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videofan

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  1. Abgesehen von der angesprochenen Überprüfung der Technik gibt es bezüglich der Auswertung Punkte, die hinterfragt werden können: Die geposteten Bilder besagen, dass nur für den Betroffenen eine Geschwindigkeitsberechnung durchgeführt wurde. Es ist aber rein durch Beobachtung nicht möglich zu sagen, ob der Vorausfahrende - wenn auch nur durch Gaswegnehmen, z. B. wegen Erkennen der Messstelle - verzögert hat. Bei 35 cm zur FV-Stufe durchaus prüfenswert. Der Abstand wurde ebenfalls nur an einer Linie gemessen, das heißt, eine Abstandsänderung wird nicht automatisch erkannt. Das könnte aber ei
  2. Hey, ViBrAM lässt grüßen! Aber das ist weit unter Rekord, persönliche Vmax 104 km/h.
  3. Der Gesamtdarstellung nach eher untypisch und daher keine Abstandsmessung. Abstandsmessung mit Foto kenne ich nur in RP (VD Koblenz). Foto/Blitz befindet sich aber im Mittelstreifen, nicht an/auf der Brücke. Anpassung des Abstandes wird auf ca. 500m Fahrstrecke (=Beobachtungsstrecke von der Brücke) verlangt.
  4. Also zurück zur Sache. Es wäre also die konkrete Beschilderung und Messsituation zu ergründen. Sollte die m. E. eher unwahrscheinliche, beschriebene Messung nach dem 1. Schild 100 vorliegen, gibt es den von den Rechtsprechung selbst formulierten Begriff des Augenblickversagens. Darauf gestützt lässt sich die Annahme eines Regelfalles möglicherweise abwenden. In der vorliegenden Dimension aber wohl kaum ohne Anwalt.
  5. Die Aussage von handysammler kann man so nicht unterschreiben. Das inzwischen weit verbreitete PoliScanSpeed kann gleichzeitig spurselektiv messen. Da bringt wohl nur die Zeit Klarheit.
  6. Können deine Angaben belegt werden (Zeugen, Gesprächsnachweis...) sollte die Alkoholfahrt widerlegt werden können. Du hast aber das (kleinere) Problem, jemanden ohne Fahrerlaubnis dein Fahrzeug überlassen zu haben, was auch eine Straftat darstellt. Da ist der Anwalt bestimmt der empfehlenswerte Weg.
  7. Und nach der Verjährung an eine Umschreibung denken, sonst kommt früher oder später ein anderes Problem.
  8. So viel werden Assistenzsysteme nicht helfen. Tatsächlich wird die Abstandsmissachtung erst bei Unterschreitung um 50% geahndet. So wie hier argumentiert wird, würden die Assistanzsysteme eher dazu genutzt, gerade noch außerhalb dieser Grenze zu bleiben, womit generell mit weniger Abstand gefahren würde. Das wäre absolut kontrproduktiv. Wenn, dann sollten die Geräte maßvoll die Motorleistung herabsetzen, um den Abstand wieder herzustellen. Das ist aber rechtlich umstritten, da der Fahrer die Verantwortlichkeit behalten muss. Aber irgend wann kommt das satelitengestützte Verkehrsmanagement. Je
  9. Für michn ist noch unklar, ob durch den Pkw oder den Lkw das Begrenzungszeichen verdeckt war. Wenn ja, würde das dem Sichtbarkeitsgrundsatz widersprechen, was insgesamt eine Ahndung ausschließen könnte, zumindest aber den Vorsatz entkräften könnte. Ist natürlich eine Frage, ob diese Argumentation überzeugend geführt werden kann (Anwalt ratsam?). Das willentliche Überholen besagt nicht unbedingt, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung bewusst missachtet wurde.
  10. @Plantara Den Artikel besser nochmal lesen, da hier eine doch erheblich verfälschte Aussage zitiert wurde. Der Fehler hatte nichts mit der Messanlage Provida zu tun, sondern mit einem von Auswerter falsch angegebenen Referenzmaß für den Touareg. Also die Videodokumentation war korrekt, den Fehler hat der Beamte gemacht.
  11. @biber So leicht würde ich das nicht nehmen. Selbst wenn der Chef sich entlasten kann, wäre DerHeld der Verantwortliche für die Überlassung des Lkw und setzt sich der Gefahr der Strafanzeige aus, da es hier bei der Selbstbezichtigung zudem auch um den Tatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis geht. Es ist im Lkw-Bereich leider so, dass die meisten Systeme keine Fahrerbilder liefern, ob du das nun glaubst oder nicht. Selbst die Tatsache, dass die Fahrerkarte einer Person verwendet wurde, besagt nicht, dass diese Person auch gefahren ist, oder?
  12. Klar kann man zunächst alles ignorieren. Es ist aber zu bedenken, dass gegen deine Frau wegen des Verdachts des Fahrens ohne ausreichende Fahrerlaubnis ermittelt werden muss (Offizialdelikt). Da bei den Lkw-Verstößen meist keine Fahrerbilder vorliegen, ist die selbst eingeräumte Fahrereigenschaft auch nicht sofort widerlegt. Wahrscheinlich erhält deine Frau bei Nichtwahrnehmen der Vorladung eine schriftliche Beschuldigtenanhörung, auf die auch wieder nicht reagiert werden muss. Dann kann der Sachbearbeiter Anzeige an die Staatsanwaltschaft vorlegen. Naheliegender ist jedoch, dass umgehend in d
  13. @Gast225 Weshalb legalisiert das BVerfG "illegales Handeln der Polizei"? Die Befugnis der Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft ist in der StPO festgeschrieben. Wenn sich diesbezüglich jemand Vorwürfe zu machen hat, dann ist es die Justiz, die eben keinen Bereitschaftsdienst einrichtet. Wo arbeitest du nochmal?
  14. Eine Führerschein besteht aus speziellem Papier, das sich von normalem Kopierer-Papier deutlich unterscheidet. Zudem enthält der Führerschein ein eingeklebtes oder mit Nieten befestigtes Lichtbild. Wer also nicht besonderen Aufwand betreibt, dem wird m. E. niemals die Absicht der Täuschung nachzuweisen sein. Da sehe ich den Rat von Gast225 als absolut richtigen Weg, der Sache den Einstellungsstempel zu verpassen.
  15. Infos? Wie genau lautet der Vorwurf? Abstand in Metern? Geschwindigkeit? Wo war der Verstoß? Messverfahren?
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