Kolbenfeder 77 Posted June 26, 2014 Report Share Posted June 26, 2014 halloich habe heute ein bescheid bekommen,Das 2. Problem : ich verdiene nur 350€ , da ich in der ausbildung bin.. davon gehen immer 95€ versicherung weg, 160€ benzin und der rest für lebensmittel oder sonstige sachen .. :/Hallo,so weiter Arbeitsweg oder ein viel zu großen Wagen? 160€ = 125l Diesel = 2500km Strecke. 21 Arbeitstage/Monat und keinerlei Fahrgemeinschaftsmöglichkeit bedeutet einen Arbeitsweg/Berufschulweg von einfach 60km..........., irgendwo falsch geplant. Quote Link to post Share on other sites
QTreiberin 807 Posted June 26, 2014 Report Share Posted June 26, 2014 Toller und absolut hilfreicher Post, @Kolbenfeder... Quote Link to post Share on other sites
anrera 48 Posted June 26, 2014 Report Share Posted June 26, 2014 .. und zudem noch schlecht recherchiert Also ich komme hin mit meinem Gehalt frisst ja nur 8-9 Liter..und auto ist ein audi a3 8l von ende 99 mit 150 ps und 1.8 liter turbo. Also wird man mindestens von Super E10 ausgehen muessen. Bei der alten Maschine vielleicht sogar von Super E5.Dann wären wir - bei Deiner Rechnung - bei rund 25 km Fahrstrecke zur Ausbildungsstelle. Sprich, weder das Auto noch die Entfernung ist besonders groß,.Das Auto ist eben nicht besonders günstig im Unterhalt. Aber das ist bei älteren,kleinen und zudem noch recht hoch motorisierten Fahrzeugen eben normal. Gruß,AnReRa Quote Link to post Share on other sites
PedroK 671 Posted June 26, 2014 Report Share Posted June 26, 2014 Dann wären wir - bei Deiner Rechnung - bei rund 25 km Fahrstrecke zur Ausbildungsstelle. Für Kolbenfeder ist das vermutlich "fußläufig" und mit dem Handkarren gut erreichbar. Der TE sollte sich also keine Sorgen machen. Quote Link to post Share on other sites
monsterblockas 0 Posted July 1, 2014 Author Report Share Posted July 1, 2014 Nachdem ich den Einspruch zurückgenommen habe, muss ich dann einfach das Geld überweisen oder bekomme ich einen neuen zettel? Quote Link to post Share on other sites
u14325 243 Posted July 1, 2014 Report Share Posted July 1, 2014 Dann ist der BGB sofort rechtskräftig, Du musst unverzüglich überweisen. Quote Link to post Share on other sites
monsterblockas 0 Posted July 1, 2014 Author Report Share Posted July 1, 2014 ich habe heute den Brief mit der frist zur Abgabe des Führerschein bekommen ( diese endet am 26.10.14) . Dort steht "liefern sie den Führerschein hier ab" heißt das ich kann ihn nicht einfach bei meiner örtlichen Polizei stelle abgeben? Denn ich weiß nicht mal wo der Ort liegt in dem die Polizei von der mein BGB kam ihren Sitz hat. Und an dem tag des ablieferns muss ich mich da fahren lassen oder darf ich dann noch an dem tag wo ich den Führerschein abgebe fahren (hin und zurück). Und was würdet ihr empfehlen nach wie vielen Wochen ich meinen Einspruch am besten zurück nehme, bevor ein gerichtstermin angeordnet wird? Gibt's da eine Frist, vor der es nie einen Termin gibt oder so etwas? Quote Link to post Share on other sites
QTreiberin 807 Posted July 1, 2014 Report Share Posted July 1, 2014 Ich kenne es nur von Bayern, dass Du da den Schein bei der Polizei abgeben kannst. Ansonsten kannst Du ihn auch mit der Post (Einschreiben mit Rückschein) schicken wenn Du nicht persönlich zur BG-Stelle kommst. Zurücknehmen kannst Du den Einspruch theoretisch noch in der Verhandlung vor Verkündung des Urteils. Dann musst Du allerdings die Gerichtsgebühren und Zeugenauslagen tragen. Quote Link to post Share on other sites
u14325 243 Posted July 1, 2014 Report Share Posted July 1, 2014 Zurücknehmen kannst Du den Einspruch theoretisch noch in der Verhandlung vor Verkündung des Urteils. Dann musst Du allerdings die Gerichtsgebühren und Zeugenauslagen tragen.Ich bin mir nicht sicher, ob überhaupt Einspruch eingelegt wurde. Vor Rechtskraft kommt doch keine Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins, oder? Quote Link to post Share on other sites
anrera 48 Posted July 1, 2014 Report Share Posted July 1, 2014 Hallo, das klingt jetzt allerdings so, als wäre der 'Zettel' - den der TE in seinem ersten Post erwähnt hat - schon der BuGeBe gewesen.Damit ist der nämlich kurze Zeit später rechtskräftig geworden,offenbar war das dann am 26.6.2014. Folgerichtig endet die 4 Monatsfrist zur Abgabe des FS am 26.10.2014Ich denke wir alle sind davon ausgegangen, dass es sich um einen Anhörungsbogen gehandelt hat. @monsterblockasWas genau stand auf dem ersten Zettel aus deinem ersten Post vom 3.6.2014 ?Wenn das schon der BuGeBe war (inklusive Zahlschein), dann solltest Du jetzt schleunigst zahlen, sonst kommen evtl. noch Kosten für einen Mahnbescheid dazu.Oder hast du bereits bezahlt ?Weil Zahlen bedeutet Zustimmung, d.h. mit der Zahlung ist die Sache rechtskräftig geworden. Gruß,AnReRa Quote Link to post Share on other sites
KlausK 182 Posted July 1, 2014 Report Share Posted July 1, 2014 Ich kenne es nur von Bayern, dass Du da den Schein bei der Polizei abgeben kannst. ...Geht auch in Berlin und Niedersachsen. Quote Link to post Share on other sites
monsterblockas 0 Posted July 2, 2014 Author Report Share Posted July 2, 2014 Also ich habe den Anhörungs Bogen weggeschickt und ausgefüllt, dann kam der zahlschein(bgb) , da habe ich 1,5 Wochen abgewartet und dann Einspruch eingelegt und 3-4 tage danach kam ein Brief bis wann ich meinen Führerschein abzugeben habe. Gezahlt habe ich bis jetzt noch nix Quote Link to post Share on other sites
anrera 48 Posted July 2, 2014 Report Share Posted July 2, 2014 da habe ich 1,5 Wochen abgewartet und dann Einspruch eingelegtNun, dann scheint der Einspruch wohl nicht rechtzeitig angekommen zu sein.Definiere mal 1.5 Wochen in Tagen nach Eingang des BuGeBe-Einschreibens .Auf den BuGeBe stand ja sicher eine Frist (10/14 Tage) bis der BuGeBe rechtskräftig wird. Hier hilft wahrscheinlich nur noch, direkt - telefonisch - bei der Behörde nachzufragen.Eine Beweis für die Einlieferung des Einspruchs wirst Du ja hoffentlich haben.Sollte ja klar sein, dass man sowas nicht als einfachen Brief schickt (Selbst ein Faxbericht wird nicht unbedingt als 'Beweis' angesehen). Ansonsten zählt nämlich der Eingangsstempel bei der Behörde und nicht(!) das Datum das Du auf Deinen Einspruch geschrieben hast. Gruß,AnReRa Quote Link to post Share on other sites
monsterblockas 0 Posted July 2, 2014 Author Report Share Posted July 2, 2014 also der bgb mit der liste was auf mich zukommt (geldbuße,fahrverbot und überweisungsschein) kam am 12.06.14 mit zustellungsunterschrift.das war etwa 2 wochen nachdem ich den anhörungsbogen zurückgeschickt hatte (und alles ausgefüllt).den einspruch habe ich dann am 23.06.14 abgeschickt per post. sind 11 tage. Der hätte also ganz knapp ankommen müssen!Und gestern kam dann der Brief "Bußgeldbescheid vom 6.6.14; Fahrverbot" darin steht" gegen sie wurde mit dem oben angegebenen BGB, rechtskräftig seit dem 27.06.2014 neben der festsetzung des Bußgeldes ein Fahrverbot für die Dauer von 1 Monat angeordnet.....(..)... Dies bedeutet, dass sie Ihren Führerschein spätestens am 27.10.2014 hier abgeliefert haben müssen. also das ding wurde am 27. rechtskräftig, 4 tage nach meinem einspruch... Komisch.. und die 14 Tage seit dem BGB waren auch noch nicht abgelaufen als ich den einspruch eingelegt habe.. Wie finde ich jetzt raus, ob der ankam und gültig ist, und die den vielleicht einfach noch nicht gelesen haben oder so ? Hinten steht drauf, dass der BGB rechtskräftig wird wenn innerhalb 2 wochen nichts kommt ( einspruch oder sonstiges), kam ja aber.. mist, ich habe keine Quitting bekommen meine ich, als ich den Brief abgeschickt habe .. -.- Quote Link to post Share on other sites
anrera 48 Posted July 2, 2014 Report Share Posted July 2, 2014 Der hätte also ganz knapp ankommen müssen!Offenbar wohl nicht. Wie finde ich jetzt raus, ob der ankam und gültig ist, und die den vielleicht einfach noch nicht gelesen haben oder so ?Hab ich doch schon geschrieben, anrufen (!) und nachfragen. Aber ich denke die Sache ist gegessen. Gruß,AnReRa Quote Link to post Share on other sites
monsterblockas 0 Posted July 2, 2014 Author Report Share Posted July 2, 2014 gerade eben habe ich folgenden brief im briefkasten gehabt:Bußgeldverfahren gegen (mein name) : BGB vom 6.6.14 .... gegen den o.g. BGB wurde Einspruch eingelegt.Der Einspruch ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.Da keine Abhilfemöglichkeit besteht, wird der BGB aufrechterhalten.Gemäß §69 abs.3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten übersende ich als Anlage den Einspruch und die hier entstandenen Akten mit der Bitte um Übernahme des Verfahrens und Mitteilung Ihres Aktenzeichens... Akte wurde abgegeben an:StaatsanwaltschaftDeinhardpassage156068 Koblenz.. Was beudetet das jetzt.. ? Habe das nicht hundertprozentig verstanden.. Quote Link to post Share on other sites
fritz the cat 163 Posted July 2, 2014 Report Share Posted July 2, 2014 Die Bußgeldstelle hält deinen Einspruch zwar für berechtigt aber unbegründet und hat sich enschlossen das Weitere dem Gericht zu überlassen.Jetzt enscheidet halt ein Richter ob der Bußgeldbescheid korrekt ist oder dein Einspruch dagegen begründet. Quote Link to post Share on other sites
monsterblockas 0 Posted July 2, 2014 Author Report Share Posted July 2, 2014 D. H. Ich muss lieber jetzt direkt bezahlen oder was? Und habe ich ab jetzt schon gerichtskosten? Oder ist der Ablauf immer so wenn man Einspruch einlegt? Quote Link to post Share on other sites
QTreiberin 807 Posted July 2, 2014 Report Share Posted July 2, 2014 Boah, lies hier doch mal ein paar Threads bevor Du so bl**e Fragen stellst... Quote Link to post Share on other sites
monsterblockas 0 Posted July 3, 2014 Author Report Share Posted July 3, 2014 Beantworte doch einfach die frage. Habe ich jetzt schon weitere Kosten oder kann ich noch 3 Wochen abwarten.? Quote Link to post Share on other sites
HarryB 732 Posted July 3, 2014 Report Share Posted July 3, 2014 Du kannst - kostenlos, aber nicht umsonst - warten, bis der Gerichtstermin anberaumt ist. Selbst dann kannst du noch warten, bis du dort erscheinen musst, um dann persoenlich den Einspruch zurueck zu ziehen...... Quote Link to post Share on other sites
QTreiberin 807 Posted July 3, 2014 Report Share Posted July 3, 2014 Ach Harry.... *seufz*.... das hab ich in Post #58 schon geschrieben... aber dieser unselbstständige und scheinbar ohne ständiges vorkauen nicht selbst lebensfähige TE will (kann?) ja nicht lesen bzw. verstehen.. Quote Link to post Share on other sites
monsterblockas 0 Posted July 3, 2014 Author Report Share Posted July 3, 2014 Ja aber du hast geschrieben wenn ich den Einspruch in der Gerichtsverhandlung zurück nehme, trage ich die gerichtskosten und so weiter.. Genau das will ich ja nicht.. Ich will den Einspruch zurück ziehen bevor irgendwelche gerichtskosten oder sonstige weitere Kosten entstehen. Und ich wollte einfach wissen ob mit der Übergabe der Daten an die Staatsanwaltschaft die gerichtskosten oder sonstigen kosten jetzt schon steigen bzw existieren? Quote Link to post Share on other sites
QTreiberin 807 Posted July 3, 2014 Report Share Posted July 3, 2014 Bitte Post #58 erneut lesen und einfach mal eigenverantwortlich versuchen zu verstehen... Quote Link to post Share on other sites
monsterblockas 0 Posted July 4, 2014 Author Report Share Posted July 4, 2014 ok also intepretiere ich einfach mal das das bedeuten soll, das ich aufjedenfall vor dem gerichtstermin meinen einspruhc zurücknehmen muss. Nur habe ich keine ahnung wie lange die brauchen, einen gerichtstermin zu machen.Und das die meine Daten jetzt beim staatsanwalt abgegeben haben, heißt aber nicht das ich das bußgeld jetzt woanders hin überweisen muss als vorher, oder? Und jetzt habe ich erst einmal eine offene frist, was das bezahlen angeht.. natürlich nur solange der einspruch nicht zurückgenommen wird, und kein gerichtstermin steht, richtig? Quote Link to post Share on other sites
QTreiberin 807 Posted July 4, 2014 Report Share Posted July 4, 2014 Hört sich doch schon gut an... Quote Link to post Share on other sites
HarryB 732 Posted July 5, 2014 Report Share Posted July 5, 2014 Nur habe ich keine ahnung wie lange die brauchen, einen gerichtstermin zu machen. Man wird dich schon rechtzeitig davon unterrichten, denn in aller Regel wirst du zu diesem Termin rechtzeitig geladen. Dann eben kannst du den Einspruch immer noch - kostenfrei - zurueck ziehen..... Quote Link to post Share on other sites
monsterblockas 0 Posted July 6, 2014 Author Report Share Posted July 6, 2014 Wie sicher bist du dir das man mich rechtzeitig vorwarnt und ich dann noch ohne weitere Kosten als jetzt gerade (Bußgeld + Seminar) da raus komme und meinen Einspruch einfach zurück ziehen kann? Quote Link to post Share on other sites
HarryB 732 Posted July 6, 2014 Report Share Posted July 6, 2014 Erwartest du irgendeine Garantie von mir? Ich kann dir nur raten: Mach dich schlau! Was meinst du wohl, wie so eine Gerichtsverhandlung vor sich geht? Ganz ohne Beschuldigten, zumal der ja doch identifiziert werden muss? Folglich muss man den doch wohl vorladen, oder? Quote Link to post Share on other sites
monsterblockas 0 Posted July 7, 2014 Author Report Share Posted July 7, 2014 Aber wenn ich dahin eingeladen werde, ab dem Zeitpunkt muss ich ja gerichtskosten und alles tragen.. Das will ich ja nicht, ich bin arm Quote Link to post Share on other sites
HarryB 732 Posted July 7, 2014 Report Share Posted July 7, 2014 Wenn du den Einspruch rechtzeitig zurueck ziehst - also so, dass man die Zeugen auch probleml;os wieder ausladen kann, dann fallen eben keine Kosten an. Und wenn du so arm bist, dann ziehe den Einspruch doch am besten sofort zurueck, oder noch besser, sprich erst gar nicht ein...... Quote Link to post Share on other sites
monsterblockas 0 Posted July 7, 2014 Author Report Share Posted July 7, 2014 Ich will ja zeit schinden um Geld zu sparen ich werde ihn, wenn nicht vorher etwas kommt, in 3-5 Wochen selbstständig zurück ziehen am besten. Quote Link to post Share on other sites
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