Goose 70 Posted December 7, 2009 Report Share Posted December 7, 2009 Ja, was aus einer Tachoscheibe hervorgeht ist mir durchaus bekannt.Dann sollte es dir auch klar sein, warum es Sinn macht, nicht nur die eine Scheibe einzufordern Ja, auf der Scheibe des betreffenden Tages. Was bzw. welche Namen auf den Scheiben der anderen Tagen stehen ist in diesem Ordnungswidrigkeitsverfahren total egal. Daher ist ihre Anforderung nutzlos.Ich fürchte, du verstehst es nicht.... GrußGoose Quote Link to post Share on other sites
MrMijagi 26 Posted December 7, 2009 Report Share Posted December 7, 2009 Ich bin erstaunt, daß du als Fuhrunternehmer offensichtlich nicht mit den gesetzlichen Bestimmungen vertraut bist. Aber für dich gerne die Erklärung: In der, Art. 14, steht folgendes: [...] Da du ja selber im gewerblichen Güterkraftverkehr tätig bist solltest du das normalerweise wissen. Daher stellt sich mir schon beinahe die Frage, ob du dich hier absichtlich so unwissend gibst...Könnte vielleicht auch daran liegen, dass die VO (EWG) Nr. 3821 / 85 für ihn nicht gilt: Dies gilt jedoch nicht für Fahrzeuge: * die speziell zur Pannenhilfe innerhalb eines Umkreises von 100 km um ihren Standort eingesetzt werden; Ja, auf der Scheibe des betreffenden Tages. Was bzw. welche Namen auf den Scheiben der anderen Tagen stehen ist in diesem Ordnungswidrigkeitsverfahren total egal. Daher ist ihre Anforderung nutzlos.Ich fürchte, du verstehst es nicht....Ich fürchte wir verlieren uns in Details und das bringt im Wesentlichen ja nichts als dass wir uns immer weiter vom Thema des Threads entfernen. Wir sollten hier wohl einfach Schluss machen und gemeinsam hoffen, dass der TE sich noch einmal meldet und uns informiert ob und was er unternommen hat und was sich daraus entwickelt hat... Quote Link to post Share on other sites
Goose 70 Posted December 7, 2009 Report Share Posted December 7, 2009 Könnte vielleicht auch daran liegen, dass die VO (EWG) Nr. 3821 / 85 für ihn nicht gilt: Dies gilt jedoch nicht für Fahrzeuge: * die speziell zur Pannenhilfe innerhalb eines Umkreises von 100 km um ihren Standort eingesetzt werden;Meines Wissens hat er nicht ausschließlich Pannenhilfsfahrzeuge, oder? GrußGoose Quote Link to post Share on other sites
MrMijagi 26 Posted December 7, 2009 Report Share Posted December 7, 2009 Könnte vielleicht auch daran liegen, dass die VO (EWG) Nr. 3821 / 85 für ihn nicht gilt: Dies gilt jedoch nicht für Fahrzeuge: * die speziell zur Pannenhilfe innerhalb eines Umkreises von 100 km um ihren Standort eingesetzt werden;Meines Wissens hat er nicht ausschließlich Pannenhilfsfahrzeuge, oder?So tief geht mein Wissen nicht, deshalb auch der Konjunktiv "könnte"... Quote Link to post Share on other sites
faun98 55 Posted December 7, 2009 Report Share Posted December 7, 2009 Könnte vielleicht auch daran liegen, dass die VO (EWG) Nr. 3821 / 85 für ihn nicht gilt: Dies gilt jedoch nicht für Fahrzeuge: * die speziell zur Pannenhilfe innerhalb eines Umkreises von 100 km um ihren Standort eingesetzt werden;Meines Wissens hat er nicht ausschließlich Pannenhilfsfahrzeuge, oder? GrußGoose Nö, es sind auch viele selbstfahrende Arbeitsmaschinen dabei, wobei zu sagen ist, das in allen - wirklich allen - Firmenfahrzeugen ein Fahrtenschreiber drin ist. Quote Link to post Share on other sites
Mirko1 0 Posted January 5, 2010 Author Report Share Posted January 5, 2010 Hallo zusammen,ich wünsche euch ein frohes neues Jahr. So, weiter im Text. Ich habe den Zeugenbogen der Firma zurückgesendet, heute kam dann der Anhörungsbogen. Also Tatzeit 22.10.09 55Km/h zu schnell LKW Was passiert wenn ich auf den Bogen nicht reagiere, ich muß ja Angaben zur Person machen!! Ist die Verjährungsfrist noch am laufen? GrüßeMirko1 Quote Link to post Share on other sites
EricB 0 Posted January 5, 2010 Report Share Posted January 5, 2010 es beginnt eine neue 3-monatige Verjährungsfrist. Also mit Verjährung wirst du in dem fall nicht mehr viel weiter kommen. Quote Link to post Share on other sites
hydrou 0 Posted January 5, 2010 Report Share Posted January 5, 2010 Verjährung unterbrochen und beginnt erneut mit 3 Monaten mit AHB , egal, was du machst, der BGB kommt demnächst so oder so an dich. Quote Link to post Share on other sites
Mirko1 0 Posted January 5, 2010 Author Report Share Posted January 5, 2010 In dem ZBB habe ich angegeben das dass Fahrzeug mir überlassen wurde, ich habe nicht gesagt das ich gefahren bin.Ich wurde vom selben Landkreis kurz vorher (2 M.)aber schonmal gebiltztdingst, können die da einen zusammenhang sehen? (Speichern des Nummernschildes und Fahrer) es ging da um 25€. So ein SChe****, gibt es eigentlich keine Gesetzte für Geschwindigkeitsbegrentzungen?? So sinnvolle Sachen wie Schule oder Krankenhaus, Baustelle eben Gefahrenstellen sind ja klar aber einfach so 30 wo sonst 100 gilt!! aber nur für LKW??? DAnke Mirko Quote Link to post Share on other sites
EricB 0 Posted January 5, 2010 Report Share Posted January 5, 2010 Damals bei uns war es so, dass man die ganzen blitzer ( auch verwarngelder) mit nummernschild der letzten jahre ( natürlich nur von unserem Landkreis) gespeichert hatte.Also können die da wahrscheinlich auch nachschauen.. Naja, auch wenn du nur angegeben hast, dass dir das fahrzeug nur überlassen war... die brauchen ja nicht deine zustimmung, um dir einen bußgeldbescheid zu erlassen...wenn die sich ziemlich sicher sind, bekommst du einen bußgeldbescheid.. ich denke das wird auch bei dir darauf hinaus laufen..du kannst höchstens irgendwie vor gericht die messung anzweifeln. am besten mit gutachten.. dafür wäre auch eine Verkehrsrechtsschutz von vorteil, da sonst die kosten imenz werden. Quote Link to post Share on other sites
Mirko1 0 Posted January 7, 2010 Author Report Share Posted January 7, 2010 http://www.ra-kotz.de/geschwindigkeit4.htm Sowas Ähnliches mit Beschilderung suche ich. Wo steht was für Schilder aufgestellt werden dürfen. Von einem auf den anderen Tag auf 30KM/h von 100KM/h!!Da muß es doch ein Gesetz geben oder eine Richtlinie. GrüßeMirko Quote Link to post Share on other sites
Mirko1 0 Posted August 10, 2010 Author Report Share Posted August 10, 2010 Moin Moin an alle,kurzes update und das Ende.Ich habe bei der ersten Verhandlung wiederspruch eingelegt. Die Schilder wurden wegen Deichschutz aufgestellt geblizt wurde aber nicht am Deich(die Straße verlief nicht mehr am Deich) Das sollte doch dem Richter genügen um mir Recht zu geben. Ich habe wochenlang nichts gehört als plötzlich das Rechtskräftige Urteil ins Haus flatterte. Mein Anwalt hat ohne mein wissen den Einspruch zurückgezogen. Ich darf jetzt den Lappen abgeben und 550€ Strafe zahlen. Vielen Dank Herr Anwalt. Auf hoffentlich nimmerwiedersehen (zumindest in eigener Sache) Mirko Quote Link to post Share on other sites
Gast225 666 Posted August 10, 2010 Report Share Posted August 10, 2010 Hast du ihn vielleicht beim Unterschreiben der Vollmacht dazu beauftragt. Hier solltest du mal nachsehen. Quote Link to post Share on other sites
Mirko1 0 Posted August 10, 2010 Author Report Share Posted August 10, 2010 Nein hab ich nicht. Quote Link to post Share on other sites
Gast225 666 Posted August 10, 2010 Report Share Posted August 10, 2010 In den Standardvollmachten ist dies eigentlich immer enthalten. Würde mich wundern wenn dies hier anders wäre. Hier mal ein Link zu einer typischen Vollmachthttp://www.ra-kotz.de/Normalvollmacht.pdf Darin heißt es.Sie umfasst insbesondere die Befugnis [...] Rechtsmittel einzulegen, zurückzunehmen oder auf sie zu verzichten, ... Viel schlimmer ist dabei auch, das man die Vollmacht gleich für alle Instanzen gewährt. Bei schwarzen Schafen - die Kanzlei aus dem Link ist hier nicht gemeint - kann damit der Mandant hervorragend abgezockt werden. Also lieber vorher immer erst alles genau durchlesen und die Vollmacht einschränken. Dafür genügt ein Strich durch die entsprechende Bedingung. Quote Link to post Share on other sites
Mirko1 0 Posted August 10, 2010 Author Report Share Posted August 10, 2010 Ich hab mich schon erkundigt. Selbst wenn ich Recht habe und der RA hat falsch gehandelt bringt es nix. Wir sind in Deutschland, da hast Du verloren. Immer schön mit dem Strom schwimmen und zahlen, wenn Dir einer doof kommt, klappe halten. Ich kann euch gar nicht sagen wie man sich fühlt wenn man das so deutlich mitbekommt das man nichts machen kann, absolut nichts. Grüße Quote Link to post Share on other sites
Gast225 666 Posted August 11, 2010 Report Share Posted August 11, 2010 Ich hab mich schon erkundigt. Selbst wenn ich Recht habe und der RA hat falsch gehandelt bringt es nix. Wir sind in Deutschland, da hast Du verloren. Immer schön mit dem Strom schwimmen und zahlen, wenn Dir einer doof kommt, klappe halten. Ich kann euch gar nicht sagen wie man sich fühlt wenn man das so deutlich mitbekommt das man nichts machen kann, absolut nichts. GrüßeDer Anwalt hat in deinem Namen gehandelt. Das hast du mit deiner Unterschrift unter die Vollmacht kund getan. Als dein Anwalt den Einspruch zurückgenommen hat, hat er in deinem Namen gehandelt. Wenn du dies nicht gewollt hättest, so hättest du die Vollmacht einschränken müssen. Mit dem Strom schwimmen hat dies in meinen Augen nichts zu tun.Allerdings ist es auch feige vom Anwalt ohne Rücksprache einfach den Einspruch zurückzunehmen. Darüber hätte er dich im übrigen auch informieren müssen. Dazu ist er verpflichtet. Quote Link to post Share on other sites
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