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adimb260E

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  1. Hello ! Grüße Sven Natürlich hast du aber Recht, das man nicht so einfach einen WS beenden kann, wobei allerdings das Rechtsschutzbedürfnis weggefallen ist, da du das Aufbauseminar gemacht hast. Staatlichen Zwangsmaßnahmen, die per Bescheid vollstreckbar sind, denen ist grundsätzlich Folge zu leisten. So wie der TE das schildert, wäre Amtshaftung gegeben. Die 'Frage wäre, warum wurde auf den Bescheid kein Rechtsmittel ergriffen? So wie ich TE verstanden habe, wurde seitens der Behörde darauf nicht eingegangen. Das Rechtsschutzbedürfnis ist somit keineswegs weggefallen, da das Verfahr
  2. Hallo coverride ! In Österreich ist das ganz einfach: 1. wird Dir der V 1 weggenommen. 2. bekommst Du eine Verwaltungsstrafe. Die Höhe der Strafe ist Ermessenssache, des tätig werdenden Juristen. 3. bekommst du eine Anzeige wegen Verstoßes gegen das Fernmeldegesetz. Das wird mit dem Strafgesetzbuch verfolgt. Gruß adimb260E
  3. @ Hallo Weinberg ! Bei der Verjährung, ist Dir ein Fehler unterlaufen, keine 5 Jahre sondern nur 3 Jahre im Verw. Straf Verfahren. Ansonsten sind Deine Ausführungen immer sehr präzise. Gruß adimb260E
  4. ZITAT(FoxSierra @ 02.11.2008, 14:03) * Wann verjährt das ganze in Österreich? Original Goldmember. Verfolgungsverjährung 6 Monate! Die Verfolgungsverjährung beträgt in diesem Fall 12 Monate. Gruß adimb260E
  5. Hello ! Gilt aber nur für Kurzparkzonen, Parken an verbotener Stelle ist nach wie vor ein Vergehen gegen die StVO und verjährt daher nach 6 Monaten, wenn keine Verfolgungshandlung gesetzt wird. Gruß adimb260E
  6. Hello ! Dazu wäre erforderlich, dass Du den Strafbescheid oder Annonymverfügung hier einscannst. Es gibt bei uns nämlich 2 Arten des Parkvergehens. 1. Parken oder Halten an einer verbotenen Stelle. 2. Parken in einer Kurzparkzone ohne Parkschein. Sind daher zwei verschiedene Delikte, die auch unterschiedlichen Fristen unterliegen. Gruß adimb260E
  7. Hello ! ..kann schon vollstreckt werden. In Ö geblitzt - Verfahren in Ö abgeführt - Beschuldigter hat nicht rechts konform agiert - daher Strafe rechtskräftig. Der rechts konforme Weg für tom 12342 hätte so aussehen müssen. Anonym Verfügung nicht bezahlen - dann wäre eine Strafverfügung oder Lenkererhebung ins Haus geflattert. Bei Strafverfügung wäre dann innerhalb von 14 Tagen, eingeschrieben, Datum des Poststempel, ein Einspruch zu erheben - ich erhebe Einspruch genügt in diesem Fall vollkommen. Bei einer Lenkererhebung gibt es keinen Einspruch ! die ist ebenfalls innerhalb von
  8. Hello ! Du kannst natürlich Einspruch dagegen erheben, wird aber keinen Erfolg bringen. Zusätzlich wirst Du einige Zeit aufbringen müssen. Dieses Verfahren würde über 2 Instanzen gehen und eine Menge Schriftverkehr und persönliches Erscheinen von Dir erfordern. Als Erste Instanz hast Du die einschreitende Erstbehörde, die wesentlich umständlicher arbeitet als die Exekutive und anschließend als Zweite Instanz den Unabhängigen Verwaltungs Senat ( UVS ). DA musst Du unbedingt persönlich erscheinen und kaum Aussicht auf Erfolg. Erhebt sich die Frage, was haben die Dir auf gebrummt? Bei einem E
  9. Hello ! Das ist definitiv nicht verjährt, vorausgesetzt Deine Datum Angabe ist richtig. Entgegen der Verjährungsfrist bei Vergehen gegen die StVO von 6 Monaten, beträgt die Verjährungsfrist im Falle der Abgabenverkürzung 1 Jahr. In Deinem Fall wäre somit mit 09.10.2009 die Verjährung gegeben. Gruß adi
  10. Hello way2fast ! Das wäre der einfachste Weg. Antworten musst Du, sonst bleibt es an Dir hängen. Gruß adi
  11. OK, wenn du das so empfehlst werde ich es denk ich schriftlich zusammen mit meinem Bruder formulieren. Ja richtig, er wurde eingeladen genauso wie ich es auch schon wurde. Ich dachte die wollen zusätzlich zu unserer schriftlichen Darstellung uns noch ein paar Fragen direkt stellen. Ich dachte halt das könnte eventuell nachteilig sein wenn man der Einladung nicht folgt... Hello ! Grundsätzlich kann jedes Verfahren der Beweisaufnahme schriftlich durchgeführt werden. ES wird für Dich auch keine nachteiligen Folgen haben, da die Aussage Deines Bruders als Zeugenaussage anzusehen ist. Ich ke
  12. Hallo Jero ! Du schreibst weiter oben, Dein Bruder würde nochmals vorgeladen um eine Aussage zu machen. Da würde ich nicht auf die Diensstelle der gehen um die mündlich abzugeben, sondern denen eine schriftliche Sachverhaltsdarstellung per Post übermitteln. Bei der mündlichen Befragung und der darauf folgenden Niederschrift, hat Dein Bruder, sofern er nicht RAW ist schon verloren. Eine schriftliche Darstellung kann in Ruhe zu Hause formuliert werden. Zusätzlich schreibst Du, Du hättest einen befreundeten RAW, da kann die die Formulierung zu Hause ja kein Problem sein. Gruß adi
  13. @speedmephisto ! Brauchst ja nur an Deiner alten Adresse eine nachsende Adresse zu hinterlegen, oder am zuständigen Postamt. Gruß adiMB
  14. Ausnahmegenehmigung zur Überschreitung der zul. Höchstgeschwindigkeit? Hello ! Nein! das geht nicht, war etwas zu dürftig von mir formuliert. Die Ausnahmegenehmigung wäre nur für Strassenbenützung relevant. Habe aber keine Ahnung ob das in der BRD auch so möglich wäre, wäre nur Versuch sich den Umweg zu sparen. Gruß adiMB
  15. Hello ! Wenn an Deine "AKTUELLE ADRESSE" nicht zugestellt werden kann, geht es an die ausstellende Behörde zurück. Daraus ergibt sich für Dich folgende Problematik: Wird die Verfolgungshandlung innerhalb von 6 Monaten gegen Dich eröffnet und kann nicht zugestellt werden, bzw. geht an die Behörde zurück, wird Strafe "rechtskräftig". Ist die Strafe erstmal "rechtskräftig", verjährt die Strafe erst in 3 Jahren, zusätzlich wirst Du zur Fahndung ausgeschrieben. Wirst Du dann innerhalb der 3 Jahre angehalten und kontrolliert, wird der Beamte wahrscheinlich eine Festnahme aussprechen und Dic
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