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Anzeige Sinnvoll?


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Hallo Forum,

ich habe mich hier angemeldet, weil ich Rat benötige. Gestern fuhr ich ausserorts auf einer 70er Strecke auf der linken Spur. Rechts wurde langsamer gefahren. Plötzlich zieht ein Wagen knapp vor mir ohne zu blinken auf die linke Spur, sodass ich bremsen muss. Da ich mich ärger, hupe ich, auch um ihm zu zeigen, dass er mich übersehen haben muss. Plötzlich steigt er derart in die Eisen, dass ich auch eine Vollbremsung machen muss, ebenso mein Hintermann. Seit seinem Einscheren waren erst ein paar Meter vergangen, sodass ich noch keinen neuen hinreichenden Abstand hergestellt hatte. Bis hierher hatte ich mir nichts weiter gedacht.

 

An der nächsten Ampel springt er aus dem Wagen und kommt zu uns hinter gerannt und beschimpft mich, was ich ihm denn so dicht auffahre und dann sagt er wörtlich: Schade, dass ich ihm nicht draufgefahren bin, er habe extra dafür so doll gebremst. Dann beschimpft er mich weiter (er hat mir aufs Maul etc). Das nächste Mal würde er so bremsen, dass ich ihm im Kofferraum sitze und überhaupt, sollte er "mich nochmal auf der Strasse sehen, haut er mir sowieso auf die Schnauze.

 

Zudem hat er sich noch mein KZ notiert.

 

Ich frage mich nun, was mir hier drohen könnte.

 

Zudem überlege ich ihn anzuzeigen, da er vorsätzlich einen Auffahrunfall herbeiführen wollte.

 

Da ich ihm aber zumindest über eine kurze Strecke zu dicht aufgefahren bin, nach seinem Spurwechsel, habe ich womöglich ebenfalls einen Fehler gemacht. Allerdings rechtfertigt das meiner Meinung nach,

keinen Unfall herbeizuführen. Was meint Ihr?

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Guest Kleiner Schelm

Zudem überlege ich ihn anzuzeigen, da er vorsätzlich einen Auffahrunfall herbeiführen wollte.

 

Könntest du diese Behauptung (Behauptung = deine Sicht der Dinge) in irgendeiner Art und Weise beweisen?

 

Das vorsätzliche Herbeiführen eines Unfalls im Straßenverkehr sollte einen Verstoss gegen Paragraph 315 der Straßenverkehrsordnung darstellen. Dies als Anzeigender nicht beweisen zu können, sollte hingegen einen Verstoß gegen Paragraph 164 des Strafgesetzbuches darstellen. Am besten wägst du für dich selber ab, was schwerer wiegt und auf welche möglichen Konsequenzen du dich einlässt, wenn du deine Behauptung nicht beweisen kannst.

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Guest Kleiner Schelm

Dies als Anzeigender nicht beweisen zu können, sollte hingegen einen Verstoß gegen Paragraph 164 des Strafgesetzbuches darstellen.

 

Wie kommst Du bitte auf dieses dünne Brett?

 

Wirf doch mal einen Blick in den Paragraphen:

 

Paragraph 164 StGB

Falsche Verdächtigung

 

(2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.

 

Würde es diesen Passus nicht geben, könnte jeder Ottonormalbürger beispielsweise den Nachbarn, den er nicht leiden kann, jeden Tag wegen irgendeiner (erfundenen) Geschichte anzeigen.

 

Meine Beifahrerin kann seine Aussage bezeugen.

 

Selbst in diesem Fall wird es am Ende des Tages einzig und allein einem Richter obliegen, den Sachverhalt zu würdigen. Dies bedeutet, dass der Richter den Worten der Beifahrerin keinen Glauben schenken muss.

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Die falsche Verdächtigung ist mir zu weit hergeholt.

 

Wegen was könnte man nich boch belangen? Abstandsverstoss? Oder gar eine Nötigung?

 

Ich werde wohl heute Abzeige erstatten. Wer absichtlich Unfälle herbeiführt und dann noch so dumm ist sich damit zu rühmen gehört unvedingt von der Strasse entfernt.

 

 

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Dies als Anzeigender nicht beweisen zu können, sollte hingegen einen Verstoß gegen Paragraph 164 des Strafgesetzbuches darstellen.

 

Wie kommst Du bitte auf dieses dünne Brett?

 

Wirf doch mal einen Blick in den Paragraphen:

 

Paragraph 164 StGB

Falsche Verdächtigung

 

 

Das gebe ich zurück mit dem Hinweis, nochmal genau zu lesen, Stichworte "wider besseres Wissen".

D.h. die Verfolgungsbehörde muss nachweisen, dass der Anzeigende wider besseres Wissen gehandelt hat. Wohlwissend also, dass der Verdächtige nicht so gehandelt hat, dies dennoch angezeigt zu haben. Halte ich aufgrund der Schilderung des TE für hier nicht zutreffend. Darüber hinaus ist die Beweisführung dahingehend eh schwierig.

 

Im Übrigen würde - wenn überhaupt - in diesem bezeichneten Fall § 164 Abs. 1 in Frage kommen und nicht Abs. 2.

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Guest Kleiner Schelm

Im Übrigen würde - wenn überhaupt - in diesem bezeichneten Fall § 164 Abs. 1 in Frage kommen und nicht Abs. 2.

 

Da du dich scheinbar mit der Materie auskennst, würde mich mal interessieren, wie du zu dieser Annahme gelangt bist.

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Dies als Anzeigender nicht beweisen zu können, sollte hingegen einen Verstoß gegen Paragraph 164 des Strafgesetzbuches darstellen.
Das ist falsch. In dem genannten § ist von beweisen können überhaupt nicht die Rede, das ist auch ganz grundsätzlich nicht die Aufgabe eines Anzeigenden.
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Guest Kleiner Schelm

Das sehe ich anders.

 

Ein gutes Beispiel ist der Umstand, dass jeder, der bei der Polizei eine Anzeige gegen Unbekannt (z.B. wegen Unfallflucht im ruhenden Verkehr) erstattet, zumindest in meinem Dunstkreis eindringlich über die Folgen einer falschen Verdächtigung (Stichwort: Versicherungsbetrug) aufgeklärt wird. Entscheiden ist nicht der Beweisantritt, sondern vielmehr die wissentliche Handlung.

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Das sehe ich anders.
Macht nichts.

 

Ein gutes Beispiel ist der Umstand, dass jeder, der bei der Polizei eine Anzeige gegen Unbekannt (z.B. wegen Unfallflucht im ruhenden Verkehr) erstattet, zumindest in meinem Dunstkreis eindringlich über die Folgen einer falschen Verdächtigung (Stichwort: Versicherungsbetrug) aufgeklärt wird.
Wahrscheinlich hast Du einen fragwürdigen Dunstkreis :D Aber im Ernst: hier
Entscheiden ist nicht der Beweisantritt, sondern vielmehr die wissentliche Handlung.

hast Du doch völlig zutreffend den wesentlichen Punkt beschrieben, um den es in § 164 StGB geht: die Verdächtigung wider besseres Wissen. Und die liegt hier eben nicht vor.

 

Würde man den § so auslegen, wie Du es momentan tust, könnte praktisch jeder Autofahrer, dessen OWI-Verfahren aus irgendwelchen Gründen eingestellt wird, gegen den anzeigenden Staatsdiener vorgehen. Davon hört man allerdings nix...

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Guest Kleiner Schelm

Wenn der TE den anderen VT mit der Behauptung "Der VT hat durch seine Handlung billigend einen Unfall in Kauf genommen oder gar provozieren wollen" beschuldigt, muss diese Behauptung eindeutig belegbar sein, so dass sich auch ein Richter in letzter Konsequenz dieser Sichtweise bei freier Würdigung der Beweislage anschließt. Kann der TE dies nicht, so könnte der andere VT nämlich sagen: "Der TE hat mich wissentlich falsch beschuldigt".

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Also das mit der falschen Verdächtigubg ist Unfug. Das haben ja auch die meisten hier erkannt.

 

Die Frage ist eigentlich nur, ob es Sinn macht, den Kerl anzuzeigen. Bei der Aktion hätte nämlich auch locker wer zu Schaden kommen können.

 

Was kann mir bei der Abstandsunterschreitung drohen? Wie gesagt, 70 ausserorts über eine Strecke von etwa 150m.

 

Eine Nötigung kann der andere mir eigentlich nicht anhängen oder?

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Wenn der TE den anderen VT mit der Behauptung "Der VT hat durch seine Handlung billigend einen Unfall in Kauf genommen oder gar provozieren wollen" beschuldigt, muss diese Behauptung eindeutig belegbar sein, so dass sich auch ein Richter in letzter Konsequenz dieser Sichtweise bei freier Würdigung der Beweislage anschließt.
Wie kommst Du darauf? Und was ist mit all den Fällen, in denen Anzeigen seitens irgendwelcher Ordnungskräfte vor Gericht nicht zu einer Verurteilung des Angezeigten führen? Alles Verstöße gegen 164 StGB?
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Moin Moin

 

 

Das vorsätzliche Herbeiführen eines Unfalls im Straßenverkehr sollte einen Verstoss gegen Paragraph 315 der Straßenverkehrsordnung darstellen

[/Quote]

Die StVO ist bei Par. 53 zu Ende

Wenn du jedoch das StGB meintest, wäre der 315 auch falsch.

 

Zu der falschen Verdächtigung ist genug gesagt.

 

Deine Sachkunde scheint ja grenzenlos zu sein.

 

 

 

 

Was kann mir bei der Abstandsunterschreitung drohen? Wie gesagt, 70 ausserorts über eine Strecke von etwa 150m.

 

Eine Nötigung kann der andere mir eigentlich nicht anhängen oder?

Eine konkrete Abstandsunterschreitung wird man dir nicht nachweisen können. Dazu fehlen Angaben über die gefahrene Geschwindigkeit und eine vorwerfbare Meterangabe.

Eine Nötigung sehe ich -wenn überhaupt- bei deinem "Gegenspieler".

 

Also ruhig Blut - ansonsten seh ich das so wie zorro69

 

 

Gruß

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Guest Kleiner Schelm

"Keine falsche Verdächtigung begeht, wer davon ausgeht, dass die Verdächtigungen oder behaupteten Tatsachen der Wahrheit entsprechen. Falsche Verdächtigung ist ein Vorsatzdelikt. Bedingter Vorsatz reicht nicht. Entscheidend ist, dass der Anzeigende Kenntnis von der Unwahrheit seiner Angaben hatte sowie die Absicht, ein Ermittlungsverfahren oder sonstige behördliche Maßnahmen auszulösen."

 

https://www.vrvz.de/verkehrsrecht/falsche-verdaechtigung.html

 

Selbst wenn das Gewissen des TE absolut blütenweiß ist und er nach bestem Wissen und Gewissen handelt, bleibt zumindest die Möglichkeit im Raum stehen, dass ihm aus seinem Vorgehen die Gegenseite versucht, einen Strick zu drehen. Das ist natürlich nur hypothetisch und theoretisch zu betrachten, aber die Möglichkeit ist nicht zu leugnen, denn wie sonst wäre es zu erklären, dass Polizeibeamte praktisch immer mit der Begründung "Widerstand" für die (unangemessene bzw. unangebrachte) Anwendung von Gewalt durchkämen?

 

Ein weiterer Aspekt im vorliegenden Fall ist die Frage, wie sich der andere VT nun verhält. Wer weiß, ob er selbst nicht eine Anzeige vom Stapel lässt?

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Guest Kleiner Schelm

Die StVO ist bei Par. 53 zu Ende

Wenn du jedoch das StGB meintest, wäre der 315 auch falsch.

 

Da ich leider nicht so schlau bin wie du, wäre ich für eine Erläuterung, wieso der 315b StGB (siehst du, wie dumm ich bin; verwechsel ich doch einfach die Straßenverkehrsordnung mit dem Strafgesetzbuch) hier keine Anwendung finden könnte, dankbar.

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Selbst wenn das Gewissen des TE absolut blütenweiß ist und er nach bestem Wissen und Gewissen handelt, bleibt zumindest die Möglichkeit im Raum stehen, dass ihm aus seinem Vorgehen die Gegenseite versucht, einen Strick zu drehen. Das ist natürlich nur hypothetisch und theoretisch zu betrachten
Stimmt. Versuchen könnte es die Gegenseite. Sie würde damit schon bei der Staatsanwaltschaft scheitern.

 

Ein weiterer Aspekt im vorliegenden Fall ist die Frage, wie sich der andere VT nun verhält. Wer weiß, ob er selbst nicht eine Anzeige vom Stapel lässt?
Ja und?
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Die StVO ist bei Par. 53 zu Ende

Wenn du jedoch das StGB meintest, wäre der 315 auch falsch.

 

Da ich leider nicht so schlau bin wie du, wäre ich für eine Erläuterung, wieso der 315b StGB (siehst du, wie dumm ich bin; verwechsel ich doch einfach die Straßenverkehrsordnung mit dem Strafgesetzbuch) hier keine Anwendung finden könnte, dankbar.

§ 315b StGB eventuell als Versuch ist in meinen Augen nicht ausgeschlossen.

 

Hier mal eine Entscheidung des BGH dazu.

 

Beschluss vom 25.01.2012, Az.: 4 StR 507/11

http://openjur.de/u/338923.html

 

Insbesondere RN 15ff. ist entscheident, wobei in dem Beschluss zum Unfall gekommen ist.

 

Es kommt somit auf die konkreten Umstände an, welche hier zu prüfen wären.

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Moin Moin

 

Da ich leider nicht so schlau bin wie du...

[/Quote]

Das verzeihe ich dir gerne :lol:

 

 

... wäre ich für eine Erläuterung, wieso der 315b StGB ... hier keine Anwendung finden könnte, dankbar.

Gerne.

Weil du nicht vom 315b StGB geschrieben hast, sondern vom 315 - und der bezieht sich nunmal so überhaupt garnicht auf den Strassenverkehr.

 

Gruß

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Hm, nicht gerade hilfreich für den TE, oder?

 

Megatron, denk dir, dass er dich a.A.l. kann, und werde gelassener. Solche Blödel,gibt es immer wieder, er trifft bestimmt mal seinen Gegenpart.

 

dete

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