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Kann Int.führerschein In Usa Genutzt Werden,wenn Fahrverbot In De?


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Es ist ja ein gültiger Führerschein. Nur weil ich gerade mit einem Fahrverbot belegt bin wird mein Führerschein ja nicht ungültig.

Ich mag mich irren, aber wird er nicht genau fuer die Zeit des FV ungueltig?

Du irrst. Das Dokument wird doch nicht ungültig.

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Dann nenn mir doch mal ein Land der EU, in dem die von mir beschriebene Regelung nicht gilt.

 

Gruß

Goose

 

 

Du wirst kein Land der EU nennen können, in dem die von mir beschriebene Regelung nicht gilt, weil es kein Land gibt, in des das Verhalten keine Straftat darstellt.

So mal auf die schnelle, keine Straftat (FoFE) begeht man in:

 

Dänemark

Polen

zwar nicht EU, aber Schweiz eingeschränkt möglich (Art 16c SVG)

Slowenien

Tschechien

 

So jetzt kannst du ja weiter behaupten.

 

danke für das suchen der informationen.

 

Lieber Goose,

soviel zu der Frage der Glaubwürdigkeit. bin gespannt ob du dazu noch stellung nimmst.

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Du irrst. Das Dokument wird doch nicht ungültig.

Bist Du sicher? Dann duerfte es ja gar kein FV geben..... Man duerfte also immer fahren, obwohl der FS im Gewahrsam der Behoerde ist, denn er ist ja noch gueltig.... :whistling:

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Du irrst. Das Dokument wird doch nicht ungültig.

Bist Du sicher? Dann duerfte es ja gar kein FV geben..... Man duerfte also immer fahren, obwohl der FS im Gewahrsam der Behoerde ist, denn er ist ja noch gueltig.... :whistling:

 

nein, du verwechselt hier was. weder das dokument noch die FE sind ungültig. aber man darf von ihnen in der zeit des FV in DEUTSCHLAND keinen gebrauch machen. der wirkungsbereich des FV beschränkt sich auch immer NUR auf deutschland

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Dann nenn mir doch mal ein Land der EU, in dem die von mir beschriebene Regelung nicht gilt.

 

Gruß

Goose

 

 

Du wirst kein Land der EU nennen können, in dem die von mir beschriebene Regelung nicht gilt, weil es kein Land gibt, in des das Verhalten keine Straftat darstellt.

So mal auf die schnelle, keine Straftat (FoFE) begeht man in:

 

Dänemark

Polen

zwar nicht EU, aber Schweiz eingeschränkt möglich (Art 16c SVG)

Slowenien

Tschechien

 

So jetzt kannst du ja weiter behaupten.

 

danke für das suchen der informationen.

 

Lieber Goose,

soviel zu der Frage der Glaubwürdigkeit. bin gespannt ob du dazu noch stellung nimmst.

Ich müsste mich hinsetzen und die entsprechenden Gesetzestexte mitsamt Übersetzung heraussuchen.

Allerdings, wie ich schon sagte, kann ich es mir aufgrund der Angleichung der entsprechenden Vorschriften innerhalb der EU nicht vorstellen.

 

Nach der Aussage müsste man in Dänemark, Polen etc. ja bei einer Kontrolle problemlos sagen können "Den Führerschein kann ich nicht vorweisen, da ich derzeit in Deutschland ein Fahrverbot habe und der Führerschein deshalb dort in amtlicher Verwahrung ist".

Wer will's versuchen?

 

Gruß

Goose

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Du irrst. Das Dokument wird doch nicht ungültig.

Bist Du sicher? Dann duerfte es ja gar kein FV geben..... Man duerfte also immer fahren, obwohl der FS im Gewahrsam der Behoerde ist, denn er ist ja noch gueltig.... :whistling:

Ja, der Führerschein ist natürlich gültig, er stellt nur für den Zeitraum des Fahrverbots keine Fahrerlaubnis für den öffentlich Raum in Deutschland dar.

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Ich müsste mich hinsetzen und die entsprechenden Gesetzestexte mitsamt Übersetzung heraussuchen.

 

nunja, das hattest du ja letztendlich von mir verlangt zur verbesserung meiner glaubwürdigkeit.

 

Allerdings, wie ich schon sagte, kann ich es mir aufgrund der Angleichung der entsprechenden Vorschriften innerhalb der EU nicht vorstellen.

 

das hört sich aber schon anders an, als:

 

Bevor du also meine Aussage in Frage stellst solltest du dich besser mal mit der Thematik befassen.

Oder, um es anders auszudrücken: Wenn du versuchst, mir ans Bein zu pinkeln, solltest du ihn vorher raus holen, sonst läuft es dir nur selber warm die Hose runter.

 

aber egal, die sache ist erledigt. schwamm drüber

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Ich bat dich, einen Beleg für die Behauptung zu erbringen. Ein solcher ist noch immer nicht gegeben.

 

Gruß

Goose

 

du kannst es nicht lassen. Ich bat dich ebenfalls um einen Beleg für DEINE behauptung. Der ist ebenfalls nicht gegeben. letztendlich wurde ja deine aussage hiermit widerlegt, auch wenn du dies weiter anzweifelst. vielleicht hat gast225 ja auch dafür noch einen beleg. bin gespannt wie gut dein polnisch ist. aber ganz ehrlich goose, langsam wird es mir etwas zu albern. du darfst gerne weiter UNBELEGTE behauptungen in den raum stellen, und von den anderen dann verlangen dass sie DEINE behauptungen mittels belegen widerlegen sollen. wenns dir spass macht. aber das verhalten ist ganz sicher nicht förderlich für DEINE glaubwürdigkeit.

so, jetzt ist das thema für mich hiermit abgeschlossen

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Ja, die Schweiz ist ein Land in dem man darf. Es interessiert dort schlicht nicht ob man in seinem Heimatland ein Fahrverbot hat, so lange man eben einen Führerschein besitzt.

Na, dann nimm doch ein Papier und schreib Führerschein drauf, dann besitzt Du auch einen Führerschein.

 

Es ist ja ein gültiger Führerschein. Nur weil ich gerade mit einem Fahrverbot belegt bin wird mein Führerschein ja nicht ungültig.

Und hier irrst Du.

Der Führerschein war gültig und wird wenn er als verloren gemeldet wurde ungültig.

 

MfG.

 

hartmut

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Ja, die Schweiz ist ein Land in dem man darf. Es interessiert dort schlicht nicht ob man in seinem Heimatland ein Fahrverbot hat, so lange man eben einen Führerschein besitzt.

Na, dann nimm doch ein Papier und schreib Führerschein drauf, dann besitzt Du auch einen Führerschein.

Ich bin mir sehr sicher, dass auch ein Schweizer Polizist weiß wie ein deutscher Führerschein aussieht.

 

Es ist ja ein gültiger Führerschein. Nur weil ich gerade mit einem Fahrverbot belegt bin wird mein Führerschein ja nicht ungültig.

Und hier irrst Du.

Der Führerschein war gültig und wird wenn er als verloren gemeldet wurde ungültig.

Das halte ich für Quatsch. Wie kommst du darauf?

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Das halte ich für Quatsch. Wie kommst du darauf?

Wieso ich, mache ich die Gesetze? :whistling:

 

In beiden Fällen müssen Sie eine eidesstattliche Versicherung über die Umstände bei der Fahrerlaubnisbehörde abgeben. Eine falsch abgegebene eidesstattliche Versicherung ist strafbar. Mit der Ausstellung des Ersatzführerscheines wird Ihr ursprünglicher Führerschein kraft Gesetzes ungültig. Sofern Ihr ursprünglicher Führerschein wieder auftauchen sollte, müssen Sie diesen sofort bei der Fahrerlaubnisbehörde abgeben.

http://www.landkreis-heidenheim.de/autostr...stahl/index.htm

 

Der hat genauso viel Wert wie ein Fetzen Papier wo Du Führerschein drauf schreibst.

 

Es wird ja ausdrücklich ein gültiger Führerschein verlangt.

 

MfG.

 

hartmut

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Das halte ich für Quatsch. Wie kommst du darauf?

Wieso ich, mache ich die Gesetze? :whistling:

 

In beiden Fällen müssen Sie eine eidesstattliche Versicherung über die Umstände bei der Fahrerlaubnisbehörde abgeben. Eine falsch abgegebene eidesstattliche Versicherung ist strafbar. Mit der Ausstellung des Ersatzführerscheines wird Ihr ursprünglicher Führerschein kraft Gesetzes ungültig. Sofern Ihr ursprünglicher Führerschein wieder auftauchen sollte, müssen Sie diesen sofort bei der Fahrerlaubnisbehörde abgeben.

http://www.landkreis-heidenheim.de/autostr...stahl/index.htm

Erstens wird der Ersatzführerschein ja nicht sofort ausgestellt. Also zumindest bis der Ersatzführerschein fertig ist bleibt der alte ja unstreitig gültig.

Abgesehen davon muss man ja keine Ausstellung eines Ersatzführerscheins beantragen.

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Erstens wird der Ersatzführerschein ja nicht sofort ausgestellt.

Aber doch, und zwar gleich und sofort wird wird ein vorläufiger Führerschein ausgestellt. Und der gilt solange bis die Karte fertig ist.

 

Also zumindest bis der Ersatzführerschein fertig ist bleibt der alte ja unstreitig gültig.

Nö, wenn er verloren wurde muss er sofort für ungültig erklärt werden.

 

Abgesehen davon muss man ja keine Ausstellung eines Ersatzführerscheins beantragen.

Sicher, wenn man auf die Fahrerlaubnis verzichtet wird kein neuer Führerschein ausgestellt.

 

Welche Fristen müssen beachtet werden?

 

Ist Ihr Führerschein abhanden gekommen oder vernichtet worden, so haben Sie den Verlust unverzüglich anzuzeigen und sich ein Ersatzdokument ausstellen zu lassen, sofern Sie nicht auf die Fahrerlaubnis verzichten. [*]

http://www.stadt-kassel.de/cms05/dienstlei...x.html#deadline

 

Das gibt übrigens Bußgeld wenn man es nicht unverzüglich macht.

 

MfG.

 

hartmut

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Erstens wird der Ersatzführerschein ja nicht sofort ausgestellt.

Aber doch, und zwar gleich und sofort wird wird ein vorläufiger Führerschein ausgestellt. Und der gilt solange bis die Karte fertig ist.

Ok, wieder was gelernt.

 

Also zumindest bis der Ersatzführerschein fertig ist bleibt der alte ja unstreitig gültig.

Nö, wenn er verloren wurde muss er sofort für ungültig erklärt werden.

Das war zumindest früher mal anders, wurde aber wohl geändert.

 

Abgesehen davon muss man ja keine Ausstellung eines Ersatzführerscheins beantragen.

Sicher, wenn man auf die Fahrerlaubnis verzichtet wird kein neuer Führerschein ausgestellt.

Und den Verzicht kann man ja vielleicht nach dem Fahrverbot widerrufen...

 

Welche Fristen müssen beachtet werden?

 

Ist Ihr Führerschein abhanden gekommen oder vernichtet worden, so haben Sie den Verlust unverzüglich anzuzeigen und sich ein Ersatzdokument ausstellen zu lassen, sofern Sie nicht auf die Fahrerlaubnis verzichten. [*]

http://www.stadt-kassel.de/cms05/dienstlei...x.html#deadline

 

Das gibt übrigens Bußgeld wenn man es nicht unverzüglich macht.

Mal ein Fall in dem es schade ist, dass doch noch nicht über alles Statistik geführt wird. Würde ja wetten, dass da im Jahr kein halbes dutzend Fälle zusammenkommt, in denen Bußgelder aufgrund von "zuspät gemeldetem Führerscheinverlust" verhängt wird.

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Und den Verzicht kann man ja vielleicht nach dem Fahrverbot widerrufen...

Eher eine neue Fahrerlaubnis beantragen.

 

Wie willst Du einen Verzicht widerrufen?

 

Mal ein Fall in dem es schade ist, dass doch noch nicht über alles Statistik geführt wird. Würde ja wetten, dass da im Jahr kein halbes dutzend Fälle zusammenkommt, in denen Bußgelder aufgrund von "zuspät gemeldetem Führerscheinverlust" verhängt wird.

Keine Ahnung wo ich das gelesen habe, Da hat einer Ende Dezember bei der Polizei den Führerschein als verloren gemeldet, aber erst im Januar einen Neuen beantragt. Der hat deswegen ein Bußgeld bekommen.

 

Dumm gelaufen.

 

MfG.

 

hartmut

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Es spielt keine Rolle, wie oft ein Bußgeld verhängt wurde. Die tatsache, daß es möglich ist, ein Bußgeld zu verhängen zeigt eindeutig an, daß die Neubeantragung zwingend vorgeschrieben ist. Und alleine darum ging es doch, oder?

 

@Gast225:

zwar nicht EU, aber Schweiz eingeschränkt möglich (Art 16c SVG)

 

Art. 16c SVG

Führerausweisentzug nach einer schweren Widerhandlung

 

1 Eine schwere Widerhandlung begeht, wer:

 

a.

durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt;

b.

in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration (Art. 55 Abs. 6) ein Motorfahrzeug führt;

c.

wegen Betäubungs- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Motorfahrzeug führt;

d.

sich vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden muss, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt;

e.

nach Verletzung oder Tötung eines Menschen die Flucht ergreift;

f.

ein Motorfahrzeug trotz Ausweisentzug führt.

2 Nach einer schweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen für:

 

a.

mindestens drei Monate;

b.

mindestens sechs Monate, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen war;

c.

mindestens zwölf Monate, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren Widerhandlung oder zweimal wegen mittelschweren Widerhandlungen entzogen war;

d.

unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, wenn in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis zweimal wegen schweren Widerhandlungen oder dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war; auf diese Massnahme wird verzichtet, wenn die betroffene Person während mindestens fünf Jahren nach Ablauf eines Ausweisentzugs keine Widerhandlung, für die eine Administrativmassnahme ausgesprochen wurde, begangen hat;

e.2

immer, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis nach Buchstabe d oder Artikel 16b Absatz 2 Buchstabe e entzogen war.

3 Die Dauer des Ausweisentzugs wegen einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe f tritt an die Stelle der noch verbleibenden Dauer des laufenden Entzugs.

 

4 Hat die betroffene Person trotz eines Entzugs nach Artikel 16d ein Motorfahrzeug geführt, so wird eine Sperrfrist verfügt; diese entspricht der für die Widerhandlung vorgesehenen Mindestentzugsdauer.

 

Wo steht da was über Fahrverbote für Ausländer?

 

Und was sagst du zu der Diskussion, die hier bezüglich Art. 42 VZV geführt wird?

 

 

 

 

 

Gruß

Goose

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Die obigen Informationen stammen aus einem Aufsatz der sich an RA wendet und stammt aus Januar 2010.

 

Wegen des Wiener Übereinkommens habe ich die Schweiz auch eingeschränkt, wobei hier darauf abgestellt wird, dass das bestehende Fahrverbot in D erst einmal in der CH festgestellt werden muss und das ist wohl nicht die Regel, so dass es bei den 20 Schweizer Franken bleibt, weil das Originaldokument nicht mitgeführt wurde.

 

Der Polizeivertrag von 1999 enthält keine solche Regelung.

-------------------

Noch mal zum besseren Verständnis.

 

Ich rate jeden AB, bei einem bestehenden Fahrverbot in D im Ausland zu fahren, auch wenn es in einigen Ländern nicht verboten ist. Es ist bei einer Kontrolle, vor allem wegen der Verständigungsschwierigkeiten, schwierig darzustellen, warum man keine Originalpapiere dabei hat.

Man sollte es daher lieber lassen.

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Also zumindest bis der Ersatzführerschein fertig ist bleibt der alte ja unstreitig gültig.

Nö, wenn er verloren wurde muss er sofort für ungültig erklärt werden.

Das war zumindest früher mal anders, wurde aber wohl geändert.

Mit Verlaub: Meinen ersten FS habe ich 1974 verloren gemeldet - und bereits damals war er damit sofort ungueltig...... :whistling:

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Also zumindest bis der Ersatzführerschein fertig ist bleibt der alte ja unstreitig gültig.

Nö, wenn er verloren wurde muss er sofort für ungültig erklärt werden.

Das war zumindest früher mal anders, wurde aber wohl geändert.

Mit Verlaub: Meinen ersten FS habe ich 1974 verloren gemeldet - und bereits damals war er damit sofort ungueltig...... :whistling:

Weil du wahrscheinlich sofort einen neuen beantragt hast. Wie ich ja bereits gelernt habe gibt es ja wirklich Ersatzführerscheine, mit deren Ausstellung der alter sofort ungültig wird.

Bis vor 2 Jahren war man aber nicht gezwungen sich bei der Verlustmeldung zu entscheiden ob man sofort einen neuen Schein beantragt oder auf die Fahrerlaubnis verzichtet.

 

Ich konnte vor 4 Jahren die eidesstattliche Versicherung über den Verlust abgeben (musste ja ein Fahrverbot antreten) ohne einen neuen Schein zu beantragen oder zu verzichten, weil ich mir recht sicher war, dass ich ihn schon irgendwann wieder finden würde und meine rosa Pappe behalten wollte. Außerdem hatte ich wenig Lust auf die Kosten für eine neue Karte.

Mein Führerschein wurde dadurch nicht ungültig und als ich ihn dann fand habe ich das der Führerscheinstelle gemeldet und alles war paletti...

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Die obigen Informationen stammen aus einem Aufsatz der sich an RA wendet und stammt aus Januar 2010.

 

Wegen des Wiener Übereinkommens habe ich die Schweiz auch eingeschränkt, wobei hier darauf abgestellt wird, dass das bestehende Fahrverbot in D erst einmal in der CH festgestellt werden muss und das ist wohl nicht die Regel, so dass es bei den 20 Schweizer Franken bleibt, weil das Originaldokument nicht mitgeführt wurde.

 

Der Polizeivertrag von 1999 enthält keine solche Regelung.

[...]

Du wirst mir doch zustimmen, daß , wenn in diesem Aufsatz auf den 16c SVG verwiesen wird, das nicht stimmen kann. Womit sich meines Erachtens auch die Feststellung in Bezug auf die anderen dort genannten Länder deutlich relativiert.

 

Was sagst du denn zu der Diskussion bzgl Art. 42 VZV?

 

Gruß

Goose

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Ich konnte vor 4 Jahren die eidesstattliche Versicherung über den Verlust abgeben (musste ja ein Fahrverbot antreten) [....] Mein Führerschein wurde dadurch nicht ungültig und als ich ihn dann fand habe ich das der Führerscheinstelle gemeldet und alles war paletti...

Bist Du waehrend des FV gefahren und hast auf Verlangen deinen angeblich verlustig gegangenen FS vorgezeigt? Nein? Alles klar. Ja? Dann haette man Dir mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit erlaeutert, dass deine FE zur Zeit ungueltig ist und du ohne FE ein Fahrzeug im oeffentlichen Strassenverkehr bewegst, dich also strafbar gemacht hast..... :whistling:

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Du wirst mir doch zustimmen, daß , wenn in diesem Aufsatz auf den 16c SVG verwiesen wird, das nicht stimmen kann. Womit sich meines Erachtens auch die Feststellung in Bezug auf die anderen dort genannten Länder deutlich relativiert.

Die Schweiz setzt ein FV welches in D gilt bei Taten nach § 16c SVG in ein FV in der Schweiz um. Daraus folgt Begehung Straftat.

 

Was sagst du denn zu der Diskussion bzgl Art. 42 VZV?

Was hat das jetzt damit zu tun? Auch wenn er in Verwahrung ist, habe ich einen solchen. Allerdings denke ich eher, § 42 ist dafür da, dass man auch mit ausländischen FS in der CH fahren kann.

Bezüglich FV sehe ich hier eher keinen Anwendungsbereich, sofern man nicht die Abgabe des FS für das FV darein interpretieren will (Nr. 3).

 

Ohne Kommentar ist dies jedoch nur schwer zu entscheiden.

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Die Schweiz setzt ein FV welches in D gilt bei Taten nach § 16c SVG in ein FV in der Schweiz um. Daraus folgt Begehung Straftat.
Was sich aber nicht aus dem Art 16 c SVG unmittelbar ergibt.

 

Was hat das jetzt damit zu tun?
Die Frage, ob man in der Schweiz fahren darf oder nicht.

 

Mir scheint auch bei dir, du wirfst hier irgendwelche Fundstellen (Fachaufsätze) ein, fragt man dann jedoch nach, relativierst du schnell. Soviel zum Thema "So jetzt kannst du ja weiter behaupten."

 

Gruß

Goose

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Die Schweiz setzt ein FV welches in D gilt bei Taten nach § 16c SVG in ein FV in der Schweiz um. Daraus folgt Begehung Straftat.

Bei nochmaligem lesen denke ich übrigens, daß sich das eher auf die Situation bezieht, in der ein Schweizer nach einem Verkehrsverstoß in Deutschland ein Fahrverbot in Deutschland bekommt, welches dann durch die Schweiz auch auf deren Gebiet erweitert wird.

 

In der vorliegenden Diskussion geht es jedoch um den Deutschen, der nach einem Fahrverbot in Deutschland beispielsweise in der Schweiz fahren will.

 

Gruß

Goose

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…….

In der vorliegenden Diskussion geht es jedoch um den Deutschen, der nach einem Fahrverbot in Deutschland beispielsweise in der Schweiz fahren will.

 

Gruß

Goose

:whistling:

Nein, der TE wollte nur wissen „Kann Int.führerschein In Usa Genutzt Werden,wenn Fahrverbot In De?”

Ist USA eigentlich ein Kanton der Schweiz? :think:

SCNR

Mit freundlichen Grüßen

A-Wolf

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:whistling:

Nein, der TE wollte nur wissen „Kann Int.führerschein In Usa Genutzt Werden,wenn Fahrverbot In De?”

Da der Thread schon fast 2Jahre alt ist, ist es auch nicht mehr wichtig. ;)

Ist USA eigentlich ein Kanton der Schweiz? :smack:

SCNR

Hat die Schweiz schon die USA aufgekauft? :think:

 

Ebenfalls SCNR.

 

MfG.

 

hartmut

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Nein, der TE wollte nur wissen „Kann Int.führerschein In Usa Genutzt Werden,wenn Fahrverbot In De?”
Das wollte der TE wissen. Im weiteren Verlauf hat sich die Diskussion jedoch weiter entwickelt. Einfach mal durchlesen, dann fällt es dir bestimmt auf :whistling:

 

Gruß

Goose

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@Goose: Durchgelesen habe es schon, aber dabei (@hartmut:) nicht auf das Datum geachtet. :think:

 

So, dann gebe ich auch noch meinen Senf dazu. :whistling:

IMHO ein Internationaler FS ist nur in Verbindung mit einem nationalen gültig.

In manchen Ländern kann man (frau) den nationalen FS auch durch [gelöscht] oder [gelöscht] ersetzen. :smack: Das kann dir auch mit gültigen Papieren passieren

In Andern kann man (frau) sich auch damit ausweisen. post-15691-1274642545_thumb.jpg

In "normalen" Ländern zahlst du - entweder wegen "vergessenen" FS oder wegen Fahrens ohne gültige Fahrerlaubnis.

 

MfG

A-Wolf

Edited by Gast225
Bilder aus Urheberrechtsgründen entfernt
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Die Schweiz setzt ein FV welches in D gilt bei Taten nach § 16c SVG in ein FV in der Schweiz um. Daraus folgt Begehung Straftat.
Was sich aber nicht aus dem Art 16 c SVG unmittelbar ergibt.
Was hat das jetzt damit zu tun?
Die Frage, ob man in der Schweiz fahren darf oder nicht.

 

Mir scheint auch bei dir, du wirfst hier irgendwelche Fundstellen (Fachaufsätze) ein, fragt man dann jedoch nach, relativierst du schnell. Soviel zum Thema "So jetzt kannst du ja weiter behaupten."

 

Gruß

Goose

Wie gesagt, ich habe mich damit nicht beschäftigt, sondern aus einer verkehrsrechtlichen Fachzeitschrift rezitiert. Das Hauptthema war eben FV in D was ist mit dem Fahren im Ausland.

 

Ich weiß allerdings nicht, warum man sich auf solche Aufsätze nicht verlassen sollte. Und vor allem was hälst du dich bei der Schweiz auf. Meine Aussage "so jetzt kannst du ja weiter behaupten." galt für deine Ausführen das es kein EU-Land gibt indem man bei einem FV in D fahren darf.

Also bitte suche dir ein entsprechendes Land aus und dann diskutiere ich (vielleicht) weiter, auch wenn du wie üblich immer das letzte Wort haben willst und deshalb auf Nebenschauplätze ausweichst, so dass im Endeffekt keine vernünftige Diskussion möglich ist.

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Es ist kein "Nebenschauplatz".

Verlassen kann man sich, wie man ja klar sieht, nur bedingt darauf (Wie schon gesagt, der genannte Art. 16c SVG passt ja nun einmal nicht)

Denkst du nicht auch, wenn man bei einem der genannten Länder einen Fehler gefunden hat macht das die gesamte Quelle unglaubwürdig. Ich bin mir zumindest sicher, so würdest du argumentieren, wenn ich eine solche Quelle anbringen würde.

 

Aber ein halbwegs brauchbarer Fachaufsatz sollte ja zumindest die Primärquellen benennen. Stell die doch mal bitte ein, dann lässt sich die Verlässlichkeit doch leichter überprüfen.

 

Gruß

Goose

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Zum Originalthema:

 

Wenn der Aufenthalt nicht auf einem Touristenvisum ist und man in den USA arbeitet, braucht man eh eine Social Security Number. Und z.B. in Kalifornien muss man eh den dortigen Führerschein machen, wenn man dort ein Resident ist (was man mit einem Arbeistvisum automatisch ist).

 

In so einem Fall würde ich (wenn das mit der 4 Monats-Frist geht) erst den U.S Schein machen (das bekommt man in <2 Wochen hin) und dann den Lappen nach Deutschland schicken.

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Es ist kein "Nebenschauplatz".

Verlassen kann man sich, wie man ja klar sieht, nur bedingt darauf (Wie schon gesagt, der genannte Art. 16c SVG passt ja nun einmal nicht)

Denkst du nicht auch, wenn man bei einem der genannten Länder einen Fehler gefunden hat macht das die gesamte Quelle unglaubwürdig. Ich bin mir zumindest sicher, so würdest du argumentieren, wenn ich eine solche Quelle anbringen würde.

 

Aber ein halbwegs brauchbarer Fachaufsatz sollte ja zumindest die Primärquellen benennen. Stell die doch mal bitte ein, dann lässt sich die Verlässlichkeit doch leichter überprüfen.

 

Gruß

Goose

So ich habe den Text jetzt noch einmal intensiver gelesen. Irgendwie verwirrt mich die §§ Angaben in der CH. Da steht § 16c bis. Ich dachte er meint dann die Folgenden. Jedoch ist dies bei denen eine eigene Bezeichnung und schon passt es wieder halbwegs.

Man sollte halt nicht blind abschreiben und interpretieren, sondern auch vorher alles prüfen.

 

Art. 16cbis 1

Führerausweisentzug nach einer Widerhandlung im Ausland

 

1 Nach einer Widerhandlung im Ausland wird der Lernfahr- oder der Führerausweis entzogen, wenn

 

a.

im Ausland ein Fahrverbot verfügt wurde; und

b.

die Widerhandlung nach den Artikeln 16b und 16c als mittelschwer oder schwer zu qualifizieren ist.

2 Bei der Festlegung der Entzugsdauer sind die Auswirkungen des ausländischen Fahrverbotes auf die betroffene Person angemessen zu berücksichtigen. Die Mindestentzugsdauer darf unterschritten werden. Die Entzugsdauer darf bei Personen, die im Administrativmassnahmenregister (Art. 104b) nicht verzeichnet sind, die am Begehungsort im Ausland verfügte Dauer des Fahrverbots nicht überschreiten.

 

http://www.admin.ch/ch/d/sr/741_01/a16bis.html

 

Ob dies nun aber nur für Schweizer oder für alle gilt, habe ich noch nicht herausbekommen.

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Ob dies nun aber nur für Schweizer oder für alle gilt, habe ich noch nicht herausbekommen.

Das war bei den Schweizer der Fall die im Ausland eine Owi sich eingehandelt haben. Die haben in der Schweiz nochmal einen Nachschlag bekommen. Deshalb haben die Schweizer ja so gerne schnell bezahlt damit die Schweizer Behörden nichts davon mitbekommen haben.

 

Das ist jetzt allerdings wenn ich einen Beitrag von Einbauprofi noch richtig in Erinnerung habe nicht mehr der Fall. Man müsste ihn nochmal Fragen.

 

MfG.

 

hartmut

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@Goose

Wenn dies nur für Schweizer gilt, so fehlt es ja wieder an einer Rechtsgrundlage, außer man stellt auf das Wiener Papier ab.

 

@hartmut

Die Gesetzesänderung erfolgte nach und aufgrund des Urteils des Bundesgerichts.

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In so einem Fall würde ich (wenn das mit der 4 Monats-Frist geht) erst den U.S Schein machen (das bekommt man in <2 Wochen hin) und dann den Lappen nach Deutschland schicken.

 

:whistling: Im Falle eines Arbeitskollegen hat das die Dame in der zuständigen Behörde einfacher geregelt. Die hat selbst bei der Frage nach dem Vorbesitz einer Fahrerlaubnis im Formular das Kästchen bei Nein angekreuzt.Ihrer Meinung nach sei das für Alle Beteiligten die einfachste Lösung,vor allem für sie da sie den deutschen Schein nirgens hinschicken muß. In der Gegend gibt es allerdings einige Ableger deutscher Firmen und dementsprechend oft müßen deutsche "Zeitarbeiter" den US-Schein machen.

 

Thema Mietwagen und Kontrollen,keine Mietwagenfirma oder Polizist wollte von ihm je den internationalen Führerschein sehen.Die wollten alle den richtigen Schein sehen.

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Wieder ein Schwenk auf den Work-a-round:

Die Schweizer kann/wird beim FV in D nicht eingezogen und ist somit im Rest der Welt gültig. Hier sind die Auflagen um eine Schweizer FE zu erwerben aufgeführt:

Umschreibung ausländischer Führerscheine

 

Im Juli bin dienstlich in der Schweiz. Wenn das Prozedere der Umschreibung in einer Tageshälfte machbar ist, werde ich die 105CHF berappen.

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Hast du denn deinen Wohnsitz in der Schweiz?

 

Gruß

Goose

 

Wenn ich das richtig lese, dann ist ein Wohnsitz in der Schweiz nicht notwendig.

Es gibt die Regel, dass Berufskraftfahrer, die einen in CH zugelassenen LKW in CH bewegen auch eine Schweizer FE benötigen. Die müssen nicht zwingend in CH leben/gemeldet sein. Wohnhaft in Grenznähe in D, A, F, I wäre auch ein gut erklärbares Szenario.

 

Wer hat einen schweizerischen Führerausweis zu erwerben?

 

Ein in der Schweiz anerkannter ausländischer Führerschein darf in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein nicht mehr verwendet werden, wenn der/die Inhaber/in

 

* [...]

* berufsmässig in der Schweiz immatrikulierte Motorfahrzeuge der Kategorie/Unterkategorie C/C1(= Lastwagen/“Leichtlastwagen“ bis 7,5 Tonnen), D/D1 (= Gesellschaftswagen/“Kleinbusse“ bis 17 Plätze inklusive Lenker) führt oder eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport (= BPT, ehemals Taxi) besitzt. Der schweizerische Führerausweis ist in diesen Fällen sofort zu erwerben, also noch vor der ersten berufsmässigen Fahrt.

Quelle

 

Ergo: ich muss mir als Berufskraftfahrer eine Schweizer FE machen, der Wohnsitz ist dabei offenbar nicht relevant.

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Daß du Berufskraftfahrer bist und einen in der Schweiz zugelassenen LKW fährst, konnte ich nicht aus deinem Beitrag erkennen (aber dann hättest du die FE ja auch schon)

 

Trifft denn eine der Voraussetzungen des Art 5a VZV auf dich zu?

 

Gruß

Goose

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Daß du Berufskraftfahrer bist und einen in der Schweiz zugelassenen LKW fährst, konnte ich nicht aus deinem Beitrag erkennen (aber dann hättest du die FE ja auch schon)

 

Das trifft auch auf mich nicht zu. Die beiden Annahmen argumentieren jedoch den Bedarf an CH-FE für nicht-Schweizer: Ich muss erst die FE haben, bevor ich mich auf Taxi/LKW-Jobs einlasse.

 

Trifft denn eine der Voraussetzungen des Art 5a VZV auf dich zu?

 

M.E. geht es dabei um die Führerprüfung bzw. die Voraussetzungen für den Erwerb eines Lernfahr- oder Führerausweises.

 

Schau bitte noch mal auf den Link im Post zuvor. Dort heißt es u.a.:

Vorgehen für den Austausch eines ausländischen Führerscheines

 

Wer den schweizerischen Führerausweis erwerben muss, hat das erforderliche Gesuchsformular „Gesuch um Austausch eines ausländischen Führerausweises“ auszufüllen und dieses mit den verlangten Dokumenten unserem Amt durch eine der anerkannten Identifikationsstellen einzusenden. Ein Gesuchsformular für alle Kategorien genügt.

 

Das Formular ist an folgenden Orten erhältlich:

 

* bei unseren Geschäftsstellen in Bern, Thun, Bützberg, Biel/Orpund, Tavannes, Zweisimmen

* an den Schaltern der Kantonspolizei, der Stadtpolizei Bern sowie bei einzelnen Gemeindepolizei-Inspektoraten

* bei den Fahrschulen

* Im Internet (PDF, 170kB)

 

Der Austausch und Zulassung zur Führerprüfung sind imho zwei paar Schuhe.

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Bei Austausch gibst du deine deutsche FE ab und erwirbst eine schweizerische Fahrerlaubnis. Du kannst als Tourist nicht einfach in die Schweiz kommen und dort eine FE beantragen, hierzu musst du die genannten Voraussetzungen des Art 5a VZV erfüllen.

 

Gruß

Goose

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Bei Austausch gibst du deine deutsche FE ab und erwirbst eine schweizerische Fahrerlaubnis.

Ganz sicher, dass die deutsche FE abgegeben werden muss? Ich weiss nicht, wie es in der Schweiz genhandhabt wird, aber hier vor Ort lief das anders: Deutschen FS uebersetzen lassen (beglaubigter Uebersetzer), Antrag mit Uebersetzung und Fotokopie des FS eingereicht, nach drei Tagen den lokalen FS abgeholt. Beide befinden sich in meinem Besitz.

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Ganz sicher, dass die deutsche FE abgegeben werden muss? Ich weiss nicht, wie es in der Schweiz genhandhabt wird, aber hier vor Ort lief das anders: Deutschen FS uebersetzen lassen (beglaubigter Uebersetzer), Antrag mit Uebersetzung und Fotokopie des FS eingereicht, nach drei Tagen den lokalen FS abgeholt. Beide befinden sich in meinem Besitz.

 

Korrekt, der Verlußt ist ja auch kein Beinbruch. Einen neuen Führerschein kann ich mir in D ausstellen lassen. Darauf kann man es ankommen lassen. Risiko wäre die Ausstellungsgebühr+Passbild. Ich werde mir vorher eine Kopie machen, vielleicht beschleunigt das dann die Neuausstellung.

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Ganz sicher, dass die deutsche FE abgegeben werden muss? Ich weiss nicht, wie es in der Schweiz genhandhabt wird, aber hier vor Ort lief das anders: Deutschen FS uebersetzen lassen (beglaubigter Uebersetzer), Antrag mit Uebersetzung und Fotokopie des FS eingereicht, nach drei Tagen den lokalen FS abgeholt. Beide befinden sich in meinem Besitz.

Ja, ganz sicher. Das ergibt sich aus Art. 44(3) VZV

 

Die Behörden ziehen bei der Erteilung eines schweizerischen Führerausweises Ausweise ein, die von EU- oder EFTA-Staaten ausgestellt worden sind, und senden sie an die Ausstellungsbehörde zurück. Sie vermerken in Ausweisen, die von andern Staaten ausgestellt worden sind, die Ungültigkeit für die Schweiz. Der Inhalt der ausländischen Ausweise wird registriert.

 

Gruß

Goose

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