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Knöllchen + Zeuge


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Hallo an alle!

 

Sollte ich mit meinem PKW mal nicht ordungsgemäß geparkt haben, gibt es hier bei mir (BW) somanchen übereifrigen Mitbürger der meine kleine Sünde belehrenswert an die Bußgeldstelle weitergibt. Die Post bringt die frohe Nachricht und im Brief steht als Zeuge der Name dieses Herrn. Meine Frage: Ist das zulässig als Beweißmittel? Ich weiß genau , dass die Person keine Fotos macht. Kann man also das Anfechten wenn nur seine "Zeugenaussage" vorliegt?

 

liebe grüße und dankschön im Vorraus,

 

Enzo

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Guest Pferdestehler

Zeugenaussage gilt und ist grundsätzlich gleichwertig zu der Zeugenaussage jedes anderen Bürgers auch, dazu gehören auch Polizeibeamte. Lügen bzw. jemanden fälschlich beschuldigen darf niemand, sonst ist schnell der §164 StGB dran.

 

Also: ja, das zählt. Und vor Gericht glaubt man einem Zeugen üblicherweise erst einmal mehr als einem Beschuldigten, da ersterer nicht lügen darf, letzterer aus Selbstschutz aber durchaus. Somit hat man auch ohne Fotos keine unbedingt guten Karten im Falle der Klage.

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Guest Henning

Auf zwei Dinge möchte ich an der Stelle aber noch hinweisen:

 

Erstens: Bestraft werden kann nur der Verursacher, also derjenige, der das Fahrzeug tatsächlich ordnungswidrig dort abgeparkt hat. Ist der nicht zu ermitteln, kann - anders als bei Verstößen im fliessenden Verkehr - auch der Halter hinsichtlich der Verfahrenskosten in Anspruch genommen werden. Je nachdem, wo man so parkt, kann das mitunter schonmal günstiger sein als das "Knöllchen" zu bezahlen. Soweit so gut.

 

ABER, und das wird vielfach übersehen:

 

Nach § 25 a Abs.1 Satz 3 StVG ist von einer negativen Kostenentscheidung zu Lasten des Halters dann abzusehen, wenn es unbillig wäre, den Halter des Kraftfahrzeugs oder seinen Beauftragten mit den Kosten zu belasten. Und genau das ist - jedenfalls nach einigen amtsgerichtlichen Entscheidungen - immer dann der Fall, wenn der Anhörungsbogen erst einige Wochen nach dem Verstoß zugestellt wird. Es gibt vereinzelt Entscheidungen, wonach es einem Halter nach 3 Wochen (zum Teil auch erst nach 4 Wochen) nicht mehr zugemutet werden kann, sich daran zu erinnern, wer wann wo mit dem eigenen Fahrzeug gefahren ist. Wenn dem aber so ist dann ist es unbillig im Sinne vorzitierter Norm den Halter mit den Kosten zu belasten....

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Und wenn der Joker "Halter vergas den Fahrer" zuoft gezogen wird gibt es eine Gesetzesänderung, Stil Österreich:

 

 

Zukünftig:

§§STVO xyz:

Nichtwissen wer der Fahrer war Bußgeld 400€, 3 Punkte! Wer seine Vergesslichkeit fürchtet schreibt eben konsequent ein Fahrtenbuch und/oder hält die Schlüssel famlienintern unter Verschluß!

 

Wo ist das Problem?

 

Wechselnde Fahrer:

 

Kleiner Safe mit meheren fahrerspezifischen Zugangscodes der die Schlüsseentnahme und das Wiedereinhängen protokoliert. Technisch kein Problem.

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Guest Henning
Und wenn der Joker "Halter vergas den Fahrer" zuoft gezogen wird gibt es eine Gesetzesänderung, Stil Österreich:

 

 

Zukünftig:

§§STVO xyz:

Nichtwissen wer der Fahrer war Bußgeld 400€, 3 Punkte! Wer seine Vergesslichkeit fürchtet schreibt eben konsequent ein Fahrtenbuch und/oder hält die Schlüssel famlienintern unter Verschluß!

 

Wo ist das Problem?

 

Wechselnde Fahrer:

 

Kleiner Safe mit meheren fahrerspezifischen Zugangscodes der die Schlüsseentnahme und das Wiedereinhängen protokoliert. Technisch kein Problem.

 

 

Scherz? Wenn ja, hab ich den nur schwer verstanden.

 

Na klar hat der Halter Mitwirkungspflichten, wenn er nicht in die Fahrtenbuchfalle laufen will. Aber genauso selbstverständlich setzt auch die Verhängung eines Fahrtenbuches voraus, dass der Halter nicht aktiv an der Verfolgung mitgewirkt hat. Wenn er dies aber gar nicht kann, weil der Anhörungsbogen erst Wochen (nach der Rechtsprechung reichen mitunter schon zwei bis drei Wochen zur Rechtfertigung des Vergessens aus) nach der Tat eintrudelt kann ihm kein Fahrtenbuch auferlegt werden - das war schon immer so und wird sich auch nicht ändern.....

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Das Erfordernis, daß die Nichtfeststellbarkeit des Fahrzeugführers auf mangelnder Mitwirkungsbereitschaft des Halters beruhen müsse, enthält § 31a StVZO nicht; die Auflage ist daher - auch unter Berücksichtigung des Zwecks der Vorschrift - nicht deswegen ausgeschlossen, weil der Fahrer (erfolglos) zur Aufklärung beizutragen versucht.

 

Gruß

Goose

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Danke erstmal für die schnellen Antworten <_<

 

Diese Regelung scheint mir nur sehr anfällig für Missbrauch. Im prinzip könnte selbst mein Nachbar mich wegen jedem Mist zahlen lassen und ich könnte nichts dagegen tun. :explode:

 

Nun ja ich habe ja tatsächlich wiederrechtlich geparkt und werde nun die 10€ einfach zahlen. Gute miene zum bösen Spiel..

 

liebe grüße,

Enzo

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Na klar hat der Halter Mitwirkungspflichten, wenn er nicht in die Fahrtenbuchfalle laufen will. Aber genauso selbstverständlich setzt auch die Verhängung eines Fahrtenbuches voraus, dass der Halter nicht aktiv an der Verfolgung mitgewirkt hat. Wenn er dies aber gar nicht kann, weil der Anhörungsbogen erst Wochen (nach der Rechtsprechung reichen mitunter schon zwei bis drei Wochen zur Rechtfertigung des Vergessens aus) nach der Tat eintrudelt kann ihm kein Fahrtenbuch auferlegt werden - das war schon immer so und wird sich auch nicht ändern.....

 

 

Das ergibt sich aus der DERZEITIGEN Rechtslage! Dem Gesetzgeber steht es frei auch für PRIVATFAHRZEUGE generell eine vollständige Fahrtenbuchführug in Urkundenform zu verlangen. So wie es für Seeschiffe mit dem Logbuch oder auch JEDES zugelassende Luftfahrzeug ( auch für private Segelflugzeuge! ) mit dem Bordbuch Pflicht ist.

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Guest Henning
Das Erfordernis, daß die Nichtfeststellbarkeit des Fahrzeugführers auf mangelnder Mitwirkungsbereitschaft des Halters beruhen müsse, enthält § 31a StVZO nicht; die Auflage ist daher - auch unter Berücksichtigung des Zwecks der Vorschrift - nicht deswegen ausgeschlossen, weil der Fahrer (erfolglos) zur Aufklärung beizutragen versucht.

 

Gruß

Goose

 

"Ist der Behörde der Fahrzeugführer zum Vorfallszeitpunkt nicht bekannt, so sollen zwischen dem Verkehrsverstoß und der ersten Anhörung des Fahrzeughalters nicht mehr als zwei Wochen liegen, damit dieser noch über ein ausreichendes Erinnerungsvermögen darüber verfügt, wem er ggf. den Wagen seinerzeit überlassen hatte.

 

Wird diese Zwei-Wochen-Frist nicht eingehalten, so ist es später, wenn das Verfahren gegen den unbekannten Führer eingestellt werden mußte, nicht ohne weiteres zulässig, den Halter mit einer Fahrtenbuchauflage zu belegen (BVerwG DAR 1987, 393; OVG Münster NJW 1995, 3335).

 

Allerdings gilt dieser Grundsatz nur eingeschränkt:

 

Wirkt der Fahrzeughalter an der Aufklärung, wer der Fahrzeugführer war, nicht mit (Berufung auf das Zeugnisverweigerungsrecht, Schweigen auf die Übersendung des Anhörungsbogens) oder ist ihm zuzumuten Aufzeichnungen über die Vergabe des Fahrzeugs an andere Fahrer zu führen (Kaufleute, Gewerbebetriebe) oder wird ihm mit dem Anhörungsbogen eine Foto des Fahrzeugführers übersandt, kann die Führerscheinbehörde auch bei Überschreitung der Zwei-Wochen-Frist durch die Bußgeldbehörde eine Fahrtenbuch-Auflage verhängen, weil dieser Mangel dann nicht mehr als kausal für die Nichtermittlung des Fahrzeugführers zum Vorfallszeitpunkt anzusehen ist."

 

Das bedeutet: Wenn der Halter ohnehin nicht mitwirkt, dann ist es egal, ob die 2Wochenfrist eingehalten ist oder nicht. Die 2-Wochen-Frist wird ebenfalls nur dann relevant, wenn die kausal für die Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers geworden ist.

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Es gibt unterschiedliche Urteile, manchmal wird bei erfolgloser Mitwirkung von der Fahrtenbuchauflage abgesehen, manchmal wird das Fahrtenbuch trotzdem auferlegt.

 

In deinem Leitsatz steht übrigens die nette Einschränkung "nicht ohne weiteres". Einige Ausnahmen davon hast du ja unten bereits benannt.

 

Die Zwei-Wochen-Frist ist übrigens keine starre Grenze.

 

Gruß

Goose

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Guest Henning
Es gibt unterschiedliche Urteile, manchmal wird bei erfolgloser Mitwirkung von der Fahrtenbuchauflage abgesehen, manchmal wird das Fahrtenbuch trotzdem auferlegt.

 

In deinem Leitsatz steht übrigens die nette Einschränkung "nicht ohne weiteres". Einige Ausnahmen davon hast du ja unten bereits benannt.

 

Die Zwei-Wochen-Frist ist übrigens keine starre Grenze.

 

Gruß

Goose

 

@ Goose: Ja, es gibt unterschiedliche Urteile der Instanzgerichte, aber es gibt nur ein Urteil bzw. eine Linie des Bundesverwaltungsgerichts, und das geht im Grundsatz von einer 2Wochenfrist aus! Im Übrigens hab ich doch extra darauf hingewiesen, was die Einschränkung bedeutet!!!! Soll ich es für Dich nochmal zitieren?

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Scherz? Wenn ja, hab ich den nur schwer verstanden.

 

(nach der Rechtsprechung reichen mitunter schon zwei bis drei Wochen zur Rechtfertigung des Vergessens aus) nach der Tat eintrudelt kann ihm kein Fahrtenbuch auferlegt werden - das war schon immer so und wird sich auch nicht ändern.....

 

Stimmt, DERZEITIGE Rechtslage!

 

Aber der Bundestag hat die Vollmacht auch für PRIVATE KFZ zwingend und generell die allegmeine Führung von Fahrtenbüchern als "Urkunden" verpflichtend einzuführen.

 

Aufbewahrungspflicht z.B. bis 2 komplette Kalenderjahre nach Abmeldung durch den Halter!

 

P.S.:

Im Detail evtl. die zwingende Eintragung des Fahrers mit Kilometerstand vor Fahrtantritt! Beginn des Fahrdienstes dieses Fahrers.

 

P.S.:

 

Am Freitag in allen Zürchern Taxis gesehen, offene Auslegung des Fahrtenbuches auf der Ablage vor dem Lenkrad mit Arbeitsbeginn des Fahrers samt seiner Taxizulassungsnummer, jeder Passant, jeder Spaziergänger, jeder Polizist kann sehen ob zulange Schichtzeit gefahren wird!

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@Henning: Ich habe sowohl deinen Beitrag als auch die Kommentare zum § 31a StVZO gelesen. Ein Zitieren ist somit nicht nötig, der Hentschel ist da umfangreicher als deine Beiträge.

 

Du hast, wie ich hoffe, auch die entsprechenden Kommentare gelesen. Dann dürfest du festgestellt haben, daß, wie ich oben bereits sagte, die fehlende Mitwirkungsbereitschaft keine zwingende Voraussetzung ist.

Daß die Zwei-Wochen-Frist nur ein Anhaltswert ist, hast du ja erkannt.

 

Gruß

Goose

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Guest Henning
@Henning: Ich habe sowohl deinen Beitrag als auch die Kommentare zum § 31a StVZO gelesen. Ein Zitieren ist somit nicht nötig, der Hentschel ist da umfangreicher als deine Beiträge.

 

Du hast, wie ich hoffe, auch die entsprechenden Kommentare gelesen. Dann dürfest du festgestellt haben, daß, wie ich oben bereits sagte, die fehlende Mitwirkungsbereitschaft keine zwingende Voraussetzung ist.

Daß die Zwei-Wochen-Frist nur ein Anhaltswert ist, hast du ja erkannt.

 

Gruß

Goose

 

 

Ja, besten Dank für die Belehrung. Selbstverständlich ist mir die einschlägige Literatur bekannt. Literatur ist zwar schön, aber über obergerichtliche Rechtsprechung kommt man nun einmal nicht hinweg. Was habe ich zum Beispiel im Strafrecht von der umfangreichen Kommentaur des Schönke/Schröder, wenn dort fast ausschliesslich die Mindermeinung vertreten wird? Da halte ich mich lieber an das für meinen Bezirk zuständige OVG. Und gerade weil ich das tue, kann ich nach wie vor behaupten, dass die 2Wochenfrist nicht unbeachtlich ist! Ganz im Gegenteil, ich würde sogar behaupten, dass in der Regel nach Verstreichen der 2-Wochenfrist eine Fahrtenbuchauflage nicht mehr möglich ist - natürlich mit Ausnahmen. Jedenfalls kann ich das von "unserem" Bezirk so sagen, da wird das genauso wie von mir beschrieben gehandhabt... wobei mir bekannt ist, dass andere Regionen in Deutschland da deutlich strenger sind.....

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Guest Pferdestehler

Tscha, Berlin, über drei Wochen, aktive "Beihilfe" bei der Fahrerermittlung zugesagt, man wollte aber das Foto nicht zeigen, daher wurde das Verfahren eingestellt. Verhängung des Fahrtenbuches folgte auf dem Fuße. Klage vor dem Verwaltungsgericht verloren. Keine Revision zugelassen. Fertig. Ein Jahr schreiben.

 

Alles rechtmäßig.

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Ironiemodus an

Warum nicht gleich eine Blackbox wie im Flugzeug, allerdings in Kombination mit Fingerprint und DNA-Probe bei einer Online-Übertragung nach Flensburg?

Ironiemodus aus

 

Sei bloß ruhig, die machen das sonst noch :explode:

Wer weiss , wer hier alles mitliest.

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@Henning

Goose wirst du von seinen Ansichten nicht abbringen können. Er wird daran festhalten und seine praktischen Erfahrungen in seinem Einsatzgebiet auf ganz D übertragen und hält dies dann auch für dir richtige Anwendungsweise.

 

@Pferdestehler

Aus den anderen Thema ging dies aber noch anders hervor. Eine einfache Mitarbeit ich werde sagen wer es war wenn ich ein Bild bekomme reicht eben unter Umständen nicht aus. Es bedarf idR schon der Angabe aller in Frage kommenden Fahrzeugführer.

Ich glaube das hatten wir schon einmal diskutiert.

 

-------------------

Kolbenfeder kann man eigentlich NICHT mehr ERNST nehmen. Am Besten tut man ihn als Troll ab, wobei das jetzt nicht heißt das es einer ist.

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Muss denn hier alles reguliert werden? :explode:

 

Muss nicht, aber wenn KFZ-Halter zu oft gegen den "Rechtsfrieden" und für Vergesslichkeit betreff der Person des Fahrers sich entscheiden wird das so reguliert werden.

 

Auch Gesetzesänderungen benötigen einen Markt mit Nachfrage....

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@Henning

Goose wirst du von seinen Ansichten nicht abbringen können. Er wird daran festhalten und seine praktischen Erfahrungen in seinem Einsatzgebiet auf ganz D übertragen und hält dies dann auch für dir richtige Anwendungsweise.

Wobei man aber wohl der Fairness halber auch sagen muss, dass auch 'Henning' hier ausschliesslich von seinem Einsatzgebiet berichtet und den Eindruck erweckt, es sei in ganz D so...... :explode:

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Guest Pferdestehler
Eine einfache Mitarbeit ich werde sagen wer es war wenn ich ein Bild bekomme reicht eben unter Umständen nicht aus. Es bedarf idR schon der Angabe aller in Frage kommenden Fahrzeugführer.

Richtig! Genau das ist der Punkt. Aber jetzt frage ich Dich: WER MACHT DAS? Wer mogeln will, wird nahezu niemals den Weg gehen und sagen "ich weiß nicht, wer es war, aber hier die Liste aller in Frage kommenden Nutzer des Fahrzeuges: xxxxxxx" (wobei ich nicht einmal sicher bin, ob man aus diesen Nennungen nicht noch einen §164 basteln könnte, wenn's hart auf hart käme). Und genau da ist der Punkt: Fahrtenbuch rechtmäßig. Und dazu kommt noch, dass über diese Forderung der Aufzählung aller denkbaren/möglichen Fahrer doch auch die zwei bzw. drei Wochen Erinnerungsfrist aufgeweicht sind. Denn mir hatte es der Richter auch so erklärt: erinnern muss man sich nicht mehr unbedingt, aber einen Überblick haben, wer denn alles das Auto bewegt haben könnte, den müsse man durchaus haben. Wenn das nicht der Fall sei, könne ein Fahrtenbuch helfen, diesen Überblick zu behalten.

 

Eine Argumentation, der ich mich nur schwer entziehen konnte. Also ganz so einfach ist die ganze Sache eben nicht, wie es hier kochrezeptartig immer wieder hergebetet wird à la "brauchst dich nur nicht mehr erinnern nach drei Wochen und dir kann keiner mehr was".

 

Oder?

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Guest Henning
Wobei man aber wohl der Fairness halber auch sagen muss, dass auch 'Henning' hier ausschliesslich von seinem Einsatzgebiet berichtet und den Eindruck erweckt, es sei in ganz D so...... :explode:

 

 

Ja? Ist das wirklich so? Ich zitiere mal aus meinem Post

 

Jedenfalls kann ich das von "unserem" Bezirk so sagen, da wird das genauso wie von mir beschrieben gehandhabt... wobei mir bekannt ist, dass andere Regionen in Deutschland da deutlich strenger sind.....
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Ich plädiere dafür daß Halter ( und auch der KFZ-Verfügungsberechtigte ) sich IMMER, auch nach Jahren, erinnern müssen wer der Fahrer oder Verfügungsberechtigte war. Der "Joker" Vergessen dann beim ERSTEN Fall zwingend zur Fahrtenbuchauflage führt, auch als Eintragung und Auflage in die Fahrerlaubniss, als persönliches Fahrtenbuch inkl. Eintragung der KFZ-Weitergabe an wen.

 

Unverhältnissmäßig, zuviel Lästigkeit, wieso?

 

Fahrer und Halter die zu ihren Verkersverhalten stehen und sich dem Ordnungswidrigkeits-, Bußgeld- oder Strafverfahren stellen bekommen ja keine Fahrtenbuchauflage!

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Guest Pferdestehler

Ja ja, Du plädierst für so ziemlich alles, was normalerweise sofort zu einer Einweisung in die nächstgelegene Nervenheilanstalt führen würde, wenn man es dem richtigen Arzt erzählte.

Nur zur Info: das tausendjährige Reich mit seinem opulenten Rechtssystem ist schon eine Weile vorbei. Die DDR ebenfalls. Und das ist auch gut so.

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Falsch gedacht!

Die beiden anderen deutschen Regierugnssysteme trennten sehr wohl bürgerliche Ordnung, Straßenverkehr hier erwähnt, und systemerhaltende Strukturen der Staatsicherheit ( MfS oder RSHA ).

 

 

Und der Freiheitlichkeit einer Demokratie ist es nicht abträglich Störer der Straßenverkehrsordnung leicht überführen zu können. Im Gegenteil, das bringt den Bürgern auch etwas mehr Verfassungspatriotismus wenn sie merken daß auch die Demokratie vor Störern schützt.

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Guest Der Friese
Falsch gedacht!

Die beiden anderen deutschen Regierugnssysteme trennten sehr wohl bürgerliche Ordnung, Straßenverkehr hier erwähnt, und systemerhaltende Strukturen der Staatsicherheit ( MfS oder RSHA ).

 

hm, da habe ich wohl was verpasst, als ich geschichte in der schule hatte...zumindest im dritten reich denke ich, war die bürgerliche ordnung nur dann hergestellt, wenn man zu allem ja und amen sagte und einen guten stammbaum vorweisen konnte....

 

der stammbaum fiel dann ja im ostdeutschen zauberkommunismus glücklicherweise weg, aber das ja und amen sagen blieb....

 

keine ahnung, in welcher parallelwelt du deine kenntnisse erworben hast....

 

ansonsten...benimm du dich so, wie du meinst und lass anderen die freiheit, sich im rahmen der gegebenen möglichkeiten zu bewegen....

 

gruß

der friese

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ansonsten...benimm du dich so, wie du meinst und lass anderen die freiheit, sich im rahmen der gegebenen möglichkeiten zu bewegen....

gruß der friese

 

Richtig! Die Freiheit sich im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten zu bewegen hat ihre grenze an den Rechten anderer Bürger.

 

Hier im Thread die Spielrgeln der STVO einzuhalten und nicht die Geschädigten bei Ersatzeinforderung an formalen Adressermittlungen scheitern zu lassen. Zur Demokratie gehört es auch zu seinen Fehlern sich bekennen, nicht hinter Unbeklannten sich zu verstecken.

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Guest Pferdestehler

Zum Menschsein gehört es auch dazu, Individualität zu akzeptieren und sich nicht selbst zum Maßstab für alles zu machen. Was subjektiv wie ein Fehler des Gegenüber aussehen mag, kann sich objektiv als Fehler in der eigenen Beurteilung herausstellen. Und damit als eigener Fehler.

Mensch sein heißt auch, sich den Weg des geringsten Widerstandes zu suchen. Und so wird es Mogeln immer geben, solange die Freiräume dafür da sind. Und genau diese Freiräume willst Du auf Null reduzieren.

 

Nicht mit mir! Das bedeutete letztlich Mord am Individuum oder den Gang in den bewaffneten Untergrund und den Kampf bis auf's Blut.

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Guest Der Friese
Zur Demokratie gehört es auch zu seinen Fehlern sich bekennen, nicht hinter Unbeklannten sich zu verstecken.

 

falsch - bzw. richtig falsch....

es gehört auch im kommunismus oder diktatur dazu, sich zu seinen fehlern zu bekennen - nur in der demokratie habe ich die freiheit mir auszusuchen, ob ich mich bekenne oder nicht....

 

gruß

der friese

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Eine einfache Mitarbeit ich werde sagen wer es war wenn ich ein Bild bekomme reicht eben unter Umständen nicht aus. Es bedarf idR schon der Angabe aller in Frage kommenden Fahrzeugführer.

Richtig! Genau das ist der Punkt. Aber jetzt frage ich Dich: WER MACHT DAS?

Ich sehe da kein Problem.

 

Ma nehme ein Blatt Papier und bittet um ein Foto da als Fahrer mehrere Fahrzeugführer/Fahrzeugführerinnen in Betracht kommen. Dann erklärt man, dass der Wagen regelmäßig ausgeliehen wurde und versichert den Namen des bösen Verkehrssünders zu benennen (das reicht unter Umständen nicht).

 

Um ganz sicher zu gehen schreibt man dann noch ein paar Fahrer/Fahrerinnen auf, welche den Wagen nutzen (könnten), wobei natürlich der tatsächliche Fahrer leider vergessen wird.

 

Ich plädiere dafür daß Halter ( und auch der KFZ-Verfügungsberechtigte ) sich IMMER, auch nach Jahren, erinnern müssen wer der Fahrer oder Verfügungsberechtigte war. Der "Joker" Vergessen dann beim ERSTEN Fall zwingend zur Fahrtenbuchauflage führt, auch als Eintragung und Auflage in die Fahrerlaubniss, als persönliches Fahrtenbuch inkl. Eintragung der KFZ-Weitergabe an wen.

 

Unverhältnissmäßig, zuviel Lästigkeit, wieso?

 

Fahrer und Halter die zu ihren Verkersverhalten stehen und sich dem Ordnungswidrigkeits-, Bußgeld- oder Strafverfahren stellen bekommen ja keine Fahrtenbuchauflage!

Vom der gesetzlichen Regelung welche am 23. Mai 1949 in D in Kraft getreten ist, hast du aber schon gehört. Da ist sowas wie Rechtssicherheit und anderes enthalten. Sind auch nicht viele Buchstaben in der Abkürzung des Gesetzes und dann noch die gleichen. :explode:

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Wobei man aber wohl der Fairness halber auch sagen muss, dass auch 'Henning' hier ausschliesslich von seinem Einsatzgebiet berichtet und den Eindruck erweckt, es sei in ganz D so...... :explode:

 

 

Ja? Ist das wirklich so? Ich zitiere mal aus meinem Post

 

Jedenfalls kann ich das von "unserem" Bezirk so sagen, da wird das genauso wie von mir beschrieben gehandhabt... wobei mir bekannt ist, dass andere Regionen in Deutschland da deutlich strenger sind.....

Keiner von uns kann sagen, wie ein Verfahren irgendwo in Deutschland ausgehen wird.

Aus meiner Efahrung heraus kann es auch mal recht schnell und unerwartet ein Fahrtenbuch geben.

Wenn du andere Erfahrungen gemacht hast, so mag das sein, nur solltest du darauf achten, daßmit bei den anderen keine Hoffnung zu erwecken, die sich dann doch nicht erfüllt.

 

Gruß

Goose

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Vom der gesetzlichen Regelung welche am 23. Mai 1949 in D in Kraft getreten ist, hast du aber schon gehört. Da ist sowas wie Rechtssicherheit und anderes enthalten. Sind auch nicht viele Buchstaben in der Abkürzung des Gesetzes und dann noch die gleichen. :explode:

 

 

Mit dieser gesetzlichen Regelung ist es völlig konform und wird verwaltungsmäßig zwingend verlangt daß für PRIVATFLUGZEUGE und -SCHIFFE mit Zulassung ( nicht Rennkanu ) lückenlose Log- oder Bordbuchführung verlangt wird.

 

Auch in anderen demokratischen Staaten, wie Frankreich, Schweiz, Österreich, Schweden usw.

 

Und im GG steht keine Artikel der Straßenfahrzeuge irgendwie besonders verwaltungsmäßig zu tabu für die Behörden erklärt.

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@Kolbenfeder:

Wir sehen ja ein, dass Du nach law and order rufst und dabei die komplette Ueberwachung des individuellen Verkehrsteilnehmers verlangst, damit dieser auch ja nicht irgendwie mal ungestraft als "Stoerer" in Erscheinung treten kann. Dein Ruf nach dieser lueckenlosen Ueberwachung sei Dir belassen, du kannst auch gerne auf rechtsstaatlichen Wegen fuer die Erreichung deiner Ziele kaempfen. Dir sollte aber schon bewusst sein, dass Du dich insbesondere in diesem Forum sozusagen als einsamer Rufer in der Wueste betaetigst, dessen Ruf weder erhoert wird noch gehoert werden will. Insofern bewegst Du dich mit deinen Forderungen in diesem Forum ungefaehr so, wie seinerzeit Don Quiijotte auf seiner Rosalinde und in Begleitung von Sancho Panza auf seinem Feldzug gegen die Windmuehlen.... :rolleyes:

Mein Tipp: Reden ist Silber, Schweigen ist Gold. :rolleyes:

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Mit dieser gesetzlichen Regelung ist es völlig konform und wird verwaltungsmäßig zwingend verlangt daß für PRIVATFLUGZEUGE und -SCHIFFE mit Zulassung ( nicht Rennkanu ) lückenlose Log- oder Bordbuchführung verlangt wird.

Auch diese Daten werden gelöscht (sollten sie zumindest).

 

Eines der wichtigen Rechte in D ist eben die Rechtssicherheit, d.h., das man irgendwann nicht mehr für Daten bestraft werden kann. Dafür gibt es eben auch die Verjährung.

Auch in anderen demokratischen Staaten, wie Frankreich, Schweiz, Österreich, Schweden usw.

Ich wusste garnicht das dort auch das GG gilt. Und nur weil in anderen Staaten solche G gelten, muss mann es in D doch nicht nachmachen oder würdest du auch die Steinigung hier einführen weil in anderen Ländern diese rechtlich möglich ist.

Einige würde das sicherlich beführworten, aber ich sicherlich nicht.

 

Ach ja, hast du dir eigentlich schon eine elektronische Fußfessel umschnallen lassen oder dein Fahrzeug, sofern du eines hast, mit einer Black Box ausgestattet?

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damit dieser auch ja nicht irgendwie mal ungestraft als "Stoerer" in Erscheinung treten kann. gegen die Windmuehlen.... :rolleyes:

Mein Tipp: Reden ist Silber, Schweigen ist Gold. :rolleyes:

 

 

 

Komischerweise sind hier im Forum ( und im Verkehrsportal ) auch Stimmen die sich beim Fremdzuparken IHRER Garageneinfahrt auch beklagen über den mangelnden Durchgriff oder Fehlen der Halterhaftung.

 

Das kommt mir sehr gespalten vor:

 

Wenn ich Regelverstoß begehe will ich den Schutz der Anonymität, wenn ich geschädigt werde, dann aber volle Information.

 

Ich sage aber klar auch um den Preis selbst ertapppt zu werden:

 

Vollen Informationsfluß für und/oder gegen mich!

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Komischerweise sind hier im Forum ( und im Verkehrsportal ) auch Stimmen die sich beim Fremdzuparken IHRER Garageneinfahrt auch beklagen über den mangelnden Durchgriff oder Fehlen der Halterhaftung.

Kann gar nicht sein, denn wie wir ja alle wissen - auch im VP weiss man das - gilt ja eben im ruhenden Verkehr die Halterhaftung. :rolleyes:

 

Das kommt mir sehr gespalten vor:

Wenn ich Regelverstoß begehe will ich den Schutz der Anonymität, wenn ich geschädigt werde, dann aber volle Information.

Das einzige, was hier gespalten zu sein scheint, ist Deine Auffassungsgabe. Ist doch klar: Wenn ich 'nen Regelverstoss begehe, muss man mir nachweisen, dass ich den begangen habe, wenn man mich zur Rechenschaft ziehen moechte. Ist doch wie beim Fussball: Faellt da der Spieler neben mir um, kann mir der Schiedsrichter auch nicht so einfach die rote Karte zeigen, nur weil ich eben in der Naehe war. Er sollte schon gesehen haben, dass der andere umfiel, weil ich ihn umhaute.

Wenn ich jemanden schaedige - z.B. durch Zuparken seiner Einfahrt - dann geschieht das in der Regel mit dem auf mich zugelassenen Fahrzeug. Dann laesst der Geschaedigte das abschleppen und klagt die Kosten dafuer wieder bei mir ein.

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Dann laesst der Geschaedigte das abschleppen und klagt die Kosten dafuer wieder bei mir ein.

In der Regel wird das auch gelingen. Allerdings gibt es auch Amtsgerichte, die die Halterhaftung für Abschleppkosten nicht bejahen...

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Und viel einfacher wäre es "Karre nur gegen cash"!

 

Wer befürchtet zahlen zu müssen bei fehlerhaften Abschleppen, das allgemeine Parken war doch erlaubt, darüber müßte man nachdenken sofern es tatsächlich ein Problem darstellt. wie oft kommt das vor?

 

Ansonsten:

 

Abschleppen nach Privatstörung oder STVO-Verstoß IMMER als gerechtfertigt betrachten, inkl. Kosten für vergeblichen Ruf des Unternehmens, dessen Leerfahrt.

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Könntest du deine Träumereien bitte auf die Zeit beschränken, in der du schläfst?

 

Wenn du Vt abstrafen willst für falsches Parken, dann plädiere auf höhere Strafen für falsches Parken! Abschleppen dient aber nicht der Disziplinierung von Vt, sondern der Beseitigung von Störungen.

 

Irgendwas hast du noch nicht so ganz verstanden an der Thematik.

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  • 3 weeks later...

Ist ja toll, wie ein Thema so ausufern kann... ;)

 

Mal kurz zurück zum Ursprung:

Natürlich kann jeder Bürger ein "Unrecht" bei einer Behörde anzeigen. ABER:

 

Insbesondere bei verbotswidrigem Parken ist es nicht zulässig, wenn ein Anwohner in seinem "Kiez" regelmäßig Anzeigen erstattet.

Wenn die Anzeigen nämlich regelmäßig eingehen, kann dies als Verkehrsüberwachung gewertet werden. Das ist eine hoheitliche Aufgabe und darf nicht von einer Privatperson gemacht werden.

 

Also: Jeden Tag um den Block schlendern und alle ordnungswidrig parkenden Fahrzeuge anzeigen (ob mit oder ohne Fotobeweis) ist nicht!

 

Die beste Art eine Anzeige zu verhindern ist aber immer noch richtiges parken :P Sorry, der musste raus... :rolleyes:

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Ist doch klar: Wenn ich 'nen Regelverstoss begehe, muss man mir nachweisen, dass ich den begangen habe, wenn man mich zur Rechenschaft ziehen moechte. Ist doch wie beim Fussball: Faellt da der Spieler neben mir um, kann mir der Schiedsrichter auch nicht so einfach die rote Karte zeigen, nur weil ich eben in der Naehe war.

 

 

Halb richtig gedacht, der Bewis daß du der Falschparker warst ergibt ( ergäbe ) sich durch das KFZ-Kennzeichen, von selbst kommt der Wagen nicht dorthin.

 

Sollte ein Unbekannter den Wagen dorthin gefahren haben tritt ( träte wie in Österreich ) der STVO-Verstoß in Kraft des Nichtwissens als bußgeldbewehrter Tatbestand. Schlicht die Pflicht als Halter oder vom Halter zur Weitergabe des Fahrzeuges legitimierter Fahrer den tatsächlichen benennen zu können. Der letzte in der Kette bekannte legitime Nutzer hat dann den "Schwarzen Peter"!

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