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Chiptuning


Guest TDI-Freak

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Guest TDI-Freak

Hi,

 

ich habe an meine Fahrzeug ein Chiptuning machen lassen....mit TÜV-Abnahme...soweit so gut.....jetzt weill meine Versicherung die SF-Klassen (Schadensfreiheitsklassen) um 6-7 Stufen anheben ;) .....natürlich habe ich die Versicherung umgehend zum Jahresende gekündigt, denn andere Versicherer nehmen zwischen 0-20% Zuschlag.... :nolimit:

 

Die Frage ist:

Darf die Versicherung überhaupt in einem solchen Fall die Schadensfreiheitsklassen anheben, obwohl Schäden ja gar nicht enstanden sind....die SF-Klassen sagen ja bekanntlich aus: das KfZ ist z.B. 8 Jahre unfallfrei etc...

 

Dann muß das Chiptuning doch durch einen von den SF-Klassen unabhängigen Zuschlag berücksichtigt werden , oder?

 

Hintergrund der Frage ist klar: Mein neuer Versicherer wird sich bei der alten Versicherung nach den SF-klassen erkundigen...und da steht dann wohl nicht mehr SF 14 Haftpflicht bzw. SF 8 Kasko.... ;)

 

Kennt sich da jemand aus?

 

Greetz

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Ich kenne mich zwar nicht aus, doch warum hast du das der Versicherung überhaupt gemeldet?

 

Sollte sich die Leistungssteigerung im Bereich von etwa 10 % handeln, argumentieren die Hersteller gerne mit "Toleranzen in der Serienfertigung" Soll heißen, es gibt keine Prüfungen bei Motorschäden, Unfällen etc.

 

Es sei denn, das Ding treibt deinen TDI in niegekannte Sphären (rein PS-technisch).

 

Wie hast du das Teil verbauen lassen? Mein ehemals gechipter RS2 hat ein neues Steuergerät bekommen. Im Falle "X" wäre das alte wieder reingekommen.... ;)

 

Gruß

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@TDI-Freak

 

Was bitte hat ein Chiptuning mit der Schadenfreiheitsklasse zu tun ????

 

Ich wüßte nicht, wie man SF-Klassen erhöhen kann, außer durch Jahre des unfallfreien Fahrens.

 

 

@BELuser

 

Eine Leistungssteigerung nicht einzutragen oder anzugeben halte ich für zu gefährlich.

 

Angenommen du baust einen richtig bösen Unfall, sodass dein Auto von einem Sachverständigen begutachtet wird, bevor du da irgendwas zurückbauen kannst, dann könnte Regress der Versicherung drohen. Wenn du Pech hast, haftest du dann für den Schaden mit allem was du hast und in absehbarer Zukunft verdienst.

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mit allem was du hast und in absehbarer Zukunft verdienst.

 

das wird immer mal wieder gern genommen, die maximale Höhe an Regress, die eine Versicherung bei Dir einfordern kann, liegt bei ca. 5000€.

Bin da kein Experte, aber bei Vorsatz kann ich mir nicht vorstellen, dass das so begrenzt ist.

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Ich denke auch, daß es sich hier um die Typklasse handelt.

 

Eine Änderungsanzeige halte ich schon für angebracht, da sich die Versicherung sonst um die Schadenerstattung drücken könnte. Schließlich stimmt das Typklassendatum "Leistung" nicht mehr mit dem auf dem Versicherungsschein eingetragenen überein.

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Bin da kein Experte, aber bei Vorsatz kann ich mir nicht vorstellen, dass das so begrenzt ist.

 

Wenn man besoffen einen Unfall verursacht, gilt diese Summe.

Das ist dann aber auch vorsätzlich.

hab das mal in meinem Vertrag nachgelesen (Allianz), klingt so dass du Recht hast.

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Wenn jemand mit 2 Promille losfährt halte ich das nicht mehr für fahrlässig, sondern schon eher vorsätzlich.

Das ganze ist aber m. E. auch eine Streitfrage, da ich unter Vorsatz verstehe, daß man einen anderen Verkehrsteilnehmer absichtlich schädigt.

Wenn dann der Fahrer eines motorgetuntenundnichteingetragenen Autos einen Unfall verursacht, war es auch nicht seine Absicht.

Ob allerdings die Tuningmaßnahme als unfallverursachend angesehen wird, kann ich mir nicht vorstellen. Ab 130 Km/h bekommt man sowieso Teilschuld und drunter dürften ein paar PS mehr nicht die ausschlaggebende Ursache sein.

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Wenn man besoffen einen Unfall verursacht, gilt diese Summe.

 

Wenn du besoffen einen Unfall baust, wird das in den meisten Fällen als grob fahrlässig gewertet werden. Bei echtem Vorsatz zahlen die m.E. nicht.

Der Allianz-Vertrag besagt folgendes:

 

 

§2b Einschränkung des Versicherungsschutzes

(1) Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles.

Der Versicherer ist von der Verpflichtung zut Leistung frei,

a) wenn das Fahrzeug zu einem anderen als dem im Antrag angegebenen Zweck verwendet wird;

b) wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht

c) wenn der Fahrer ... nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat;

d) ... wenn das Fahrzeug zu nicht genehmigten Fahrveranstaltungen ... verwendet wird

e) in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, wenn der Fahrer infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel micht in der Lage ist, das Fahrzeug zu führen.

 

Gegenüber dem Versicherungsnehmer, dem Halter oder dem Eigentümer befreit eine Obliegenheitsverletzung gemäß b) c) oder e) den Versicherer nur dann von der Leistungspflicht, wenn der Versicherungsnehmer, Halter oder Eigentümer die Obliegenheitsverletzung selbst begangen oder schuldhaft ermöglicht hat. 

 

(2) Bei Verletzung einer der Obliegenheiten gemäß Abs.1 oder bei Gefahrerhöhung ist die Leistungsfreiheit des Versicherers in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gegenüber dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen auf den Betrag von höchstens je 5000 EUR beschränkt.  Gegenüber dem Fahrer, der das Fahrzeug durch eine strafbare Handlung erlangt hat, ist der Versicherer in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung vollständig von der Verpflichtung zur Leistung frei.

 

...

 

Ich gehe davon aus, dass ein nicht eingetragenes Tuning unter "Gefahrerhöhung" läuft.

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/PS kann mir überhaupt einer sagen warum chip tuning so teuer ist? wenns nur um den einen umprogrammierten chip geht?

Warum zahlst du für PC-Software hunderte von Euro, obwohl die CDs keinen Euro wert sind ? Weil auch Software ja nicht vom Himmel fällt sondern entwickelt werden muss.

 

Den Preis regelt hier - wie überall - der Markt. Dennoch wird daran sicherlich gut verdient.

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Wenn man besoffen einen Unfall verursacht, gilt diese Summe.

 

Wenn du besoffen einen Unfall baust, wird das in den meisten Fällen als grob fahrlässig gewertet werden. Bei echtem Vorsatz zahlen die m.E. nicht.

Der Allianz-Vertrag besagt folgendes:

 

 

§2b Einschränkung des Versicherungsschutzes

(1) Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles.

Der Versicherer ist von der Verpflichtung zut Leistung frei,

a) wenn das Fahrzeug zu einem anderen als dem im Antrag angegebenen Zweck verwendet wird;

b) wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht

c) wenn der Fahrer ... nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat;

d) ... wenn das Fahrzeug zu nicht genehmigten Fahrveranstaltungen ... verwendet wird

e) in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, wenn der Fahrer infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel micht in der Lage ist, das Fahrzeug zu führen.

 

Gegenüber dem Versicherungsnehmer, dem Halter oder dem Eigentümer befreit eine Obliegenheitsverletzung gemäß b) c) oder e) den Versicherer nur dann von der Leistungspflicht, wenn der Versicherungsnehmer, Halter oder Eigentümer die Obliegenheitsverletzung selbst begangen oder schuldhaft ermöglicht hat. 

 

(2) Bei Verletzung einer der Obliegenheiten gemäß Abs.1 oder bei Gefahrerhöhung ist die Leistungsfreiheit des Versicherers in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gegenüber dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen auf den Betrag von höchstens je 5000 EUR beschränkt.  Gegenüber dem Fahrer, der das Fahrzeug durch eine strafbare Handlung erlangt hat, ist der Versicherer in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung vollständig von der Verpflichtung zur Leistung frei.

 

...

 

Ich gehe davon aus, dass ein nicht eingetragenes Tuning unter "Gefahrerhöhung" läuft.

Schon klar. Ich denke jedoch, dass man generell behaupten kann, dass bei vorsätzlicher Verursachung eines Schadens keine HP zahlen wird. Wenn ich einen Unfall verursache, so ist das - selbst wenn es unter Alkohol, ohne Führerschein oder mit illegal getuntem Fahrzeug geschieht - grob fahrlässig. Wenn ich jedoch absichtlich ein anderes Fahrzeug beschädige, werde ich den Schaden selbst zahlen müssen.

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Ich denke jedoch, dass man generell behaupten kann, dass bei vorsätzlicher Verursachung eines Schadens keine HP zahlen wird. Wenn ich einen Unfall verursache, so ist das - selbst wenn es unter Alkohol, ohne Führerschein oder mit illegal getuntem Fahrzeug geschieht - grob fahrlässig. Wenn ich jedoch absichtlich ein anderes Fahrzeug beschädige, werde ich den Schaden selbst zahlen müssen.

Korrekt, bei vorsätzlicher Herbeiführung eines Schadens ist der Verursacher immer voll haftbar. Ein Vertrag, in dem etwas anderes vereinbart wird, ist unwirksam.

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Ich denke jedoch, dass man generell behaupten kann, dass bei vorsätzlicher Verursachung eines Schadens keine HP zahlen wird. Wenn ich einen Unfall verursache, so ist das - selbst wenn es unter Alkohol, ohne Führerschein oder mit illegal getuntem Fahrzeug geschieht - grob fahrlässig. Wenn ich jedoch absichtlich ein anderes Fahrzeug beschädige, werde ich den Schaden selbst zahlen müssen.

Korrekt, bei vorsätzlicher Herbeiführung eines Schadens ist der Verursacher immer voll haftbar. Ein Vertrag, in dem etwas anderes vereinbart wird, ist unwirksam.

Genau. Und da ein Unfall logischerweise nur fahrlässig verursacht werden kann, wird die Versicherung auch immer zahlen, ob sie nun den Versicherungsnehmer später regresspflichtig macht ist dabei erstmal unerheblich.

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Typklassenänderung bei Turboumbau, nachdem wir Chiptuning jetzt ausführlich diskutiert haben? :D

ja, da erinnerst du mich an was:

 

Ich hatte ja mal einen S6, der von 230 PS umgebaut war auf 375 PS. Zu meinem Erstaunen hat die Versicherung für das getunte Fahrzeug nicht mehr Geld verlangt als für die Serie. Grund: Von den Umbauten gab es so wenige, dass es sich nicht gelohnt hätte, dafür eine andere Typklasse zu definieren.

 

Wobei ja auch schon früher in der PS-gestaffelten Haftpflicht alles über 150 PS egal war.

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