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Hier mal eine Frage die etwas "brennt"

Mit einem PKW-Anhänger hinter dem Auto hat es von Vorne geblitzt.Ausserhalb geschlossener Ortschaft bei 50 Ausschilderung und Tachoanzeige etwas über 80 km/h.Nichts tragisches,habe aktuell 0 Punkte...aber ich bin mir nicht sicher ob ich die erdachte Lösung von mir dann auch wirklich im Einspruch gegen den Bußgeldbescheid verwenden soll.

Da ich mit einem Anhänger hinter dem PKW unterwegs war ist es ja eine Gespannkombination mit einem ZGG über 3,5 to.
( Summe aus ZGG Zugfahrzeug plus ZGG Anhänger)

Nun heisst es ja im Gesetzestext dazu was eine Geschwindigkeitsübertretung anbelangt: " für mehr als 5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt " In der dazu gehörigen Aufzählung der Fahrzeugarten sind explizit alle Fz. über 3,5 to ZGG und entsprechende Gespannkombinationen aufgeführt.

So falle ich je unter diese 5 min Regelung.

Die Strategie von mir wäre das man innerhalb der Frist Einspruch einlegt,mit der Begründung das die Übertretung nicht mindestens 5 min. gedauert hat.
Dann müsste doch die Behörde den Nachweis führen das es so ist.Die Messung erfolgte an einer Landstrasse,mit einem Staionären Gerät.Von daher sehe ich keine Möglichkeit für die Beörde den Nachweis zu führen.
Es liegen ja keine Aufzeichnungen aus einem EG Kontrollgerät/Fahrtenschreiber o.ä. vor.Das ist bei Privatfahrzeugen nicht vorgeschrieben.

Kann die Rechnung aufgehen oder baue ich mir da ein Eigentor ?

 

Danke für`s Gedanken machen :)

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Hallo Andreas,

 

das zGG interessiert hier niemanden, wie sollte die Bußgeldstelle das ohne Anhängerkennzeichen denn bestimmen ?

 

Wenn der Sachbearbeiter aufpasst, bekommst du aber den Anhängertarif, dieser ist eine Stufe schlechter als der reine PKW/Motorrad Tarif,

d.h. Punkt ab 16km/h zu schnell, Fahrverbot Außerorts ab 31km/h.

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Moin Moin

 

Du fällst mit dem Gespann unter § 3 Abs. 3 Nr. 2a (bb) StVO

 

 

 

So falle ich je unter diese 5 min Regelung.

Nein.

Diese Regelung betrifft nur Überschreitungen bis 15 km/h als Qualifizierung der Grundtatbestände.

 

Grundtatbestände sind Lfd.Nr. 11.1.1 und 11.1.2 (Überschreitungen bis 15 km/h unter 5 Minuten)

als Qualifizierung dazu die 5 Minuten - Lfd.Nr. 11.1.3

ab Lfd.Nr. 11.1.4 (also über 16 zuviel) ist nichts mit 5 Minuten - da reicht die Millisekunde der Messung.

 

 

Guckst du hier:

https://www.gesetze-im-internet.de/bkatv_2013/anhang.html

 

 

Gruß

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Moin Moin

 

Du fällst mit dem Gespann unter § 3 Abs. 3 Nr. 2a (bb) StVO

 

 

So falle ich je unter diese 5 min Regelung.

Nein.

Diese Regelung betrifft nur Überschreitungen bis 15 km/h als Qualifizierung der Grundtatbestände.

 

Grundtatbestände sind Lfd.Nr. 11.1.1 und 11.1.2 (Überschreitungen bis 15 km/h unter 5 Minuten)

als Qualifizierung dazu die 5 Minuten - Lfd.Nr. 11.1.3

ab Lfd.Nr. 11.1.4 (also über 16 zuviel) ist nichts mit 5 Minuten - da reicht die Millisekunde der Messung.

 

Guckst du hier:

https://www.gesetze-im-internet.de/bkatv_2013/anhang.html

 

Auch Moin ;)

 

Vielen Dank für den umfangreichen Bussgeldkatalog,so einen habe ich schon lange gesucht. Gut,so wie sich das jetzt mit den ausführlichen "Tarifen" für mich darstellt muss ich mal abwarten was mir dann im Anhörungsbogen mitgeteilt wird.

 

Sollte das dann unter den 15 km/h sein werde ich nach dem Nachweis über die Dauer fragen,andernfalls halt alles nochmal prüfen ( lassen) und dann entscheiden wie es weitergeht.

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Moin Moin

 

 

Bei einer "Blitzgeschichte" wird man dir keinen 5-Minuten-Verstoß vorwerfen.

Ich denke aber auch, daß du in dem Bereich ab 26 zu schnell landest.

 

 

Es liegen ja keine Aufzeichnungen aus einem EG Kontrollgerät/Fahrtenschreiber o.ä. vor.Das ist bei Privatfahrzeugen nicht vorgeschrieben.

Du unterliegst einem Irrtum.

Ob Privatfahrt oder Privatfahrzeug ist nicht ausschlaggebend.

Es kommt auf die zgM und den Gütertransport an. Es gibt aber reichlich Ausnahmen.

Grundsätzlich dürftest du mit deinem 3,5 t Gespann einen Nachweis über LURZ führen müssen. Ob eine Ausnahme vorliegt mußt du ggf. nachweisen.

Würde hier aber zu weit führen - informiere dich bei dir am Ort oder bei der BAG.

 

 

Gruß

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Sollte das dann unter den 15 km/h sein werde ich nach dem Nachweis über die Dauer fragen

Verstehe ich Dich richtig: Du willst einen möglichen Bußgeldbescheid angreifen mit der Begründung, Du seiest nur einen kurzen Moment zu schnell gewesen und das sei aufgrund Deiner Fahrzeugkombination bis zu einer ununterbrochenen Dauer von weniger als fünf Minuten nicht ordnungswidrig?

 

Ob Privatfahrt oder Privatfahrzeug ist nicht ausschlaggebend.

Aber natürlich ist es das.

 

Es kommt auf die zgM und den Gütertransport an.

Nö.

 

Grundsätzlich dürftest du mit deinem 3,5 t Gespann einen Nachweis über LURZ führen müssen.

Als Privatmann? Nein.

 

Ob eine Ausnahme vorliegt mußt du ggf. nachweisen.

Ganz grundsätzlich und unabhängig von dieser Geschichte: nienienieniemalsnicht muß ein Beschuldigter nachweisen, daß er unschuldig ist. Und deshalb müßte die Behörde ihm im Zweifel nachweisen, daß die von ihr behauptete Rechtsgrundlage für die behaupteten Vorwürfe auf ihn zutreffen bzw. anwendbar sind.

 

Ich gehe mal einfach zu Deinen Gunsten davon aus, daß Du mit diesem Thema dienstlich nichts zu tun hast. Wäre sonst wirklich erschreckend.

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