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stang66

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  1. Ich bin gemäß meinem Arbeitsvertrag verpflichtet, über mein Gehalt stillzuschweigen. Das geht maximal das Finanzamt und meinen Steuerberater was an.
  2. Das würde mich auch mal interessieren, ist bei mir nämlich auch so. Mein Fahrzeug ist Plakettenfähig, hat auch die korrekte Plakette. Nur eben das Kennzeichen vom Vorbesitzer drauf. Verstoße ich damit gegen die Plakettenverordnung oder nicht? Bis jetzt hatte ich keine Probleme, fahre aber auch äußerst selten in eine Unsinnzone und wenn dann meist ins Parkhaus. P.S. Sinn macht das Kennzeichen auf der Plakette eh nicht; wenn schon dann die Fahrgestellnummer. Das Fahrzeug ändert ja beim Besitzerwechsel nciht die Schadstoffklasse. Doch, halt: ich hab ja sogar einen zusätzlichen Minika
  3. Auf einem öffentlichen Platz bei uns im Ort, wo bisher "Freestyle" geparkt wurde (und das auch erlaubt war), wurden nun mit weißer Farbe Parkflächen eingezeichnet. Außerdem befindet sich dort (schon immer) am rechten Rande der Parkfläche ein Halteverbotssschild mit Pfeil nach rechts wg. Feuerwehrzufahrt (öffentliches Gebäude). Der Mast des Schildes steht genau auf Höhe der Trennlinie zwischen vorletzem und letztem eingezeichneten Parkplatz. Ganz klar widersprüchlich, aber was gilt nun? Die Straßenmalerei oder das Schild? p.S. vor der Markierung hätte ich mich nie im leben dort hingestell
  4. Ob es rechtlich ok ist weiß ich nicht. Aber faktisch wird es so oder ähnlich gemacht. Auch als Beschuldigter kann man einen AB bekommen, wo zwar Tatzeit, -ort und Art des Verstoßes (Geschwindigkeit) angegeben ist, jedoch nicht die Höhe der Überschreitung!!! Quelle: eigene Erfahrung. Waren übrigens die Cops, die auch auf meinem Grundstück standen und an die Terassentür gehämmert haben...
  5. Hättest Du da mal eine Quelle? http://forum.jurathek.de/archive/index.php/t-612.html Hab grad keine bessere Quelle, aber ich hatte das auch schonmal woanders gelesen als ich selbst (als Vermieter) Zahlungen hinterherlaufen musste. Als Vermieter kann man Verzugszinsen von 5% über Basiszinssatz ansetzen; aktuell wären das ganze 5,5% (pro Jahr, versteht sich!). Die hier erhobenen Säumniszuschläge (4 EUR für eineniVerzug von 30 Tagen und einem Betrag von ca. 280.- EUR) entsprächen ca. 17%. An all die Moralapostel: Ja, ich bin schuldhaft in Verzug geraten. Ich bin auch bereit, die entspre
  6. Hochhol... heute habe ich eine Mahnung erhalten über die nicht gezahlten Mahngebühren... was tun? a) Rechtssstreit anfangen - irgendwie komisch, wegen 20 Euro. b) einfach nix tun... hat noch nie geholfen c) mich dem Unrecht beugen und zahlen - wohl die Variante mit den wenigsten Komplikationen. Nur - soll man sich alles gefallen lassen? Wie gesagt: es geht nicht um die Tatsache, dass Mahngebühren anfallen. Es geht um die in meinen Augen ungerechtfertigte Höhe.
  7. Der fiktive Hund ist doch längst tot... jetzt lasst ihn doch endlich in Frieden ruhen!
  8. Da schlimme ist, es ist einklagbar. Wenn da ein Bürger wegen Feinstaub meckert hast Du deine Umweltzone. Die Richter haben das vielleicht eine Meinung aber keinen Entscheidungsspielraum. Da müsste man mal den Eurokraten einheizen. Du kennst ja unseren Berliner Narrenverein, immer mit guten Beispiel voran. Nicht ganz korrekt, Hartmut... Nicht die Umweltzone als solche ist einklagbar. Sondern "wirksame Maßnahmen" zur Feinstaubreduzierung. Das ist ein großer Unterschied. Achtung, Spekulation meinerseits: sehr wahrscheinlich ist aber, dass ein Richter es sich in solch einem Fall einfach machen
  9. Du sprichst wahre Worte gelassen aus... was ist denn nun die Gefahr für die öffentliche Sicherheit? Die Owi oder deren Verfolgung a la Dirty Harry? Im Ernst: Art 13 GG Abs 7 bedingt eine dringende Gefahr für Sicherheit und Ordnung. Aus einem Urteil (VG-BREMEN – Urteil, OVG 1 A 445/02 vom 02.09.2003): Quelle Die Strafverfolgung von Temposündern - ein erhebliches polizeiliches Schutzgut? Quelle Strafverfolgung von Temposündern - bedeutsames Rechtsgut, gleichzusetzen mit Gefahren für Leben oder Freiheit?
  10. @goose Unterscheide mal zwischen Durchsuchen und Betreten. Ok, lassen wir den Absatz 2 weg. Es bleibt Absatz 7, für den Ausgangssachverhalt relevante Stellen fett markiert. Dass es sich beim Ausgangssachverhalt um einen Grundrechtseingriff handelt, hast du ja selbst geschrieben. Es reduziert sich also allein auf die Frage, ob die Identitätsfeststellung eines einer Owi verdächtigen Fahrers zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist und somit einen Grundrechtseingriff rechtfertigt. Können wir uns darauf einigen? Der Rest ist un
  11. Nun, ich denke (und hoffe sehr), daß Du des Lesens mächtig bist. Lies Dich doch einfach mal in einschlägige Kommentierungen ein, dann wirst Du sicherlich und hoffentlich erkennen, daß wir gar nichts unterstellen. Würde ich gerne; welche Kommentierungen wären das, wie sich explizit mit der Verfolgung von Owis im Hinblick auf Art 13GG beziehen? Ich finde nämlich, Diplomat hat es schön zusammengefasst. Du führst an, dass - Grundrechte durchaus einschränkbar sind, speziell nach Art 13 GG, Abs 7. - bei der Verfolgung von Owis die gleichen Spielregeln gelten wie bei der von Straftaten (O
  12. Kommt mir ehrlich gesagt auch ein wenig so vor... Ich bin zwar nicht oft, aber dafür schon sehr lange dabei. Früher ging es in dem Forum um allerhand Tricks und Kniffe, sich um eine Strafe wegen Geschwindigkeitsüberschreitung zu drücken. Legal, illegal, sch... egal. Heute geht der Tenor mehr in die Richtung: "du hast Mist gebaut, also steh dazu"... wozu dann noch ein "Radarforum"? So Antworten bekomm ich auch bei der Heilsarmee. Ich meine hier ausdrücklich nicht die Cops oder die "Stammelche". Die spielen schon immer die Rolle die zu ihnen passt. Ich meine andere Statements, da hab ich fa
  13. Das hab ich ja aus dem anderen Thread gelernt, steht ja auch so im OWiG... aber muss man einer polizeilichen Vorladung jetzt nachkommen oder nicht? Und warum schreibt die Polizei selbst auf eine solche "Vorladung" als nächste Eskalationsstufe den StA, wenn sie doch gemäß OWiG dieser gleichgestellt sind? Das verwirrt mich noch etwas.
  14. Welche Mitwirkungspflichten hat eigentlich ein Zeuge und vor allem ein Beschuldigter bei der Ermittlung von OWis? Man ist ja grundsätzlich nicht verpflichtet, sich selbst zu belasten - aber in welchem Gesetz steht das genau? Im Prinzip ist es langjährigen RF-Lesern klar, aber ich fürchte dass hier auch viel Halbwissen rumgeistert (deswegen hilft die Suche hier auch nix) und wollte mich (und wen es sonst noch interessiert) mal auf den aktuellen Stand bringen. -Erhalt eines nicht rechtssicher (=per Post) zugestellten Anhörungsbogens Meines Wissens kann man den ignorieren - im Zweifel hat
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