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Achim

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  1. Egal, wie der Pfeil auch aussieht. Er kann kein Verbot auf einer anderen Strecke aussprechen. Er kann lediglich darauf hinweisen. Und das ist schon ein himmelweiter Unterschied.
  2. Ich kenne nach § 12 StVO nur Feuerwehrzufahrten.
  3. Um welches Bundesland handelt es sich denn? Dieses Zusatzschild ist nur in sehr wenig Bundesländern eingeführt. In den anderen hat es keine Bedeutung, so dass Du hier nicht falsch parkst. Edit: BaWü dürfte dieses Zeichen nicht eingeführt haben.
  4. Wäre aber wichtig dass Du allen vorher sagst, dass dies Dein Privatgrundstück ist. Denn ohne entsprechende Kennzeichnung ist und bleibt es öffentlicher Verkehrsraum. Ich würde derartigen Schwachsinn nicht zahlen. Zum ersten ist parken immer eine Behinderung und nur nach den Grundsätzen des § 12 StVO verboten und zum zweiten muss bei einer Behinderung anderer immer ein konkreter Nachweis vorliegen. Und der scheint nicht durch den TE verursacht worden zu sein.
  5. So, ich setze mich mal mit her und lasse mich bedienen. Endlich mal keine Arbeit sondern absolute Ruuhhheee
  6. Na dann, willkommen im Club. Mal sehen, was Matte wieder gebaut hat
  7. Hoffentlich hat sie für Kleinlaster auch eine Waage mit.
  8. Der Begriff Feuerwehrzufahrt ist im Brandschutzrecht eindeutig als Verbindungsstraße zwischen öffentlichen Verkehrsflächen und privaten Grundstücke definiert. Somit muss es sich nach § 12 StVO schon: 1. um eine Zufahrt handeln 2. diese eindeutig als Feuerwehrzufahrt nach dem Brandschutzrecht gekennzeichnet sein 3. die Kennzeichnung amtlich sein. Daraus ergibt sich eindeutig neben der Forderung einer vorhandenen Zufahrt, dass diese nach Brandschutzrecht amtlich zu kennzeichnen ist. Zeichen 283/286 sind Zeichen des Verkehrsrechtes, nicht des Brandschutzrechtes. Hier sieht die DIN eine andere Ken
  9. Derartige Kombinationen können nur nichtskönner anbringen. Wer soll denn so etwas überwachen??
  10. Seit wann ist denn das Parken in einer Brandschutzzone verboten?? Eine derartige Bestimmung kenne ich im Verkehrsrecht nicht
  11. Aber beim Parken wie oben wird keine Sicht behindert. Dies gilt für Parkende in der 5 m Zone.
  12. Die Durchsetzung der Gesetze ist und bleibt eine hoheitliche Aufgabe. Nur Hoheitsträger haben Eingriffsrechte zur Durchsetzung von Recht und Gesetz. Und das Schleppen zur Durchsetzung der StVO ist ein klarer Eingriff in meine persönlichen Rechte nach dem Grundgesetz.
  13. Nur leider hast Du hier Äpfel und Birnen vermischt Dieses Urteil betrifft das Abschleppen durch Privat, also nach BGB. Dieses Urteil betrifft das Abschleppen durch die öffentliche Hand als hoheitliche Aufgabe, also Ordnungsamt und Polizei. Diese Rechtsprechung trifft für beide Fälle zu, also zivilrechtliches, als auch hoheitliches Abschleppen.
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