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Abstandsmessung Mit Spurwechsel


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Ich weiß, dass der eine oder ander denkt ich sei blöd; bin ich aber nicht. Lies meine Beiträge doch mal unter dem Aspekt

 

Nun, das sind zwei Aspekte, unter welchem denn nun? :abwarten:

 

dete

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Hallo, Blaulicht,

 

Nein, du verstehst mich nicht richtig.

dann schreib doch mal so, dass ich Dich auch verstehen kann.

 

_ Nötigung ist ein Erfolgsdelikt

_ der Versuch ist strafbar

 

 

"Erfolgreich veruschen" ist doch vollendet? Oder wie soll ich mir das vorstellen.

Richtig: Hat man erfolgreich versucht, jemanden zu nötigen, hat man die Nötigung vollendet.

 

Das streitet niemand ab.

 

Du hast jedoch die ganze Zeit behauptet, dass der Nötigungserfolg bei der Verfolgung dieser Straftat vorausgesetzt wird.

 

Wo bleibt da der Versuch?

 

 

 

Ich weiß, dass der eine oder ander denkt ich sei blöd; bin ich aber nicht. Lies meine Beiträge doch mal unter dem Aspekt.

Ich habe nie behauptet, dass Du blöd bist.

 

Ich bezweifle allerdings, dass Du tatsächlich Polizeibeamter bist und bleibe dabei, dass sich Deine Beiträge oft so anhören, als hättest Du (ziemlich oberflächlich) vor dem Schreiben im Internet nachgeschaut, was in etwa passen könnte.

 

Grundsätzlich ist gegen diese Nachprüfung nichts zu sagen, denn man kann nicht alles einfach so aus dem Ärmel schütteln, aber bei Dir passt eben so manches nicht mit der Praxis zusammen, und dieses Praxiswissen findet man nicht im Internet.

 

Viele Grüße,

 

Nachteule

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Du hast jedoch die ganze Zeit behauptet, dass der Nötigungserfolg bei der Verfolgung dieser Straftat vorausgesetzt wird.

Richtig

 

Wo bleibt da der Versuch?

Sagte ich doch, der Versuch ist strafbar.

 

Ich bezweifle allerdings, dass Du tatsächlich Polizeibeamter bist

Das steht dir natürlich frei. Ich denke jedoch, dass du dich irrst.

 

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Ich weiß, dass der eine oder ander denkt ich sei blöd; bin ich aber nicht. Lies meine Beiträge doch mal unter dem Aspekt

 

Nun, das sind zwei Aspekte, unter welchem denn nun? :abwarten:

 

dete

 

Gerne unter beiden.

Nach dem Lesen kommt das Antworten.

Man kann für das Thema antworten oder gegen einen Schreiber.

Man kann bewusst die Themen Off Topic machen und sich an Sachen reiben,die eigentlich gar nicht das Thema sind.

Wenn das euch Spaß macht. Ich finde das Verhalten einiger einfach nur noch dämlich.

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Hallo, Blaulicht,

 

Ich denke jedoch, dass du dich irrst.

na ja: In BW gibt es (noch) den freiwilligen Polizeidienst und da gab es auch schon mal den ein oder anderen PFW, der sich wie ein echter Polizeibeamter gefühlt hat.

 

Zum Rest sage ich jetzt lieber nichts mehr, denn Du bist einfach nicht in der Lage, zuzugeben, dass Du falsch gelegen hast.

 

Viele Grüße,

 

Nachteule

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Wenn du genau liest, wirst du feststellen, dass ich nicht falsch lag.

 

Es ist wie ich schrieb: Nötigung ist ein Erfolgsdelikt

 

Und der Versuch ist strafbar.

 

 

Die Verknüpfung voneinander (Versuch und Erfolgsdelikt) habt IHR gemacht. Und (erfolglos) versucht als meine Aussage zu verkaufen.

 

 

Und nein, ich bin kein PFW. Wobei mein Berufsentschluss schon freiwillig war ;)

 

 

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Gut, dass du aufgibst. Du hast schließlich angefangen. Ich habe extra nochmal den Thread von vorne gelesen. Das "Durcheinander" kam von dir; also die Vermischung von Versuch und Erfolg.

 

Nebenbei, falls du den Thread ebenfalls nochmal lesen solltest, der Versuch steht im Absatz 3. Ich habe darauf hingewiesen.

 

Also sei relaxed.

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Du hast jedoch die ganze Zeit behauptet, dass der Nötigungserfolg bei der Verfolgung dieser Straftat vorausgesetzt wird.

Richtig

 

Wo bleibt da der Versuch?

Sagte ich doch, der Versuch ist strafbar.

 

Ich bezweifle allerdings, dass Du tatsächlich Polizeibeamter bist

Das steht dir natürlich frei. Ich denke jedoch, dass du dich irrst.

 

Du kannst denken, was Du willst. Wenn Du in der Realität ein Cop wärst, hätten sich Deine Beiträge deutlich anders gelesen.

 

@Nachteule ist - zu seinem Glück - kein Kollege von Dir.

 

@Blaulicht: Ich zweifle mittlerweile an, dass Du auch nur im Ordnungsamt oder der Stadtpolizei beschäftigt bist.

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Du hast kurz auf den Abs. 3 hingewiesen, aber trotzdem immer vom Nötigungserfolg geschwafelt.

 

Natürlich.

Der Grundtatbestand der Nötigung setzt das ja auch veraus. Erst dann startet die Prüfung des Versuches.

Das lässt sich so verstehen, dass der Nötigungserfolg Voraussetzung für die Prüfung des Versuchs sei.
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Ach @PedroK *seufz*, erwartest Du jetzt wirklich eine vernünftige/verständliche Antwort? Von jemandem der so lern-, lese- und beratungsrestistent ist?

 

Wenn selbst unser "Vogel der Nacht" schon aufgibt.... der wirklich meist eine Engelsgeduld hat, das muss schon was heißen.

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Moin Moin

 

Ihr könnt auf Blaulicht herumhacken wie ihr wollt - hier ist es nicht gerechtfertigt.

Er hat nunmal recht.

 

Die Nötigung ist ein Erfolgsdelikt - und ja, der Versuch ist strafbar.

Auch wenn sich das unlogisch oder widersprüchlich anhört ändert das nichts.

Unser Strafrecht ist nunmal nicht immer logisch aufgebaut.

Das ist überall nachzulesen - auch der Gockel hätte da geholfen.

Guckst du hier:

http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/3/03/3-421-03.pdf

oder auch hier

http://www.strafrecht-online.org/index.php?dl_init=1&id=3182

 

Das Ganze wird vielleicht klarer, wenn man weiß, daß es auch Tätigkeitsdelikte gibt, bei denen die reine Tathandlung schon ausreicht.

 

Gruß

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Die Nötigung ist ein Erfolgsdelikt - und ja, der Versuch ist strafbar.

Dagegen ist nichts einzuwenden. Die Strafbarkeit des Versuchs verlangt aber logischerweise keinen Erfolg. Das schien zumindest nicht ganz klar zu sein.
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Die Nötigung ist ein Erfolgsdelikt - und ja, der Versuch ist strafbar.

Dagegen ist nichts einzuwenden. Die Strafbarkeit des Versuchs verlangt aber logischerweise keinen Erfolg. Das schien zumindest nicht ganz klar zu sein.

 

Wem schien das nicht klar zu sein???

MIR war das klar!

Ich habe nichts gegenteiliges behauptet.

 

ICH weiß dass Nötigung ein Erfolgsdelikt ist.

Ich weiß auch, dass der Versuch strafbar ist.

Ich weiß auch, dass der Versuch bei der Prüfung eben NICHT alle Tatbestände als erfüllt bedarf (z.B. den Erfolg). Ich prüfe jedoch erst den Grundtatbestand und wenn ich den als nicht erfüllt sehe, setzte ich die Prüfung mit dem Versuch fort.

 

(es mag auch andere Prüfungsschemata geben; so ist das halt im Leben)

 

 

Es ändert aber nichts an den Beiträgen, die ich hier schrieb! Das Nichtverstehen war das Problem anderer.

 

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Naja, stimmt so mal wieder nicht, denn Du schriebst bezogen auf die Situation:

In der Tat ist der Nötigungserfolg für die Strafbarkeit relevant.

Dem ist halt nicht generell so, da auch der Versuch strafbar ist.

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Nö.

 

 

Die Aussage ist so wie gesagt voll umfänglich richtig!

 

 

Das es Sonderfälle, wie Anstrifftung, Beihilfe, Versuch, geben mag ändert nichts an der Aussage.

 

Sogar bei der Prüfung des Versuchs wird über den Aspekt des Erfolges geredet.

 

RELEVANT sind neben dem Nötigungserfolg auch die Nötigungshandlung, der Vorsatz, die Rechtswidrigkeit.

 

Also, mal wieder ganz locker durch die Nase atmen!

 

 

 

Nimm doch mal die ganze Aussage!

Beachte die erste Zeile und die Leerzeilen, die wohl eine Trennung des Versuchs und dem folgenden suggerieren.

A.S.: google doch mal nach "§ 240 Absatz 3 StGB"

 

 

Dein Beitrag klingt jetzt doch etwas anders (richtiger), da du nicht mehr von einem Antragsdelikt sprichst, sondern vom Nötigungserfolg.In der Tat ist der Nötigungserfolg für die Strafbarkeit relevant. Für den Nötigungserfolg jedoch ist es nicht (zwingend) entscheidend, wie der genötigte sich dabei fühlt.

 

 

Wenn jetzt das Ziat mal im Kontext mit dem liest, auf dass dieser Beitrah sichbezog wird man sehen, dass der Beitrag des Vorschreibers mit P.S. (post scritum) endet und meiner mit A.S. (ante scritum) beginnt.

 

Ah!!

 

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Da ich immer noch nicht weis worüber ihr eigentlich streitet, hier mal die Prüfungsreihenfolge.

 

I. Objektiver Tatbestand (TB)

1. Nötigungsmittel

a) Gewalt oder

b) empfindliches Übel

2, Nötigungserfolg

 

II. Subjektiver TB

 

III. Rechtswidrigkeit

1. Rechtfertigungsgründe

2. Verwerflichkeitsprüfung (Zweck-Mittel-Relation)

 

IV. Schuld

 

V. Besonders schwerer Fall

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@Gast225:

 

Jup. Nimm an II, III und IV seien erfüllt. (Der Täter hat die Absicht, das Opfer rechtswidrig und schuldhaft aus der Spur zu drängeln, um schneller voranzukommen.)

 

Dann zu I: Der Täter droht durch das gefährlich dichte Auffahren etc. mit einem empfindlichen Übel.

 

Die Frage, die IMO diskutiert wird, ist: Worin liegt die Relevanz des „Erfolgs“ der Untat für die Strafbarkeit, wenn auch der Versuch strafbar ist? Strafbar ist die Aktion unabhängig vom Erfolg, denn ein Versuch per se ist ja nicht notwendigerweise von Erfolg „belohnt“.

 

Gruß, Pedro.

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@Gast 225

Richtig.

 

Da habe ich auch nichts gegenteiliges behauptet.

 

Hinzu kommt, dass der Versuch strafbar ist.

 

 

Nötigungserfolg ist für die Strafbarkeit relevant.

 

 

 

Ah.... KLICK

Ihr seid so krank:

Einzlne Tatbestände (hier namentlich z.b. Der Erfolg) müssen beim Versuch natürlich nicht erfüllt sein.

 

War es das?????

 

Gut:

Lesen müsst ihr von links nach rechts.

Nach dem Stuhlgang muss man sich den Po säubern.

Wenn ihr denkt zu ersticken: atmen

....

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Ah.... KLICK

“Klick“ ist für mich eigentlich ein lautmalerisches Wort für etwas, das schnell geht.

 

Ihr seid so krank:
Man dankt für die kollektive Beleidigung.

 

War es das?????
Weiß ich nicht. Warten wir doch mal ab, was der Rechtswissenschaftler dazu sagt.
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@Gast225:

 

Jup. Nimm an II, III und IV seien erfüllt. (Der Täter hat die Absicht, das Opfer rechtswidrig und schuldhaft aus der Spur zu drängeln, um schneller voranzukommen.)

 

Dann zu I: Der Täter droht durch das gefährlich dichte Auffahren etc. mit einem empfindlichen Übel.

 

Die Frage, die IMO diskutiert wird, ist: Worin liegt die Relevanz des „Erfolgs“ der Untat für die Strafbarkeit, wenn auch der Versuch strafbar ist? Strafbar ist die Aktion unabhängig vom Erfolg, denn ein Versuch per se ist ja nicht notwendigerweise von Erfolg „belohnt“.

 

Gruß, Pedro.

Das geht nicht weil ZWINGEND von oben nach unten zu prüfen ist.

 

Liegt kein Nötigungserfolg vor, so kann, abgesehen wenn speziellen hier nicht relevanten Einzelfällen, maximal eine versuchte Nötigung vorliegen.

 

Nichts anderes wollte meiner Meinung nach Blaulicht darstellen.

Dass sich eine Strafbarkeit auch bei fehlenden Nötigungserfolg ergibt, nämlich in Form des Versuches, hat Blaulicht zu keinem Zeitpunkt bestritten.

 

Irgendwie habt ihr offensichtlich nur aneinander vorbeigeredet.

  • Like 1
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Gut, dass du aufgibst.
Arroganz, mein Name ist @Blaulicht...

 

Ihr seid so krank:

(...)

Lesen müsst ihr von links nach rechts.

Nach dem Stuhlgang muss man sich den Po säubern.

Wenn ihr denkt zu ersticken: atmen

Du warst derjenige der sich (wie meistens) völlig unsauber ausgedrückt hat... Jetzt hast Du es erkannt und anstellen mal ein "sorry" oder ähnliches über die Tastatur zu jagen (notfalls erlär ich Dir die Schreibweise ganz genau wenn Du das Wort noch nie gehört haben solltest) wirst Du jetzt kollektiv beleidigend...

 

Hast Du die Hinweise von @HarryB in Deine Richtung ab hier schon gelesen? Wenn nicht, tu es einfach mal!

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Liegt kein Nötigungserfolg vor, so kann, abgesehen wenn speziellen hier nicht relevanten Einzelfällen, maximal eine versuchte Nötigung vorliegen.

Eben. Und daher ist der Nötigungserfolg IMO nicht generell für die Strafbarkeit relevant, da der - erfolglose - Versuch ebenfalls strafbar ist.
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@Pedro

 

 

Für die Strafbarkeit der Nötigung ist

- Die Nötigungshandlung

Und

- Der Nötigungserfolg

 

relevant.

 

Ohne diese beiden Tatbestände ist eine Strafbarkeit der Nötigung ausgeschlossen.

Jedoch kann es sich bei der Handlung um eine versuchte Nötigung handeln; die gem 240 Absatz 3 StGB strafbar ist.

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Ich denke jedoch, dass du dich irrst.
Wahrscheinlich hast Du mit dem Denken einfach nicht so viel Glück. Wobei ich es schon erstaunlich finde, daß man bei seinem eigenen Beruf denkt und nicht weiß, wenn sich jemand irrt.
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  • 2 weeks later...

naja, von der Sache ist es eigentlich ganz einfach:

Abstand unterschreiten = drängeln

Vordermann macht Platz

= da kann man auch mal über Nötigung nachdenken

 

 

Einfach ist hier nur die Schlichtheit der Gedankenwelt.

Wenn ich einen Abstand unterschreite, muß das nicht zwangsläufug drängeln sein.

Kann sein, das jemand dazwischen gefahren ist,

kann sein, das dem Vordermann vom Gas gerutscht ist....

Kann ne Menge anderer Dinge sein.

Okay, macht aber mehr Arbeit.

 

Wenn der zur Seite fährt, ist das dann also ne Nötigung.

Jaa, nee issklar.

Ich brems mich mal besser raus.

Das ist dann am Ende echt zu albern...

  • Like 1
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naja, von der Sache ist es eigentlich ganz einfach:

Abstand unterschreiten = drängeln

Vordermann macht Platz

= da kann man auch mal über Nötigung nachdenken

 

 

Einfach ist hier nur die Schlichtheit der Gedankenwelt.

Wenn ich einen Abstand unterschreite, muß das nicht zwangsläufug drängeln sein.

Kann sein, das jemand dazwischen gefahren ist,

kann sein, das dem Vordermann vom Gas gerutscht ist....

Kann ne Menge anderer Dinge sein.

Okay, macht aber mehr Arbeit.

 

Wenn der zur Seite fährt, ist das dann also ne Nötigung.

Jaa, nee issklar.

Ich brems mich mal besser raus.

Das ist dann am Ende echt zu albern...

 

Schon bemerkenswert, wie man mit so wenig Worten so viel dummes Zeug hinkriegt!

 

dete

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