Jump to content

ellschi

Member
  • Content Count

    66
  • Joined

  • Last visited

  • Days Won

    1

ellschi last won the day on September 7 2016

ellschi had the most liked content!

Community Reputation

4 Neutral

About ellschi

  • Rank
    Mitglied
  1. Der Halter des LKWs, also vermutlich der "Chef", bekommt möglicherweise eine Zeugenfragebogen. Dann muß er, um weitere Ermittlungen abzuwenden, den Fahrer angeben. Der bekommt dann einen Bußgeldbescheid. Der Fahrer muß dann den Bußgeldbescheid bezahlen. Bezahlt der Arbeitgeber den Bußgeldbescheid, ist der geldwerte Vorteil steuerlich und sozialversicherungstechnisch als solcher zu behandeln. Gruß Jens
  2. Die Fahrtenbuchauflage ist auch keineswegs unangreifbar. Selbstverständlich kann man sie erfolgreich anfechten wenn man sich zuvor klug verhalten hat. Klug bedeutet in aller Regel "schweigen". Gruß Jens
  3. @u14325: Hast Du eine Anpassungsstörung, oder warum sonst arbeitest Du Dich an anderen Forenteilnehmern ab ? Gruß Jens
  4. Wo derzeit Schulferien sind, kannst Du leicht ergoogeln. Die Seite hier ist ganz übersichtlich: http://www.schulferien.org/Schulferien_nach_Jahren/2016/schulferien_2016.html Gruß Jens
  5. Wenn die Verwaltungsbehörde eine Fahrtenbuchauflage anordnet, wird sie die Widerspruchsbehörde nicht aufheben. Und auch ein Verwaltungsrichter wohl nicht. Jedenfalls sehe ich kein Indiz für eine erfolgreiche Anfechtungsklage. Die einzig erfolgversprechende Methode eine Fahrtenbuchauflage erfolgreich anzufechten, ist in der Regel anzuführen, man sei nicht angehört worden. Das kann der TE aber nicht mehr. Gruß Jens
  6. Daher war es einfach dämlich auf den Zeugenfragebogen irgendwie zu reagieren. Im Verwaltungsverfahren wegen des Fahrtenbuchs muß die Behörde nachweisen, dass der Fragebogen tatsächlich zugegangen ist, was sie regelmässig nicht kann, ausser der Angeschriebene ist so "clever" zu antworten. Gruß Jens
  7. Bei diesem Modus sieht man (auch nur) das was man weggeschickt hat. Was beim Empfänger angekommen ist sieht man nicht. Das Urteil, das den derzeitigen Stand der Technik am ehesten widerspiegelt, ist ein Urteil des OLG Karlsruhe (OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.09.2008 – 12 U 65/08). Gruß Jens
  8. Diese Auffassung ist meines Wissens überholt. Das OK im Sendebericht bedeutet dass die Verbindung zu Stande kam und die Daten in den Speicher des Empfangsgeräts gelangt sind. Ob der Empfänger das empfangene Fax auch ausdruckt ist sein Bier. Gruß Jens
  9. Würde ich per Fax machen. Ist billiger und man hat eine Faxquittung als Nachweis.
  10. Entscheidend für die Unterbrechung der Verjährung ist die Anordnung der Anhörung von Dir als Betroffenem. Wenn also aus der Akte nicht hervorgeht, dass zu einem früheren Datum x eine solche Anordnung erfolgte, dann gilt das Datum der Erstellung des Anhörungsbogens. Was Dein Vater als Zeuge tut oder lässt ist in diesem Zusammenhang belanglos. Wenn Du gegen dem BGB Einspruch einlegst geht die Sache höchstwahrschenlich vor Gericht. Dann wird das Gericht alle Beweise heranziehen, gleichgültig ob deren Erlangung irgendwie obskur war oder nicht. Als Betroffener solltest Du dann auf die Ver
  11. Nicht besonders clever war die Mutter, als sie auf den Zeugenfragebogen reagiert hat. So einen Bogen ignoriert man als Halter im Regelfall besser. In dem Moment wo die Mutter "die Aussage" explizit "verweigert" liegt der Schluß nahe, dass sie ein Aussageverweigerungsrecht hat. Und das hat sie eben nur wenn der Betroffene einem bestimmten Personenkreis angehört. Ausserdem ist es nicht clever in Hinblick auf eine etwaige Fahrtenbuchauflage (wenn der Täter nicht rechtszeitig ermittelt ist). Gruß Jens
  12. Geht mal in Dich @Blaulicht und schau wie`s in Dir aussieht. Gruß Jens
  13. An Kosten können zum BGB noch die Gerichtskosten dazukommen. Das sind so um die 30 Euronen. Die Fahrtenbuchauflage kann - wenn die Voraussetzungen vorliegen - bei jeder Art von OWi verhängt werden, bei der das Halterfahrzeug beteiligt war. Ich würde vor Gericht gehen. Mit dem Beweimittel "Zeuge" soll hier wohl der Beweis erbracht werden, dass das Moped zur Tatzeit den Waldweg befuhr. Ein weitergehende Beweisführung ist bei einem Tragen eines Vollvisierhelms meines Erachtens nicht möglich. Und ob es überhaupt zu einer Hauptverhandlung kommt halte ich für fraglich. Der Richter ist ja a
  14. Warum auch nicht. Den Dieb zu stellen und ihn seinem Richter zuzuführen hat ja auch etwas strafendes. Das Verfahren an sich hat etwas strafendes - unabhängig wie dann eine etwaige Gerichtsverhandlung ausgeht. Ich denke, dass sich hauptsächlich solche Leute für den Polizeidienst bewerben, die in der KIndheit viel mit strafenden Institutionen zu tun hatten. Das prägt für`s Leben. Und dass diese Polizisten dann entsprechend gepolt sind, ist logisch. Ich schreibe das hoffentlich wertfrei. Gruß Jens
×
×
  • Create New...