Jump to content

Poliboy

Member
  • Content Count

    53
  • Joined

  • Last visited

Community Reputation

0 Neutral

About Poliboy

  • Rank
    Mitglied

Profile Information

  • Location
    Köln
  1. Vielleicht hilft das hier weiter: Nach § 12 Abs.1 Nr.8 StVO ist das Halten unzulässig vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten. Die StVO regelt nur den öffentlichen Straßenverkehr, so dass dieses Halteverbot nur auf öffentliche Bereiche anzuwenden ist, also nicht z.B. auf Privatwege, auf denen kein tatsächlich öffentlicher Verkehr stattfindet (OLG Hamm, NZV 1990, 440; OLG Köln, NZV 1994, 121). Voraussetzung ist auch, dass die Feuerwehrzufahrt amtlich gekennzeichnet ist. Ein entsprechendes Verkehrszeichen kennt die StVO nicht. Eine private Kennzeichnung genügt nicht (VG Berlin,
  2. Wenn ich zu einer solchen Situation gerufen werde fällt die Einzelfall- und Verhältnismäßigkeitsprüfung automatisch an. Ich bin schließlich vor Ort. Der Beschwerdeführer erzählt mir seine Story, die Abschleppverfügung muss ausgefüllt und die Schäden müssen dokumentiert werden. Mittlerweile ist man sich darüber klar, dass das Fahrzeug weg muss. Über Funk wird der Abschlepper bestellt. Bis dann der Abschleppwagen vor Ort ist, dauert es teilw. auch noch bis 30 min. Also schon kein Schnellschuss. ...Außer Frage steht aber, dass das Abschleppen von Kraftfahrzeugen immer dann auch verhältnismäßig
  3. Nö, aber dadurch wird es einfacher und sicherer. Und aus Erfahrung, mit den Kölner Verwaltungsgerichten gibt es dazu keine Probleme.
  4. Es gibt ein Urteil des VG Köln, das eigentlich eindeutig ist: Das VG Köln hat mit Urteil vom 28.05.2008 entschieden, dass die Polizei berechtigt ist ein Fahrzeug, welches vor einer Garage abgestellt wurde, abschleppen zu lassen. Die Kosten dieser Abschleppmassnahme sind von dem betroffenen Fahrzeughalter zu bezahlen. In dem vorliegenden Fall hatte die Fahrzeugführerin das Fahrzeug am Tattag vor einer privaten Garage geparkt. Obwohl an dieser Stelle eine Parkflächenmarkierung vorhanden war, war die Maßnahme der Polizei rechtmäßig. Ausschlaggebend war, dass der Nutzungsberechtigte während di
  5. Hier mal Urteile dazu: OLG Hamm: Ungenauer Bußgeldbescheid Beschluss vom: 14.05.2003 Aktenzeichen: 2 Ss Owi 221/03 Paragraph: OWiG § 66 abgedruckt in VD 2003, S. 249 Der Beschluss hat folgenden Leitsatz: Fehler und Ungenauigkeiten bei der Bezeichnung der Tat im Bußgeldbescheid stellen die Identität der Tat und damit die sachliche Abgrenzungsfunktion des Bußgeldbescheides nicht in Frage, sofern die Tat durch andere Umstände so genügend konkretisiert bleibt, dass ihre Individualität und Unterscheidbarkeit von anderen Taten gewahrt ist. und weiter auch BayObLG, Beschluss vom 1. 8. 1994 (2 O
  6. Wie oben schon geschrieben kann man bis zur Höchstparkdauer nachlösen. Dazu braucht man den Parkplatz nicht zu verlassen. Das Ordnungsamt in Köln stellt in der Regel die Verwarnung ein, wenn der Parkschein vorgelegt wird, per Post oder persönlich.
  7. Nochmal NEIN, Zusatzzeichen müssen einen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Hauptzeichen haben!
  8. Welchen Tatbestand soll man dann zur Last legen, der Tatbestand bezieht sich doch immer auf das Hauptzeichen z. B. 113300 "Sie parkten bei Zeichen 314 oder 315, ohne die durch Zusatzzeichen vorgeschriebene Parkscheibe (Bild 291) verwendet oder diese von außen gut lesbar im oder am Fahrzeug angebracht zu haben. § 13 Abs. 1, 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 63.1 BKat" Da kein Z 314 oder 315 vorhanden, keine Ahnung möglich!
  9. "Pack" und "Gesindel" als Bezeichnung für Leute, die eigentlich nur ihren Job tun, finde ich absolut unangemessen. Da wäre doch eher die Frage zu stellen warum gerade an dieser Stelle ein Haltverbot ist. Und warum, wenn dort schon Bauarbeiten im Gange sind und die Klinikplätze nicht nutzbar sind, man nicht seitens der Klinik versucht hat das Haltverbot aufzuheben. Möglicherweise ist das Verbot aber auch notwendig nur Dir verschließt sich Sinn und Zweck.
  10. Wenn es keine VZ gibt und die 5m-Regelung nicht greift, kommt bei einer Beh. nur § 1 Abs. 2 in Frage: "Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, daß kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird." 1.2 BKat Tat. Best. Nr. 101106
  11. Die Straßenverkehrsbehörden können auf Antrag nach § 46 StVO Ausnahmegenemigungen für z B. Haltverbote ausstellen. Überprüft wird jedoch erst, wenn das Verbot tatsächlich durchgesetzt werden muss, weil z.B. bei Straßenbauarbeiten diese Flächen genutzt werden müssen. Die Polizei oder das Ordnungsamt überprüft dann die Ausnahmegenehmigung und der ev. zugehörige Beschilderungsplan, sollte die Beschilderung der AG gemäß sein, können entsprechende Maßnahmen eingeleitet werden.
  12. Parken vor Einzelgaragen und -zufahrten werden in der Regel nur auf Antrag überwacht. Da die Vorschrift des § 12 Abs. 3 Ziff. 3 StVO in der Regel nicht die Öffentlichkeit schützt, sondern den Einzelnen, nämlich den Benutzer der Zufahrt, hat die Rechtsprechung (OLG Düsseldorf 5ss 393/93) das nach dem Wortlaut doch recht unmissverständliche Verbot zu einem sogenannten "privilegierten Parkrecht" weiterentwickelt, das besagt, dass derjenige an einer solchen Stelle parken darf, der -selbst Nutzer ist, -vom Verfügungsberechtigten die Erlaubnis hat oder -wegfahrbereit im Fahrzeug sitzt, solange er ni
  13. Goose, ich schrieb doch "in der Regel", das bedeutet natürlich kann, macht aber nicht. Da der Wach- und Wechseldienst in unserer Großstadt sicherlich andere Aufgaben hat als Parksünder zu verknollen. Wir haben beim Ordnungsamt ca. 200 Leute auf der Straße, die machen diesen Job schon.
  14. Die Polizei überwacht bei uns in der Regel keinen ruhenden Verkehr. Sollte bei unserer Leitstelle des Ordnungsamtes jemand mit diesem Anliegen anrufen, würde recht schnell der Außendienst dort hinfahren und die von mir oben genannten Maßnahmen einleiten.
  15. Doch es gibt einen Tatbestand: >Sie behinderten durch außer Acht lassen der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt Andere mehr als nach den Umständen unvermeidbar.< 1.2 BKat Tat. Best. Nr. 101106 Und wie ich vorher schon bemwerkte, einen guten Grund zum Abschleppen!
×
×
  • Create New...