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Zettel An Der Scheibe...


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Ich war heute abend mit einem Kumpel in ner kneipe (nein, ich hab nix getrunken ;)), hatte das Auto in ner schmalen straße hinter 2 anderen autos abgestellt. zum anderen fahrbahnrand (hauswand) waren noch gute 3m platz.

als ich zurückkam war ein Zettel an die Windschutzscheibe geklemmt:

 

Sehr geehrter Verkehrsteilnehmer,

leider mussten wir Ihr Fahrzeug beanstanden!

Da wir Sie nicht persönlich antreffen konnten,

erhalten Sie in den nächsten Tagen alles Weitere über die zuständige Bußgeldstelle.

 

Ihr Polizeirevier Esslingen

 

 

(Handschriftlich!) "abschleppen angeordnet"

 

 

das ganze ist für mich jetzt in zweierlei hinsicht unverständlich:

 

1. das ist keine park/halteverbotszone, es stehen nur noch immer die schilder "Parken für Anwohner mit Parkausweis soundso" herum die ja seit 31.12.2003 (?) nichtmehr gültig sind (kann mir dazu jemand nochmal den paragraphen nennen?)

 

2. wenn die herren polizisten da von hand "abschleppen angeordnet" draufschreiben, auf dem zettel aber weder datum, zeit noch ne unterschrift zu finden ist, inwieweit ist das dann überhaupt gültig und zulässig?

zudem habe ich dieses Urteil gefunden, nach dem das anordnen von Abschleppen nicht in den Zuständigkeitsbereich der herren in grün fällt.

 

 

mit was muss ich denn jetzt rechnen? und wie sollte ich mich verhalten wenn von mir abschleppkosten verlangt werden?

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Hallo raptor,

es muß auch die Begründung zu einem Urteil gelesen werden: "Das Polizeirevier sei an einem Dienstagvormittag um 9.26 Uhr, also innerhalb der üblichen Behördendienstzeiten benachrichtigt worden. Genauso hätte die Stadtverwaltung erreicht werden können. Auch sei nichts dafür ersichtlich, dass das Abschleppen keinen weiteren Aufschub geduldet hätte."

Das trifft abends/nachts, wie bei Dir, nicht zu. Die Restdurchfahrbreite muß mindestens 3m betragen, ansonsten ist das Abschleppen bei Behinderung anderer gerechtfertigt.

Wirkte der Zettel den "amtlich" oder eher nach einem privaten Drucker?

 

Grüße

Klaus

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Du vergleichst leider viele Sachen, die nicht zu vergleichen sind.

 

Erst mal:

 

das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig (Az: 1 S 2025/01).
Inzwischen sollte doch wohl feststehen, ob das Urteil in die nächste Instanz geht oder nicht.

 

es stehen nur noch immer die schilder "Parken für Anwohner mit Parkausweis soundso" herum die ja seit 31.12.2003 (?) nichtmehr gültig sind

 

Falsch. Die "Anwohner"-Schilder werden nicht mehr neu aufgestellt und die alten sind durch die neuen "Bewohner"-Schilder zu ersetzen. Das heisst aber nicht, dass die alten Schilder von einem bestimmten Stichtag an ungültig sind.

 

Das vergleichst du unzulässigerweise mit dem Auswechseln der Geschwindigkeitsbegrenzungsschilder. Der Fall war aber anders, weil dort die zuständigen Behörden selbst ein Datum festgelegt haben, ab dem die Schilder in der alten Form nicht mehr gültig sein sollen. Das ist bei den "Anwohner"-Schildern aber nicht der Fall.

 

Wenn dort nur das Parken für Anwohner erlaubt ist, darf auch ohne konkrete Behinderung abgeschleppt werden.

 

wenn die herren polizisten da von hand "abschleppen angeordnet" draufschreiben, auf dem zettel aber weder datum, zeit noch ne unterschrift zu finden ist, inwieweit ist das dann überhaupt gültig und zulässig?
Da die Polizisten dir auch gar keinen Zettel hätten hinlegen müssen, ist der gültig und zulässig, was immer du damit ausdrücken willst. Entscheidend ist nur, ob die Polizei den Abschleppdienst bereits beauftragt hatte oder nicht, als du dein Fahrzeug entfernt hast.

 

nach dem das anordnen von Abschleppen nicht in den Zuständigkeitsbereich der herren in grün fällt.

 

Auch falsch. Es kommt darauf an, ob die eigentlich zuständigen Behörden der Polizei eine entsprechende Vollmacht ausgestellt haben oder nicht. In dem verhandelten Fall hatten sie das offensichtlich versäumt. Das heisst nicht, dass das in deinem Fall genau so sein muss. Ausserdem darf die Polizei in bestimmten Fällen (akute Behinderung oder Gefährdung oder die zuständige Behörde ist nachts nicht zu erreichen) auch ohne diese Vollmacht das Abschleppen anordnen. In deinem Fall war das Ordnungsamt mit Sicherheit nachts nicht besetzt.

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Falsch. Die "Anwohner"-Schilder werden nicht mehr neu aufgestellt und die alten sind durch die neuen "Bewohner"-Schilder zu ersetzen. [...]

Gibts eine Seite, wo man sehen kann, wie die neuen Schilder aussehen sollen und wie die zu verstehen sind.

 

Ist jetzt zwar etwas off-topic, und betrifft mich nicht direkt, aber etwas Bildung kann ich heute mal vertragen ;)

 

Gruß

 

Blaulicht110

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also dort stehen noch imer ANwohner-schilder....

 

der Zettel sieht aus wie aus nem schlechten kopierer, din-A6 klein....

 

also angenommen es wurde bereits ein abschlepper beauftragt mein auto abzuholen, mit was muss ich dann rechnen?

"nur" geld oder gibts sowas auch punkte?

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1. das ist keine park/halteverbotszone, es stehen nur noch immer die schilder "Parken für Anwohner mit Parkausweis soundso" herum die ja seit 31.12.2003 (?) nichtmehr gültig sind (kann mir dazu jemand nochmal den paragraphen nennen?)

 

§53 Inkrafttreten StVO

 

(1) Diese Verordnung tritt am 1. März 1971 in Kraft.

 

(2) Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 13. November 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 1179) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. März 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 271, 327) mit den Änderungen der Verordnung vom 25. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 780), vom 7. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 485), vom 29. Dezember 1960 (Bundesgesetzbl. 1961 I S. 8) und vom 30. April 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 305) tritt mit dem gleichen Tage außer Kraft.

 

(3) Das Zeichen 226 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 I S. 38) in der Fassung der Verordnung vom 28. April 1982 (BGBl. I S. 564) hat bis zum 31. Dezember 1995 die Bedeutung des Zeichens 224 in der Fassung der vorstehenden Verordnung.

 

(4) Die Zeichen 274, 278, 307, 314, 380, 385 und die bisherigen Absperrschranken mit schrägen Schraffen behalten die Bedeutung, die sie nach der vor dem 1. Oktober 1988 geltenden Fassung dieser Verordnung hatten, bis längstens zum 31. Dezember 1998. Bis längstens 31. Dezember 1998 können Fußgängerbereiche (Zeichen 242/243) auch weiterhin mit Zeichen 241 gekennzeichnet werden. Bild 291 behält die Bedeutung, die es nach der vor dem 1. Oktober 1988 geltenden Fassung dieser Verordnung hatte, bis längstens zum 30. April 1989.

 

(5) Das Zusatzschild mit der Aufschrift "bei Nässe" darf bis zum 31. Dezember 1988 verwendet werden.

 

(6) Schutzhelme, die nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sind, dürfen nach dem 1. Januar 1990 nicht mehr verwendet werden.

 

(7) Die bisherigen Zeichen 290 und 292 behalten die Bedeutung, die sich nach der vor dem 1. Januar 1990 geltenden Fassung der Straßenverkehrs-Ordnung hatten, bis längstens zum 31. Dezember 1999.

 

(8) Die bisherigen Zeichen 448 und 450 (300-m-Bake) bei Autobahnausfahrten dürfen bis zum 31. Dezember 1995 verwendet werden.

 

(9) Verkehrszeichen in der Gestaltung nach der bis zum 1. Juli 1992 geltenden Fassung dieser Verordnung behalten auch danach ihre Gültigkeit. Ab dem 1. Juli 1992 dürfen jedoch nur noch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen mit den neuen Symbolen angeordnet und aufgestellt werden.

 

(10) Die Kennzeichnung des Anfangs, des Verlaufs und des Endes einer Verkehrsstrecke durch Zusatzschilder (§ 41 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe c Satz 3 in der bis zum 30 Juni 1992 geltenden Fassung) bleibt bis 30. Juni 1994 wirksam.

 

(11) Die Kennzeichnung des Anfangs, des Verlaufs und des Endes einer Strecke, auf der das Parken durch die Zeichen 314 oder 315 (§ 42 Abs. 4) erlaubt ist, bleibt bis 30. Juni 1994 wirksam.

 

(12) Rote und gelbe Pfeile in Lichtzeichenanlagen gemäß § 37 Abs. 2 Nr. 1 in der bis zum 30. Juni 1992 geltenden Fassung bleiben bis zum 31. Dezember 2005 gültig.

 

(13) Die bisherigen Zeichen 229 behalten die Bedeutung, die sie nach der vor dem 1. März 1994 geltenden Fassung der Straßenverkehrs-Ordnung hatten, bis längstens 31. Dezember 1994.

 

(14) Die bisherigen Zeichen 368, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Streichung des Zeichens 368 bereits angeordnet und aufgestellt worden sind, behalten bis zum 31. Dezember 2002 ihre Gültigkeit.

 

(15) Autohofhinweistafeln, die auf Grund der Verkehrsblattverlautbarung vom 24. Oktober 1994 (VkBl. 1994, S. 699) vor Inkrafttreten des Zeichens 448.1 angeordnet und aufgestellt worden sind, behalten bis zum 31. Dezember 2005 ihre Gültigkeit.

 

(16) Zusatzschilder, die bislang Anwohner mit besonderem Parkausweis vom eingeschränkten Haltverbot nach Zeichen 286 oder einem Haltverbot für die Zone nach Zeichen 290 ausgenommen haben, und Zusatzschilder zu den Zeichen 314 oder 315, die die Erlaubnis zum Parken bislang auf Anwohner beschränkt haben, sowie der mit Verkehrsblattverlautbarung vom 6. Januar 1998 (VkBl. 1998 S. 99) bekannt gegebene Parkausweis für Anwohner behalten bis zum 31. Dezember 2003 ihre Gültigkeit.

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ok, thx erstmal.

 

bisher ist noch nix gekommen. sobald was kommt werd ich mich wohl nochmal melden was genau mir vorgeworfen wird...

 

 

aber kurz was anderes:

(8) Die bisherigen Zeichen 448 und 450 (300-m-Bake) bei Autobahnausfahrten dürfen bis zum 31. Dezember 1995 verwendet werden.

 

warum zum henker werden dann an neuen ausfahrten noch immer die 300-m-baken aufgestellt wenn die sowieso nichtmehr verwendet werden dürfen/sollen?

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  • 3 weeks later...

So, heute kam Post:

 

 

Ihnen wird zur Last gelegt, [...] folgende Ordnungswidrigkeit nach §24 STVG begangen zu haben:

 

Sie Parkten an einer engen oder unübersichtlichen Straßenstelle und behinderten dadurch den fließenden Verkehr.

§12 Abs. 1, §1 Abs. 2, §49 STV=, §24 STVG; 51A.1 BKAT; §19 OWIG

 

 

 

 

also laut Fahrshcule müssen 3m bis zur anderen Straßenseite frei bleiben - 3m waren das auf jeden fall, da hätt ich denen nen 7,5 tonner rückwärts durchgefahren...

 

ab wann gilt überhaupt "fließender verkehr"?? dort fährt um die zeit höchstens jede stunde mal ein auto vorbei und wie gesagt konnte man da zwischen meinem auto und der gegenüberliegenden hauswand noch problemlos selbst mit größeren fahrzeugen durchfahren!

 

der kommentar dass das beweisfoto mit dem perso-foto verglichen werden kann deute ich einfach mal als standardsatz unter jedem brief mit irgendwelchen zahlungsaufforderungen...

 

 

Also in zahlen heißt das ganze: die wollen 25 ocken von mir. da auf nem beweisfoto wohl kaum zu meinen gunsten nachgemessen werden kann dass es gute 3 m oder sogar mehr waren und die herren in grün wohl auch am längeren hebel sitzen dürfte ein einspruch wohl aussichtslos sein...

ich würde jetzt erstmal abwarten ob ne mahnung kommt. sollte eine kommen genügt es ja noch am selben tag per onlinebanking die 25€ zu überweisen und ruhe is. von knöllchen weiß ich allerdings dass da in 95% aller fälle nie ne mahnung kommt (nicht selbst ausprobiert, aber ich kenns von leuten die täglich in stuttgart parken).

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ich würde jetzt erstmal abwarten ob ne mahnung kommt. sollte eine kommen genügt es ja noch am selben tag per onlinebanking die 25€ zu überweisen und ruhe is. von knöllchen weiß ich allerdings dass da in 95% aller fälle nie ne mahnung kommt

Wenn Du die 25 Euro nicht pünktlich bezahlst, wird daraus ein Bußgeldbescheid mit 25,60 Euro Gebühren zusätzlich.

Auf die Behauptung anderer würde ich mich auf keinen Fall verlassen. Wenn man hört, wie viele Halbwahrheiten im Bereich Verkehrsrecht unterwegs sind, kann einem nur schlecht werden.

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naja, ich hätte nen zeugen der auch sagt dass es weit mehr als 3m waren...

 

also da war wirklich noch mehr als ausreichend platz selbst für nen feuerlöschzug (wenn das ganze als feuergasse deklariert wäre, was es nicht ist!). kommt mir eher wie eine der üblichen geldmachereien der lokalen grünen vor 8wenn ich da mal an blitzer an wirklich gemeinen stellen usw denke...), also werd ich wirklich erstmal abwarten....

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Abwarten würde ich hier nicht. Von Einverständnis oder Widerspruch hängt das Veraltungsverfahren über die Abschleppgebühren ab. Stelle als Nachweis doch noch mal Dein Fahrzeug an diese Stelle, miss noch mal genau die Restbreite nach und gehe damit in Widerspruch. Sollte es mehr wie 3 Meter sein, bist Du aus der Sache raus.

 

MrMurphy: :nolimit:

Falsch. Die "Anwohner"-Schilder werden nicht mehr neu aufgestellt und die alten sind durch die neuen "Bewohner"-Schilder zu ersetzen. Das heisst aber nicht, dass die alten Schilder von einem bestimmten Stichtag an ungültig sind.

Dann lies den § 53 Abs. 16 StVO doch noch mal genau:

Zusatzschilder, die bislang Anwohner mit besonderem Parkausweis vom eingeschränkten Haltverbot nach Zeichen 286 oder einem Haltverbot für die Zone nach Zeichen 290 ausgenommen haben, und Zusatzschilder zu den Zeichen 314 oder 315, die die Erlaubnis zum Parken bislang auf Anwohner beschränkt haben, sowie der mit Verkehrsblattverlautbarung vom 6. Januar 1998 (VkBl. 1998 S. 99) bekannt gegebene Parkausweis für Anwohner behalten bis zum 31. Dezember 2003 ihre Gültigkeit.

Demnach sind die Zeichen ungültig. Ungültige Zeichen dürfen nicht verwendet werden und sind nichtig. Somit sind die zeichen nicht mehr vorhanden. dazu gibt es Rundschreiben der meisten Oberen Straßenverkehrsbehörden.

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so, war gerade noch mit nem bekannten messen.

 

hab mich so hingestellt wie ich es in erinnerung hatte und es kamen bis zur kante der gegenüberliegenden "gebüschumrandung" ~3,10-3,20m raus. das problem ist nur: wenns ein besonderst pingeliger :) ausgemessen hat und von dem gebüsch (so ein kleines verkümmertes gestrüppdingens das etwa 15-20cm über den rand dieser umrandeten fläche reicht) an und evtl bis zu meinem (nicht eingeklappten) aussenspiegel gemessen hat wars eben ein paar cm unter 3m.

 

obwohl mir aufgefallen ist dass da wohl nicht nur ich nen zettel bekommen haben dürfte. weiter vorn standen wie an dem abend auch wieder 3 autos und auf der anderen seite sind in vll 2,5m abstand betonpfosten...

 

aber ich glaube wenns so knapp zugeht leg ichs nicht drauf an und werd die 25€ zahlen anstatt mir daraus u.U. noch ein bußgeldverfahren (+25€) oder sogar zusätzliche abschleppkosten draus zu stricken. hab keine lust dass mir kurz vor ende meiner probezeit wegen irgend nem parkdelikt noch was reingedrückt wird und ich ne nachschulung machen darf.

 

 

 

hab aus der sache jetzt aber eins gelernt: in zukunft wird immer penibelst nachgemessen, 5m maßband liegt schon im auto :heul:

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Ich würde nicht Zahlen.

 

Das Problem ist wenn tatsächlich ein Abschlepper angefordert wurde, dann kommt noch ne Leerfahrt mit 100€ dazu!!! Rechnung kommt seperat!! Wenn Du Zahlst erkennst Du eine Schuld an und du hast keine möglichkeit mehr ausser den Schlepper auch zu Zahlen, Vorsicht!!

Einspruch schreiben, Begründung:

- Schild ungültig

- nicht gefahren (Fahrer fällt unter Zeugnis Verweigerung da Verwand oder Verschwägert reduziert den Strafzettel automatisch auf Halterhaftung und ist oft günstiger)

- Nach dem Zettel Hast du gemessen und es waren 3m

 

Schenk denen kein Geld und lass dir keine Angst machen

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Naja, wird i.d.r. ein beweisfoto gemacht mit der messung?

so wies hinten draufsteht ist erst ein bußgeldbescheid mit zusatzkosten (gebühren und auslagen), also sollte nach der verwarnung ja nix mehr kommen können, oder?

 

die sache mit dem schild kann ich weglassen. das wurde mir ja nicht zur last gelegt, nur das behindern des nicht vorhandenen fließenden verkehrs dadurch dass ich an einer engen stelle mit knapp über 3m abstand zum anderen rand geparkt habe...

 

was kann/wird wahrscheinlich passieren wenn ich einspruch einlege? wird bei 25€ sowas gleich zu den akten gelegt und feierabend oder muss ich da mit nem verfahren o.ä. rechnen??

 

 

edit:

könnte mir jemand den paragraphen nennen in dem diese restbreite beim parken von 3m festgelegt ist?

würde dann mit folgendem wortlaut das ganze verweigern:

 

Eine Messung im Beisein des Zeugen (name) ergab eine Restbreite zwischen Fahrzeug und gegenüberliegendem Fahrbahnrand von mehr als 3m gemäß §...

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  • 1 month later...

toller start ins neue jahr: heut kam ein bußgeldbescheid...

wieder der selbe text wie im ersten wisch aber diesmal mit dem zusatz:

 

"Lt. angaben der polizei betrug die restdurchfahrtsbreite unter 3m.

eine einstellung war auch aufgrund ihrer äußerung nicht möglich"

 

als beweismittel wieder "foto"

und diesmal sollen es 50,60€ sein

 

 

was kann/soll ich denn jetzt noch machen?

das nachmessen ergab ja mehr als 3m... aussage gegen aussage oder was gilt hier?

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Wenn die Verwarnung nicht angenommen wird, kann ein BG mit Gebühren erlassen werden. Trotzdem wird oft erst einmal das Verwarnungsangebot erneuert. Ggf. rufe mal dort an, ob man das nicht so handhaben könne. Auf eine Klage würde ich es nicht ankommen lassen, da die offizielle Restbreite wohl unterschritten wurde (Gebüsch oder Außenspiegelbreite gehören da eher nicht mit dazu).

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habe gestern die "empfehlung" bekommen nochmal zurückzuschreiben dass die restbreite über 3m betrug, ich nen zeugen habe, das angebliche beweisfoto vorgelegt bekommen will und wenn das verfahren nicht eingestellt wird das ganze an nen anwalt übergebe - rechtsschutz hab ich ja...

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"und wenn ich noch heute die ursprünglichen 25€ bezahle?"

 

Du hast doch geantwortet statt zu bezahlen;-)

 

Wenn du eine RS hast und die das übernimmt, warum nicht? Allerdings können die nach jedem Versicherungsfall kündigen, was sie wegen Umstellung ihrer Bedingungen momentan wohl ganz gerne paraktizieren.

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naja, ob ich das ganze zu nem anwalt trage würde ich dann schon nochmal überdenken. ich hoffe da eher darauf dass denen das ganze zu teuer wird und daher das verfahren eingestellt wird. also sollte ich nochmal zurückschreiben und das foto anfordern?

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  • 2 weeks later...

heute kam ne rechnung über 55€ für die leerfahrt des abschleppwagens :rolleyes:

 

was kann ich denn jetzt bitte noch unternehmen??

 

sind immerhin insgesamt 105€ und da ich mich momentan selbständig mache bin ich in der anfangsphase auf jeden euro angewiesen. zumal es ja wie gesagt mehr als 3m restbreite waren!!

 

 

auf dem schreiben das mit der rechnung kam wird mir angedroht, dass wenn nach 3 wochen kein zahlungseingang erfolgte zusätzliche kosten von 20,45€ verwaltungsgebühren und 10% des rechnungsbetrages dazukommen.

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Von wem ist denn der Brief? Behörde oder private Firma?

 

Du kannst ja im ruhen des Verfahrens bitten, bis über die rechtmäßigkeit der Anordnung des Abschleppens entschieden ist.

 

Ferner hört es sich ziemlich preiswert an, wenn man so mit den Tarifen anderer Städte vergleicht.

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naja, das tollste an der geshcichte mit der rechnung its: ich habe 3 wochen zeit zu zahlen, allerdings war die rechnung bis sie bei mir eingetreoffen ist bereits über 2 monate alt! (11.11.04)

 

werds jetzt eben doch überweisen und dem staat unverschuldet 100€ schnenken :rolleyes:

 

sollte da dann aber dann noch was kommen weil die rechnung shcon längst älter als 3 wochen war werd ichs sofort an den anwalt übergeben...

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