heini123 0 Posted November 25, 2008 Report Share Posted November 25, 2008 Im Juli mit Firmenfahrzeug geblitzt. Im August bekam der Halter (Firma in der ich Gesellschafter bin) einen Zeugenbefragunsbogen mit Minifoto. Darauf war nix zu erkennen. Im Namen der Firma wurde ein besseres Foto beantragt um den Fahrer benennen zu können. Eine Antwort auf dieses Schreiben bzw. eine Zusendung eines besseren Fotos geschah seitens des Ordnungsamtes nicht. 4 Monate später liegt eine Förmliche Zustellung im Briefkasten der Firma! (14.11.) Bussgeldbescheid an mich als Privatperson mit Geburtsdatum und Geburtsort! Allerdings bin ich unter dieser Adresse nicht polizeilich gemeldet! Die Zustellung erfolgte am 14.11. .....der BGB wurde laut Schreiben des Ordnungsamtes bereits am 12.09. geschrieben! Die haben den also 2 Monate liegenlassen? Frage: gilt hier die drei Monatsfrist? Schliesslich war die Tat im Juli und die Zustellung des BGB erfolgte erst im november...OHNE vorherige persönliche Zeugenbefragung meiner Person. Vielen dank im vorraus für hilfreiche Antworten bzw. Erfahrungsaustausch. Quote Link to post Share on other sites
calectra 11 Posted November 25, 2008 Report Share Posted November 25, 2008 Servus, wann war der genaue Tattag? Wenn der BGB nicht innerhalb von 3 Monaten nach Tattag ausgestellt wurde, ist die Sache verjährt. Es sei denn die hätten schon andere verjährungsunterbrechende Maßnahmen ergriffen (z.B.:Anhörung welche dich nicht erreichen muss). Hier verstärkt sich aber mal wieder eine Vermutung die ich schon lange hege. Der Verdacht, dass die Bußgeldbehörde einfach den BGB zurückdatiert hat, liegt schon nahe. Dagegen ist man natürlich machtlos. Aber so könnten ganz einfach die Verjährungsvorschriften umgangen werden. Und nachweisen kann das doch kein Mensch. MfG Quote Link to post Share on other sites
Peterlesued 0 Posted November 25, 2008 Report Share Posted November 25, 2008 Das Datum im Bußgeldbescheid ist unerheblich. Es zählt das Datum der Zustellung (Ist auf dem gelben Umschlag der Postzustellung vermerkt). Ab diesem Tag hast Du 2 Wochen Zeit für einen Widerspruch. Grüßle Peter Quote Link to post Share on other sites
calectra 11 Posted November 25, 2008 Report Share Posted November 25, 2008 Sorry, stimmt die Sache ist verjährt. Es gilt allerdings doch der Erlass des BGB, aber er muss dann auch binnen 2 Wochen zugestellt sein, um die Verjährung zu unterbrechen. Dies ist nicht geschehen, somit müsste die Sache verjährt sein.Wie gesagt, wenn allerdings schon einmal eine Anhörung innerhalb der 3 angeordnet wurde, dürfte doch noch keine Verjährung eingetreten sein. MfG Quote Link to post Share on other sites
Tuvok 0 Posted November 25, 2008 Report Share Posted November 25, 2008 Sorry, stimmt die Sache ist verjährt. Es gilt allerdings doch der Erlass des BGB, aber er muss dann auch binnen 2 Wochen zugestellt sein, um die Verjährung zu unterbrechen. Dies ist nicht geschehen, somit müsste die Sache verjährt sein.Wie gesagt, wenn allerdings schon einmal eine Anhörung innerhalb der 3 angeordnet wurde, dürfte doch noch keine Verjährung eingetreten sein. MfGEs wurde ja gegen Heini123 ermittelt, das dürfte die Verjährung unterbrochen haben. Quote Link to post Share on other sites
heini123 0 Posted November 25, 2008 Author Report Share Posted November 25, 2008 Servus, wann war der genaue Tattag? Wenn der BGB nicht innerhalb von 3 Monaten nach Tattag ausgestellt wurde, ist die Sache verjährt. Es sei denn die hätten schon andere verjährungsunterbrechende Maßnahmen ergriffen (z.B.:Anhörung welche dich nicht erreichen muss). Hier verstärkt sich aber mal wieder eine Vermutung die ich schon lange hege. Der Verdacht, dass die Bußgeldbehörde einfach den BGB zurückdatiert hat, liegt schon nahe. Dagegen ist man natürlich machtlos. Aber so könnten ganz einfach die Verjährungsvorschriften umgangen werden. Und nachweisen kann das doch kein Mensch. MfG 16.07. war der Tattag. Drei wochen später kam der der zeugenbogen an die Firma mit Briefkopf Firma und Anschrift weil die Firma der Halter des fahrzeuges ist. Der BGB ist laut schreiben des Ordnungsamtes am 12.09. ausgestellt worden. Die förmliche Zustellung über Boten trägt das Datum 14.11. Quote Link to post Share on other sites
heini123 0 Posted November 25, 2008 Author Report Share Posted November 25, 2008 Sorry, stimmt die Sache ist verjährt. Es gilt allerdings doch der Erlass des BGB, aber er muss dann auch binnen 2 Wochen zugestellt sein, um die Verjährung zu unterbrechen. Dies ist nicht geschehen, somit müsste die Sache verjährt sein.Wie gesagt, wenn allerdings schon einmal eine Anhörung innerhalb der 3 angeordnet wurde, dürfte doch noch keine Verjährung eingetreten sein. MfGEs wurde ja gegen Heini123 ermittelt, das dürfte die Verjährung unterbrochen haben. es wurde eben NICHT gegen mich ermittelt! Ansonsten hätte ich ja den Zeugenbogen bokommen müssen. Den bekam aber die Firma...als Halter! Die Firma bat im Zeugenbogen um ein besseres Foto um den Fahrer benennen zu können. Dieses Schreiben wurde nicht beantwortet. Statt dessen der oben beschriebene Vorgang. Quote Link to post Share on other sites
der böse wolf 0 Posted November 25, 2008 Report Share Posted November 25, 2008 Anwalt nehmen, Akteneinsicht anfordern, normalerweise wird immer vor dem BGB die Anhörung erstellt, liegt hier evtl ein Wohnsitzwechsel bzw unterschiedliche Adressen zwischen Firma und Wohnsitz vor?? Quote Link to post Share on other sites
calectra 11 Posted November 25, 2008 Report Share Posted November 25, 2008 Servus, m.E. kommt es jetzt nur noch darauf an, ob ein AHB angeordnet wurde. Dies könnte man auch telefonisch, unter Angabe des Aktenzeichens, erfragen. Ansonsten wenn RSV besteht, Anwalt nehmen und dem die Arbeit überlassen. Wenn kein AHB angeordnet wurde, ist die Sache gegessen. MfG Quote Link to post Share on other sites
heini123 0 Posted November 25, 2008 Author Report Share Posted November 25, 2008 Anwalt nehmen, Akteneinsicht anfordern, normalerweise wird immer vor dem BGB die Anhörung erstellt, liegt hier evtl ein Wohnsitzwechsel bzw unterschiedliche Adressen zwischen Firma und Wohnsitz vor?? Es gibt unterschiedliche Adressen. Ausserdem bin ich diesen Sommer umgezogen und habe mich noch nicht umgemeldet. Quote Link to post Share on other sites
der böse wolf 0 Posted November 25, 2008 Report Share Posted November 25, 2008 Anwalt nehmen, Akteneinsicht anfordern, normalerweise wird immer vor dem BGB die Anhörung erstellt, liegt hier evtl ein Wohnsitzwechsel bzw unterschiedliche Adressen zwischen Firma und Wohnsitz vor?? Es gibt unterschiedliche Adressen. Ausserdem bin ich diesen Sommer umgezogen und habe mich noch nicht umgemeldet. aha, da liegt der Hase im Pfeffer........somit dürfte die Verfolgungsverjährung unterbrochen worden sein und der AHB ordnungsgemäs rausgegangen sein, aber Akteneinsicht hilft btw: Ummeldeverstösse kosten auch........ Quote Link to post Share on other sites
Kasperle 70 Posted November 25, 2008 Report Share Posted November 25, 2008 Hallo,btw: Ummeldeverstösse kosten auch........ Jau, habe ich vor ein paar Jahren mal 10,-€ bezahlt, weil ich mich 1,5 Jahre lang nicht an meinem Zweitwohnsitz angemeldet hatte. Danach kam der ganze Schmonzes bei mir an: Werbepost, GEZ usw. Da hätte ich lieber nochmal 10,-€ bezahlt! Quote Link to post Share on other sites
NetGhost 103 Posted November 25, 2008 Report Share Posted November 25, 2008 habe ich vor ein paar Jahren mal 10,-€ bezahlt, weil ich mich 1,5 Jahre lang nicht an meinem Zweitwohnsitz angemeldet hatte Wie ist denn da der Nachweis geführt worden? Quote Link to post Share on other sites
Kasperle 70 Posted November 25, 2008 Report Share Posted November 25, 2008 Hallo,habe ich vor ein paar Jahren mal 10,-€ bezahlt, weil ich mich 1,5 Jahre lang nicht an meinem Zweitwohnsitz angemeldet hatte Wie ist denn da der Nachweis geführt worden?Ich vermute, dass die - häufig etwas saumselige - Wohnungsverwaltung bei der Gemeinde gemeldet hat, dass ich eine Wohnung gemietet habe. Dass das erst nach über einem Jahr passierte, passt gut mit den Bearbeitungszeiten von z.B. Nebenkostenabrechnungen zusammen. Das Bußgeld ist übrigens - nach Überschreiten der zulässigen Anmeldefrist - unabhängig von der Überschreitung. Ich konnte also ohne höhere Kosten zu produzieren das wahre Einzugsdatum angeben. Das Wiederabmelden habe ich dann wesentlich zügiger erledigt ;-) Quote Link to post Share on other sites
dagegen 14 Posted November 25, 2008 Report Share Posted November 25, 2008 16.07. war der Tattag. Drei wochen später kam der der zeugenbogen an die Firma mit Briefkopf Firma und Anschrift weil die Firma der Halter des fahrzeuges ist. Der BGB ist laut schreiben des Ordnungsamtes am 12.09. ausgestellt worden. Die förmliche Zustellung über Boten trägt das Datum 14.11.12.09. Ausstellungsdatum des Bußgeldbescheides, 14.11. Zustellung?Dann zählt hier ausschließlich das Datum der Zustellung zur Verjährungsunterbrechung.Ich würde hier unbedingt Einspruch einlegen mit dem Hinweis auf die Verjährung. Quote Link to post Share on other sites
Gast225 666 Posted November 25, 2008 Report Share Posted November 25, 2008 Ich könnte mir folgenden Ablauf vorstellen. Tattag Juli 2008Ermittlung bis Sep 2008Erstellung BGB und versuchte Zustellung am alten Wohnort =>Rückläufer, da der TE umgezogen ist Anordnung Unterbrechung VErjährung zur Aufenthaltsermittlung Zustellung BGB Nov 2008 Die Frage ist, ob der BGB ordnungsgemäß zugestellt wurde-fremde Adresse. Da dich der BGB allerdings erreicht hat, wurde dieser Zustellungsmangel geheilt. Ich denke mal da ist nichts verjährt. Den wahren Sachverhalt wirst du nur per ANwalt aufklären können. Eventuell sagt man es dir auch, wenn du mit dieser Begründung Einspruch einlegst. Quote Link to post Share on other sites
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