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Weiterhin Viel Murks Bei Abstandsmessungen In Oberbayern


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Was wäre wenn...?!

 

Es ist müßig darüber zu spekulieren, wenn solche Fehler passieren, ist das Mist und jeder Verantwortliche versucht alles, damit das nicht wieder vorkommt.

 

dete

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  • 3 weeks later...

@dete: Wie er es sieht, daß man monatelang ohne Eichung auf der Brücke hockt, wissen wir immer noch nicht. Wenn er sich noch rechtzeitig vor Weihnachten äußert, dann gibt es auch die angekündigten Geschenke eingepackt mit Geschenkpapier "Abstandsmurks" noch rechtzeitig.

:nolimit:

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  • 3 weeks later...

Du erwartest hoffentlich nicht, daß jemand auf Deinen Blödsinn eingeht. Aber von mir aus kannst Du in "Deinem" gern dieses Sandkastenspielchen weiterführen. Du findest Dich da in guter Gesellschaft mit einem ehemaligen User ("169er").

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  • 2 weeks later...
@bluey: Immer wenn ich sehe, daß @goose da war und hier nichts schreibt, dann wird der Sandkasten halt immer größer.

 

Irgendwann, wenn der Sandkasten zu gross wird, kann auch ein User 'm3_' auf Modvorschau gesetzt werden...... Ich meine, Du solltest aus dem Kindergartenalter heraus sein - oder bewegst Du dich, am anderen Ende der Lebenszeit - jetzt wieder in diese Richtung?

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@bluey: Immer wenn ich sehe, daß @goose da war und hier nichts schreibt, dann wird der Sandkasten halt immer größer.

Ich ignoriere Dein Geblubbere auch in einem gewissen Rahmen. Und solltest Du das Sandkastenspielchen nicht so langsam einstampfen, werde ich Dich moderativ dabei unterstützen. :sneaky:

 

 

Edit: ich sehe gerade, HarryB hatte sich schon entsprechend geäußert. Nun denn, so hoffe ich mal, daß doppelt gemoppelt besser wirkt.

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  • 2 months later...

Huhu, goose!

 

@mods harryb&bluey: Ist der letzte Versuch. @goose hat sein Problem nun meisterhaft ausgesessen, denn ich kann @dete nicht zu lange zappeln lassen und bringe nun die angekündigte Stufe 2 "Abstandsmurks":

 

 

...nicht die im Urteil zugrundegelegte Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Betroffenen von 140 km/h, sondern eine solche von ca. 121 km/h.

Hiervon ausgehend ergibt sich aus der zeitlichen Differenz zu Bild 1 (Vorderachse des Betroffenen an der ersten Messlinie – Zeitpunkt: 09:16:42) unter Hinzurechnung von 0,02 Sekunden Toleranz (Ergänzende Weisung Nr. 6.1 Ziff. 8 der VÜR) nicht die im Urteil zugrundegelegte Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Betroffenen von 140 km/h, sondern eine solche von ca. 121 km/h. Dann ist auch der ermittelte Abstand, der ausgehend von der Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Betroffenen berechnet wird, unzutreffend.

Aus: http://www.gesetze-b...true#focuspoint

Nicht einmal elementare Sachen klappen in Oberbayern. Und das als gebranntes Piller-Skandal-Kind.

:nolimit:

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Ist der letzte Versuch.

Hoffentlich!!!

 

@goose hat sein Problem nun meisterhaft ausgesessen

Da hat er sich wohl an Dir ein Beispiel genommen. Nur wird es wohl kaum jemand schaffen, Dich hierin zu übertreffen.

 

denn ich kann @dete nicht zu lange zappeln lassen

Echt? Hmmmm..... Du läßt uns doch in anderen Dingen auch schon verdammt lange zappeln. :whistling:

 

und bringe nun die angekündigte Stufe 2 "Abstandsmurks":

:yawn: Lohnt es sich, es zu lesen? Oder ist es nur ein weiteres Geschwurbele?

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und bringe nun die angekündigte Stufe 2 "Abstandsmurks":

:yawn: Lohnt es sich, es zu lesen? Oder ist es nur ein weiteres Geschwurbele?

@bluey: ??? Blind?

Das Murksdelta beträgt ca. 20 km/h. Da wären auf die Brücke und auf den Auswertungsplatz gesetzte Schimpansen besser.

:nolimit:

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Moin Moin

 

...nicht die im Urteil zugrundegelegte Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Betroffenen von 140 km/h, sondern eine solche von ca. 121 km/h.

Hiervon ausgehend ergibt sich aus der zeitlichen Differenz zu Bild 1 (Vorderachse des Betroffenen an der ersten Messlinie – Zeitpunkt: 09:16:42) unter Hinzurechnung von 0,02 Sekunden Toleranz (Ergänzende Weisung Nr. 6.1 Ziff. 8 der VÜR) nicht die im Urteil zugrundegelegte Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Betroffenen von 140 km/h, sondern eine solche von ca. 121 km/h. Dann ist auch der ermittelte Abstand, der ausgehend von der Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Betroffenen berechnet wird, unzutreffend.

Aus: http://www.gesetze-b...true#focuspoint

 

Urteil gelesen? Klasse.

Auch verstanden?

 

Ich zitier mal das wirklich wichtige daraus:

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung ... an das Amtsgericht Ingolstadt zurückverwiesen...

...

 

Die Sachrüge hat – zumindest vorläufig – Erfolg, da die Urteilsgründe (des Tatrichters) hinsichtlich der Feststellungen zur Geschwindigkeit und zum eingehaltenen Abstand lückenhaft sind

...

Die Tatrichterin teilt die maßgeblichen Zeitpunkte (Ergänzende Weisung Nr. 6.1 Ziff. 7 der VÜR) für die Berechnung der Geschwindigkeit und des Abstands nicht mit...

...

Der Tatrichter hat daher im Regelfall zumindest die in den polizeilichen Richtlinien genannten Zeitpunkte mitzuteilen. Der Tatrichter hat auch darzulegen, dass die nach den polizeilichen Richtlinien vorgeschriebenen Toleranzen ... eingehalten worden sind. Diesen Darstellungsanforderungen werden die Urteilsgründe nicht gerecht...

Der Schimpanse hat eine Schwarze Robe an und sitzt weder im Messfahrzeug, noch am Auswerteplatz.

 

Gruß

 

Klammervermerk (des Tatrichters) von mir.

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@sobbel: Ja, wirklich Klasse das Urteil. Auch die anderen ergänzenden Punkte zum Geschwindigkeitsmurks. Einnordung der Schimpansin. Es ist die alte Geschichte, Frischrichter sollten auch langjährigen Meßbeamten nicht alles blind abnehmen. Ist ja ein Wettbewerb :whistle: , wer die meisten Zurückweisungen erhält :fool: .

:nolimit:

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Frischrichter

Du kennst die Richterin ?

langjährigen Meßbeamten

und auch noch die Meßbeamten ?

 

Das OLG hat das Urteil des AG doch 'nur' also lückenhaft zurückgewiesen und insoweit kritisiert, dass - sofern die beiliegenden Bilder als Grundlage dienen sollten - eine Zahl falsch abgelesen zu sein scheint. (Also 2 mal Konjunktiv !)

Ob das jetzt der Wahrheit entspricht oder nicht können wir von Außen doch gar nicht einschätzen.

Vielleicht ist gerade diese Zahl auf dem Videomaterial 'unscharf' - das passiert nun mal - läßt sich aber aufgrund der Zahlen auf dem Bild davor und danach trotzdem eindeutig zuordnen. Natürlich hätte hier evtl. eine schriftliche Bemerkung des Amtsgerichts Sinn gemacht, ist aber offenbar nicht zwingend gefordert.

 

Ansonsten ist der Grundgedanke diese Urteils nicht auf Brückenabstandsmessungen beschränkt :

Aus http://www.himmelreich-dr.de/aktuelles/

Werden Geschwindigkeitsmessungen mittels standardisierten Messverfahren [...] durchgeführt, entbindet dies den Tatrichter nicht von

einer ausführlichen Urteilsbegründung. In Übereinstimmung mit der allgemeinen Tendenz in der Rechtsprechung, die notwendigen Feststellungen im Bußgeldurteil bei standardisierten Messverfahren näher zu präzisieren und zu verfeinern [...] OLG Jena (Beschl. v. 22.8.2011 – 1 Ss Rs 68/11, SVR 2012,68, [...] etwa entschieden, dass im Falle einer Verurteilung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung, die mit Hilfe der Videoverkehrsüberwachungsanlage "ProViDa 2000" festgestellt worden ist, sich dem tatrichterlichen Urteil entnehmen lassen muss, in welcher

Weise diese Messmethode zum Einsatz gekommen war [...]

Nach Einschätzung des OLG Düsseldorf (Beschl. v. 25.2.2011 – 1 RBs 12/11 5 Ss-OWi 230/10, VA 2011, 87) ist es auch bei einem standardisierten

Messverfahren erforderlich, dass das Messverfahren und – abhängig vom Messverfahren – auch der berücksichtigte Toleranzwert im Urteil mitgeteilt

wird.

 

Es ist also zunächst nicht ausdrücklich vorgesehen, dass ein Richter ein vollumfängliche schriftliche Urteilsbegründung erstellt.

Eine Tendenz wie in dem Zitat hervorgehoben ist keinesfalls rechtlich binden und hat im Allgemeinen nichts mit 'einnorden' und im Speziellen auch überhaupt nichts mit Abstandsverstößen zu tun.

Und das mögliche Unvermögen eines Richters hat ebenfalls nichts mit dem möglichen Unvermögen einer verwendeten Meßtechnik zu tun.

 

 

Gruß,

AnReRa

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