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Geblitzt Direkt Nach Dem Ortsschild


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Hey Leute,

 

ich GLAUBE das es mich heute erwischt hat. Ich bin mir nicht zu 100% sicher, aber ich meine dieser Starrenkasten hat mich auf Foto gebannt.

Im Grunde ja nicht das Ding, pech gehabt c'est la vie...

 

Aber die Situation an für sich lässt mich Grübeln:

 

Ich kam eine Brücke runter die bedingt durch Verschmutzung und Regen ziemlich rutschig war (vorher galt Tempo 70). Wobei die Verschmutzung erst spät eingesetzt hat. War irgendwie so Art Erde.

Das Ortseingangschild war relativ spät zu sehen, weil die Brücke in einer rechtsbiegung runter geht und davor grandioser Weise ein Baum steht. Als ich das Ortsschild sah und auf die Bremse bin, hat mir mein ABS allerdings gemeldet das es gerne verzögern würde, aaaaaber...

 

Und ich fürchte, dabei hat er mich dann mit etwas mehr als 10-15km/h fotografiert. (Ich bin vorher die 70 brav gefahren.)

Ist jetzt auch wenn, nicht allzu schlimm. maximal 35€. Darum geht es mir ja auch gar nicht mal.

 

Aber was ich mich frage: Ist das denn alles so richtig? Weil die Kontaktschleife lag quasi direkt hinter dem Ortsschild. Gibt es da nicht eine gewisse "Grenze" die eingehalten werden muss?

 

LG,

Polarkitty

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Es gibt keine Grenzeen die eingehalten werden müssen, die Geschwindigkeitsbegrenzungen gelten immer ab Ortseingangsschild.

Eine rutschige Straße ist auch keine "Ausrede", da Du Deine Geschwindigkeit immer den Gegebenheiten (Wetter, Straßenverhältnissen etc.) anpassen musst.

 

Somit erstmal als grundsätzliches: Keine Chance. Zum speziellen hat @Ichtyos ja schon einen Link eingestellt.

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Und damit du nicht ganz umsonst hier gewesen bist: Die Kästen haben ihren Namen nicht daher, dass sie "starr" befestigt sind, sondern von ihrem Aussehen, das dem eines Starenkastens ähnelt. Stare sind mittelgroße schwarze Vögel, die sich mit nur einem "r" schreiben.....

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Du schreibst: "..Und ich fürchte, dabei hat er mich dann mit etwas mehr als 10-15km/h fotografiert..."

 

Die Frage ist nun: Hast Du den Blitz gesehen oder nicht?

 

Wenn Nein, ist dann mit sehr großer Wahrscheinlichkeit auch kein Bild gemacht worden.

 

Und nur so am Rande, die Sache mit der rutschigen Strasse darfst Du gegenüber den Behörden nie und nimmer erwähnen, das wird Dir nur zum Nachteil ausgelegt,

weil Du das hättest schon vorher erkennen müssen und somit nicht mit den ansonsten zulässigen :70: fahren dürfen.

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Du schreibst: "..Und ich fürchte, dabei hat er mich dann mit etwas mehr als 10-15km/h fotografiert..."

 

Die Frage ist nun: Hast Du den Blitz gesehen oder nicht?

 

Wenn Nein, ist dann mit sehr großer Wahrscheinlichkeit auch kein Bild gemacht worden.

 

Und nur so am Rande, die Sache mit der rutschigen Strasse darfst Du gegenüber den Behörden nie und nimmer erwähnen, das wird Dir nur zum Nachteil ausgelegt,

weil Du das hättest schon vorher erkennen müssen und somit nicht mit den ansonsten zulässigen :70: fahren dürfen.

 

Ich meine halt das ich etwas aus den Augenwinkel mitbekommen habe, ich bin mir nur nicht sicher, ob das auch die Reflektion meiner Scheinwerfer gewesen sein hätte können.

Meine Freundin meint, es hätte nicht geblitzt. Dennoch bleibt die unsicherheit ob und wieviel...

 

Naja, hilft nichts... abwarten und Tee trinken :shutup:

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Es gibt keine Grenzeen die eingehalten werden müssen, die Geschwindigkeitsbegrenzungen gelten immer ab Ortseingangsschild.

Eine rutschige Straße ist auch keine "Ausrede", da Du Deine Geschwindigkeit immer den Gegebenheiten (Wetter, Straßenverhältnissen etc.) anpassen musst.

 

Somit erstmal als grundsätzliches: Keine Chance. Zum speziellen hat @Ichtyos ja schon einen Link eingestellt.

 

Diese Mindestgrenzen sind in Verwaltungsvorschriften geregelt. Diese sind für den Bürger zwar nicht bindend, aber für alle der erlassenden Instanz untergeordneten Verwaltungen.

 

Daher gibt es sehr wohl Mindestabstände. In Baden-Württemberg sind es 150 Meter nach einer neuen Geschwindigkeitsbegrenzung. Ausnahmen sind hier nur besondere Gefahrenstellen und Geschwindigkeitstrichter.

 

Bei einer nächtlichen Tempo 30 Zone wegen Lärmschutz wäre beides kaum schlüssig zu begründen und daher die 150 Meter absolut einzuhalten.

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Stare sind mittelgroße schwarze Vögel, die sich mit nur einem "r" schreiben.....

 

 

Achso. Wäre Elsterkasten dann nicht zutreffender?

Wobei, vielleicht auch nicht, bei Wikipeida ist folgendes zu lesen:

 

Stare bewegen sich ganzjährig in Trupps und z.T. riesigen Schwärmen. Nur am Brutplatz ist der Star territorial, meist wird ein kleiner Radius bis ca. 10 m um die Bruthöhle verteidigt. (...)

 

Die ab Mitte Juni selbständigen Jungvögel bilden sofort Schwärme, die sich in nahrungsreichen Gebieten konzentrieren, (...)

 

Nachts werden gemeinsame Schlafplätze genutzt, diese Schlafplätze liegen vor allem in größeren Schilfgebieten, aber auch in Baum- und dichten Strauchgruppen, häufig auch in Stadtzentren.

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Diese Mindestgrenzen sind in Verwaltungsvorschriften geregelt. (...)
Sehr schön geschrieben. Aber unabhängig davon, ob Deine Darstellung zutrifft oder nicht: wird ein per Verwaltungsvorschrift festgelegter Mindestabstand zwischen Begrenzung und Kontrolle nicht eingehalten, hat das für Fz-Lenker keinerlei Auswirkungen - wird er erwischt, muß er zahlen.
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Diese Mindestgrenzen sind in Verwaltungsvorschriften geregelt. (...)
Sehr schön geschrieben. Aber unabhängig davon, ob Deine Darstellung zutrifft oder nicht: wird ein per Verwaltungsvorschrift festgelegter Mindestabstand zwischen Begrenzung und Kontrolle nicht eingehalten, hat das für Fz-Lenker keinerlei Auswirkungen - wird er erwischt, muß er zahlen.

 

Eben nicht. Daher sind die Verwaltungsvorschriften ja nach innen bindend. Die Verwaltungsvorschriften haben keinerlei bindende Wirkung für den geblitzten. Wohl aber für die Leute, die für die Behörde blitzen. Diese MÜSSEN sich zwar nicht daran halten, aber tun sie es nicht, kassiert das Gericht die Messung. Genau dafür sind diese Verwaltungsvorschriften da.

 

Siehe auch: http://www.anwalt.de...hen_021966.html

 

Das ist auch der Grund, warum in diesen Verwaltungsvorschriften auch genau die Ausnahmen geregelt sind. Hier gibt es keinen Spielraum. Trifft keine der Ausnahmen zu und wurde der Abstand nicht eingehalten, dann gibts keine Strafe, wenn man sich wehrt.

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Ohne dass wir die konkrete Lage des Starenkastens nicht kennen, bleibt das alles Spekulatius.

 

Dein Link bezieht sich wohl mehr auf mobile Anlagen. Dass im Einzelfall Messungen vor Gericht kassiert oder zumindest die Konsequenzen gemildert wurden, ist mir auch bekannt. Aber das wird immer auf eine Einzelfallprüfung hinauslaufen. Die pauschale Aussage

 

Hier gibt es keinen Spielraum. Trifft keine der Ausnahmen zu und wurde der Abstand nicht eingehalten, dann gibts keine Strafe, wenn man sich wehrt.
müsstest Du mal mit Fakten unterfütteren - so pauschal glaube ich das nicht.
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Wie es der Name schon sagt sind Verwaltungsvorschriften Vorschriften für Verwaltungen und für diese absolut bindend. Die Blitzerei hängt unter der erlassenden Behörde. Diese Vorschriften sollen die Gleichbehandlung aller Betroffenen sicherstellen und im Falle von Blitzern Vollbremsungen bei den Schildern verhindern.

 

http://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsquelle#Verwaltungsvorschriften

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Hier noch ein Link zu der Verwaltungsvorschrift des Landes Baden-Württemberg. Ich denke alleine schon die Formulierung im § 4.2 ist deutlich:

 

http://www.landesrec...l&max=true#ivz1

 

Zitat;

Geschwindigkeitsmessungen sollen grundsätzlich in einem Abstand von 150 m zu den jeweiligen beschränkenden Verkehrszeichen stattfinden. Davon kann bei gefährlichen Stellen (Unfallstellen, Gefahrstellen), sowie im unmittelbaren Umfeld von Schulen, Kindergärten oder Baustellen abgewichen werden.

 

Die Worte "grundsätzlich" und ".. kann bei gefährlichen Stellen..." sind schon mit Bedacht von den Verfassern gewählt.

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Wie schon weiter oben geschrieben gelten die Limits ab Schild. Von daher ist eine Ungleichbehandlung schon ausgeschlossen. Die internen VwV haben keine Außenwirkung auf die kontrollierten VT. Wenn "gerichtsfest" ein Tempoverstoß - sagen wir mal - 30 Meter hinter dem Schild festgestellt wird, ist der 30 Meter hinter dem Schild zu schnell gefahren. Soll man jetzt alle Schilder rund 150 Meter vorversetzen, um an den wirklich geplanten Limit-Bereichen das auch durchsetzen zu können? :schreck:

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"Sollen" und "grundsätzlich" werden hier verwendet, weil kurz danach die Ausnahmen von der Regel spezifiziert werden.

 

"Müssen immer" würde die Ausnahmen ausschließen.

 

Kleiner Link zu Wikipedia: http://de.wikipedia.org/wiki/Juristische_Fachsprache

 

Zitat:

grundsätzlich bedeutet juristisch gesehen vom Grundsatz her in der Bedeutung von im Prinzip, in der Regel (Ausnahmen sind möglich), während es in der Umgangssprache eher in der Bedeutung immer, aus Prinzip (keine Ausnahmen) verwendet wird. Hierfür findet sich in deutschen Gesetzen meist stets. In der sonstigen Rechtssprache (Urteile, Kommentarliteratur, Schrifttum) ist der Gegenbegriff generell, was bedeutet, dass keine Ausnahmen möglich sind.

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Nunja - ich halte Wiki pauschal nicht für eine schlechte Erstinformationsquelle. Aber im Detail hapert es da oft auch an Fachwissen.

 

Bleibt immer noch die Frage, inwiefern Du damit eine Messung 30 Meter hinter dem Schild vor Gericht wegdiskutieren willst. :nunja:

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Solange an dieser Stelle keine der Ausnahmen greift, die in der Verwaltungsvorschrift genannt sind, wurden von der Verwaltung die Vorschriften nicht eingehalten.

 

Insbesondere eine Behörde, die sich mit der Einhaltung von Vorschriften beschäftigt, sollte sich an die Vorschriften halten. Mir sind einige Urteile bekannt, in denen mit Verweis auf die 150 Meter Regel ein Fahrverbot nicht nur umgewandelt, sondern die komplette Messung kassiert wurde.

 

Mir selbst ist es vor kurzem in Ulm so gegangen. Da waren es laut Google Maps 137 Meter. Da es eine nächtliche Tempo 30 Zone war, war absolut sicher keine der Ausnahmeregelungen anwendbar. Da wäre es aber sowieso max. um 10 -15 km/h drüber gegangen...

Nach einem Hinweis darauf kam kein Bußgeldbescheid. Vor ein paar Tagen ist es nun verjährt. (Deswegen auch mein Hinweis mit der nächtlichen Lärmschutzzone im ersten Post :-) )

 

Wie gesagt. Der Hinweis darauf lässt die meisten Bußgeldstellen wohl das Ding gleich einstellen. Denen ist ja auch daran gelegen, dass die Betroffenen schmerzlos und ohne finanzielles Risiko für die Behörde das Bußgeld bezahlen.

 

Letztendlich ist es wohl immer noch eine richterliche Einzelfallentscheidung, der ich aber in diesem speziellen Fall gelassen entgegen sehen würde.

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Solange an dieser Stelle keine der Ausnahmen greift, die in der Verwaltungsvorschrift genannt sind, wurden von der Verwaltung die Vorschriften nicht eingehalten.

Selbst wenn, so wird die Messung dadurch nicht ungültig!

 

Mir sind einige Urteile bekannt, in denen mit Verweis auf die 150 Meter Regel ein Fahrverbot nicht nur umgewandelt, sondern die komplette Messung kassiert wurde.

Gibt oder gab es. Richter urteilen da durchaus unterschiedlich. Genauso gibt oder gab es gegenteilige Urteile.

 

Mir selbst ist es vor kurzem in Ulm so gegangen. Da waren es laut Google Maps 137 Meter. Da es eine nächtliche Tempo 30 Zone war, war absolut sicher keine der Ausnahmeregelungen anwendbar. Da wäre es aber sowieso max. um 10 -15 km/h drüber gegangen...

Nach einem Hinweis darauf kam kein Bußgeldbescheid. Vor ein paar Tagen ist es nun verjährt.

Schön. Aber auch das war EIN Fall, von dem man keine Allgemeingültigkeit herleiten sollte.

 

Wie gesagt. Der Hinweis darauf lässt die meisten Bußgeldstellen wohl das Ding gleich einstellen.

Mit wie vielen Bußgeldstellen hattest Du diesbzgl. schon Kontakt?

 

Denen ist ja auch daran gelegen, dass die Betroffenen schmerzlos und ohne finanzielles Risiko für die Behörde das Bußgeld bezahlen.

Sicher?

 

Letztendlich ist es wohl immer noch eine richterliche Einzelfallentscheidung, der ich aber in diesem speziellen Fall gelassen entgegen sehen würde.

Naja..... wie gesagt: jeder Richter bildet sich sein eigenes Urteil. Und das kann sehr wohl von dem, was man erhofft oder erwartet, abweichen.

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Mir sind einige Urteile bekannt, in denen mit Verweis auf die 150 Meter Regel ein Fahrverbot nicht nur umgewandelt, sondern die komplette Messung kassiert wurde.

Kannst Du die mal verlinken - oder, falls die nicht online verfügbar sein sollten, zumindest das Aktenzeichen einstellen?

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Mir selbst ist es vor kurzem in Ulm so gegangen. Da waren es laut Google Maps 137 Meter. Da es eine nächtliche Tempo 30 Zone war, war absolut sicher keine der Ausnahmeregelungen anwendbar. Da wäre es aber sowieso max. um 10 -15 km/h drüber gegangen...

Nach einem Hinweis darauf kam kein Bußgeldbescheid. Vor ein paar Tagen ist es nun verjährt. (Deswegen auch mein Hinweis mit der nächtlichen Lärmschutzzone im ersten Post :-) )

 

Daher gibt es sehr wohl Mindestabstände. In Baden-Württemberg sind es 150 Meter nach einer neuen Geschwindigkeitsbegrenzung. Ausnahmen sind hier nur besondere Gefahrenstellen und Geschwindigkeitstrichter.

 

30 Zone ist getrichtert. Vor den 30 sind 50 erlaubt.

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Diese MÜSSEN sich zwar nicht daran halten, aber tun sie es nicht, kassiert das Gericht die Messung.
Könntest Du das bitte mal belegen. Nicht eine Einzelfallentscheidung (s. @Bluey), sondern die Grundsatzentscheidung. Denn so wie es beschreibst passiert das (fett markierte) ja grundsätzlich.
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30 Zone ist getrichtert. Vor den 30 sind 50 erlaubt.

 

In der Verwealtungsvorschrift zur Verkehrsüberwachung ist festgelegt:

Ein Geschwindigkeitstrichter ist eine Einrichtung zur Sicherung von Baustellen, welcher gemäß § 45 StVO die zulässige streckenbezogene Höchstgeschwindigkeit schrittweise in Etappen auf den Zielwert herab begrenzt. Hier sind in einer Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung im Normalfall Schritte von 20 km/h vorgesehen. Davon kann auch abgewichen werden, so ist die erste Reduzierung (nicht der Endwert) um 30 km/h zulässig.

 

Von 50 auf 30 ist kein Trichter, sondern eine einmalige Verringerung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Aber selbst wenn man das so als Trichter akzeptieren würde, so ist in der grösseren Auflistung zwei Links weiter unten davon die Rede, dass in der 1. Stufe nicht geblitzt werden soll. Prima... also keine Blitzer mehr in 30 Bereichen in Städten?

 

Hier wurde nur das Fahrverbot kassiert, weil der Abstand lediglich 200 Meter betrug, auch wenn die polizeiliche Richtlinie 150 Meter fordert

http://www.anwalt.de...ild_027323.html

 

 

Hier eine schöne gesamte Auflistung.

http://www.burhoff.d...z/va2003_14.htm

 

wie ich schon sagte. Es bleibt eine richterliche Einzelfallentscheidung, die aber bislang durchaus zugunsten des Verkehrssünders entschieden wurden. Sie ist zugegebenermassen vom Einzelfall abhängiger, als ich zunächst dachte.

 

Das Amtsgericht Stuttgart äusserte sich auch zu dem Thema, auch wenn der dort verhandelte Fall es gar nicht erforderte:

http://blog.beck.de/...hon-genau-lesen

 

Zitat:

Auf die in der angefochtenen Entscheidung angesprochenen Rechtsfrage kommt es deshalb nicht an. Unabhängig hiervon entspricht es herrschender Ansicht, dass in den in Frage stehenden Fällen über Art. 3 GG ein Verstoß gegen Verwaltungsvorschriften bei der Bemessung der Rechtsfolge zugunsten des Betroffenen zu berücksichtigen ist (OLG Stuttgart, Beschlüsse vom 3. Februar 2011 - 2 Ss 8/11 - und vom 16. Mai 2011 - 4 Ss 297/11; BayObLG VRS 90, 209; 103, 385; OLG Dresden DAR 2010, 29; OLG Köln VRS 96, 62; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 3 StVO Rn. 56 b; teilweise abweichend OLG Oldenburg VRS 91, 478).

 

Es kommt also ein Verstoß gegen Artikel 3 des GG in Betracht, wenn die Richtlinien nicht eingehalten werden. Und auf das wird sich kaum ein Ordnungsamt einlassen.

 

Oberlandesgericht Celle besagt im Urteil:

http://www.trucker.d...ng-1142918.html

 

Zitat:

Eine nur 80 Meter hinter dem Verkehrsschild durchgeführte Geschwindigkeitskontrolle kann verwertet werden, wenn sich dort ein Unfallschwerpunkt befindet, so das Oberlandesgericht Celle.

 

Demnach hätte im Umkehrschluß wohl keine vollwertige Verwertung stattfinden dürfen, wenn dort KEIN Unfallschwerpunkt gewesen wäre... Ansonsten hätte das Urteil wohl eher gelautet "Ein Mindestabstand ist nicht notwendig".

 

Das kann man hier zu Tode diskutieren. Ich denke die Standpunkte dürften geklärt sein. Das merkt man an Argumenten wie "Tempo 30 nach 50 ist ein Geschwindigkeitstrichter".

 

Zumindest kommt man beim Unterschreiten der Messabstände aber regelmässig um die Erteilung eines Fahrverbots, weil kein beharrliches pflichtwidriges Verhalten gegeben ist.

 

Die Urteile, die ich im Hinterkopf hatte, habe ich nicht zum verlinken gefunden. Allerdings hab ich die auch direkt von einem Bekannten, der Anwalt ist, erzählt bekommen. Ich denke Amtsgerichtsurteile sind selten im Internet aufgelistet solange keiner Widerspruch einlegt und keine Revision beim OLG zustandekommt.

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Es kommt also ein Verstoß gegen Artikel 3 des GG in Betracht, wenn die Richtlinien nicht eingehalten werden. Und auf das wird sich kaum ein Ordnungsamt einlassen.

Was hätte das O-Amt denn im Falle des Falles zu erwarten?

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In der Verwealtungsvorschrift zur Verkehrsüberwachung ist festgelegt:

Ein Geschwindigkeitstrichter ist eine Einrichtung zur Sicherung von Baustellen, welcher gemäß § 45 StVO die zulässige streckenbezogene Höchstgeschwindigkeit schrittweise in Etappen auf den Zielwert herab begrenzt. Hier sind in einer Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung im Normalfall Schritte von 20 km/h vorgesehen. Davon kann auch abgewichen werden, so ist die erste Reduzierung (nicht der Endwert) um 30 km/h zulässig.

In der VKSA finde ich das Wort "Geschwindigkeitstrichter" nicht. Welche VwV zur VÜ meinst du?

 

RSA-95

zu Zeichen 274 (Zulässige Höchstgeschwindigkeit)

(15) Die zulässigen Geschwindigkeiten sind rechtzeitig vor der Arbeitsstelle stufenweise herabzusetzen (Geschwindigkeitstrichter)

 

Das die RSA das Wort "Geschwindigkeitstrichter" nur in Bezug auf Arbeitsstelle verwendet ist klar.

 

Geschwindigkeitstrichter bzw. eine stufenweise herabgesetzung der Höchstgeschwindigkeit gibt es nicht nur bei Baustellen.

 

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO)

Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Aktenzeichen: S 32/36.42.00-14

Zu Zeichen 274 Zulässige Höchstgeschwindigkeit

7 V.

Vor dem Beginn geschlossener Ortschaften dürfen Geschwindigkeitsbeschränkungen

zur stufenweisen Anpassung an die innerorts zulässige Geschwindigkeit nur angeord-

net werden, wenn die Ortstafel (Zeichen 310) nicht rechtzeitig, im Regelfall auf eine

Entfernung von mindestens 100 m, erkennbar ist.

 

8 VI.

Auf Autobahnen und autobahnähnlichen Straßen dürfen nicht mehr als 130 km/h an-

geordnet werden. Nur dort darf die Geschwindigkeit stufenweise herabgesetzt werden.

Eine Geschwindigkeitsstufe soll höchstens 40 km/h betragen. Der Mindestabstand in

Metern zwischen den unterschiedlichen Höchstgeschwindigkeiten soll das 10-fache

der Geschwindigkeitsdifferenz in km/h betragen. Nach Streckenabschnitten ohne Be-

schränkung soll in der Regel als erste zulässige Höchstgeschwindigkeit 120 km/h an-

geordnet werden.

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Diese MÜSSEN sich zwar nicht daran halten, aber tun sie es nicht, kassiert das Gericht die Messung.
Diese Aussage ist in dieser Pauschalität schlicht falsch.

 

Genau dafür sind diese Verwaltungsvorschriften da.
Die Verwaltungsvorschriften sind sicherlich nicht dafür da, Autofahrern einen Freibrief für Geschwindigkeitsübertretungen zu geben.

 

Netter Link. Dir ist schon aufgefallen, wie viele Relativierungen in dem Text enthalten sind und wie zahlreich entsprechende Urteile genannt werden?

 

Solange an dieser Stelle keine der Ausnahmen greift, die in der Verwaltungsvorschrift genannt sind, wurden von der Verwaltung die Vorschriften nicht eingehalten.
Was an den Folgen für den betroffenen Fahrer regelmäßig nichts ändert.

 

Insbesondere eine Behörde, die sich mit der Einhaltung von Vorschriften beschäftigt, sollte sich an die Vorschriften halten.
Wohl wahr. Der betroffene Fahrer kann ja auch gegen die Behörde vorgehen, wenn sie sich seiner Meinung nach nicht an die Vorschriften gehalten hat - das ist allerdings ein von der Bußgeldsache völlig unabhängiges Verfahren.

 

Wie gesagt. Der Hinweis darauf lässt die meisten Bußgeldstellen wohl das Ding gleich einstellen.
Das weißt Du woher?

 

Hier wurde nur das Fahrverbot kassiert, weil der Abstand lediglich 200 Meter betrug, auch wenn die polizeiliche Richtlinie 150 Meter fordert
Mal abgesehen davon, daß es m.W. keine polizeiliche Richtlinie gibt: dieses Urteil ist kein Beleg für deine Thesen.

 

Hier eine schöne gesamte Auflistung.
Schön gesehen. Punkt 6 hast Du gelesen?

 

wie ich schon sagte. Es bleibt eine richterliche Einzelfallentscheidung
Das ist ein auf jedes Verfahren zutreffendes Allgemeinplätzchen.

 

Es kommt also ein Verstoß gegen Artikel 3 des GG in Betracht, wenn die Richtlinien nicht eingehalten werden. Und auf das wird sich kaum ein Ordnungsamt einlassen.
Wieviele Urteile gibt es, in denen dieser Verstoß festgestellt wurde?

 

Demnach hätte im Umkehrschluß wohl keine vollwertige Verwertung stattfinden dürfen, wenn dort KEIN Unfallschwerpunkt gewesen wäre...
Derartige Umkehrschlüsse sind regelmäßig unzulässig.

 

Zumindest kommt man beim Unterschreiten der Messabstände aber regelmässig um die Erteilung eines Fahrverbots, weil kein beharrliches pflichtwidriges Verhalten gegeben ist.
Hättest Du entsprechende Belege?

 

Die Urteile, die ich im Hinterkopf hatte, habe ich nicht zum verlinken gefunden. Allerdings hab ich die auch direkt von einem Bekannten, der Anwalt ist, erzählt bekommen. Ich denke Amtsgerichtsurteile sind selten im Internet aufgelistet solange keiner Widerspruch einlegt und keine Revision beim OLG zustandekommt.
Wenn es denn tatsächlich eine relevante Anzahl derartiger Urteile gäbe (die man dann ja immmer noch in Relation zur Gesamtzahl der wegen dieser Meßstelle angestrengten Verfahren setzen müßte), würde darüber sicherlich berichtet. Zumindest jeder Verkehrsrechtsanwalt mit Internetpräsenz würde doch wohl zum Zwecke der Mandantenakquise auf diese Urteile hinweisen, meinst Du nicht?
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Das ganze ufert gerade ein wenig aus. Mir fehlt die Zeit um an allen Fronten zu forschen... An einigen liege ich wohl auch offensichtlich falsch.

 

Nur zu einigen der Punkten der Liste noch ein Urteil des Bayerischen Oberlandesgerichts:

 

http://www.sicherestrassen.de/Ausarbeitungen/Frameaufbau.htm?http://www.sicherestrassen.de/Ausarbeitungen/muellerAusnahmefall-vom-Regelfahrverbot.htm

 

 

Damit wäre:

 

1. Zumindest kommt man beim Unterschreiten der Messabstände aber regelmässig um die Erteilung eines Fahrverbots, weil kein beharrliches pflichtwidriges Verhalten gegeben ist.

(In dem Urteil kams komischerweise so)

 

2.Es kommt also ein Verstoß gegen Artikel 3 des GG in Betracht, wenn die Richtlinien nicht eingehalten werden. Und auf das wird sich kaum ein Ordnungsamt einlassen.

(Im Urteil "Gleichbehandlung der Verkehrsteilnehmer in vergleichbaren Kontrollsituationen" genannt und extra erwähnt)

 

3. Hier wurde nur das Fahrverbot kassiert, weil der Abstand lediglich 200 Meter betrug, auch wenn die polizeiliche Richtlinie 150 Meter fordert

(Das wurde in dem genannten Anwalts-Link als polizeiliche Richtline bezeichnet. Das kommt nicht von mir. Ich nannte es stets Verwaltungsvorschrift. Und die gibt es durchaus.)

 

4. Insbesondere eine Behörde, die sich mit der Einhaltung von Vorschriften beschäftigt, sollte sich an die Vorschriften halten.

(Auch das wird im Urteil des Bayerischen Obersten Landgerichts anders gesehen)

 

5. Solange an dieser Stelle keine der Ausnahmen greift, die in der Verwaltungsvorschrift genannt sind, wurden von der Verwaltung die Vorschriften nicht eingehalten.

( ...und nochmal ein Punkt der in dem Urteil erwähnt wird)

 

6. Genau dafür sind diese Verwaltungsvorschriften da.

Das habe ich auch nicht behauptet. Aber sie sind dafür da um total wirre Abzocken zu vermeiden. Angenommen es ist keine Geschwindigkeitsbegrenzung auf der Autobahn. Herr XY kommt mit einem Supersportwagen mit 400 daher und sieht das Tempo 120 Schild aus den geforderten 100 Meter Entfernung gut und deutlich. Was nun? Voll in die Eisen und mit 4 rauchenden Reifen auf 120 runter?

(Überspitzt, aber ich denke es ist klar was ich sagen will. Es verhindert wirrde Fahrmanöver und sorgt für eine Gleichbehandlung der Verkehrsteilnehmer.)

 

7. Diese MÜSSEN sich zwar nicht daran halten, aber tun sie es nicht, kassiert das Gericht die Messung.

Ok.. Hier geb ich zu. Das kassiert nicht die Messung aber das Gericht muss darlegen, warum es diese Verfehlung als nicht strafmindernd ansieht. (Wieder ein Blick in das verlinkte Urteil).

 

 

Es war dennoch eine sehr interessante und vor allem schön geführte Diskussion. Findet man heute leider selten.

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Zumindest kommt man beim Unterschreiten der Messabstände aber regelmässig um die Erteilung eines Fahrverbots, weil kein beharrliches pflichtwidriges Verhalten gegeben ist.
Diese Behauptung wird durch das Urteil nicht gestützt.

 

Es kommt also ein Verstoß gegen Artikel 3 des GG in Betracht, wenn die Richtlinien nicht eingehalten werden.
Ich kann nicht erkennen, daß das in dem Urteil steht, allerdings kenne ich den Volltext nicht. M.E. handelt es sich hier um die Meinung des Rezensenten, die anscheinend nicht durch die Gerichtswirklichkeit gestützt wird - ansonsten müßte es doch wohl entsprechende Urteiel geben.

 

Hier wurde nur das Fahrverbot kassiert, weil der Abstand lediglich 200 Meter betrug, auch wenn die polizeiliche Richtlinie 150 Meter fordert
Nein. Die Rechtsfolge (das Fahrverbot) wurde aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Die Begründung für die Aufhebung war nicht der Abstand der Kontrollstelle, sondern die mangelnde Auseinandersetzung des Amtsrichters mit der Frage, ob die Richtlinien eingehalten wurden oder nicht. Der Amtsrichter kann also durchaus erneut ein Fahrverbot verhängen.

 

Das wurde in dem genannten Anwalts-Link als polizeiliche Richtline bezeichnet
Wie man sieht, sind auch Anwälte nicht unfehlbar.

 

Insbesondere eine Behörde, die sich mit der Einhaltung von Vorschriften beschäftigt, sollte sich an die Vorschriften halten.

(Auch das wird im Urteil des Bayerischen Obersten Landgerichts anders gesehen)

Das kann ich jetzt nicht so direkt entdecken.

 

Solange an dieser Stelle keine der Ausnahmen greift, die in der Verwaltungsvorschrift genannt sind, wurden von der Verwaltung die Vorschriften nicht eingehalten.
Und nochmal: deshalb ist die Messung weder ungültig noch unverwertbar.

 

Aber sie sind dafür da um total wirre Abzocken zu vermeiden.
Och nöö, bitte nicht das Abzocke-Gerede. Erstens versuchen erfahrungsgemäß 99,99 % alller Abzocke!-Schreier gar nicht erst, eine Begründung für die Geschwindigkeitsbegrenzung zu bekommen, und zweitens haben die Verwaltungsvorschriften sicherlich nichts mit dieser Frage zu tun.

 

Es verhindert wirrde Fahrmanöver und sorgt für eine Gleichbehandlung der Verkehrsteilnehmer.
Wenn wir mal bei dem Beispiel bleiben: nach 250 m hätte XY dann ohne Vollbremsung die 120 erreicht? Und wieso sollte eine Vollbrmesung bei leerer Autobahn (und nur da kämen doch solche oder vergleichbare Geschwindigkeiten in Frage) ein wirres Fahrmanöver sein?

 

Es war dennoch eine sehr interessante und vor allem schön geführte Diskussion. Findet man heute leider selten.
Da kann ich Dir allerdings voll zustimmen! :)
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