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Abschleppen - Nepp Und Abzocke Auf Supermarkt-parkplätzen


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Von REWE-Märkten (Penny, MiniMal, Toom, Comet, HL gehören alle auch zu REWE) lese und höre ich es am häufigsten: Fast selbsttätig arbeitende Abschlepp-Unternehmer überwachen Supermarkt-Parklätze mit Digitalkameras der Fahrer. Der Grundstücksbesitzer tritt dabei kaum noch in Erscheinung. Sobald ein Falschparker (z. B. 2-Stunden-Kundenparkdauer geringfügig überschritten) dabei identifiziert wird, wird das Auto mitgenommen und nur gegen Zahlung von Abschleppkosten - mittlerweile mehr als 200 bis über 300 EUR - vom Abschlepp-Unternehmer wieder herausgegeben. Dabei spielt es keine Rolle, ob auf dem Parkplatz noch viel frei war oder wie lange die Zeitüberschreitung dauerte.

 

Hierbei gibt es Kooperation(-sverträge?) mit dem Grundstücksbesitzern (Markleitern, REWE?). Über leicht denkbare finanzielle Absprachen ist noch nichts bekannt.

 

Die Polizei hilft freiwillig nur ungern oder gar nicht - obwohl hier recht nötigende und bedrängende Verfahrenweisen stattfinden. Da sich alles aber auf Privatgrundstücken abspielt, fühlt sie sich nicht zuständig. Vielleicht ist der Polizei auch oft nicht klar, wie die rechtlichen Unterschiede zwischen öffentlichem und privatem Parkraum, Abschlepp-Gebaren und ähnlichem zu regeln sind.

 

Fakt ist, dass die Abschleppunternehmen mit solchen Kooperationen mit geringem Aufwand ein Heidengeld einnehmen können. Mit jedem abgeholten PKW wird gleich ein neues Parkplatz-Foto gemacht um weitere Abschleppvorgänge vorzubereiten. Die Fahrer oder Halter der Fahrzeuge finden sich danach in der sehr bedrängenden Zwangslage "Auto-gegen-Sofortgeld" wieder. Nach diesem bedrängenden Ereignis (wenn ihnen von der Abrechnung schlecht geworden ist) können sie höchstens versuchen, ihr Geld auf privatrechtlichem Weg zurückfordern und einzuklagen. Da viele diesen Weg scheuen ist das ein lukratives Geschäft.

 

Ist das moderne Wegelagerei?

Was ist erlaubt und rechtens?

Was nicht?

Was ist kriminell?

Wie kann/sollte man vorgehen oder sich wehren?

Was gilt, wenn Fahrer und Halter nicht dieselbe Person sind?

Welche Rechtsbegriffe sind hier zu betrachten?

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Von REWE-Märkten ... wird das Auto mitgenommen und nur gegen Zahlung von Abschleppkosten - mittlerweile mehr als 200 bis über 300 EUR - vom Abschlepp-Unternehmer wieder herausgegeben.

Auf Herausgabe des Autos ohne Bezahlung bestehen. Ansonsten Polizei rufen.

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Was ist erlaubt und rechtens?

Was nicht?

Was ist kriminell?

Wie kann/sollte man vorgehen ...?

 

Erlaubt ist auf jeden Fall, dort als Kunde während des Einkaufens zu parken - nicht erlaubt, sich anderweitig dort breitzumachen; kriminell ist u.a. Hausfriedensbruch, etwa wenn der harte Kern des Radarforums ;) während Deiner Abwesenheit in Deiner Wohnung das jährliche Europatreffen abhält - was Dich ja nicht stören dürfte: Du bist nicht beeinträchtigt - weil sowieso nicht da - und Platz ist schließlich genug. Wie vorgehen? Ganz einfach: Nicht auf fremdem Grund und Boden breitmachen. :shit:

 

lg

c.s.

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Ist das moderne Wegelagerei?

Was ist erlaubt und rechtens?

Was nicht?

Was ist kriminell?

Wie kann/sollte man vorgehen oder sich wehren?

Was gilt, wenn Fahrer und Halter nicht dieselbe Person sind?

Welche Rechtsbegriffe sind hier zu betrachten?

 

 

Wo ist das Problem?

 

Parke anständig, halte dich an die Hausordnung des Marktbetreibers, gebe deinen Wagen nicht in Hände von Leuten die sich nicht an solche Spielregeln halten.

 

Die Anzahl der Abschlppvorgänge von Fahrzegen der Leute die im Supermarkt wegen Herzinfarkt zusammenbrachen und den Wagen deshalb NICHT rechtzeitig wegfahren konnten dürfte vernachlässigbar sein.

 

Und wenn das dir nicht passt, dann parke und kaufe anderswo ein!

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Meistens steht doch auf diesen Parkplätzen auch ein Schild, dass darauf hinweist, dass es sich um einen Kundenparkplatz des jeweiligen Geschäftes handelt.

Dass das bedeutet, dass es sich nicht um einen kostenlosen, öffentlichen Parkplatz handelt sollte doch jeder, der eine Führerscheinprüfung bestanden hat rückschließen können.

 

Ich würd mal vermuten, dass man eine Handhabe nur dann hat, wenn der Parkplatz nicht entsprechend als Kundenparkplatz gekennzeichnet war ODER wenn man den Eigentümer des Parkplatzes dazu bewegen kann auszusagen, dass er überhaupt keinen Abschleppauftrag erteilt hat.

Es hat schonmal nen Schlepper ein Auto abgeschleppt, das nachts auf dem Grundstück meines Onkels parkte und angegeben dies sei im Auftrag geschehen. Dummerweise hat der Geschädigte aber einfach mal geklingelt. Als mein Onkel dann klargemacht hat, dass es niemals einen Abschleppauftrag gegeben hat wurde das Auto unverzüglich rausgerückt (vermutlich hätte man da sogar Schadenersatz einfordern können).

Ich glaub aber nicht, das solches Vorgehen unter Abschleppunternehmen üblich ist, das Risiko aufzufliegen ist ja viel zu groß und wenn dann mal einer auf Schadenersatz oder sogar Betrug pocht wirds ungemütlich.

 

Aber mal ganz unverbindlich nachfragen ob der entsprechende Supermarkt überhaupt als Auftraggeber fungiert kann ja nicht schaden.

Ansonsten ists eben Pech. Das widerrechtlich auf Privatgrundstücken parken, während andere Leute brav ihre Parkscheine zahlen nicht immer auf geht ist ja nciht neu.

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Hallo zusammen,

 

es passt vieleicht nicht 100%ig aber ich hatte hier schon mehrfach nachgefragt wo denn die rechtlichen Grundlagen

für das Abschleppen liegen. Egal ob jetzt auf öffendlichem oder privaten Grund, wenn ich so parke das z.B. keiner

behindert oder blockiert wird, es aber trotzdem ein Parkverbot in dem Bereich gibt, warum werden dann solche Fahrzeuge abgeschleppt? Es muss doch klare Regelungen geben wann abgeschleppt wird und wann nur ein Strafzettel unter den Scheibenwischer wandert.

 

Gruß

 

only Diesel

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Eine der Anspruchsgrundlage wäre § 1004 BGB oder § 985 BGB oder § 861 BGB (habe jetzt allerdings keine Lust dies explizit zu prüfen)

 

http://dejure.org/gesetze/BGB/1004.html

 

§ 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch

 

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

 

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

 

§ 985 Herausgabeanspruch

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

 

§ 861 Anspruch wegen Besitzentziehung

(1) Wird der Besitz durch verbotene Eigenmacht dem Besitzer entzogen, so kann dieser die Wiedereinräumung des Besitzes von demjenigen verlangen, welcher ihm gegenüber fehlerhaft besitzt.

 

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der entzogene Besitz dem gegenwärtigen Besitzer oder dessen Rechtsvorgänger gegenüber fehlerhaft war und in dem letzten Jahre vor der Entziehung erlangt worden ist.

 

Edit.

Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) könnte auch in Frage kommen, wobei es wohl am Willen des abgeschleppten mangelt, denn in diesem Willen muss dies geschehen.

 

§ 683 Ersatz von Aufwendungen

 

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

 

Edit2:

abschleppen durch die Behörde

 

Hier greift in fast allen Bundesländern idR die Ersatzvornahme bzw. Sicherstellung je nach Grund. In Thüringen gibt es fürs abschleppen einen eigene gesetzliche Regelung (dürfte das einzige Bundesland sein)-§ 22 Absatz 2 Thüringer Ordnungsbehördengesetz.

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Hier mal ein Bericht über das Vorgehen so eines Abschleppers in Darmstadt (Penny, Toom Getränkemarkt):

 

http://echo-online.de/suedhessen/template_....php3?id=702122

 

Alleine für die Anfahrt schon 250 € zu berechnen finde ich unmöglich. Ich unterhielt mich vor kurzem mit dem Darmstädter Ordnungsamt über das Thema, örtliche Abschlepper berechnen für die Anfahrt zwischen 80 und 100 €.

 

Ich fuhr neulich selbst dort mal hin um mir das Treiben anzuschauen. Der Abschlepper stand die ganze Zeit hinter einem senkrecht eingeparkten Fahrzeug, vermutlich um dieses am wegfahren zu hindern. Vermutlich wird dann erst bei Zahlung von 250 Euro das Fahrzeug wieder freigegeben.

 

Geht sowas eigentlich schon in Richtung Nötigung?

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Geht sowas eigentlich schon in Richtung Nötigung?

Nötigung liegt nach gängiger Rechtsprechung bereits vor, wenn Du einen Fremdparker, der sich in Deiner privaten Einfahrt breitgemacht hat, durch Querstellen blockierst und also zu dem "empfindlichen Übel" zwingst, zur Haustür zu gehen, zu klingeln und Deine Unmutsäußerungen über sich ergehen zu lassen, bevor er sich kleinlaut entschuldigt und bittet, ihn wegfahren zu lassen...

 

Keine Nötigung scheint aber darin zu liegen, daß der arme, solcherart strafwürdig Genötigte Dich zu

 

- beliebig langer Parkplatzsuchfahrt,

 

- Parken in öffentlichem Raum - vielleicht gar noch mangels freier Alternativen gebührenpflichtig! - samt allfälliger Spitzbuben statt in der von ihm blockierten, teuer bezahlten und sicheren Garage,

 

- zwei ebenfalls beliebig langen Fußmärschen, ungeachtet eventueller gesundheitlicher Probleme - je nach Entfernung gar kostenpflichtige ÖPV-Fahrten,

 

- und um diese Jahreszeit zum Eiskratzen und/oder Freischaufeln

 

zwingt... :sneaky:

 

:sneaky:

c.s.

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Seit Wochen hat der Verwalter des Anwesens, Klaus Lohrer, im Auftrag seiner Mieter – darunter Penny- und Toom-Markt – eine Augsburger Firma beauftragt, dort von Flohmarktbesuchern geparkte Autos abzuschleppen.

 

Wenn es einer aus Augsburg nötig hat, in Darmstadt private Behinderungen abzuschleppen.......... :sneaky:

 

Man habe ihm gesagt: Wenn er die 250 Euro nicht sofort zahle, werde der Wagen nach Frankfurt gebracht und das Ganze dann noch teurer.

 

Da kann man mal sehen, wie die Leute vorgeführt werden. Bis ich von Darmstadt nach Frankfurt gefahren bin, habe dort das Fz. abgestellt - und bin wieder zurück nach Darmstadt, ist der halbe Tag vorbei.

 

250 Euro musste auch er zahlen, bevor er sein Auto ein paar Straßen weiter – „übrigens verkehrswidrig gegen die Fahrtrichtung geparkt“ – abholen konnte.

 

Was ja auch Sinn macht, sonst kann er ja nur 2 Fz. pro Samstag abschleppen........und € 250,00.- :sneaky:

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Guest Simineon
Ich fuhr neulich selbst dort mal hin um mir das Treiben anzuschauen. Der Abschlepper stand die ganze Zeit hinter einem senkrecht eingeparkten Fahrzeug, vermutlich um dieses am wegfahren zu hindern. Vermutlich wird dann erst bei Zahlung von 250 Euro das Fahrzeug wieder freigegeben.

 

Na, wir rufen dann faun98 an und lassen den Abschlepper abschleppen, bestimmt nimmt faun98 dann ne Anfahrpauschale von 750 EUR, weil er ja mit nem schwereren Teil kommen muss ;)

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  • 1 month later...
Von REWE-Märkten ... wird das Auto mitgenommen und nur gegen Zahlung von Abschleppkosten - mittlerweile mehr als 200 bis über 300 EUR - vom Abschlepp-Unternehmer wieder herausgegeben.

Auf Herausgabe des Autos ohne Bezahlung bestehen. Ansonsten Polizei rufen.

 

Wie, auf Herausgabe ohne Bezahlung bestehen?? Das macht doch keiner der Abschleppunternehmer! Hat da denn schon mal jemand Erfolg gehabt? Gibts da nen § der das in dub. pro rer. erläutert?

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