rponline 20 Posted September 30, 2009 Author Report Share Posted September 30, 2009 Die 14 Tage Frist ist übrigens bei mir auch schon einmal nicht eingehalten worden, aber nur aus Behördenschlamperei. Entscheidend dabei ist, dass 1.) die tatsächliche Zustellung nach der Verjährung erfolgt2.) und der BuGeBe-Erlass die EINZIGE verjährungsunterbrechende Maßnahme der Behörde bis dato war Wenn sich die Behörde also einen AB spart und direkt einen zielgerichteten BuGeBe losschickt.Da z.B. der ZB an den Halter ignoriert wurde und deshalb von keinem mitwirkenden Verhalten des Beschuldigten auszugehen ist. Quote Link to post Share on other sites
dagegen 14 Posted September 30, 2009 Report Share Posted September 30, 2009 2.) und der BuGeBe-Erlass die EINZIGE verjährungsunterbrechende Maßnahme der Behörde bis dato warNö. Drei Monate ab Anhörungsbogen geht genauso. Quote Link to post Share on other sites
rponline 20 Posted September 30, 2009 Author Report Share Posted September 30, 2009 Nö. Drei Monate ab Anhörungsbogen geht genauso. Quote Link to post Share on other sites
rponline 20 Posted October 1, 2009 Author Report Share Posted October 1, 2009 2.Frage:Angenommen der SB erstellt keinen AB (oder der kommt nicht an) sondern erstellt mit Datum vom 30.6.2000 gleich den BuGeBe.Zwischenzeitlich ist der Täter umgezogen, der SB schickt den BuGeBe an die alte Adresse und der BuGeBe läuft damit zunächst ins Leere, d.h. er kann nicht innerhalb der 2 Wochen zugestellt werden. Gast225 schrieb:Interessante Frage, wobei ich zur Verjährung tendiere, denn die Adressermittlung unterbricht nur die Verjährung wenn sie vermerkt wird und ehe die Sache im Rücklauf ist, sollte die Sache in der Verjährung liegen.-------------------- Man muss fairerweise sagen, auch wenn ich das nur ungern hier veröffentliche, dass die Behörde bei dieser Konstruktion noch einen Trumpf im Ärmel hat. Nämlich wenn sie so schlau ist und die ganze Ummelderei als Annahmeverweigerung interpretiert und damit u.U. womöglich noch vor Gericht durchkommt.Denn durch eine belegte Annahmeverweigerung wird die Behörde von der besagten 2-Wochen-Frist "geheilt". Quote Link to post Share on other sites
Gast225 666 Posted October 1, 2009 Report Share Posted October 1, 2009 Da würde ich ihr aber entgegenhalten, das sie dies bitte beweisen soll und sie eben das Risiko eingegangen ist das es so weit kommt, denn innerhalb von drei Monate war genug Zeit den BGB eher zu versenden.Wenn die Behörde dies erst am letzten Tag macht, dann ist es hier Problem. Quote Link to post Share on other sites
rponline 20 Posted October 2, 2009 Author Report Share Posted October 2, 2009 Nochmal die Strafprozessordnung zitiert zum Recht auf eine Vernehmung/Info in einem Bußgeldverfahren.-------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- StPO § 163a Vernehmung und Ladung des Beschuldigten (1) Der Beschuldigte ist spätestens vor dem Abschluß der Ermittlungen zu vernehmen, es sei denn, daß das Verfahren zur Einstellung führt. In einfachen Sachen genügt es, daß ihm Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zu äußern. (...) (4) Bei der ersten Vernehmung des Beschuldigten durch Beamte des Polizeidienstes ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird. Im übrigen sind bei der Vernehmung des Beschuldigten durch Beamte des Polizeidienstes § 136 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 2, 3 und § 136a anzuwenden. StPO § 136 (2) Die Vernehmung soll dem Beschuldigten Gelegenheit geben, die gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe zu beseitigen und die zu seinen Gunsten sprechenden Tatsachen geltend zu machen. Quote Link to post Share on other sites
Karo 1 Posted October 17, 2009 Report Share Posted October 17, 2009 Habe ich irgendetwas überlesen?Wenn nicht, wie ist es denn nun überhaupt ausgegangen? Quote Link to post Share on other sites
rponline 20 Posted October 19, 2009 Author Report Share Posted October 19, 2009 Habe ich irgendetwas überlesen?Wenn nicht, wie ist es denn nun überhaupt ausgegangen? Was bisher geschah: -nach 6 Wochen: ZB an Vater-nach 11 Wochen: Besuch eines Sachbearbeiters der Behörde bei Nachbarin (siehe Gesprächsprotokoll)-im Zeitraum 3 Monate + 10 Tage bis 3 Monate + 14 Tage (nach Blitz) war eine PostZustellung nicht möglich, da von einer Zustellung eines Bußgeldbescheids ohne vorherigen AB ausgegangen worden ist (vorsorglich und irrtümlich, da dies imho sowieso ein Verfahrensfehler wäre) -nun sind mehr als 4 Monate rum (ohne AB oder BuGeBe) und ich warte immernoch auf eine Reaktion der Behörde. Sie ist immernoch am Zug. Schöne Grüsse. Quote Link to post Share on other sites
rponline 20 Posted January 27, 2010 Author Report Share Posted January 27, 2010 Moin, wollte nur Bescheid geben, dass die Gegenseite die Ermittlungen offenbar kampflos eingestellt hat...Nichts mehr gehört von denen Schönen Gruß Quote Link to post Share on other sites
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