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matze99

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  1. Dummerweise haben immer mehr Fahrzeuge Video eingebaut. Das macht sich dann echt gut vor Gericht wenn von den angeblichen 4 Mitfahrern weit und breit nichts zu sehen ist.
  2. Ein Staatsanwalt und später ggf. der Richter gehen erst einmal vom "logischen Menschenverstand" aus. Wenn jemand eine solche Anzeige macht, macht er die nicht aus Langeweile, vor allem wenn er sofort zur Polizei gefahren sein sollte. Dem entsprechend wird die Glaubwürdigkeit des Anzeigenden erst einmal höher bewertet. Auch solche Aussagen wie "ich konnte die Scheinwerfer und Motorhaube nicht mehr im Rückspiegel erkennen" reichen schon als Einschätzung des zu geringen Abstandes aus. Konnte der Anzeigende Dein Nummernschild, Fahrzeugtyp und vor allem Dich genau beschreiben kann es trotz fehlen
  3. 1. Man spricht gegenüber einer gegnerischen Versicherung nicht von "leicht verkratzt", sondern im Bereich XY stark beschädigt, vielleicht reicht neu lackieren etc.. Dann werden die erst einmal hellhörig und verlangen von alleine einen Kostenvoranschlag. Das hat nichts mit Abzocke sondern mit Vorsicht zu tun. 2. Der Kostenvoranschlag kostet Dich und auch der Versicherung nichts und Du bist auf gjeden Fall auf der sicheren Seite. 3. Bezahlt man den Schaden nicht selber, da sich einige Versicherungen ewig Zeit lassen. Sondern man unterschreibt der Werkstatt eine Abtretungserklärung, die rechn
  4. Im jetzigen Stadium bringt Dir der Anwalt keinen Vorteil. Egal ob Verjährung um 1-2 Tage oder nicht, ich würde mich in jedem Fall erst einmal auf Verjährung berufen ("... der vorgeworfene Sachverhalt ist länger als 3 Monate her..."). Je nach Sachbearbeiter wird dann mehr oder minder viel Eifer in die Ermittlung der tatsächlichen Frist gesteckt. Mit Glück sieht er das Datum und lässt es sein. Wird der Einspruch abgelehnt, wird ggf. eine Begründung genannt, muss aber nicht genannt werden. Wenn dann doch ein Bußgeldbescheid kommt, kann man sich immer noch überlegen ob man einen Anwalt nimmt.
  5. Jaja... aber Du hast den Artikel schon aufmerksam gelesen, oder? 1. waren die Kollegen schnell genug 2. wollten sie selbst gerade überholen 3. war der Passat keiner, der von hinten mit deutlich höherer Geschwindigkeit angebraust kam 4. rechtfertigt das so oder so nicht so ein riskantes Überholmanöver! Wenn der Passat zwischen beiden Fahrzeugen noch überholte muss er ja wohl deutlich schneller gewesen sein. Ergo haben die Deppen beim Ansetzen zum Überholen wohl nicht aufgepasst und 1. + 3. kannst Du knicken. Und zu 4. sollten sich die Herr Beamten mal an die eignen Nase fassen.
  6. Dein Tacho zeigt grundsätzlich etwas mehr an, dann kommt die Toleranz des Meßgerätes dazu und dann die Frage ab welcher Übertretung sie abkassieren. Beispiel: Tacho 5 + Toleranz 3 + kassieren ab größer 9 km/h Überschreitung (nach Abzug der Toleranz) = 17 km/h Tachowert über dem erlauten Tempolimit
  7. Ich kenne natürlich nicht die PTB-Zulassung für Blitzer aber normalerweise gibt jeder Hersteller von elektronischen Geräten einen Einsatzbereich an (z. B. -10°C bis +40°C, max. 80% LF). Insofern würde ich bei einer größeren Strafe mal prüfen lassen, ob dass Gerät für annähernd 100% Luftfeuchtigkeit überhaupt geeignet ist. Mir ist ein Fall vor etwa 10 Jahren bekannt, wo ein Kollege am Morgen bei ca -25°C aus einem Fahrzeug gebltzt wurde. Sein Einspruch wurde erst abgelehnt, da im Fahrzeug angeblich +20°C geherscht haben sollen. Ein Amtsrichter sah dies anders und hat Ihn freigesprochen.
  8. Ausgestanden ist es nur, falls Sie Dir nicht doch innerhalb der 3 Monatsfrist einen Anhörungsbogen zugeschickt hatten. Damit würde die Verjährungsfrist erneut beginnen. Normalerweise ist es auch üblich, diesen zu verschicken, egal was der Fahrzeugbesitzer behauptet. Wenn der Anhörungsbogen auf dem Postwege verlorengegangen ist, reicht der Nachweis der Behörde, wann er ausgestellt/verschickt wurde, um die Verjährungsfrist zu unterbrechen.
  9. Ggf. hast Du auch Glück, dass das Nummernschild wegen dem kurzen Abstand zum Vordermann nicht erkennbar ist. Kommt halt an, wie der Blitzer stand.
  10. Ich kann mich auch dran erinnern, dass z. B. der ADAC mal soetwas geschrieben hat. Nach kurzer Suche über Google habe ich gefunden, dass dadurch angeblich ein Fehler von max. 7,85 % auftreten kann. In jedem Fall müssen die Damen ein Meßprotokoll geführt haben. Wenn darin etwas von "Fahrzeug parallel zur Fahrbahn" steht macht eine Anfechtung durchaus Sinn. Nur bekommst Du dies halt erst über den Anwalt zu Gesicht und bei der Übertretung ist dies viel zu viel Aufwand für nichts.
  11. Im Bußgeldbescheid sollte normalerweise der Grund für die 550 € stehen, ggf. halt in den § verschlüsselt. Ein Anwalt wegen 275 € lohnt eher nicht, da das Rissiko groß ist doch bezahlen zu müssen, es sei denn eine Rechtschutzversicherung übernimmt die kompletten Anwaltskosten. Sinn macht es nur, wenn man das Fahrverbot gegen Zahlung eines höheren Bußgeldes unbedingt vermeiden will. Aber auch da gibt es keine Erfolgsgarantie.
  12. Wenn es außerorts ist (wovon ich mal ausgehe), darf nicht geparkt werden, da durchgezogene Linie und Parken auf den Seitenstreifen per Schild hinter dem roten Wagen zu Ende. Innerorts darf bis zum Schild Fußweg geparkt werden, sofern vorher kein solches Schild war.
  13. Als Unfallgeschädigter kannst Du den Gutachter frei wählen. Normalerweise empfiehlt es sich, den "Haus- und Hofgutachter" einer entsprechendenr Vertragswerkstatt zu nehmen. Dieser schätzt die Kosten so, dass eine vernünftige Reparatur gemacht werden kann und hat außerdem Erfahrungen mit der Automarke. Normalerweise fällt inoffiziell dann auch noch ein Bonus von der Werkstatt für ihn ab. Wie bist Du denn ausgerechnet an diesen Gutachter gekommen? Komplizierter wird es bei einem Kaskoschaden, je nach Vertragsdetails kann die Versicherung den Gutachter und sogar die Werkstatt vorschreiben. M
  14. Erst einmal muss auf dem Bußgeldbescheid etwas zur abgezogenen Toleranz stehen (konkreter Wert bzw. wurde berücksichtigt) -> wurde keine Toleranz berücksichtigt ist ein Einspruch sicher erfolgreich. Wenn Du etwas schreiben willst - was meiner Meinung nach nichts bringen wird - dann keinesfalls einen Wert nennen sondern eine allgemeine Formulierung -> "die unterstellte Geschwindigkeit nicht annähernd gefahren bin"
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