faun98 55 Posted February 15, 2005 Report Share Posted February 15, 2005 Heute morgen war Showdown auf dem Amtsgericht wg. Überholen im LKW Überholverbot auf der Autobahn mit einem 26 to schweren Feuerwehrauto. Im letzten Sommer bin ich mit meinem Magirus Uranus Feuerkran 26 to schwer, auf der Autobahn, zum Oldtimertreffen unterwegs gewesen. Um nicht den ganzen Schwung zu verlieren, habe ich immer munter den Blinker gesetzt und bin mit Vollgas an allem vorbei. Selbstverständlich auch im LKW Überholverbot. Nach einigen Kilometern ist meine Fahrweise zwei Mitarbeitern der Rennleitung aufgefallen - und so wurde ich zum nächsten Parkplastz eskortiert. So weit so gut. " Wissen Sie, warum wir sie angehalten haben ? " " nein " " Haben Sie nicht die Schilder mit dem Überholverbot für LKW gesehen ? " " Doch, habe ich gesehen, es stehen seit 20 Kilometer immer mal wieder welche am Straßenrand " " Und warum überholen Sie dann ? " " Weil die anderen so langsam sind und weil das Schild nur für LKW gilt, nicht aber für Feuerwehrautos " Nach dieser Antwort war erst mal einen Augenblick lang Ruhe. Im weiteren Gespräch konnte ich die beiden leider nicht von meiner Meinung überzeugen, ich wurde angezeigt..............!!!! Heute morgen um 11.00 Uhr waren die beiden Herren schlauer, LKW Überholverbot gilt nur für LKW´s d. h. nicht für Feuerwehren, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und andere Sonderfahrzeuge. Freispruch, die Kosten des Verfahrens fallen der Staatskasse zur Last. Also, wer ein solches Fz. sein eigen nennt, kann bedenkenlos auf die Tube drücken und überholen. Gruß faun98 Quote Link to post Share on other sites
Findom 4 Posted February 15, 2005 Report Share Posted February 15, 2005 Hat sowas eigentlich irgendwelche Konsequenzen für die ? Quote Link to post Share on other sites
faun98 55 Posted February 15, 2005 Author Report Share Posted February 15, 2005 Wo denkst Du hin, natürlich nicht. Gruß faun98 Quote Link to post Share on other sites
Findom 4 Posted February 15, 2005 Report Share Posted February 15, 2005 Wo denkst Du hin, natürlich nicht. Gruß faun98 Typisch ! In der freien Wirtschaft gäbe es min. eine Abmahnung, die bekommen auch noch jede Minute, die sie mit diesem Pfusch zugebracht haben bezahlt. Quote Link to post Share on other sites
faun98 55 Posted February 15, 2005 Author Report Share Posted February 15, 2005 Mir haben die sauertöpfischen und betröppelten Gesichter gereicht heute morgen. Gruß faun98 Quote Link to post Share on other sites
Nachtkutscher 0 Posted February 15, 2005 Report Share Posted February 15, 2005 LKW Überholverbot gilt nur für LKW´s d. h. nicht für Feuerwehren, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und andere Sonderfahrzeuge. *grübel* Welche Drogen nimmt der Richter Deines Vertrauens? Ist der nicht mal in der Lage, der Text der StVO zu begreifen? ...Zeichen 277 - Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5t, einschließlich ihrer Anhänger, und von Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibussen...(Quelle: http://www.verkehrsportal.de/stvo/stvo_41.php) Wo steht da "LKW"? Quote Link to post Share on other sites
Goose 70 Posted February 15, 2005 Report Share Posted February 15, 2005 Bevor man auf die Kollegen schimpft sollte man sich mal besser den Gesetzestext durchlesen, denn dieser spricht eindeutig nicht von LKW, sondern von Fahrzeugen mit einem zGG von mehr als 3,5t und führt in einer abschließenden Negativauflistung PKW und KOM auf.Von sonstigen Fahrzeugen (SAM etc.) steht da nichts. Somit gilt das Überholverbot nach Zeichen 277 für alle Fahrzeuge mit einem zGG von mehr als 3,5t mit Ausnahme von PKW und KOM. Ich würde sagen, da hast du Glück gehabt, auf einen Richter zu treffen, der den Blick in den Gesetzestext nicht geworfen hat. GrußGoose Quote Link to post Share on other sites
m3_ 439 Posted February 16, 2005 Report Share Posted February 16, 2005 @faun98: Quote Link to post Share on other sites
stuka9 7 Posted February 16, 2005 Report Share Posted February 16, 2005 @Goose: Es sei denn er hat eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 I Nr.11 STVO! Quote Link to post Share on other sites
faun98 55 Posted February 16, 2005 Author Report Share Posted February 16, 2005 Bevor man auf die Kollegen schimpft sollte man sich mal besser den Gesetzestext durchlesen, denn dieser spricht eindeutig nicht von LKW, sondern von Fahrzeugen mit einem zGG von mehr als 3,5t und führt in einer abschließenden Negativauflistung PKW und KOM auf.Von sonstigen Fahrzeugen (SAM etc.) steht da nichts. Somit gilt das Überholverbot nach Zeichen 277 für alle Fahrzeuge mit einem zGG von mehr als 3,5t mit Ausnahme von PKW und KOM. Ich würde sagen, da hast du Glück gehabt, auf einen Richter zu treffen, der den Blick in den Gesetzestext nicht geworfen hat. GrußGoose Falsch, leider habe ich jetzt keine Zeit, aber heute Nachmittag stelle ich Dir den Grund für die Entscheidung hier ein. Nur soviel, es gibt höchstrichterliche Entscheidungen, das Sonderfahrzeuge keine LKW im Sinne des Gesetzes sind und damit diese Verkehrszeichen für diese Fz. keine Gültigkeit haben. Gruß faun98 Quote Link to post Share on other sites
Polizist 0 Posted February 16, 2005 Report Share Posted February 16, 2005 aber heute Nachmittag stelle ich Dir den Grund für die Entscheidung hier ein. Nur soviel, es gibt höchstrichterliche Entscheidungen, das Sonderfahrzeuge keine LKW im Sinne des Gesetzes sind und damit diese Verkehrszeichen für diese Fz. keine Gültigkeit haben.Darauf bin ich gespannt. Ich bin ob des Urteils auch überrascht und auf dieses,wenn möglich mit Aktenzeichen,gespannt. Quote Link to post Share on other sites
Goose 70 Posted February 16, 2005 Report Share Posted February 16, 2005 das Sonderfahrzeuge keine LKW im Sinne des Gesetzes sind und damit diese Verkehrszeichen für diese Fz. keine Gültigkeit haben.Das Zeichen 277 gilt auch nicht für LKW, sondern für alle KFZ mit einem zGG von mehr als 3,5t, mit Ausnahme von PKW und KOM (schau in den Gesetzestext) GrußGoose Quote Link to post Share on other sites
faun98 55 Posted February 16, 2005 Author Report Share Posted February 16, 2005 Seit Jahren gibt es hierzu einen Beschluß des OLG Hamm v. 09.09.1999 ( § Ss OWi 626/99 ), in dem es wie folgt heißt: Die StVO verwendet den Begriff des Lastkraftwagens ( kurz LKW ) zwar an vielen Stellen ( z. B. §§ 3 III 2 a, b; 5; 18 V S 2. Ziff. 1; 19 III,21 II; 21 III; 30 III ). Eine allgemein gültige Definition dieser Fz. enthällt sie jedoch nicht. Eine solche ergibt sich auch nicht unmittelbar aus dem Sinn der einzelnen, diesen Begriff verwendeten Vorschriften. So könnte prima facie z. B. bei dem LKW -Begriff im Sinne des Sonntagsfahrverbotes gemäß § 30 III StVO auf andere Merkmale abgestellt werden als etwa bei demjenigendes Überholverbotes i. S. d. § 5 StVO oder dem Personenbeförderungsverbotes gemäß § 21 II StVO Gleichwohl muß davon ausgegangen werden, daß der StVO ein einheitlicher enggefaßter LKW - Begriff zugrundeliegt. Dies ergibt sich zum einen daraus, das in Vorschriften wie in § 3 III 2; 18 V 1 Ziff. 1. und2; 21 usw. StVO wiederholt gleichbleibende Unterscheidungen enthalten sind hinsichtlich des Begriffes " Lastkraftwagen " auf der einen Seite und z. B. Zugmaschinen, Kraftomnibussen, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, Wohnwagen mit Doppelachse, Kraftfahrzeugen mit abgegrenzten niedrigen oder hohen zulässigen Gesamtgewichten usw. auf der anderen Seite. Zum anderen verlangen die einer Vorschriftensammlung wie der StVO zugrundeliegenden Gebote der Unmißverständlichkeit, Allgemeinverständlichkeit und Leichtfaßlichkeit die Verwendung nur eines gleichbleibenden LKW Begriffes. Als eine solche Begriffsbestimmung kann die in § 4 IV Nr. 3 PBefG enthaltene Beschreibung herangezogen werden, wonach LKW solche KFZ sind, die nach ihrer Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Gütern bestimmt sind. Daß das besondere Merkmal der Güterbeförderung auch dem LKW Begriff der StVO zugrundeliegt, wird u.a. an Hand folgender Beispiele ersichtlich. Gemäß allgemeiner Verwaltungsvorschrift zu § 3 StVO sind Sattelkraftfahrzeuge zur Lastbeförderung LKW im Sinne der StVO. Die Notwendigkeit einer derartigen Verwaltungsvorschrift läßt erkennen, daß an sich Zweifel am LKW Charakter des Sattelkraftfahrzeuges bestehen können, weil es als solches unmittelbar keine Güter tragend befördert. Die in § 18 V StVO enthaltene Gegenüberstellung von LKW´s einerseits und Zugmaschinen, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen bzw. Kraftomnibussen anderseits läßt gleichfalls beim LKW als Zweckbestimmung den Gütertransport vermuten, während offenbar die Merkmale der aufgezählten anderen Kfz - Arten wie Schwere, geringe Beschleunigungsfähigkeit, Chassisbauweise usw. - die den LKW an sich auch kennzeichnen könnten - für dessen Begriffsbestimmung nicht ausschlaggebend sein sollen. Sie VwV zu § 30 III StVO hebt ausdrücklich hervor, daß vom Sonntagsfahrverbot für LKW bis 7,5 to zGG mit Anhängern oder LKW über 7,5 to zGG nicht auch Zugmaschinen betroffen sein sollen, die ausschließlich andere Fahrzeuge ziehen, nicht aber Güter auf eigener Ladefläche zu befördern bestimmt sind. Diese Gegenüberstellung wie auch der weitere Hinweis, daß vom Sonntagsfahrverbot für LKW nicht solche Kraftfahrzeuge erfasst werden, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar der Fahrzeuge gehören ( z. B. Ausstellung- Filmfahrzeuge ), heben gleichfalls die Fremdgüterbeförderung als besonders Merkmal des Lastkraftwagen vor. Für eine solche einengende Begriffsbestimmung sprechen auch die in der StVO für Verkehrsschilder und Zusatzschilder verwendeten Sinnbilder bzw. Texte - zu vergl. VwV zu den § 39 - 43. Unter diesen wg. des Verkehrsbedürfnisses notwendigerweise eindeutigen und leicht faßlichen Symbolen wird für den Begriff des Lastkraftwagens ein Bild verwendet, unter dem allgemein nur die herkömmliche, Fremdgüter befördernte LKW im allgemein sprachlichen Sinne verstanden werden kann ( Vergl. Zusatzschilder 723, 724, 743 ) Dementsprechend soll gemäß § 39 Abs. 3 StVO für alle LKW betreffenden Verkehrsschilder das im Zeichen 253 vorgeschriebene LKW Sinnbild verwendet werden. ( Entsprechendes gilt im vorliegenden Falle auch für die - an sich möglichst nicht zu verwendenede VwV vor § 39 Ziff 16 a - als Buchstabenfolge LKW deren Sinngehalt bei landläufiger Verwendung dem der genannten Sinnbilder entspricht. Eine Einschränkung des LKW - Begriffes im obigen Sinne ergibt sich auch aus § 18 II StVZO und den dazu ergangenen Dienstanweisungen, in denen über 80 selbstfahrende Arbeitsmaschinen aufgeführt werden, die zu einem Teil etwa unter Gesichtspunkten der Schwere, Schwerfälligkeit der Chassisbauweise oder des Motors durchaus als LKW verstanden werden könnten, denen allen jedoch gemeinsam ist, nicht zur Fremdgüterbeförderung auf eigener Ladefläche bestimmt bzw. geeignet zu sein. Infolgedessen wird der LKW - Begriff auch von der StVZO auf keines diese Fz. angewendet. Eine Einengung des LKW - Begriffes im obigen Sinne dürfte auch der Rechtssprechung und Literatur zu entnehmen sein. So wird im Urteil 4 Ss OWi 162/74 / VRS 47, 208 ) davon ausgegangen, daß, das entscheidente Kriterium des LKW seine Verwendung als Mittel zur Beförderung von Gütern auf eigener Ladefläche sei. In VRS 45, 216 ff wird zu § 30 III StVO dahinerkannt, daß eine Zugmaschine mit noch so kleiner Ladefläche für Gütertransporte dieserhalb ein LKW sei. Als Merkmal für die Abgrenzung der beiden Fahrzeugarten " Personenwagen " und " Lastkraftwagen " im Rahmen einer gerichtlichen Einschränkung der Fahrerlaubnis der Klasse 2 auf LKW´s soll die Begriffsbestimmnung aus § 4 IV Nr. 3 PBefG herangezogen werden können. ( OLG Saarbrücken in VRS 43 / 24 ) Auch im Kraftfahrzeugsteuerercht sind LKW i. S. d. § 10 II 2 b KFZStG entsprechend § 5 Kraft - alle Kraftfahrzeuge mit vier oder mehr Rädern, wenn Sie nach ihrer Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Gütern geeignet und bestimmt sind. ( zu vgl. Lütkes / Meier / Wagner StVR Bd. 9 Teil IV Anm. 8 zu § 10 Kfz - StG. ) Für eine Bestimmung des LKW - Begriffes im Sinne des § 21 II StVO ist § 4 PBefG heranzuziehen. Für eine Behandlung der Sattelschlepper und Zugmaschinen als Unterart des LKW unter Verwendung der Begriffsbestimmung in § 4 IV Nr. 3 PBefG spricht sich auch Cramer aus. ( StVR 1971, Anm. 20, 24 zu § 24 StVO ) Die Anwendung eines so umschriebenen LKW Begriffes auch auf Feuerwehrfahrzeuge ist aus den angeführten Gründen nicht möglich. In keinem Fall kann es sich dabei um ein KFZ handeln, das der Beförderung von Fremdgütern auf einer dafür vorgesehenen Ladefläche dient. Soweit es sich z. B. um ein Löschfahrzeug mit Behältern für Löschwasser oder vergleichbare Löschmittel gehandelt haben sollte, wäre die Begriffsbestimmung gleichfalls nicht anwendbar, da es sich bei den Löschmitteln nicht um fremdes Fördergut, sondern um ein der Funktion des Fahrzeuges dienendes Verbrauchsgut handelt. Das v. AG angeführte Kriterium des LKW Chassis kann aus den oben genannten Gründen ebensowenig aussschlaggebend sein wie der Umstand, daß der Zweck des im vorliegenden Falle in Rede stehenden Überholverbotes die Vermeidung von Störungen des Schnellverkehrs durch langsam fahrende schwere Fahrzeuge sein sollte. Diesen Zweck hätte durch die Aufstellung anderer Verkehrsschilder und Zusatzschilder, von denen auch der Feuerwehrwagen als " anderes Kraftfahrzeug " umfasst worden wäre, entsprochen werden können, wenn überhaupt ein Bedürfnis nach Erfassung eines derartigen seltenen, außer Einsatz befindlichen Kraftfahrzeuges bestand. Der Senat tritt diesen erschöpfenden Ausführunge in vollem Umfang bei, zumal sich insbesondere aus § 3 Abs. 3 Nr. 2a und b, 18 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 und StVO mit aller Deutlichkeit ergibt, daß sich der Gesetzgeber der Unterscheidung etwa zwischen " Lastkraftwagen ", " Personenkraftwagen " und " Kraftfahrzeug " genau bewusst gewesen ist. Im übrigen bestehen gegen die rechtlicheit der im angefochtenen Urteil festgestellten Zusatzbeschilderung, deren Inhalt zudem klar und eindeutig ist, gemäß § 39 Abs. 2, 41 Abs. 2 Satz 5 StVO keine Bedenken. Ist nach alledem davon auszugehen, daß es sich bei dem vom Betroffenen gefahrenen Feuerwehrwagen nicht um einen Lastkraftwagen gehandelt hat, so kommt im vorliegenden Fall ein Verstoß gegen § 5, 41 StVO so wenig befriedigend und wünschenswert das - allerdings durch einen entsprechenden Inhalt der Zusatzbeschilderung ohne weiteres vermeidbare - Ergabnis auch sein mag, nicht in Betracht. Damit ist aber auch bereits aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtseinheitlichkeit für die Annahme des AG, daß das Fahrzeug ein Lastkraftwagen gleichzusetzen sei und sich damit das Überholverbot auch auf Kraftfahrzeuge der vorliegenden Art erstreckt habe, kein Raum. Diesen Argumenten konnte sich auch der Amtsrichter in meinem Fall nicht entziehen, mit hochgezogenen Augenbrauen, stellte er fest, das sich Feuerwehrfahrzeuge ( auch Oldtimer ) wohl in diesem Fall im Rechtsfreien Raum aufhielten und deshalb erst einmal geklärt werden muss - von wem auch immer - welche Art von Fz. oder was immer, Feuerwehren eigentlich sind. Gruß faun98 Quote Link to post Share on other sites
Goose 70 Posted February 16, 2005 Report Share Posted February 16, 2005 Ein verwunderlicher Beschluss, da bei Zeichen 277 nicht von LKW, sondern von allen Fahrzeugen mit einem zGG von mehr als 3,5t mit Ausnahme von PKW und KOM gesprochen wird. GrußGoose Quote Link to post Share on other sites
fritz the cat 163 Posted February 16, 2005 Report Share Posted February 16, 2005 Mal davon abgesehen das es auch für Feuerwehrfahrzeuge ausserhalb einer Einsatzfahr nicht nötig ist Sonderregeln zu erlassen.Für Oldtimer eh nicht da die ja ausschliesslich privat genutzt werden. Wenn's geklappt ist ist es ja recht,nur sollte man sich nicht darauf verlassen das es alle Richter so sehen. Quote Link to post Share on other sites
Nachtkutscher 0 Posted February 17, 2005 Report Share Posted February 17, 2005 Ein verwunderlicher Beschluss, da bei Zeichen 277 nicht von LKW, sondern von allen Fahrzeugen mit einem zGG von mehr als 3,5t mit Ausnahme von PKW und KOM gesprochen wird. Eben... Ich glaube, er will mit seiner Begründung darauf hinaus: Für eine solche einengende Begriffsbestimmung sprechen auch die in der StVO für Verkehrsschilder und Zusatzschilder verwendeten Sinnbilder bzw. Texte - zu vergl. VwV zu den § 39 - 43. Unter diesen wg. des Verkehrsbedürfnisses notwendigerweise eindeutigen und leicht faßlichen Symbolen wird für den Begriff des Lastkraftwagens ein Bild verwendet, unter dem allgemein nur die herkömmliche, Fremdgüter befördernte LKW im allgemein sprachlichen Sinne verstanden werden kann ( Vergl. Zusatzschilder 723, 724, 743 ) Dementsprechend soll gemäß § 39 Abs. 3 StVO für alle LKW betreffenden Verkehrsschilder das im Zeichen 253 vorgeschriebene LKW Sinnbild verwendet werden. Also "wenn das Ding auf dem Bild so aussieht wie das, was man sich gewöhnlich unter "LKW" vorstellt, dann gilt das Schild nur für Fahrzeuge, die so aussehen". Quote Link to post Share on other sites
faun98 55 Posted February 17, 2005 Author Report Share Posted February 17, 2005 Ein Kranwagen sieht halt anders aus, als der LKW auf den entsprechenden Verkehrsschilder - und ein Feuerwehrauto sowieso. Dieser Beschluß des OLG Hamm geistert schon seit Jahren durch die Oldieszene und findet immer wieder Anwendung. Alle mir bekannten Verfahren sind meines Wissens mit Freisprüchen bzw. vor Verfahrenseröffnung eingestellt worden. Gruß faun98 Quote Link to post Share on other sites
Goose 70 Posted February 17, 2005 Report Share Posted February 17, 2005 Klar, es gilt auch nur für rote LKW Was diese Sinnbilder bedeuten, hat man schon in der Fahrschule gelernt. Nach Bay NVZ 97, 189; DAR 97, 319 und DAR 97, 320 gilt Zeichen 277, wie schon gesagt, entsprechend dem Gesetzestext nach § 41 StVO für alle Fahrzeuge mit einem zGG von mehr als 3,5t, mit Ausnahme von PKW und KOM.Du hast in diesem Fall Glück gehabt, daß muß aber nicht immer so sein. GrußGoose Quote Link to post Share on other sites
Tasko 0 Posted February 17, 2005 Report Share Posted February 17, 2005 Aber auf dem Schild ist doch eindeutig zu erkennen, daß keine großen roten Autos auf der Überholspur fahren dürfen! Schön, daß es geklappt hat, aber für mich hat der Richter Weiterbildungsbedarf. Zum einen, wie schon oft erwähnt, ist das Schild ein eher Überholverbot für "schwere Fahrzeuge", zum anderen wird der Sinn des Gesetzes/Schildes untergraben, was in Deutschland immer ein Problem ist. Eigentlich soll ja nach Sinn eines Gesetzes entschieden werden und nicht zwingend nach Wortlaut/Bild. Muß man jetzt für jeden Autotyp ein extra Schild aufstellen oder müssen die Schilder groß genug sein, damit man alle betroffenen Fahrzeugtypen draufmalen kann? Der Sinn dieses Schildes ist nun mal, daß keine großen schweren langsamen Kisten auf der Überholspur auftauchen sollten. Und da zählt Dein Feuerwehrauto nun mal dazu. Ist schon schlimm genug, daß da KOM ausgenommen sind.Davon abgesehen: Ich für meinen Teil habe "LKW" schon immer an der Größe festgemacht und nicht am Einsatzzweck. Quote Link to post Share on other sites
faun98 55 Posted February 17, 2005 Author Report Share Posted February 17, 2005 Klar, es gilt auch nur für rote LKW Was diese Sinnbilder bedeuten, hat man schon in der Fahrschule gelernt. Nach Bay NVZ 97, 189; DAR 97, 319 und DAR 97, 320 gilt Zeichen 277, wie schon gesagt, entsprechend dem Gesetzestext nach § 41 StVO für alle Fahrzeuge mit einem zGG von mehr als 3,5t, mit Ausnahme von PKW und KOM.Du hast in diesem Fall Glück gehabt, daß muß aber nicht immer so sein. GrußGoose Noch ein Urteil v. LG Saarbrücken, in dem es u.a heißt: §§ 3 Abs. 3, 18 Abs. 5 StVO. Lastkraftwagen im Sinne der Straßenverkehrsordnung sind solche Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Einrichtung zur Beförderung fremden, d. h. nicht nur der Funktion des Fahrzeuges dienenden Transportgutes bestimmt und geeignet sind. ....Das AG hatte gegen den Betroffenen wg. Verstoßes gg. §§ 5,41,49 StVO 24 StVG eine Geldbuße festgesetzt, weil er mit seinem 10 to - Feuerwehrfahrzeug " mit LKW Chassis " auf der BAB im Bereich einer Steigung ein anderes Kfz überholt hatte, obwohl dort das Überholverbotszeichen 277 ( LKW Überholverbot ) mit Zusatzbeschilderung " Nur LKW über 4 to zGG, LKW mit Anhänger und Pkw mit Anhänger " angebracht war und er sich nicht auf einer Einsatzfahrt befand. .... Das AG war davon ausgegangen, daß es sich bei dem vom Betroffenen gefahrenen Feuerwehrwagen - für ihen unschwer erkennbar - jedenfalls um einem LKWgleichzusetzendes Kraftfahrzeug gehandelt habe. Die Frage,ob Feuerwehrfahrzeuge Lastkraftwagen sind, ist soweit ersichtlich bisher in der obergerichtlichen Rechtsprechung noch nicht entschieden worden. Der Senat hat daher die Rechtsbeschwerde gemäß § 80 Abs. 1 OWiG zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. Diese ist auch begründet. Letztendlich ist der Rechtsbeschwerde hier in allen Punkten stattgegeben worden. Auch im oben in Rede stehenden Fall, war es nicht ausschlaggebend, das der Feuerwehrwagen über 4 to zGG hatte. Bei genauer Auslegung des LKW - Begriffes könnte man auch mit den entsprechenden " selbstfahrenden Arbeitsmaschinen " ohne weiteres im Überholverbot überholen, egal wie schwer diese im einzelnen wären. Gruß faun98 Quote Link to post Share on other sites
Nachtkutscher 0 Posted February 17, 2005 Report Share Posted February 17, 2005 Klar, es gilt auch nur für rote LKW Also ganz speziell und eigentlich ausschließlich für Feuerwehrautos! Quote Link to post Share on other sites
Nachtkutscher 0 Posted February 17, 2005 Report Share Posted February 17, 2005 Nach Bay NVZ 97, 189; DAR 97, 319 und DAR 97, 320 gilt Zeichen 277, wie schon gesagt, entsprechend dem Gesetzestext nach § 41 StVO für alle Fahrzeuge mit einem zGG von mehr als 3,5t, mit Ausnahme von PKW und KOM.Jetzt muß ich aber mal einen Fehler ankreiden, den Du hier schon mehrfach wiederholst: Das Überholverbot gilt nur für Kraftfahrzeuge - also mit einem 4t-Pferdefuhrwerk darf ich da sogar überholen! Quote Link to post Share on other sites
Goose 70 Posted February 17, 2005 Report Share Posted February 17, 2005 Nach Bay NVZ 97, 189; DAR 97, 319 und DAR 97, 320 gilt Zeichen 277, wie schon gesagt, entsprechend dem Gesetzestext nach § 41 StVO für alle Fahrzeuge mit einem zGG von mehr als 3,5t, mit Ausnahme von PKW und KOM.Jetzt muß ich aber mal einen Fehler ankreiden, den Du hier schon mehrfach wiederholst: Das Überholverbot gilt nur für Kraftfahrzeuge - also mit einem 4t-Pferdefuhrwerk darf ich da sogar überholen! Da hast du natürlich recht. Ich neige dazu, die schweren Pferdefuhrwerke, ebenso wie die eisenbereiften Möbelwagen, gerne zu vergessen. @faun98: Wie gesagt, Gesetzestext und die von mir genannten Fundstellen sagen etwas anderes. GrußGoose Quote Link to post Share on other sites
faun98 55 Posted February 18, 2005 Author Report Share Posted February 18, 2005 Macht alles nix, allem Anschein nach funktioniert´s Eisenbereifte Möbelwagen, schwere Pferdefuhrwerke gibt es alles noch, sogar eine motorisierte Drehorgel habe ich schon gesehen - über 3,5 to schwer - man müßte das mal ausprobieren Gruß faun98 Quote Link to post Share on other sites
Wuppi508 0 Posted June 23, 2022 Report Share Posted June 23, 2022 Am 16.2.2005 um 18:13 schrieb faun98: Seit Jahren gibt es hierzu einen Beschluß des OLG Hamm v. 09.09.1999 ( § Ss OWi 626/99 ), in dem es wie folgt heißt: Die StVO verwendet den Begriff des Lastkraftwagens ( kurz LKW ) zwar an vielen Stellen ( z. B. §§ 3 III 2 a, b; 5; 18 V S 2. Ziff. 1; 19 III,21 II; 21 III; 30 III ). Eine allgemein gültige Definition dieser Fz. enthällt sie jedoch nicht. Eine solche ergibt sich auch nicht unmittelbar aus dem Sinn der einzelnen, diesen Begriff verwendeten Vorschriften. So könnte prima facie z. B. bei dem LKW -Begriff im Sinne des Sonntagsfahrverbotes gemäß § 30 III StVO auf andere Merkmale abgestellt werden als etwa bei demjenigendes Überholverbotes i. S. d. § 5 StVO oder dem Personenbeförderungsverbotes gemäß § 21 II StVO Gleichwohl muß davon ausgegangen werden, daß der StVO ein einheitlicher enggefaßter LKW - Begriff zugrundeliegt. Dies ergibt sich zum einen daraus, das in Vorschriften wie in § 3 III 2; 18 V 1 Ziff. 1. und2; 21 usw. StVO wiederholt gleichbleibende Unterscheidungen enthalten sind hinsichtlich des Begriffes " Lastkraftwagen " auf der einen Seite und z. B. Zugmaschinen, Kraftomnibussen, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, Wohnwagen mit Doppelachse, Kraftfahrzeugen mit abgegrenzten niedrigen oder hohen zulässigen Gesamtgewichten usw. auf der anderen Seite. Zum anderen verlangen die einer Vorschriftensammlung wie der StVO zugrundeliegenden Gebote der Unmißverständlichkeit, Allgemeinverständlichkeit und Leichtfaßlichkeit die Verwendung nur eines gleichbleibenden LKW Begriffes. Als eine solche Begriffsbestimmung kann die in § 4 IV Nr. 3 PBefG enthaltene Beschreibung herangezogen werden, wonach LKW solche KFZ sind, die nach ihrer Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Gütern bestimmt sind. Daß das besondere Merkmal der Güterbeförderung auch dem LKW Begriff der StVO zugrundeliegt, wird u.a. an Hand folgender Beispiele ersichtlich. Gemäß allgemeiner Verwaltungsvorschrift zu § 3 StVO sind Sattelkraftfahrzeuge zur Lastbeförderung LKW im Sinne der StVO. Die Notwendigkeit einer derartigen Verwaltungsvorschrift läßt erkennen, daß an sich Zweifel am LKW Charakter des Sattelkraftfahrzeuges bestehen können, weil es als solches unmittelbar keine Güter tragend befördert. Die in § 18 V StVO enthaltene Gegenüberstellung von LKW´s einerseits und Zugmaschinen, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen bzw. Kraftomnibussen anderseits läßt gleichfalls beim LKW als Zweckbestimmung den Gütertransport vermuten, während offenbar die Merkmale der aufgezählten anderen Kfz - Arten wie Schwere, geringe Beschleunigungsfähigkeit, Chassisbauweise usw. - die den LKW an sich auch kennzeichnen könnten - für dessen Begriffsbestimmung nicht ausschlaggebend sein sollen. Sie VwV zu § 30 III StVO hebt ausdrücklich hervor, daß vom Sonntagsfahrverbot für LKW bis 7,5 to zGG mit Anhängern oder LKW über 7,5 to zGG nicht auch Zugmaschinen betroffen sein sollen, die ausschließlich andere Fahrzeuge ziehen, nicht aber Güter auf eigener Ladefläche zu befördern bestimmt sind. Diese Gegenüberstellung wie auch der weitere Hinweis, daß vom Sonntagsfahrverbot für LKW nicht solche Kraftfahrzeuge erfasst werden, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar der Fahrzeuge gehören ( z. B. Ausstellung- Filmfahrzeuge ), heben gleichfalls die Fremdgüterbeförderung als besonders Merkmal des Lastkraftwagen vor. Für eine solche einengende Begriffsbestimmung sprechen auch die in der StVO für Verkehrsschilder und Zusatzschilder verwendeten Sinnbilder bzw. Texte - zu vergl. VwV zu den § 39 - 43. Unter diesen wg. des Verkehrsbedürfnisses notwendigerweise eindeutigen und leicht faßlichen Symbolen wird für den Begriff des Lastkraftwagens ein Bild verwendet, unter dem allgemein nur die herkömmliche, Fremdgüter befördernte LKW im allgemein sprachlichen Sinne verstanden werden kann ( Vergl. Zusatzschilder 723, 724, 743 ) Dementsprechend soll gemäß § 39 Abs. 3 StVO für alle LKW betreffenden Verkehrsschilder das im Zeichen 253 vorgeschriebene LKW Sinnbild verwendet werden. ( Entsprechendes gilt im vorliegenden Falle auch für die - an sich möglichst nicht zu verwendenede VwV vor § 39 Ziff 16 a - als Buchstabenfolge LKW deren Sinngehalt bei landläufiger Verwendung dem der genannten Sinnbilder entspricht. Eine Einschränkung des LKW - Begriffes im obigen Sinne ergibt sich auch aus § 18 II StVZO und den dazu ergangenen Dienstanweisungen, in denen über 80 selbstfahrende Arbeitsmaschinen aufgeführt werden, die zu einem Teil etwa unter Gesichtspunkten der Schwere, Schwerfälligkeit der Chassisbauweise oder des Motors durchaus als LKW verstanden werden könnten, denen allen jedoch gemeinsam ist, nicht zur Fremdgüterbeförderung auf eigener Ladefläche bestimmt bzw. geeignet zu sein. Infolgedessen wird der LKW - Begriff auch von der StVZO auf keines diese Fz. angewendet. Eine Einengung des LKW - Begriffes im obigen Sinne dürfte auch der Rechtssprechung und Literatur zu entnehmen sein. So wird im Urteil 4 Ss OWi 162/74 / VRS 47, 208 ) davon ausgegangen, daß, das entscheidente Kriterium des LKW seine Verwendung als Mittel zur Beförderung von Gütern auf eigener Ladefläche sei. In VRS 45, 216 ff wird zu § 30 III StVO dahinerkannt, daß eine Zugmaschine mit noch so kleiner Ladefläche für Gütertransporte dieserhalb ein LKW sei. Als Merkmal für die Abgrenzung der beiden Fahrzeugarten " Personenwagen " und " Lastkraftwagen " im Rahmen einer gerichtlichen Einschränkung der Fahrerlaubnis der Klasse 2 auf LKW´s soll die Begriffsbestimmnung aus § 4 IV Nr. 3 PBefG herangezogen werden können. ( OLG Saarbrücken in VRS 43 / 24 ) Auch im Kraftfahrzeugsteuerercht sind LKW i. S. d. § 10 II 2 b KFZStG entsprechend § 5 Kraft - alle Kraftfahrzeuge mit vier oder mehr Rädern, wenn Sie nach ihrer Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Gütern geeignet und bestimmt sind. ( zu vgl. Lütkes / Meier / Wagner StVR Bd. 9 Teil IV Anm. 8 zu § 10 Kfz - StG. ) Für eine Bestimmung des LKW - Begriffes im Sinne des § 21 II StVO ist § 4 PBefG heranzuziehen. Für eine Behandlung der Sattelschlepper und Zugmaschinen als Unterart des LKW unter Verwendung der Begriffsbestimmung in § 4 IV Nr. 3 PBefG spricht sich auch Cramer aus. ( StVR 1971, Anm. 20, 24 zu § 24 StVO ) Die Anwendung eines so umschriebenen LKW Begriffes auch auf Feuerwehrfahrzeuge ist aus den angeführten Gründen nicht möglich. In keinem Fall kann es sich dabei um ein KFZ handeln, das der Beförderung von Fremdgütern auf einer dafür vorgesehenen Ladefläche dient. Soweit es sich z. B. um ein Löschfahrzeug mit Behältern für Löschwasser oder vergleichbare Löschmittel gehandelt haben sollte, wäre die Begriffsbestimmung gleichfalls nicht anwendbar, da es sich bei den Löschmitteln nicht um fremdes Fördergut, sondern um ein der Funktion des Fahrzeuges dienendes Verbrauchsgut handelt. Das v. AG angeführte Kriterium des LKW Chassis kann aus den oben genannten Gründen ebensowenig aussschlaggebend sein wie der Umstand, daß der Zweck des im vorliegenden Falle in Rede stehenden Überholverbotes die Vermeidung von Störungen des Schnellverkehrs durch langsam fahrende schwere Fahrzeuge sein sollte. Diesen Zweck hätte durch die Aufstellung anderer Verkehrsschilder und Zusatzschilder, von denen auch der Feuerwehrwagen als " anderes Kraftfahrzeug " umfasst worden wäre, entsprochen werden können, wenn überhaupt ein Bedürfnis nach Erfassung eines derartigen seltenen, außer Einsatz befindlichen Kraftfahrzeuges bestand. Der Senat tritt diesen erschöpfenden Ausführunge in vollem Umfang bei, zumal sich insbesondere aus § 3 Abs. 3 Nr. 2a und b, 18 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 und StVO mit aller Deutlichkeit ergibt, daß sich der Gesetzgeber der Unterscheidung etwa zwischen " Lastkraftwagen ", " Personenkraftwagen " und " Kraftfahrzeug " genau bewusst gewesen ist. Im übrigen bestehen gegen die rechtlicheit der im angefochtenen Urteil festgestellten Zusatzbeschilderung, deren Inhalt zudem klar und eindeutig ist, gemäß § 39 Abs. 2, 41 Abs. 2 Satz 5 StVO keine Bedenken. Ist nach alledem davon auszugehen, daß es sich bei dem vom Betroffenen gefahrenen Feuerwehrwagen nicht um einen Lastkraftwagen gehandelt hat, so kommt im vorliegenden Fall ein Verstoß gegen § 5, 41 StVO so wenig befriedigend und wünschenswert das - allerdings durch einen entsprechenden Inhalt der Zusatzbeschilderung ohne weiteres vermeidbare - Ergabnis auch sein mag, nicht in Betracht. Damit ist aber auch bereits aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtseinheitlichkeit für die Annahme des AG, daß das Fahrzeug ein Lastkraftwagen gleichzusetzen sei und sich damit das Überholverbot auch auf Kraftfahrzeuge der vorliegenden Art erstreckt habe, kein Raum. Diesen Argumenten konnte sich auch der Amtsrichter in meinem Fall nicht entziehen, mit hochgezogenen Augenbrauen, stellte er fest, das sich Feuerwehrfahrzeuge ( auch Oldtimer ) wohl in diesem Fall im Rechtsfreien Raum aufhielten und deshalb erst einmal geklärt werden muss - von wem auch immer - welche Art von Fz. oder was immer, Feuerwehren eigentlich sind. Gruß faun98 Klasse dann brauch ich keine Angst haben :-) Quote Link to post Share on other sites
random 5 Posted June 30, 2022 Report Share Posted June 30, 2022 Wow, dafür hast du den Thread ausgebuddelt? Hat sich mit der neuen Zulassungsbescheinigung übrigens erledigt, da hier idR. N vermerkt wird... Quote Link to post Share on other sites
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