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ellschi

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  1. Der Halter des LKWs, also vermutlich der "Chef", bekommt möglicherweise eine Zeugenfragebogen. Dann muß er, um weitere Ermittlungen abzuwenden, den Fahrer angeben. Der bekommt dann einen Bußgeldbescheid. Der Fahrer muß dann den Bußgeldbescheid bezahlen. Bezahlt der Arbeitgeber den Bußgeldbescheid, ist der geldwerte Vorteil steuerlich und sozialversicherungstechnisch als solcher zu behandeln. Gruß Jens
  2. Die Fahrtenbuchauflage ist auch keineswegs unangreifbar. Selbstverständlich kann man sie erfolgreich anfechten wenn man sich zuvor klug verhalten hat. Klug bedeutet in aller Regel "schweigen". Gruß Jens
  3. @u14325: Hast Du eine Anpassungsstörung, oder warum sonst arbeitest Du Dich an anderen Forenteilnehmern ab ? Gruß Jens
  4. Wo derzeit Schulferien sind, kannst Du leicht ergoogeln. Die Seite hier ist ganz übersichtlich: http://www.schulferien.org/Schulferien_nach_Jahren/2016/schulferien_2016.html Gruß Jens
  5. Wenn die Verwaltungsbehörde eine Fahrtenbuchauflage anordnet, wird sie die Widerspruchsbehörde nicht aufheben. Und auch ein Verwaltungsrichter wohl nicht. Jedenfalls sehe ich kein Indiz für eine erfolgreiche Anfechtungsklage. Die einzig erfolgversprechende Methode eine Fahrtenbuchauflage erfolgreich anzufechten, ist in der Regel anzuführen, man sei nicht angehört worden. Das kann der TE aber nicht mehr. Gruß Jens
  6. Daher war es einfach dämlich auf den Zeugenfragebogen irgendwie zu reagieren. Im Verwaltungsverfahren wegen des Fahrtenbuchs muß die Behörde nachweisen, dass der Fragebogen tatsächlich zugegangen ist, was sie regelmässig nicht kann, ausser der Angeschriebene ist so "clever" zu antworten. Gruß Jens
  7. Bei diesem Modus sieht man (auch nur) das was man weggeschickt hat. Was beim Empfänger angekommen ist sieht man nicht. Das Urteil, das den derzeitigen Stand der Technik am ehesten widerspiegelt, ist ein Urteil des OLG Karlsruhe (OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.09.2008 – 12 U 65/08). Gruß Jens
  8. Diese Auffassung ist meines Wissens überholt. Das OK im Sendebericht bedeutet dass die Verbindung zu Stande kam und die Daten in den Speicher des Empfangsgeräts gelangt sind. Ob der Empfänger das empfangene Fax auch ausdruckt ist sein Bier. Gruß Jens
  9. Würde ich per Fax machen. Ist billiger und man hat eine Faxquittung als Nachweis.
  10. Entscheidend für die Unterbrechung der Verjährung ist die Anordnung der Anhörung von Dir als Betroffenem. Wenn also aus der Akte nicht hervorgeht, dass zu einem früheren Datum x eine solche Anordnung erfolgte, dann gilt das Datum der Erstellung des Anhörungsbogens. Was Dein Vater als Zeuge tut oder lässt ist in diesem Zusammenhang belanglos. Wenn Du gegen dem BGB Einspruch einlegst geht die Sache höchstwahrschenlich vor Gericht. Dann wird das Gericht alle Beweise heranziehen, gleichgültig ob deren Erlangung irgendwie obskur war oder nicht. Als Betroffener solltest Du dann auf die Ver
  11. Nicht besonders clever war die Mutter, als sie auf den Zeugenfragebogen reagiert hat. So einen Bogen ignoriert man als Halter im Regelfall besser. In dem Moment wo die Mutter "die Aussage" explizit "verweigert" liegt der Schluß nahe, dass sie ein Aussageverweigerungsrecht hat. Und das hat sie eben nur wenn der Betroffene einem bestimmten Personenkreis angehört. Ausserdem ist es nicht clever in Hinblick auf eine etwaige Fahrtenbuchauflage (wenn der Täter nicht rechtszeitig ermittelt ist). Gruß Jens
  12. Geht mal in Dich @Blaulicht und schau wie`s in Dir aussieht. Gruß Jens
  13. An Kosten können zum BGB noch die Gerichtskosten dazukommen. Das sind so um die 30 Euronen. Die Fahrtenbuchauflage kann - wenn die Voraussetzungen vorliegen - bei jeder Art von OWi verhängt werden, bei der das Halterfahrzeug beteiligt war. Ich würde vor Gericht gehen. Mit dem Beweimittel "Zeuge" soll hier wohl der Beweis erbracht werden, dass das Moped zur Tatzeit den Waldweg befuhr. Ein weitergehende Beweisführung ist bei einem Tragen eines Vollvisierhelms meines Erachtens nicht möglich. Und ob es überhaupt zu einer Hauptverhandlung kommt halte ich für fraglich. Der Richter ist ja a
  14. Warum auch nicht. Den Dieb zu stellen und ihn seinem Richter zuzuführen hat ja auch etwas strafendes. Das Verfahren an sich hat etwas strafendes - unabhängig wie dann eine etwaige Gerichtsverhandlung ausgeht. Ich denke, dass sich hauptsächlich solche Leute für den Polizeidienst bewerben, die in der KIndheit viel mit strafenden Institutionen zu tun hatten. Das prägt für`s Leben. Und dass diese Polizisten dann entsprechend gepolt sind, ist logisch. Ich schreibe das hoffentlich wertfrei. Gruß Jens
  15. Weil auch Cops ein Belohnungssystem im Gehirn haben. Man könnte ja annehmen, dass es zu einer Endorphinausschüttung im Copgehirn bereits dann kommt, wenn eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit aufgedeckt oder ermittelt ist. Dem ist aber nicht so. Cops die einen Straftäter erfolgreich ermittelt haben zeigen sich regelmässig über die Massen enttäuscht darüber dass der Angeklagte freigesprochen wird oder mit einer Bewährungsstrafe davonkommt. Die volle Dröhnung Endorphine gibt`s erst, wenn kräftig bestraft ist. Gruß Jens
  16. Gegen das Geblitztwerden kannst Du natürlich keinen Einspruch einlegen. Und ob Du eine Verwarnung oder einen Bußgeldbescheid oder sonstwas bekommst ist ja noch garnicht raus. Also einfach entspannen und abwarten ob und was da kommt.
  17. Ein genialer Trick der Behörde. Durch das Einloggen hat der Halter zugegeben, dass er den Zeugenfragebogen erhalten hat. Damit wäre eine FB-Auflage - die ich gleichwohl für unwahrscheinlich halte - nicht (erfolgreich) anfechtbar. Mir ist nach wie vor nicht klar, weshalb man hier im Forum einem Betroffenen oder Halter den Rat gibt, auf einen Anhörungsbogen oder Zeugenfragebogen zu reagieren. Das kann nur im Ausnahmefall für den Betroffenen sinnvoll sein. In der Regel ist es absolut kontraproduktiv. Gruß Jens
  18. Gute Idee. Denn ein potentieller Störer ist sich zumindest unsicher, ob das Schild Quatsch oder rechtsgültig ist.
  19. Wusstest Du das nicht bevor Du ständig meintest, dass die Vorschriften der StVO für Dich nur "Empfehlungen" sind? @QTreiberin: Was sollen denn solche dummen und primitiven Polemiken ? Der TE hat sich freundlich an das Forum gewandt und wer ihm nicht helfen will soll einfach die Klappe halten. Dir kann man das grundsätzlich empfehlen.
  20. Offenbar kennt der Herr Voigt seine eigenen Eintragungen nicht HRB 164813 B: Mathias Voigt Rechtsanwalts GmbH, Berlin, Markgrafenstraße 11, 10969 Berlin. Firma: Mathias Voigt Rechtsanwalts GmbH; Sitz / Zweigniederlassung: Berlin; Geschäftsanschrift: Markgrafenstraße 11, 10969 Berlin; Gegenstand: Sämtliche für die Rechtsanwaltsgesellschaft gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gem. § 59 c BRAO, insbesondere die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten, sind ausg
  21. Anbieter und Vertragspartner ist die Mathias Voigt Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Ob das was die Gesellschafter hier machen standesrechtlich ok ist ? Da habe ich aber erhebliche Zweifel. Gruß Jens
  22. Solche Postings sind wohl nur dadurch zu erklären, dass wir im "postfaktischen Zeitalter" leben. "Das in diesem Zusammenhang regelmäßig erwähnte Bußgeld gemäß § 111 OWiG bezieht sich ausschließlich auf den Spezialfall, dass der Anhörungsbogen zurück gesendet wird und über den eigenen Namen / Anschrift getäuscht wird. Es gibt keine Pflicht auf einen Anhörungsbogen zu antworten. Dem Bürger soll durch die Antwortmöglichkeit vielmehr ein Recht eingeräumt werden. Es steht ihm frei von diesem Recht Gebrauch zu machen." Gruß Jens
  23. Ich denke die war für alle nicht verständlich. Die Negation der Negation durch ein einfaches "nein" ist nicht unproblematisch. Deshalb gibt es im Deutschen Subjekt, Prädikat und Objekt. Beitrag 26 hat`s ja dann gerichtet. Gruß Jens
  24. Ich wundere mich darüber, dass ein Polizist eine solche Frage wie in Beitrag 18 stellt. Das ist StPO-Grundwissen. Gruß Jens
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