat (grundsätzlich) keine Handlungsverpflichtung. Aber die Möglichkeit zu handeln.

Stimmt, privat ist erst mal privat. Ein Polizist muss sich aber in den Dienst versetzen sobald er privat Kenntnis von einer Straftat erhält. Dann muss er es auch verfolgen.

 

Wo man das lernt? Na, beim Polizeistudium hier in unserem Land.

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Hallo, Blaulicht,

 

Wir haben drei Jahre Polizei studiert.

 

Und ich finde das Polizeistudium ist quatsch.

Meiner Meinung nach ist Polizist ein komplexer Ausbildungsberuf.

so ähnlich spricht auch der Blinde über Farben.

 

Keine Ahnung, wo Du angeblich "Polizei studiert" hast, aber in BW studiert man nicht Polizei, sondern durchläuft eine Ausbildung mit anschließendem Studium, wenn man als Abiturient einsteigt oder man absolviert zunächst eine Ausbildung im mittleren Dienst, lernt dann die Praxis und beginnt, wenn man nach einem Test zum Studium zugelassen wird, mit diesem.

 

Hier mal ein Link zur Ausbildung zum gehobenen Dienst in BW.

 

Erzählte sie die das auf der Wache? Oder privat?

Privat (grundsätzlich) keine Handlungsverpflichtung. Aber die Möglichkeit zu handeln.

 

Es hakt ja wohl, wenn Polizisten ihr Recht auf Privatleben aufgeben müssten.

Wieder ein Hinweis darauf, dass Dir so einiges an Basiswissen in Bezug auf den Polizeiberuf fehlt (und das bei einem, der angeblich sogar im gehobenen Dienst ist).

 

Die einzig richtige Aussage ist die, dass der Polizeiberuf tatsächlich ein komplexer Ausbildungsberuf ist, denn in diesem kann und muss man in seinem gesamten Berufsleben immer wieder dazu lernen.

 

Viele Grüße,

 

Nachteule

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Privat (grundsätzlich) keine Handlungsverpflichtung. Aber die Möglichkeit zu handeln.

Stimmt, privat ist erst mal privat. Ein Polizist muss sich aber in den Dienst versetzen sobald er privat Kenntnis von einer Straftat erhält. Dann muss er es auch verfolgen.

 

Wo man das lernt? Na, beim Polizeistudium hier in unserem Land.

 

Nein. Muss man nicht. Kann man aber.

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Ich habe die definitiv nicht.
Wissen wir.

 

Und das ist auch gut so.
Zustimmung. Aus vollstem Herzen und mit großer Dankbarkeit. Und zwar ohne jegliche Ironie oder so.
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@Bluey

 

Du meinst doch nicht ehrlich, dass du außerhalb des Dienstes eine Pflicht hast Straftaten zu verfolgen?

 

Ich habe die definitiv nicht.

Und das ist auch gut so.

Ich errinnere mich, an die Sturm- und Drangzeit, da wurde auf Partys gekifft. Und ich habe keine einzige strafprozessuale Maßnahme gemacht. Weil ich auch ein Recht auf Privatleben habe.

Natürlich habe ich auch ab und an die 110 gewählt, wenn irgendwelche Idioten 'randaliert' haben oder den einen oder anderen KVler gestellt (und den Kollegen übergeben). Dürfen tu ich in der Freizeit. Müssen nicht. (wobei es auch Ausnahmen gibt)

 

Und so wie mit der Freizeit ist es auch mit der örtlichen Zuständigkeit.

 

 

Ich weiß, eine Quelle wäre toll. Kann ich dir aber im Moment nicht geben.

Grundsätzlich erstreckt sich der Strafverfolgungszwang des Polizeibeamten auch in die Freizeit. Jedoch gibt es eine Einschränkung: Kleinere Straftaten im engeren sozialen Umfeld müssen nicht verfolgt werden. Zündet sich also ein Bekannter auf einer Party einen Joint an, so kann ich ruhigen Gewissens wegschauen, bricht der Kumpel, um an das Gras zu kommen, in Nachbars Wohnung ein, muss ich einschreiten (und sei es nur in dem Sinne, dass ich die Kollegen verständige)

 

Gruß

Goose

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@Bluey

 

Du meinst doch nicht ehrlich, dass du außerhalb des Dienstes eine Pflicht hast Straftaten zu verfolgen?

 

Ich habe die definitiv nicht.

Und das ist auch gut so.

Ich errinnere mich, an die Sturm- und Drangzeit, da wurde auf Partys gekifft. Und ich habe keine einzige strafprozessuale Maßnahme gemacht. Weil ich auch ein Recht auf Privatleben habe.

Natürlich habe ich auch ab und an die 110 gewählt, wenn irgendwelche Idioten 'randaliert' haben oder den einen oder anderen KVler gestellt (und den Kollegen übergeben). Dürfen tu ich in der Freizeit. Müssen nicht. (wobei es auch Ausnahmen gibt)

 

Und so wie mit der Freizeit ist es auch mit der örtlichen Zuständigkeit.

 

 

Ich weiß, eine Quelle wäre toll. Kann ich dir aber im Moment nicht geben.

Grundsätzlich erstreckt sich der Strafverfolgungszwang des Polizeibeamten auch in die Freizeit. Jedoch gibt es eine Einschränkung: Kleinere Straftaten im engeren sozialen Umfeld müssen nicht verfolgt werden. Zündet sich also ein Bekannter auf einer Party einen Joint an, so kann ich ruhigen Gewissens wegschauen, bricht der Kumpel, um an das Gras zu kommen, in Nachbars Wohnung ein, muss ich einschreiten (und sei es nur in dem Sinne, dass ich die Kollegen verständige)

 

Gruß

Goose

 

Jein

http://www.kriminalpolizei.de/articles,verfolgungspflicht_bei_auerdienstlicher_kenntniserlangungvon_straftaten,1,309.htm?PHPSESSID=cb19a3c4605549a61694ffdb00346844

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Hallo, Blaulicht,

 

warum Jein?

 

Hast Du Dir den Artikel tatsächlich durchgelesen und irgendeinen Widerspruch zur Aussage von Goose gefunden?

 

Warum allerdings die Nichtannahme von Verwarnungsgeldern bis hin zum OLG auf ihre Strafbarkeit geprüft wurde, wäre mal interessant (das Urteil habe ich leider nicht finden können).

 

Vielleicht kannst Du als studierter Polizeibeamter ja zur Erleuchtung beitragen.

 

Viele Grüße,

 

Nachteule

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Eigentlich ist es ganz einfach, es stehen sich zwei (gewichtige) Güter gegenüber

 

Auf der einen Seite die Strafverfolgungspflicht

Auf der anderen Seite das Recht auf Privatleben

 

 

Mit Sicherheit bin ich nicht immer im Dienst

Mit Sicherheit versetze ich micht nicht wegen irgendeiner (Straf-) Tat aus einer Pflicht heraus in den Dienst

Mit Sicherheit besteht bei entsprechend 'großen' Straftat eine Pflicht und Anspruch des Staates, dass ich handel

Mir steht es aber frei zu handeln und mich in den Dienst zu versetzen

 

Ordentliche Polizisten wählen instinktiv den richtigen Mittelweg.

Ich denke, dass meine Einschreitschwelle unter der gesetzlichen Grenze der Pflicht liegt.

Ich lege aber Gewicht darauf, dass ich dass ich aus Überzeugung tue und dass mein Recht auf Privatleben ein wichtiges Gut ist.

 

(ähnlich handhabe ich das bei Gefahren)

 

 

@nachteule

Bist du kein 'Studierter' ?

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Mit Sicherheit bin ich nicht immer im Dienst

Mit Sicherheit versetze ich micht nicht wegen irgendeiner (Straf-) Tat aus einer Pflicht heraus in den Dienst

Wieso bringst Du dann hier Quellen an die Deinem Wissensstand entgegenstehen?

 

Ich glaube Dir das übrigens aufs Wort dass Du Dich nicht in den Dienst versetzt, zumindest nicht in den Polizeidienst.

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Hallo, Blaulicht,

 

Mit Sicherheit versetze ich micht nicht wegen irgendeiner (Straf-) Tat aus einer Pflicht heraus in den Dienst

Mit Sicherheit besteht bei entsprechend 'großen' Straftat eine Pflicht und Anspruch des Staates, dass ich handel

Mir steht es aber frei zu handeln und mich in den Dienst zu versetzen

 

spätestens, wenn ein Zeuge mitteilt, dass er gesehen hat, dass Du vor Ort gewesen bist und trotz einer deutlich erkennbaren Straftat nichts unternommen hast (und sei es auch nur, die Kollegen zu verständigen) hast Du ein Problem, mit dem Du Dich, solltest Du Polizeibeamter sein, in Deiner Freizeit beschäftigen kannst.

 

@nachteule

Bist du kein 'Studierter' ?

Das werde ich Dir noch gerade auf die Nase binden.

 

Viele Grüße,

 

Nachteule

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Och, es kommt auf die Straftat an.

Ich sehe das entspannt.

Wegen zig Straftaten werde ich nicht in meiner Freizeit einschschreiten.

 

Und wenn schon? Dann wird ein Urteil mir und meinem Recht auf Privatleben zustimmen.

 

Es gibt und gab aber auch diverse Situationen, wo ich aus meinem Privatleben eingeschritten bin.... So dass es wohl niemals zu einem Verfahren gegen mich kommt, da ich ab einer gewissen Schwelle handel und die Fälle, die ganz gering sind, eben nicht eine Pflicht zum Handeln auslösen.

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