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Erste Halbzeit 1/0 Für Uns Jetzt Noch Die Richtige Taktik


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Hallo Jungs und Mädels,

 

ich muss hier nen neuen Thread aufmachen da incl Frontfoto schon viel zu viel Infos zu dem Vorgang bekannt sind und ich nicht ausschließen kann, dass hier die Gegenseite mitliest.

 

es geht um mehr als einen Monat Fahrverbot wegen Geschwindigkeitüberschreitung.

 

Halter = Fahrer

 

ich bin also der ESAFA hab mich seiner Zeit auf dem an den Halter gesendeten Anhörungsbogen eingetragen. Und durch einen kleinen Trick, den ich noch nicht nennen möchte, hab ich nach 4 Wochen den BGB bekommen ohne vorher selbst, wie ich es sonst kenne, den AHB persönlich zugesendet bekommen zu haben.

 

jetzt müssen wir um die Verjährung eintreten zu lassen noch 7 Wochen überbrücken.

 

Was früher schon mal funktioniert hat ist dem BGB mit dem Hinweis zu widersprechen, man möchte sich noch wegen der drohenden Folgen mit einem RA beraten. Dann wartet man bis die schreiben man möge entlastende Tatsachen hervorbringen, ansonsten wird derBGB rechtskräftig. Dann war die frist um, und ich hab geschrieben Trallala ich wars nicht.

Jetzt könnte es von der Zeit etwas knapp werden. Deswegen meine Frage ob noch nen Fuchs unter euch ist der noch nen anderen Trick auf Lager hat?

 

Muß vielleicht auch vorm BGB nen Anhörungsbogen versendet werden? so in Richtung Verfahrensfehler.

 

LG picker

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1. Hier sind erwachsene Menschen und keine Jungs und Mädels!

 

2. Rechtsberatung ( kennst du ja ) über deinen Anwalt!

 

3. Frohe Ostern.

 

dete

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Was früher schon mal funktioniert hat ist dem BGB mit dem Hinweis zu widersprechen, man möchte sich noch wegen der drohenden Folgen mit einem RA beraten. Dann wartet man bis die schreiben man möge entlastende Tatsachen hervorbringen, ansonsten wird derBGB rechtskräftig. Dann war die frist um, und ich hab geschrieben Trallala ich wars nicht.

Jetzt könnte es von der Zeit etwas knapp werden. Deswegen meine Frage ob noch nen Fuchs unter euch ist der noch nen anderen Trick auf Lager hat?

So richtig weiß ich nicht was du meinst.

 

Wenn du Einspruch eingelegt hast, kann die Sache ohne Gerichtsentscheidung nicht rechtskräftig werden.

 

Maximal kann die Behörde einstellen. Bis zur Abgabe an die StA bzw. ans Gericht dauert es sicherlich mehr als einen Monat.

Dann gibt es aber immer noch keine Verhandlung. Die sieben Wochen sollten also kein Problem sein.

 

Allenfalls ein Fahrtenbuch könnte für den Halter drohen.

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aus meiner sicht besteht das Problem darin, das nach Einlegung des Widerspruchs die Behörde merken könnte, das sie reingelegt werden. Das was wir gerade machen, dürfte sich ja schon rumgesprochen haben, so das die Behörde mit unserem Vorgehen Erfahrung gesammelt haben dürfte.

 

Wenn die also meken da stimmt was nicht, könnte nen schlauer Angestellter auf die kluge Idee kommen lieber doch mal nachzuprüfen ob nicht doch der halter gefahren ist. und so dann gleich gegen diesen den BGB verhängt.

 

Evtl. ist dies ne Möglichkeit:

 

Wenn ich mir aussuchen möchte wann ich den Schein abgebe, muß ich dann dem BGB widersprechen? DAs wäre dann ja ein normales Verhalten!

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Fraglich ist ja, ob sie dann einfach nen zweiten BGB erlassen dürften, wenn sie formal wegen der sache einen gegen dich erlassen haben. Aber da kenne ich mich nun rechtlich nicht aus. Dazu gibt es aber doch den einen oder anderen Experten hier...

Naja, dann nimmt man halt den einen zurück und erlässt einen neuen. Warum nicht?

 

Viele Grüße

Mace

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@Entdecker78

 

ich würde dem BGB mit der Begründung entgegnen, das ich nicht gefahren bin. Sende einen vergrößerten Perso. zwecks Abgleich mit dem Frontfoto zu. Dann merken die, sie sind verarscht worden und das wars. Hat zu mindest bis auf Einmal funktioniert. Da haben sie nachgehakt und angefragt, wie das kommt. Antwort: ich hab mich da geirrt. Das wars auch dann gewesen.

 

Wird auch nach seinem Erfinder die "Alberto-Methode" genannt. kann man alles noch ausfürlicher im Forum nachlesen

 

Die Profis haben wohl Urlaub!??????

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@ picker

 

danke, aber Al-berto ist mir aus eigener Erfahrung recht gut bekannt. <_<

Dein Problem ist ja, wie ich schon zu erkennen meinte, die Frage, ob bei erlassenem BGB ein weiterer gegen dich erlassen werden könnte. Und dazu fehlt ne rechtssichere Auskunft eines OWi-.Expperten, oder?

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Du musst natuerlich keinen Einspruch einlegen - nur dann wird der BuGeBe gegen Dich rechtskraeftig und Du hast das Ding an der Backe, mit allen Konsequenzen. Lies Dir dazu einfach mal die Rechtsbelehrung durch, die hinten auf dem BuGeBe abgedruckt ist..... <_<

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@picker

Da ein BGB gegen Dich erlassen wurde, mußt Du innerhalb von 2 Wochen Einspruch einlegen

(auch ohne Begründung) - sonst wird dieser rechtskräftig !

Wie die Behörde jetzt reagiert, ist schwer vorhersehbar (und hängt nicht zuletzt von der

Höhe des Verstoßes und der Arbeitswut des SB ab).

Im einfachsten Fall gibt der SB das ohne weiteres ans Gericht weiter -> Zeitverzögerung wie gewünscht

oder aber der SB macht jetzt sofort EMA Abgleich (Dein Bild und Bild des Halter vs. Blitzerbild) stellt das Verfahren

gegen Dich ein (geht m.W. auch ohne Gericht) und erstellt unmittelbar einen BGB an den Halter,

der ja jetzt identifiziert ist. -> Pech gehabt.

 

Da die Zeit bis zum BGB an Dich (scheinen ja nach dem Verstoß nur rund 5 Wochen gewesen zu sein) sehr kurz ist,

scheint es sich ja um eine erhebliche Überschreitung zu handeln ....

 

 

Wenn ich mir aussuchen möchte wann ich den Schein abgebe, muß ich dann dem BGB widersprechen? DAs wäre dann ja ein normales Verhalten!
Nein mußt Du nicht !

Beim ersten Verstoß hast Du 4 Monate nach Rechtskraft des BGB Zeit den Führerschein bei der Behörde zu hinterlegen.

Einspruch verzögert natürlich die Rechtskraft, kann aber - sobald ein Gerichtstermin anberaumt ist - Kosten nach sich ziehen.

 

Und durch einen kleinen Trick, den ich noch nicht nennen möchte, hab ich nach 4 Wochen den BGB bekommen ohne vorher selbst, wie ich es sonst kenne, den AHB persönlich zugesendet bekommen zu haben.

Der Trick heißt 'Ablage-rund' oder 'Bello'. ;-)

Aber mal im Ernst, der Zugang des AB's ist rechtlich nicht relevant (Für die Verjährung ist nur der Ausstellungstermin interessant),

den niemand kann nachweisen, dass der AB angekommen ist. Der BGB hingegen kommt ja i.d.R. per PZU somit ist es nachweisbar.

 

Gruß,

AnReRa

 

 

P.S.: NEIN, ich bin kein Experte !

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Nein mußt Du nicht !

Beim ersten Verstoß hast Du 4 Monate nach Rechtskraft des BGB Zeit den Führerschein bei der Behörde zu hinterlegen.

Einspruch verzögert natürlich die Rechtskraft, kann aber - sobald ein Gerichtstermin anberaumt ist - Kosten nach sich ziehen.

 

d.h. also, wenns mir innerhalb der 4 Monate nicht passt, ruf ich dort mal an und frag ganz blöd nach, was ich machen kann, um den FS danach abzugeben.

 

Das dürfte dann für die Gegenseite plausibel sein, da es ja auch um 2 Monate geht.

 

Wenn die Angelegenheit zu Gericht abgegeben wurde und Die Verfolgugsverjährung vorüber ist,will ich natürlich ohne Gerichtstermin mitteilen nicht der Fahrer gewesen zu sein.

 

Wohin richte ich mich und wie wird darauf wohl reagiert????

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Mal langsam

d.h. also, wenns mir innerhalb der 4 Monate nicht passt, ruf ich dort mal an und frag ganz blöd nach, was ich machen kann, um den FS danach abzugeben.
Nach Rechtskraft des BGB mußt Du innerhalb von 4 Monaten den FS abgegen.

Das kann unmittelbar nach Rechtskraft sein, oder auch 2 Monate später.

Und meines Wissens brauchst Du das vorher nicht anzumelden.

 

Aber um es nochmal ganz klar zu sagen:

Wenn das Ding gegen dich rechtskräftig geworden ist, hilft Dir i.d.R. kein Anwalt/Gericht mehr. Der FS ist 2 Monate (?) weg !

 

Das dürfte dann für die Gegenseite plausibel sein, da es ja auch um 2 Monate geht.

Verstehe ich in diesem Zusammenhang irgendwie nicht..

 

Wenn die Angelegenheit zu Gericht abgegeben wurde und Die Verfolgugsverjährung vorüber ist,will ich natürlich ohne Gerichtstermin mitteilen nicht der Fahrer gewesen zu sein.
Dann könnten zumindest noch die Kosten für 'ne anberaumte Gerichtsverhandlung (aber dann abgesagte)

Verhandlung auf Dich zukommen. Oder noch schlimmer, wenn der Richter Dich auf dem Foto tatsächlich zu erkennen

glaubt.

Aber das ist halt das Risiko, dass ein Er Sa Fa auf sich nimmt.

 

Aber jetzt mußt Du erstmal auf den BGB reagieren, sonst greift die Rechtskraft ....

 

und wie wird darauf wohl reagiert????

Woher sollen wir das den wissen ?

Die forumseigene Glaskugel ist noch nicht aus der Reparatur zurück ...

Die Entscheidungsträger sind nunmal Menschen und genauso wie es

Banker gibt, die großzügig über Millionenschulden hinwegsehen gibt es es welche,

die wegen Kontoüberziehung von 1,50 EUR das Konto sperren <_<

(genau das ist mir nämlich passiert ... )

 

 

Gruß,

AnReRa

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Mal langsam

ZITAT

d.h. also, wenns mir innerhalb der 4 Monate nicht passt, ruf ich dort mal an und frag ganz blöd nach, was ich machen kann, um den FS danach abzugeben.

Nach Rechtskraft des BGB mußt Du innerhalb von 4 Monaten den FS abgegen.

Das kann unmittelbar nach Rechtskraft sein, oder auch 2 Monate später.

Und meines Wissens brauchst Du das vorher nicht anzumelden.

 

Aber um es nochmal ganz klar zu sagen:

Wenn das Ding gegen dich rechtskräftig geworden ist, hilft Dir i.d.R. kein Anwalt/Gericht mehr. Der FS ist 2 Monate (?) weg !

 

ZITAT

Das dürfte dann für die Gegenseite plausibel sein, da es ja auch um 2 Monate geht.

 

Verstehe ich in diesem Zusammenhang irgendwie nicht..

 

Mein Gedanke war diesbezüglich, ob ich durch den Einspruch bezüglich der Abgabezeit nachverhandeln könnte. Das der FS z.B. erst zum Ende 2008 abgegeben werden müsste. Wenn diese Möglichkeit bestände , wäre es für einen Sachbearbeiter plausibel warum der Beschuldigte Einspruch einlegt.

 

OB dies so ist weis ich nicht?????

 

Aber die Möglichkeit aufgrund des fraglichen Gefahrenschwerpunktes Einspruch einzulegen dürfte auch funktionieren.

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Durch den Einspruch kannst du es in die Länge ziehen, indem du zum geeigneten Zeitpunkt den Einspruch zurücknimmst.

Der Einspruch ist allerdings nicht dazu bestimmt, insofern würde ich diesen Grund für mich behalten. Lieber irgendwas anderes schreiben, muss mich noch mit Anwalt beraten bla blubb

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@picker

Was mochtest Du jetzt eigentlich genau ?

 

Auf der einen Seite habe ich Dich so verstanden, dass Du als Er Sa Fa jemanden schützen willst,

auf der anderen Seite fragst du aber, wie man das FV verteilen kann.

Wenn Du das FV kassieren willst, brauchst Du nichts weiter zu tun.

Ansonsten mußt Du - wie gesagt auch ohne Begründung - Einspruch einlegen.

Ob sich der SB jetzt um die Begründung schert, kannst Du nur raten ...

Vielleicht riecht er/sie auch den Braten ...

(Erst freiwillig melden, dann widersprechen ...)

 

Btw. : Sind die 2 Wochen nicht langsam rum ?

 

Gruß,

AnReRa

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