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Noch etwas Interessantes (Leitsatz):

 

Gericht: OLG-HAMM

Entscheidung, AZ: Beschluss, 2 Ss OWi 688/06

Verkündungsdatum: 09.11.2006

Rechtsgebiete: OWiG

Leitsatz: Die Unterbrechung der Verjährung nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG wird durch die Anordnung der Vernehmung oder der Bekanntgabe der Verfahrenseinleitung ausgelöst, vorausgesetzt, die Ermittlungen richten sich gegen eine bestimmte und namentlich bekannte Person.

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Ich weiß jetzt nicht, worauf Du hinauswillst.

 

Damit

Dies ist in der Akte mit dem Vermerk „Anhörung veranlasst“, der mit einem Handzeichen unterzeichnet ist, vermerkt.

ist doch recht eindeutig gesagt, dass es nicht um das Schriftstück an sich geht , denn dieses wäre ja immer EDV-technisch erfassbar, sondern ausdrücklich nur um die Dokumentation des Willen des SB (so bald wie möglich) einen AB zu veranlassen.

Zumal der SB der den Abgleich beim EMA gemacht hat auch gar nicht der sein muß, der nachher den AB aus Textbausteinen

in den PC hackt.

 

Die "Anordnung der Vernehmung" kann auch an die örtliche Polizie gehen. Dann bekommst Du erstmal gar keinen AB ...

(ggf. war diese Anordnung auch schon erfolgt, als die mit dem Foto unterwegs waren)

 

Gruß,

AnReRa

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Nee, es ist jetzt im Prinzip alles klar.

Die Möglichkeit der "Anordnung", die ich zuerst verkannt habe, lässt alles etwas anders aussehen! Im Punkto AB jetzt.

 

Es bleibt aber dennoch festzuhalten, dass (um da kannst du mich etwas kleinlich nennen)

der Umstand, dass gegen eine Person ermittelt wird (das kann man auch ohne den Beschuldigten davon sofort zu informieren) die Verjährung nicht unterbricht !

 

Ausschlaggebend ist, dass man nicht nur plant (die willentliche Absicht des SB reicht nicht aus),

sondern er muss dies irgendwie anordnen, dem Beschuldigten die Möglichkeit einzuräumen zum Tatvorwurf Stellung zu nehmen.

 

z.B. durch einen entsprechenden schriftlichen AktenEintrag oder wie auch immer.

 

Das ist der springende Punkt.

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Ausschlaggebend ist, dass man nicht nur plant (die willentliche Absicht des SB reicht nicht aus),

sondern er muss dies irgendwie anordnen, dem Beschuldigten die Möglichkeit einzuräumen zum Tatvorwurf Stellung zu nehmen.

Nun gut, aber spätestens wenn der SB der den Akteneintrag macht, nicht derjenige ist, der den AB in den PC tippt,

kann es zu Behörden-internen Verzögerungen kommen.

Dann muß belegt sein, dass der SB gegen den Beschuldigten tätig geworden ist. Und dafür reicht eben auch

der handschriftliche Vermerk mit Datum ...

 

Aber ist egal, das Datum der Anordung und nicht der Ausstellung des AB's ist entscheidend.

Und dass erfährst Du i.d.R. erst in einem evtl. Bußgeldverfahren ...

 

Und da der AB Dich ja auch garnicht erreichen muß, könnte ein BuGeBe ausgestellt am 15.12.2009 immer noch zulässig sein

(Anordung AB + 3 Monate)

 

Gruß,

AnReRa

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Nun gut, aber spätestens wenn der SB der den Akteneintrag macht, nicht derjenige ist, der den AB in den PC tippt,

kann es zu Behörden-internen Verzögerungen kommen.

Dann muß belegt sein, dass der SB gegen den Beschuldigten tätig geworden ist. Und dafür reicht eben auch

der handschriftliche Vermerk mit Datum ...

 

AnReRa

 

Ja, "Behörden-interne Verzögerung" ist das Stichwort.

Damit kann die Behörde begründen, warum eine Anhörung, die nachweislich veranlasst wurde, erst so spät (zum Nachteil des Beschuldigten) erfolgt. Es wurde ja wenn es z.B. heisst "Anörung veranlasst" bereits alles in die Wege geleitet. Zumindest sollte oder kann man demnach davon ausgehen.

 

Es sei denn der SB hat diesen Akteneintrag lediglich pro forma (der Form nach, zum Schein) getätigt.

Dann ist aber keine wirkliche Anordnung erfolgt.

Belegbar durch Zeitdifferenz von ganzen 3 Monaten zwischen Anordnung und Ausstellung des AB. Zum Beispiel.

Beweisbar ist diese Rechtsbeugung natürlich nur schwer.

 

Die Frage dürfte also sein ob die Behörde eine 3-monatige Verzögerung glaubhaft erklären kann, wenn sie es solange hinauszögert. Ich betone nochmal zum Nachteil des Beschuldigten. Im Hinblick auf sein Recht zum Tatwurf zeitnah Stellung nehmen zu dürfen.

 

Keine Ahnung wie das rechtlich genau einzuordnen ist.

aber so war es imho vom Gesetzgeber bestimmt nicht gedacht !

 

Inbesondere ist dies, falls es als Rechtsbeugung interpretiert wird, nur bei Richtern, Amtsträger oder Schiedsrichtern strafbar. Sonderdelikt also. Aber bereits der Versuch ist strafbar.

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Im Hinblick auf sein Recht zum Tatwurf zeitnah Stellung nehmen zu dürfen.

Der AB dient doch eigentlich nur der Vereinfachung des Verfahrens.

Es muß kein AB erstellt werden und es kann auch nicht nachgewiesen werden,

das der AB angekommen ist.

(Damit hätten wir neben Anordnung, Ausstellung noch Kenntnisnahme im Visier)

 

Woraus leitest Du den dieses Recht auf 'zeitnah' Anhörung ab ?

Im Gegenteil, die Verjährung kann m.V.n. sogar nochmal ausgesetzt werden, wenn der SB

erst die aktuelle Adresse des 'neuen' Beschuldigten ermitteln muß.

 

Und ganz abgesehen davon, was hätte den ein SB davon, den Vorgang absichtlich zu verzögern ?

Und warum ist es überhaupt zum Nachteil des Betroffenen, wenn die Anhörung erst sehr spät erfolgt ?

Immerhin ist mit Bild/Video das Vergehen ja dokumentiert

Wenn überhaupt, so wäre es dem Halter anzulasten, den Fahrer nicht mit aktueller Adresse genannt zu haben

den deshalb kam es ja überhaupt zur Ermittlung seitens des SB.

Im Endeffekt wären wir dann bei Halterhaftung auch im fließenden Verkehr ...

 

Gruß,

AnReRa

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Im Hinblick auf sein Recht zum Tatwurf zeitnah Stellung nehmen zu dürfen.

Der AB dient doch eigentlich nur der Vereinfachung des Verfahrens.

 

Seitens der Behörde ja, für den Beschuldigten ist es die einzige Möglichkeit sich zum Vorwurf zu äussern.

Nach dem AB kommt sofort der BuGeBe.

 

 

Es muß kein AB erstellt werden und es kann auch nicht nachgewiesen werden,

das der AB angekommen ist.

(Damit hätten wir neben Anordnung, Ausstellung noch Kenntnisnahme im Visier)

 

Okay, ich stimme dem zu. Ich wollte es nicht zu kompliziert machen und war etwas unpräzise.

Die Möglichkeit sich zum Vorwurf zu äussern ist streng genommen schon bei Kenntnisnahme gegeben.

Diese erfolgt jedoch in der Regel ausschließlich über den AB, oder irre ich mich da ?

 

Woraus leitest Du den dieses Recht auf 'zeitnah' Anhörung ab ?

 

Z.B. aus den entsprechend kurzen Verjährungsfristen und der Daseinsberechtigung einer Verjährung.

Ich bin mir aber auch relativ sicher, dass man einen Beschuldigkeiten nicht verurteilen kann, ohne ihm vorher die Möglichkeit einzuräumen sich zum Vorwurf zu äussern. In welcher Form auch immer.

 

Im Gegenteil, die Verjährung kann m.V.n. sogar nochmal ausgesetzt werden, wenn der SB

erst die aktuelle Adresse des 'neuen' Beschuldigten ermitteln muß.

 

Ja, das ist aber imho eine Ausnahme, da unverschuldet seitens der Behörde, sie hat dann ja keine Möglichekeit den Beschuldigten zu informieren.

Unverschuldet übrigens auch wenn die Post den Brief verschlammt. Anhand der Akten kann die Behörde ja die Austellung und Versendung belegen. Demnach ist ihr kein verschuldeter Verfahrensfehler vorzuwerfen.

 

Und ganz abgesehen davon, was hätte den ein SB davon, den Vorgang absichtlich zu verzögern ?

 

Er verzögert die Verfolgungsverjährung, indem er diesen Akteneintrag pro forma zum Schein tätigt.

Ein möglicher Grund z.B. wäre eine momentan hohe Arbeitsbelastung, was bei 3 Monaten zwischen angeblicher

Veranlassung und tatsächlicher Ausstellung des AB nicht allzu fern ist.

 

Oder seine Unkenntnis. Er denkt, wenn ich "Anhörung verlasst" hinschreibe, dann reicht das schon. Und er kann sich anderen, vielleicht wichtigeren Dingen widmen. Fussballergebnisse tippen oder so....

 

etc. etc. etc.

 

Und warum ist es überhaupt zum Nachteil des Betroffenen, wenn die Anhörung erst sehr spät erfolgt ?

 

Gegenfrage: Warum ist die Verfolgungsverjährung bei Verkehrsordnungswidrigkeiten so kurz ?

 

Wenn überhaupt, so wäre es dem Halter anzulasten, den Fahrer nicht mit aktueller Adresse genannt zu haben

den deshalb kam es ja überhaupt zur Ermittlung seitens des SB.

Im Endeffekt wären wir dann bei Halterhaftung auch im fließenden Verkehr ...

 

Nee, wir bleiben bei Verkehrsordnungswidrigkeiten im fließenden Verkehr bei der Fahrerhaftung.

 

3 mögliche Gründe um eine Halterhaftung in diesem Kontext auszuschließen:

 

1.) Beim Halter ist wie immer (diese schlammpige Post ;) ) kein ZB angekommen. Oder er war im Urlaub.

2.) Der Halter kann sich nach 6 Wochen nicht mehr erinnern und möchte auch niemanden womöglich falsch beschuldigen.

3.) Der Halter hat ein Zeugnisverweigerungrecht, das ihm rechtlich zusteht.

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Im Gegenteil, die Verjährung kann m.V.n. sogar nochmal ausgesetzt werden, wenn der SB

erst die aktuelle Adresse des 'neuen' Beschuldigten ermitteln muß.

 

Du spielst wohl auf § 33 OWiG Punkt 5 an. Hier muss aber die Einstellung des Verfahrens gegeben sein. Als mittelbare Voraussetzung.

 

Auch hier liegt wieder eine seitens der Behörde unverschuldete Ausnahme vor: Abwesenheit des Betroffenen.

 

§ 33 OWiG

(...)

5.

die vorläufige Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Betroffenen durch die Verfolgungsbehörde oder den Richter sowie jede Anordnung der Verfolgungsbehörde oder des Richters, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens zur Ermittlung des Aufenthalts des Betroffenen oder zur Sicherung von Beweisen ergeht,

(...)

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Also warum die Verfolgungsverjährung jetzt genau 3 Monate sind, kann ich Dir nicht sagen.

Ist halt eine Frist die sich irgendwann jemand überlegt hat.

Die wurde m.W. auch noch nie geändert, obwohl es inzwischen wahrscheinlich deutlich einfach für einen SB ist an ein

Bild beim EMA zu kommen und die Qualität der Bilder an sich wahrscheinlich besser geworden ist.

 

für den Beschuldigten ist es die einzige Möglichkeit sich zum Vorwurf zu äussern.

Wenn das so wäre müßte der AB bereits mit PZU kommen.

Gegen denn BuGeBe kann man immer noch Einspruch einlegen.

Zunächst sogar ohne Begründung.

Was anderes wäre es, wenn der Bußgeldbescheid bei Zustellung bereits rechtskräftig wird.

Im übrigen braucht der SB keine Rücksicht auf die Ausführungen des Beschuldigten im AB oder ZBB nehmen.

 

Vergleiche das mal mit der 'normalen' Situation in der Du eine Rechnung zahlen sollst:

Die Rechung (und die Mahnungen) kommen per Post, kommen aber -warum auch immer- nicht an.

Der Rechnungssteller erwirkt irgendwann einen Mahnbescheid, der per PZU kommt.

Dann mußt Du auch aktiv werden obwohl Du die Rechnung u.U. nie gesehen hast ..

 

 

Zum Thema Halterhaftung

Die Rechtslage ist insoweit eindeutig, dass ein Erinnern an den Fahrer ohne Bild nur innerhalb von 2-3 Wochen

als möglich angenommen wird.

Da hier aber ausdrücklich ein Bild vorliegt, zieht das nicht - ebenfalls bereits Gerichtlich behandelt.

 

Man könnte dem Halter bestenfalls zugute halten, dass die Post nicht geliefert hat.

(Urlaub zählt auch nicht, da Du - per Gesetz - bei längerer Abwesenheit dafür zu sorgen hast, dass Dich wichtige Post erreicht)

Die Frage ist - sofern man das verhandelt - ob das dem allgemeinen Erfahrungsschatz des Richters entspricht ...

 

 

Hier beharrt die Behörde auf ein FB nach einem Heckblitzer.

AB wurde zeitnah erstellt. Mal sehen was Da rauskommt.

 

Gruß,

AnReRa

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Vergleiche das mal mit der 'normalen' Situation in der Du eine Rechnung zahlen sollst:

Die Rechung (und die Mahnungen) kommen per Post, kommen aber -warum auch immer- nicht an.

Der Rechnungssteller erwirkt irgendwann einen Mahnbescheid, der per PZU kommt.

Dann mußt Du auch aktiv werden obwohl Du die Rechnung u.U. nie gesehen hast ..

 

Wie gesagt, damit hat der Rechnungssteller keinen verschuldeten Verfahrensfehler begangen. Er hat die Rechnung oder Mahnung (darauf basiert glaub' ich der Mahnbescheid im Wesentlichen) verschickt.

Er kann dies in aller Regel auch belegen, es sei denn die Rechnung ist handschriftlich verfasst worden oder so.

 

Die gute Sitte (genau so ist das meines Wissens nach rechtlich aufzufassen, und auch nicht ohne Eigennutzen) Mahnungen zu verschicken muss nicht sein !!!

 

Die Strafprozessordnung sagt, man muss den Beschuldigten über die ihm zu Last gelegten Umstände aufklären.

 

Vergleiche dazu folgenden Rechtsvortrag von Udo Vetter:

Minute 5:35 - 8:30

 

http://video.google.de/videoplay?docid=-1550832407257277331#

 

 

 

Schönen Gruß.

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Zur FB-Auflage:

 

Wir wissen doch beide, dass die Sache mt FB-Auflage etwas kurios und unorthodox gehandelt wird.

Die Anordnung ein Fahrtenbuch zu führen ist eher eine Maßnahme der vorbeugenden Gefahrenabwehr als eine Strafe.

 

Und mit dem Argument kann man so ziemlich alle Richtlinien aushebeln.

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kurze Anmerkung: die anhörung ist nicht die einzige Möglichkeit für den Betr., sich zu äußern - das kann er auch noch im Einspruchsverfahren

 

Sehe ich anders, denn dann ist das Verfahren schon abgeschlossen.

Vielleicht nicht rechtskräftig, aber abgeschlossen. Mit Bescheid. (BuGeBe)

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kurze Anmerkung: die anhörung ist nicht die einzige Möglichkeit für den Betr., sich zu äußern - das kann er auch noch im Einspruchsverfahren

 

Sehe ich anders, denn dann ist das Verfahren schon abgeschlossen.

Welches Verfahren denn ?

Der SB hat doch bislang lediglich Ermittlungsarbeit geleistet. Und mit dem

'handschriftlichen' Eintrag belegt, wann er diese Ermittlungsarbeit geleistet hat.

Das Verfahren wird noch erst eröffnet, wenn die Sache ans Gericht abgegeben wird.

D.h. selbst mit dem BuGeBe ist noch kein Verfahren eröffnet, sondern lediglich die Ermittlung (vorerst) abgeschlossen.

Und von der Ermitllung muß der Betroffene nichts erfahren ...

Solange der Angeschrieben dem BuGeBe dann nicht widerspricht, wird ein Verfahren auch gar nicht erst eröffnet.

Mit dem AB ist also nichts weiter getan worden, als dem Betroffenen Kosten für die Ermittlung zu ersparen

Sind diese Ermittlungen dann in die Wege geleitet, teilt der SB diese dem Betroffenen mittels BuGeBe mit.

Da dieses Schreiben dem Betroffenen zugänglich gemacht werden muß - d.h. dem Betroffenen

die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben wird - benutzt der SB die PZU um die Zustellung beweisen zu können.

 

Aber irgendwie habe ich Deine Kernaussage jetzt nicht mehr im Kopf.

Es geht immer noch darum, das der SB zwar den wahren Fahrer ermittelt hat (handschriftlich erfaßt) jedoch

nicht unmittelbar ein Schreiben erstellt hat um diesen zu informieren.

Sollte hier zuviel Zeit vergangen sein (aber deutlich weniger als die 3 Monate) hälst Du die Sache für verjährt.

Richtig ?

 

Gruß,

AnReRa

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Nicht ganz, aber das war im Wesentlichen meine Kernaussage.

 

Ob das Argument, dass der Beschuldigte in einem Ermittlungsverfahren informiert werden muss, hält oder nicht ist eigentlich nebensächlich.

 

Aussage 0:

------------

Falls es halten sollte, wäre es imho ein Verfahrensfehler.

 

Aussage 1: (Kernaussage)

------------

Tätigt der SB den Eintrag "Anhörung veranlasst" nur zum Schein, dann liegt keine echte Verordnung vor, ergo keine Verjährung!

Liegen zwischen Veranlassung und Ausstellung des AB etwa 10 Wochen oder mehr, so ist davon auszugehen, dass keine wirkliche Verordnung erfolgt ist und der Eintrag zum Schein getätigt wurde.

 

Aussage 1.2 (BetaVersion):

--------------

Tätigt ein SB einen wahrheitswidrigen Eintrag wie "Anhörung veranlasst" um eine Verfolgungsverjährungsunterbrechung gemäß §33 OWIG zu erwirken, ohne eine entsprechende Vernehmung zeitnah in die Wege geleitet zu haben, dann grenzt das an den Versuch einer Rechtsbeugung und ist u.U. strafbar. Ggf. Falschbeurkundung oder sowas in der Richtung.

Damit wäre dieser Eintrag nichtig und eine Unterbrechung auf dieser Grundlage nicht haltbar.

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Sorry, kleiner Fehler, es muss natürlich Verjährungsunterbrechung heißen und nicht Verjährung. ;)

 

Liegen zwischen Veranlassung und Ausstellung des AB etwa 10 Wochen oder mehr, so ist davon auszugehen, dass keine wirkliche Verordnung erfolgt ist und damit keine Verjährungsunterbrechung.

 

Ob mehr als z.B. 10 Wochen durch behördeninterne Verzögerungen erklärt werden können, kann man bestimmt nachprüfen. Der Verdacht aber, dass dies nicht der Fall ist, liegt sehr nahe.

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Das war konservativ formuliert. Ich persönlich würde mich schon nach 2 Wochen oder mehr wehren!

Nur ist das dann nicht mehr so offensichtlich. :-)

 

Es kommt aber noch eine andere Möglichkeit in Betracht:

 

Kein AB, stattdessen direkt der zielgerichtete BuGeBe ! Geht das ?

 

§33 Owig, Punkt 9, Unterbrechung durch:

den Erlass des Bußgeldbescheides, sofern er binnen zwei Wochen zugestellt wird, ansonsten durch die Zustellung,

 

Wenn ich das richtig verstehe bleibt der Behörde also noch eine Woche für die "Zustellung" des BuGeBe.

(Bei WorstCase-Annahme, er sei am 15.09 erlassen worden)

 

Jetzt ist die Frage: Reicht schon die versuchte Zustellung aus. Es kann ja sein, dass niemand angetroffen wird.

Oder reicht schon die schriftliche Benachrichtigung durch den Postbeamten, dass ein Brief auf der Poststelle abgeholt werden kann ?

 

Kommt daher etwa die alte Forumslegende 3 Monate + 14 Tage ?

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Der Bußgeldbescheid wird mittels Postzustellungsauftrag zugestellt.

Das heißt, in der Postzustellungsurkunde wird der Tag der Zustellung vermerkt. In der Regel erfolgt das beim Einlegen in den Briefkasten. Das Schriftstück gilt an dem Tag, der auf der Zustellungsurkunde vermerkt ist, als zugegangen.

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Umzug, kein vorhandener Briefkasten, gefakter BriefkastenName oder so?

Adressermittlung unterbricht Verjährung.

gefakter Briefkasten bringt nichts, weil für die Verjährung doch

ausschließlich der dokumentierte Einwurf zählt. Der Briefträger

kann da nichts dafür und Du bist ja ganz klar dafür zuständig, dass Dich wichtige Post erreicht ...

Der BuGeBe würde in jedem Fall rechtskräftig werden.

 

Briefkasten abmontieren bringt auch nichts, weil selbiges durch den Post'ler

dokumentiert würde. Dann geht der BuGeBe zurück und die Behörde

hat zunächst 2 Jahre Zeit den BuGeBe durchzusetzen.

Wenn Du versuchst (im Ausland) unterzutauchen, greift man notfalls zum Mittel der 'öffentlichen Zustellung'.

Das würde bedeuten, dass Du, wenn du zufällig in Dland eine allgemeine Polizeikontrolle

gerätst, den FS sofort abgeben darfst ...

(Mal abgesen von dem 'Untertauchen' an sich)

 

Gruß,

AnReRa

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Doch nicht gleich untertauchen. Nur pro forma den Hauptwohnsitz ummelden. Bis das mit der AdressErmittlung veranlasst ist, die Owig doch sowieso verjährt. Abgesehen davon, ist die Verjährung streng genommen jetzt schon eingetreten, da bis jetzt nicht wirksam unterbrochen. (zumindest nicht gemäß §33 Owig, Punkt 9)

 

Und wenn etwas verjährt ist, kann es danach nicht mehr unterbrochen werden, oder? Auch wenn das hier etwas in der Schwebe ist, da man annehmen kann, dass der BuGeBe innerhalb von 2 Wochen zugestellt werden wird.

 

Gleiches gilt übrigens auch für 'kein Briefkasten'. Bis das gemeldet und die entsprechenden Schritte eingeleitet wurden... gähn

 

Aber es soll aber auch SpeedBehörden geben, meine Leute haben aber anscheinend viiieeeel Zeit...

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und Du bist ja ganz klar dafür zuständig, dass Dich wichtige Post erreicht ...

 

Okay, das könnte Probleme geben.

Aber man kann beim EWA(?) beantragen, dass die Post weitergeleitet wird, wegen Umzug.

Eine Art Postweiterleitungs-Antrag, auch wenn das die Zustellung dadurch wahrscheinlich nur um ein paar wenige Tage verzögern würde.

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Adressermittlung unterbricht Verjährung.

:whistling: ?

§ 33 Absatz 1

 

Die Verjährung wird unterbrochen durch

 

Nr. 5

die vorläufige Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Betroffenen durch die Verfolgungsbehörde oder den Richter sowie jede Anordnung der Verfolgungsbehörde oder des Richters, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens zur Ermittlung des Aufenthalts des Betroffenen oder zur Sicherung von Beweisen ergeht,
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Okay, mit viel Wohlwollen könnte mir dieser Punkt tatsächlich noch zum Verhängnis werden:

 

Nämlich dann wenn der SB bei seinem kleinen Besuch mein Nichtantreffen als Abwesenheit interpretiert und daraufhin das Verfahren (das aber streng genommen noch gar nicht personenbezogen eingeleitet wurde) einstellt wegen Ermittlung des Aufenthaltorts des Betroffenen.

 

Das macht aber keinen Sinn, da in meinem Fall dem SB eine Zeugenaussage vorliegt, dernach der Sohn im Haushalt wohnt.

 

Darüberhinaus ist Abwesenheit glaub' ich auch noch viel stärker als ein einmaliges Nichtantreffen, mit der Info dass man die Nachbarn abends sehr wohl erreichen kann.

 

Wiki:

 

Im juristischen Sinn ist derjenige abwesend, welcher sich nicht an dem Ort befindet, wo ein rechtliches Interesse seine Tätigkeit erfordert, und daher nicht für dasselbe wirken kann, z. B. eine Person, die auf ergangene Vorladung nicht zur festgesetzten Zeit an Gerichtsstelle erscheint. Der so Abwesende muss die Rechtsnachteile, welche sich aus der Nichtwahrnehmung seiner Interessen durch die Abwesenheit ergeben, über sich ergehen lassen. Dies kann unbillig erscheinen, wenn die Abwesenheit eine unverschuldete war. Deshalb gewährt in solchem Fall das Recht „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“.

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Ich habe die Regelung bzgl. BuGeBe so verstanden, dass die Behörde nach Erlass des

BuGeBe erstmal wieder 6 Monate Zeit hat um diesen rechtskräftig werden zu lassen.

Und hier gelten wieder die Regelungen der Verjährung insbesondere auch die Adressermittlung.

 

Es spielt zunächst auch keine Rolle wann der BuGeBe - nach Erlass - zugestellt werden kann.

Rechtskraft erlangt der BuGeBe entweder 2 Wochen nach Erlass oder 2 Wochen nach Zustellung durch PZU

sofern dieser nicht innerhalb der 2 Wochen zugestellt wird.

Bei der Zustellung des Bußgeldbescheides kommt es grundsätzlich auf dessen Ausstellungsdatum an. Dieser muß innerhalb der Dreimonatsfrist liegen.

Jedoch gibt es eine Ausnahme. Wird der Bußgeldbescheid nicht innerhalb von 14 Tagen nach dessen Ausstellung zugestellt (dies geschieht idR. durch Postzustellungsurkunde-gelber Briefumschlag) so gilt der tatsächliche Zustellungstag als Zugangstag.

Zu beachten ist dabei, ob durch diese Ausnahme die Verjährung rechtzeitig unterbrochen worden ist.

 

 

Es bringt dir also nichts, kurzfritig den Wohnort zu wechseln.

Das mußt Du dann schon dauernd innerhalb von 6 Monaten nach dem ersten Erlaß des BuGeBe tun

und hoffen, dass das dann nicht ans Gericht abgegeben wird ...

Weil schlußendlich - soweit ich das richtig verstanden habe - 'verjährt' der BuGeBe-Bescheid erst nach 2 Jahren ...

 

",die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens zur Ermittlung des Aufenthalts des Betroffenen oder zur Sicherung von Beweisen ergeht."

 

Das ist also nicht uneingeschränkt zu verstehen, und deshalb im Allgemeinen falsch.

 

Also ich verstehe das so, dass die Verjährung einfach mehrfach unterbrochen werden kann.

Normalerweise kann die Verjährung bis zum AB ja nur einmal durch die Adressermittlung unterbrochen werden

(d.h. wahrer Täter ist innerhalb der ersten 3 Monate bekannt, allerdings muß noch die Adresse ermittelt werden)

(1) Die Verjährung wird unterbrochen durch

1. die erste Vernehmung des Betroffenen, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe,

Sollte sich nach dieser ersten Einstellung - und somit eigentlich einzigen möglichen Ursache vor einem BuGeBe - ein weiter Ursache ergeben,

kann das Verfahren nochmal eingestellt werden, sofern eine passende Anordung ergeht.

Das ist 100% allgemein gehalten, weil nicht ausgeführt ist, wie eine solche Anordung - nach einer Verjährung durch Adressermittlung - auszusehen hat.

 

Gruß,

AnReRa

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Anrera schrieb:

"Rechtskraft erlangt der BuGeBe entweder 2 Wochen nach Erlass oder 2 Wochen nach Zustellung durch PZU

sofern dieser nicht innerhalb der 2 Wochen zugestellt wird."

 

1.) Es geht in §33 imho um die verjährungsunterbrechende Wirkung eines BuGeBe, nicht um die Rechtskraft.

2.) Nach meinen Rechtsverständniss muss ein BuGeBe zunächst einmal rechtmäßig sein. Das ist insbesondere dann nicht gegeben wenn die Owig bereits verjährt ist. Im Klartext also, vorher keine verjährungsunterbrechende Handlung vollendet wurde und die Verjährung zeitlich erfolgt ist.

3.) Hoffentlich wissen meine Leute das mit den 6 Monaten auch. :-)

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Also falls ein BuGeBe tatsächlich nach 2 Wochen unrechtmäßig rechtskräftig werden kann. Soll's ja geben.

Ich schwäche deinen Formulierung mal etwas ab, weil der BuGeBE innerhalb von 2 Wochen nicht zugestellt werden konnte..

Dann muss ich wohl vorsorglich Rechtsmittel einlegen, sprich Widerspruch per Einschreiben schicken.

 

Wiki:

Ist über das Widerspruchsrecht nicht oder nicht richtig belehrt worden, soll das Widerspruchsrecht erst nach einem Jahr verwirken. Der Widerspruch muss schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden. Der Widerspruch eröffnet im Verwaltungsprozess das Vorverfahren vor einer verwaltungsgerichtlichen Klage, § 69 VwGO. Ohne Vorverfahren kann grundsätzlich keine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erhoben werden (vgl. § 68 VwGO). Ausnahmen hiervon gibt es jedoch sowohl im Bundesrecht als auch im Landesrecht. Hier ist dann sofort Klage zu erheben[1].

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Gericht: OLG-HAMM

Entscheidung, AZ: Beschluss, 2 Ss OWi 372/07

Verkündungsdatum: 02.08.2007

Rechtsgebiete: OWiG

Leitsatz: Die Frage, ob es für die Verjährungsunterbrechung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 OWiG aufgrund vorläufiger Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Betroffenen darauf ankommt, ob ein Irrtum der Verfolgungsbehörde über die tatsächliche Abwesenheit des Betroffenen unverschuldet sein muss oder nicht, kann offen bleiben, wenn der Irrtum der Bußgeldbehörde über den Aufenthaltsort des Betroffene auf falschen Angaben einer anderen Behörde beruhen.

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1.) Es geht in §33 imho um die verjährungsunterbrechende Wirkung eines BuGeBe, nicht um die Rechtskraft.

Das bezog sich nur darauf, dass ein per PZU zugestellter Bußgeldbescheid quasi automatisch rechtskräftig wird.

(Es spielt zunächst keine Rolle, ob der Adressat diesen zur Kenntnis nimmt oder nicht)

Deshalb ist es kontraproduktiv, dem BuGeBe ausweichen zu wollen.

 

2.) Nach meinen Rechtsverständniss muss ein BuGeBe zunächst einmal rechtmäßig sein.

Das ist insbesondere dann nicht gegeben wenn die Owig bereits verjährt ist. Im Klartext also, vorher keine verjährungsunterbrechende Handlung vollendet wurde und die Verjährung zeitlich erfolgt ist.

Das verstehe ich jetzt nicht. Der Erlass des BuGeBe ist doch eine verjährungsunterbrechende Handlung, sofern

er rechtzeitig erstellt wurde.

Im übrigen habe ich das ausdrücklich so verstanden, dass man - auch wenn der BuGeBe nach der

Verjährung erstellt würde - widersprechen muß, weil der BuGeBe ansonsten auch 'unrechtmäßig' rechtskräftig wird.

 

Sprich wenn die Ermittlung des wahren Fahrers innerhalb von 3 Monaten nach der Tat erfolgt ist (Akteneintrag durch den SB oder

Erstellung des AB), gibt es weitere 3 Monate Zeit zur Erstellung des BuGeBe. Ob und wann der AB beim wahren Fahrer ankommt spielt

keine Rolle und ist nicht nachweisbar.

Eine weitere Unterbrechung ist nur möglich, wenn der Betroffene abwesend ist oder die Behörde ein anderweitige

Anordnung trifft. Regelmäßig muß der BuGeBe also innerhalb von 6 Monaten nach der Tat endgültig erstellt sein.

Damit wird die Verjährung um maximal weitere 6 Monate herausgezögert, falls der BuGeBe nicht rechtskräftig werden kann.

Wenn die Behörde dass nach 5 Monaten und 29 Tagen ab Erstellung des BuGeBe ans Gericht abgibt, wird die Verjährung weiterhin gehemmt.

Endgültig verjährt ist die Sache erst nach 2 Jahren ...

 

Leitsatz: Die Frage,... kann offen bleiben, wenn der Irrtum der Bußgeldbehörde über den Aufenthaltsort des Betroffene auf falschen Angaben einer anderen Behörde beruhen.

Heist Doch nur, dass der Betroffene nicht belangt werden kann, wenn innerbehördlich Fehler in der Adresse (o.ä.) gemacht werden, und der BuGeBe

deshalb nicht zugestellt werden kann. In diesem Fall muß die Behörde innerhalb der 6 Monate den wahren Aufenthaltsort ermitteln, ohne die Verjährung unterbrechen zu dürfen ...

Auf den AB hat das aber keinen Einfluß weil dessen Zustellung sowieso nicht nachweisbar ist.

 

 

GRuß,

AnReRa

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Gericht: OLG-DRESDEN

Entscheidung, AZ: Beschluss, Ss (OWi) 886/04

Verkündungsdatum: 10.05.2005

Rechtsgebiete: OWiG, StPO, StVG, BKatV

 

(...)

 

3. Die Verjährung kann gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG dadurch unterbrochen werden, dass ein Polizeibeamter dem Betroffenen fernmündlich die Einleitung des Ermittlungsverfahrens mitteilt und sich die Tatsache und das Datum der Unterbrechungshandlung unmittelbar aus der Akte ergibt.

 

Gericht: OLG-HAMM

Entscheidung, AZ: Beschluss, 2 Ss OWi 479/04

Verkündungsdatum: 16.12.2004

Rechtsgebiete: OWiG, StPO

Leitsatz: Zur Unterbrechung der Verjährung nach § 33 Abs. 1 Nr. 5 OWiG genügt es, wenn die vorläufige Einstellung des Verfahrens wegen nach der Aktenlage angenommener Abwesenheit des Betroffenen erfolgt ist. Ein Irrtum über die tatsächliche Abwesenheit ist unschädlich. Der Irrtum muss jedoch unverschuldet sein.

 

SO JETZT ABER, AUFPASSEN !

-----------------------------------

 

Gericht: OLG-HAMM

Entscheidung, AZ: Beschluss, 3 Ss OWi 398/03

Verkündungsdatum: 05.06.2003

Rechtsgebiete: OWiG, StVG

Leitsatz: Ein Bußgeldbescheid - mit der Folge der Verlängerung der Verjährungsfrist auf sechs Monate ab diesem Zeitpunkt - ist mit seinem Erlass nur dann "ergangen" ist, wenn er binnen zwei Wochen zugestellt wird. Erfolgt die Zustellung dagegen später, so beginnt die sechsmonatige Verjährungsfrist erst mit diesem Ereignis.

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Gericht: OLG-DRESDEN ... Gericht: OLG-HAMM

In welchem Bundesland wohnst Du den nun ?

 

Es bringt nichts, OLG-Urteile aus verschiedenen Bundesländern zu mischen.

Urteile verschiedener Bundesländer muessen nicht identisch sein.

(Zumal auch die innerbehördlichen Regelungen unterschiedlich sein können)

 

Ansonsten weiß ich nun wirklich nicht, wass die gepostet Urteile mit der 'Verjährung' der Tat zu tun haben ...

 

 

Gruß,

AnReRa

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Jetzt für die, die immernoch zweifen: (zum "Schwebe"-Punkt)

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Gericht: OLG-HAMM

Entscheidung, AZ: Beschluss, 4 Ss OWi 867/01

Verkündungsdatum: 04.10.2001

Rechtsgebiete: OWiG, StVG

Leitsatz: Eine Unterbrechungshandlung i.S.d. § 33 Abs. 1 OWiG, die innerhalb der zweiwöchigen Zustellungsfrist des § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG, aber außerhalb der - hier dreimonatigen - Verjährungsfrist des § 26 Abs. 3 StVG vorgenommen wird, unterbricht die Verfolgungsverjährung dann nicht, wenn die Zustellung des Bußgeldbescheides selbst nicht innerhalb der Frist von zwei Wochen erfolgt.

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Was hat das mit der verjährungsunterbrechenden Wirkung eines BuGeBe zu tun.

Mit Erlass ist die Verjährung unterbrochen. Wenn er nicht innerhalb von 2 Wochen

zugestellt wird verlängert sich die Verjährung.

Erfolgt die Zustellung dagegen später, so beginnt die sechsmonatige Verjährungsfrist erst mit diesem Ereignis.

 

Und das andere heißt doch nur, dass es während eine BuGeBe unterwegs ist, keine Unterbrechung innerhalb der regelmäßigen 2 Wochen

Zustellzeit möglich ist.

 

Da steht doch nirgends, dass es verjährt ist, wenn der BuGeBe erst nach den 2 Wochen ankommt.

:kopfschuettel:

 

 

Gruß,

AnReRa

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Da steht doch nirgends, dass es verjährt ist, wenn der BuGeBe erst nach den 2 Wochen ankommt.

:kopfschuettel:

 

ja, das bezog sich nur auf deine verjährungsunterbrechende Adressermittlung in der Zwichenzeit.

 

Dazu nimmt aber die oben zitierte OLG-HAMM - Entscheidung vom 05.06.2003 Stellung. :-)

 

Auch wenn der Satzbau da irgendwie grammtikalisch nicht korrekt ist.

 

Ich werde mir wohl den entsprechenden Volltext kaufen. Oder hat den jmd hier zufällig?

 

Die Frage ist, ob das folgende Zitat einschränkend oder erklärend zu verstehen ist.

Also gibt es auch BuGeBe, die eine Unterbrechung von lediglich 3 Monate bewirken ????

 

"Ein Bußgeldbescheid - mit der Folge der Verlängerung der Verjährungsfrist auf sechs Monate ab diesem Zeitpunkt - "

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So, das hat sich ja mal gelohnt. Huhu, ole, es gibt ihn noch den Rechtsstaat, wo nicht jeder SB die Gesetze so auslegen kann, wie er will... :-))

 

Kleiner Auszug:

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(...)

Auch der Erlass des Bußgeldbescheides am 24.04.2002 hat nicht zu einer Unterbrechung der Verjährungsfrist geführt. Voraussetzung dafür wäre gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG, dass der Bußgeldbescheid innerhalb einer Frist von zwei Wochen zugestellt worden ist. Die rechtzeitige Zustellung ist aufschiebende Bedingung für den Eintritt der Verfolgungsverjährung, damit dieser auf den Zeitpunkt des Erlasses des Bußgeldbescheides zurückwirkt (vgl. Göhler, OWiG, 13. Aufl., § 33 Rdnr. 35; Weller in KK-OWiG, 2. Aufl., § 33 Rdnr. 77 a). Im vorliegenden Verfahren ist diese Bedingung nicht eingetreten, da der Bußgeldbescheid nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen, sondern erst am 18.09.2002 der Betroffenen zugestellt worden ist. Die der Betroffenen zur Last gelegte Ordnungswidrigkeit war damit am 27. April 2002 wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung nicht mehr verfolgbar.

 

Ein anderes Ergebnis lässt sich auch nicht aus der Vorschrift des § 26 Abs. 3 StVG herleiten. Nach dieser Vorschrift verlängert sich zwar die dreimonatige Verjährungsfrist auf sechs Monate, wenn ein Bußgeldbescheid ergangen oder öffentliche Klage erhoben worden ist. Diese Regelung muss aber nach Inkrafttreten der Neuregelung der Verjährungsunterbrechung in § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 OWiG durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und anderer Gesetze vom 26.01.1998 (BGBl. I, 156) dahingehend ausgelegt werden, dass der Bußgeldbescheid - mit der Folge der Verlängerung der Verjährungsfrist auf sechs Monate ab diesem Zeitpunkt - mit seinem Erlass nur dann „ergangen“ ist, wenn er binnen zwei Wochen zugestellt wird. Denn nur auf diese Weise kann dem erklärten Sinn und Zweck der Änderung des § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 OWiG, nämlich die Verwaltungsbehörde zu einer zügigen Erledigung anzuhalten, auf diese Weise der Beschleunigung zu dienen und die Rechtssicherheit zu fördern (BT-Dr 13/3691, S. 7, und BT-Dr 13/8655, S. 12) Rechnung getragen werden und können die Rechtsfolgen der Vorschrift des § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 OWiG mit der Vorschrift des § 26 Abs. 3 Halbsatz 2 StVG sinnvoll aufeinander abgestimmt werden (vgl. BGHSt 45, 261 = NJW 2000, 820). Erfolgt die Zustellung dagegen später, so beginnt die sechsmonatige Verjährungsfrist erst mit diesem Ereignis. Das gilt auch dann, wenn im Zeitraum zwischen Erlass des Bußgeldbescheides und seiner Zustellung andere verjährungsunterbrechende Maßnahmen getroffen werden (vgl. BGH a.a.O.).

 

(...)

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Worüber ihr so diskutiert ...

 

Steht doch alles in §33 OwiG:

(1) Die Verjährung wird unterbrochen durch

9. den Erlaß des Bußgeldbescheids, sofern er binnen zwei Wochen zugestellt wird, ansonsten durch die Zustellung,

 

Also ENTWEDER ODER.

Wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen zugestellt wurde, gilt NUR das Datum der Zustellung in der Kette der Verjährungsunterbrechungen.

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Dazu nimmt aber die oben zitierte OLG-HAMM - Entscheidung vom 05.06.2003 Stellung. :-)

 

[...]

 

Ich werde mir wohl den entsprechenden Volltext kaufen. Oder hat den jmd hier zufällig?

kein Problem-lässt sich fast alles finden.

 

Link Volltext Beschluss

 

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So richtig weiß ich im Übrigen nicht um was es bei eurer Diskussion es sich dreht. :kopfschuettel::vogelzeig::mecker:

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So richtig weiß ich im Übrigen nicht um was es bei eurer Diskussion es sich dreht.

Um die Frage der Verjährung.

 

Grundvoraussetzung, Halter ungleich Fahrer. Tattag sei der 1.1.2000 (fiktiv)

1. Frage:

Angenommen der SB schreibt am letzten Tag der Verjährung für den wahren Täter (also der 31.3.2000)

den besagten Eintrag in die Akte versäumt es aber (ggf. vorsätzlich), zeitnah einen AB zu erstellen/ zu versenden.

Kann man deswegen auf Verjährung schließen ?

Meiner Meinung nach nicht, weil ja ab dem 31.3.2000 wieder 3 Monate Verjährung beginnen.

@rponline sieht das etwas differenzierter

 

2.Frage:

Angenommen der SB erstellt keinen AB (oder der kommt nicht an) sondern erstellt mit Datum vom 30.6.2000

gleich den BuGeBe.

Zwischenzeitlich ist der Täter umgezogen, der SB schickt den BuGeBe an die alte Adresse und der BuGeBe läuft

damit zunächst ins Leere, d.h. er kann nicht innerhalb der 2 Wochen zugestellt werden.

Kann man deswegen auf Verjährung schließen, weil es jetzt eine 'Lücke' in der Verjährungszeit gibt ?

Ich würde sagen NEIN, weil mit der Erstellung des BuGeBe die Verjährung unterbrochen wurde

Die Verjährungsfrist läuft 6 Monate ab dem dokumentierten Zustellungsdatum.

@rponline stellt die 2 Wochen Zustellung in den Vordergrund und möchte z.B. durch zeitlich exakt ge'time'ten Umzüge

(bzw. Ummeldungen) den BuGeBe erst nach Ablauf der 2 Wochen überhaupt zustellbar machen ..

 

Was mich aber jetzt stutzig macht ist das letzte gepostete Urteil :

 

Auch der Erlass des Bußgeldbescheides am 24.04.2002 (... zugestellt am 18.09.2002 ... ) hat nicht zu einer Unterbrechung der Verjährungsfrist geführt.

...

Die der Betroffenen zur Last gelegte Ordnungswidrigkeit war damit am 27. 04.2002 wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung nicht mehr verfolgbar.

Hier ist der BuGeBe 3 Tage vor der Verfolgungsverjährung erstellt worden. Und innerhalb der 6 Monate zugestellt worden.

Trotzdem wird mit Hinweis auf die 2 Wochen Zustellzeit der Verstoß als verjährt bezeichnet.

Rückgerechnet würde das bedeuten, dass der BuGeBe so erstellt werden muß, dass dieser (bei 2 Wochen Zustellzeit) regelmäßig innerhalb der 3 Monate zugestellt werden können muß, um damit die Verjährung wirksam zu unterbrechen

(d.h. der BuGeBe muß spätestens 2 Wochen vor dem Ablauf der insgesamt 3 + 3 Monate Frist seit der Tat erstellt werden).

 

 

Gruß,

AnReRa

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Steht doch weiter oben im von mir geposteten Gesetzestext!!!

 

Der Erlass des Bußgeldbescheides wirkt nur dann verjährungsunterbrechend, wenn er innerhalb von 14 Tagen zugestellt wurde. Ansonsten zählt dieses Datum nicht!

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Der Erlass des Bußgeldbescheides wirkt nur dann verjährungsunterbrechend, wenn er innerhalb von 14 Tagen zugestellt wurde. Ansonsten zählt dieses Datum nicht!

O.k. verstanden.

D.h. wenn man es also fertigbekommt, den BuGeBe nicht zustellbar zu machen, kann man die Sache in die Verjährung treiben.

Die Konstruktion des mehrfachen Ummeldens ca. 2 Wochen nach eine AB könnte also durchaus erfolgreich sein, weil

der SB so erst viel zu spät erfährt, dass der Täter nicht mehr an der ursprünglichen Adresse wohnt.

Die Ermittlung der neuen Adresse hätte dann schon innerhalb der 3 Monate nach der ersten Ermittlung stattfinden muessen

um verjährungsunterbrechend zu wirken ...

Wie sieht es z.B. aus, wenn der Briefträger die PZU in den ihm bekannten Briefkasten einlegt, obwohl der Adressat dort - zum Zeitpunkt der Zustellung - nicht mehr gemeldet war ?

Gilt das dann immer noch als zugestellt im Sinne der Verjährungsunterbrechung, weil man für Nachsendung sorgen muß ?

Oder reicht auch der dokumentierte Zustellversuch, weil die Sache ja unverschuldet durch den Briefträger/SB ist ?

 

Gruß,

AnReRa

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Wenn der Name am Briefkasten steht, wird der Postbote ihn wohl zustellen. Woher soll der Postbote wissen, wer da gemeldet ist?

Wenn der Name nicht mehr dransteht, geht der Brief zurück an Absender. Dann erfährt die Behörde recht schnell von dem "Problem"

Also ich sehe noch nicht, wie man es durch Ummelden zu seinem Vorteil ausnutzen kann.

Die 14 Tage Frist ist übrigens bei mir auch schon einmal nicht eingehalten worden, aber nur aus Behördenschlamperei. Das Datum auf dem Bescheid lag 10 Tage vor dem Datum, an dem der Bußgeldbescheid in die Poststelle ging.

Oder es ist mal wieder Streik bei der Post und der Bußgeldbescheid liegt 14 Tage im Verteilzentrum :kopfschuettel:

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So richtig weiß ich im Übrigen nicht um was es bei eurer Diskussion es sich dreht.

Um die Frage der Verjährung.

 

Grundvoraussetzung, Halter ungleich Fahrer. Tattag sei der 1.1.2000 (fiktiv)

1. Frage:

Angenommen der SB schreibt am letzten Tag der Verjährung für den wahren Täter (also der 31.3.2000)

den besagten Eintrag in die Akte versäumt es aber (ggf. vorsätzlich), zeitnah einen AB zu erstellen/ zu versenden.

Kann man deswegen auf Verjährung schließen ?

Meiner Meinung nach nicht, weil ja ab dem 31.3.2000 wieder 3 Monate Verjährung beginnen.

@rponline sieht das etwas differenzierter

 

Sehe ich auch so-keine Verjährung da Unterbrechung, wobei man unter Umständen auch rechtsmißbräuchlich verweisen könnte, wenn der Sachbearbeiter bewusst keinen AB versendet.

Ob man damit durchkommt, kann ich allerdings nicht sagen.

 

2.Frage:

Angenommen der SB erstellt keinen AB (oder der kommt nicht an) sondern erstellt mit Datum vom 30.6.2000

gleich den BuGeBe.

Zwischenzeitlich ist der Täter umgezogen, der SB schickt den BuGeBe an die alte Adresse und der BuGeBe läuft

damit zunächst ins Leere, d.h. er kann nicht innerhalb der 2 Wochen zugestellt werden.

Interessante Frage, wobei ich zur Verjährung tendiere, denn die Adressermittlung unterbricht nur die Verjährung wenn sie vermerkt wird und ehe die Sache im Rücklauf ist, sollte die Sache in der Verjährung liegen.

 

Kann man deswegen auf Verjährung schließen, weil es jetzt eine 'Lücke' in der Verjährungszeit gibt ?

Ich würde sagen NEIN, weil mit der Erstellung des BuGeBe die Verjährung unterbrochen wurde

Die Verjährungsfrist läuft 6 Monate ab dem dokumentierten Zustellungsdatum.

@rponline stellt die 2 Wochen Zustellung in den Vordergrund und möchte z.B. durch zeitlich exakt ge'time'ten Umzüge

(bzw. Ummeldungen) den BuGeBe erst nach Ablauf der 2 Wochen überhaupt zustellbar machen ..

Die Verjährung wird nur wirksam unterbrochen wenn der BGB auch zugestellt wird und das ist hier ja nicht der Fall. Er kann nicht wirksam werden. Mithin hat in meinen Augen die Behörde Pech.

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Nun gut, bleibt ja noch der Punkt mit der unrechtmäßigen Rechtskräftigkeit.

Angenommen eine Zustellung sei innerhalb der 2 Wochen nicht möglich gewesen, da entsprechende oder alternative Maßnahmen zwecks Zustellungvezögerung ergriffen worden sind.

 

Angenommen die Behörde erhebt daraufhin öffentliche Klage mit der Folge einer öffentlichen BuGeBe-Zustellung

 

Angenommen bei dieser Form der Zustellung wird der Beschulgite "richtig" über sein Widerspruchrecht belehrt.

 

Demnach bleiben dem Beschuldigten 14 Tage um Rechtmittel einzulegen um die Rechtskräftigkeit zu unterbinden.

 

Falls er dies versäumt, hilft ihm imho auch nicht der Verweis auf eine tatsächlich vorliegende Verjährung.

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Zur unrechtmäßigen Rechtskraft des BuGeBe:

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Da der Bußgeldbescheid rechtswidrig und damit unwirksam zugestellt worden ist, sind die Voraussetzungen für die Unterbrechungshandlung des § 33 Abs. 1 Ziff. 9 OWiG nicht erfüllt: Die Verjährung der Verkehrsordnungswidrigkeit ist mit Ablauf des 13. Januar 2003 eingetreten. Der Bußgeldbescheid ging daher "in das rechtliche Nichts". Ein rechtliches "Nichts" kann jedoch nicht rechtskräftig werden, das "Nichts" kann daher auch keine Grundlage für eine Vollstreckung sein (§ 89 OWiG).

 

Quelle:

http://www.recht-find.de/zustellung,_%A7_5...m#_Toc192908154

 

:vogelzeig:;):wub::D

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