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Radium

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  1. Sofern du nicht gerade einen LKW über 3,5 t gefahren hast, sehe ich da keinen vorwerfbaren Verstoß. Abstandsverstöße werden übrigens gewöhnlich erst bei mehr als 80 km/h und Abständen von weniger als 5/10 des halben Tachowerts interessant.
  2. Richtig. Hätte die Rotphase bereits länger als eine Sekunde angedauert, stünde dort: „Sie missachteten das Rotlicht der Lichtzeichenanlage. Die Rotphase dauerte bereits länger als 1 Sekunde an. § 37 Abs. 2, § 49 StVO; § 24, § 25 StVG; 132.2 BKat; § 4 Abs. 1 BKatV.“
  3. Rückleuchten müssen gemäß § 22a StVZO in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein. Die angebotenen Rückleuchten sind auch mit den entsprechenden amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet. Allerdings sind diese Rückleuchten nachträglich verändert worden, sodass die Ausführung jetzt nicht mehr der amtlich genehmigten Bauart entspricht. Der Anbieter sagt dazu selbst im Kleingedruckten: „Zugelassene Einbauteile werden unzulässig verarbeitet, so dass die ABE bzw. die E-Zeichen erlöschen. Das Prüfzeichen befindet sich aber noch auf dem Bauteil, obwohl es nicht meh
  4. Hättest du einen „Abflug gemacht“, hätte das tatsächlich ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO sein können; allerdings von dir begangen und nicht von den Messbeamten. Stand das Messgerät an der Innen- oder Außenseite der Kurve? Wo du herkommst ist egal – wo war denn die Messstelle? Der hessische Erlass lautet übrigens: „(…) Messstellen sollen in der Regel mindestens 100 m vom Beginn beziehungsweise Ende einer Geschwindigkeitsbeschränkung entfernt eingerichtet werden. Diese Entfernung kann aus besonderem Grund (zum Beispiel Unfallpunkt, Unfallgefahrenpunkt) unterschritten werden. (…)“
  5. Unmittelbar hinter dem Westausgang des Wesertunnels hat mich vor ein paar Jahren mal der Landkreis erwischt. (Im Tunnel hatte ich noch brav mit Tempomat das Limit eingehalten und beim Erreichen des Tunnelausgangs leichtsinnigerweise den Tempomat abgeschaltet.) Das war allerdings eine gewöhnliche Multanova.
  6. Gemeint ist die „Eignungsuntersuchung für Bewerber und Inhaber (…) der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung“ (Anlage 5 zu § 11 Abs. 9 FEV).
  7. Geschwindigkeitsverstöße sind keine B-Verstöße. Entweder handelt es sich um A-Verstöße oder sie werden (wie dein 7-km/h-Verstoß) gar nicht im VZR eingetragen.
  8. Das erste Foto wird unmittelbar bei der Überfahrt des Fahrzeugs über den Anwesenheitssensor (z. B. Induktionsschleifen, Drucksensoren) hinter der Haltelinie ausgelöst. Dieser Sensor befindet sich gewöhnlich unmittelbar (höchstens 5 m) hinter der Haltelinie. Waren für den Linksabbieger überhaupt Sensoren verlegt? Wenn du, wie du sagst, noch bei Gelb über die Haltelinie gefahren bist, kann die Ampel nicht gleichzeitig schon über eine Sekunde lang rot gewesen sein.
  9. Das war übrigens in Hessen; doch das ist allerdings wirklich nicht typisch für das restliche Hessen. Leider ist das hier an vielen Ampeln so. Die Stadt hat allerdings auch Regionalklasse 12 in der Haftpflichtversicherung. Zum Beispiel bin ich letzte Woche zu Fuß zur Bank gegangen. Wenn ich dabei nach dem Umspringen der Fußgängerampeln auf Grün immer sofort losgelaufen wäre, wäre ich viermal überfahren worden.
  10. „Die Zeichen 201, 278 bis 282 und 350 dürfen mit anderen Verkehrszeichen nicht kombiniert werden.“ [VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 Allgemeines über Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen] sowie „Die Zeichen dürfen nicht in Kombination mit anderen Zeichen gezeigt werden.“ [VwV-StVO zu den Zeichen 278 bis 282 Ende der Streckenverbote]
  11. Da bereits 24 Stunden abgelaufen sind, gewähre ich zwei Hinweise: Das Bild habe ich diese Woche in Helsinki aufgenommen.
  12. Auch das ist nicht richtig.
  13. Oha, es ist also doch nicht so einfach. Nein, ein Kleidungsstück ist es nicht.
  14. Ich habe das mal mit dem Fernlicht-Assistenten ausprobiert. Bei einem Abstand von über einem Kilometer lässt dieser das Fernlicht noch an; erst bei Annäherung auf einige Hundert Meter blendet er ab. Einige Leute stören sich allerdings bereits daran, wenn sie bemerken, dass ein Anderer sein Fernlicht benutzt – auch wenn sie dadurch gar nicht geblendet werden.
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