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Videomessung In Bayern


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Hallo zusammen,

 

mir wird ein Geschwindigkeitsverstoß auf der BAB A9 in der Bayreuther Gegend vorgeworfen (30km/h zu schnell).

 

Augenscheinlich handelte es sich um eine Videomessung, so dass ich mich auf Grund des kürzlichen Urteiles des Bundesverfassungsgerichtes veranlasst sehe, eine Verletzung meines Grundrechtes auf informelle Selbstbestimmung prüfen zu lassen.

 

Meine Anwältin hat die Unterlagen angefordert: Es wurde mit einem "Zeichengenerator JVC/Piller Gerätetyp CG-P-50 E/TG-3". Wenn ich das richtig recherchiert habe handelt es sich dabei um das VAMA-Verfahren. Das ist allen Anschein nach das Vorgängersystem zu VKS, welches wiederum in der Version 3.0 in dem dem o.g. Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zu Grunde liegenden Fall verwendet wurde.

 

Soweit so gut. Die Indizien sprechen eigentlich dafür, dass meine infomellen Selbstbestimmungsrechte (und die meiner Beifahrerin ... ist auf dem Bild auch gut zu erkennen :sneaky: ) verletzt wurden, gäbe es da nicht ein kürzliches Urteil des Amtsgerichtes Schweinfurt, in dem der Richter meint, dass das bayrische Verfahren zulässig ist. Das Aktenzeichen lautet "12 OWi 17 Js 7822/09 vom 31.8.". Das Urteil selber konnte ich leider nicht im Netz finden. Die Begründung wäre recht interessant. Meine Anwältin hat es mal angefordert. Allerdings liegt gegen dieses Urteil eine Rechtsbeschwerde beim Oberlandesgericht Bamberg vor, das jetzt entscheiden muss.

 

Die Begründung des AG ist, dass das Fahrerbild von einer 2. Kamera gemacht wird und auf der ersten die Details nicht zu erkennen sind. Allerdings scheinen nach meinen Recherchen bei dem VAMA-System die Videosignale beider Kameras auf einen Videofilm aufgezeichnet zu werden. Ich Frage mich nun, wie da praktisch eine Selektion erfolgen soll und die nicht zu schnell fahrenden Fahrzeuge nicht aufgezeichnet werden sollen ... Theoretisch könnte ich mir Vorstellen, dass der Beamte auf Grund der Verzögerung der ersten Kamera rechtzeitig das Videoband ein- bzw. ausschaltet. So richtig vorstellen kann ich mir das allerdings nicht. Ausserdem würden dann immernoch alle Fahrzeuge auf den verschienden Fahrspuren aufgenommen werden ... und die unbescholtenen Beifahrer.

 

Hier im Forum wurde auch schon öfter der "aufmerksame Messbetrieb" als Grund für die Zulässigkeit erwähnt. Aufmerksamer Messbetrieb bedeutet nach der Definition der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt aber nicht automatisch, dass der Beamte selbständig auf den Auslöser drückt, sondern dass er Technik und Umfeld aufmerkasm überwacht, um mögliche Technik-, Mess- oder Zuordnungsfehler rechtzeitig zu erkennen. Hier die Definition:

 

Direkte Beobachtung der Messsituation durch eine verantwortliche Person zur Plausibilitätsprüfung der Messwerte und der eindeutigen Zuordnung.

 

Bin natürlich auf Eure Meinung und Hinweise gespannt. Kann bei diesem alten System die 2. Videokamera wirklich selektiv ein- und ausgeschaltet werden? Wird das in der Praxis so gehandhabt? Und selbst in diesem Fall: Was ist mit den informellen Selbstbestimmungsrechten der Fahrer auf den anderen Spuren und der Beifahrer? Hat jemand das Schweinfurter Urteil oder eine Bedienungsanleitung des VAMA Systemes?

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Ist das alte Zeug da noch in Betrieb....

Eigentlich sollten es ja 3 Kameras sein.

Wobei bei dieser Anlage wohl aus der Bedienung heraus wirklich selektiv gemessen wird und nur zur Fahrererkennung die entsprechende Kamera aufgeschaltet wird.

Das die anderen Kameras eine so super Auflösung haben sollen das man darauf alle Detail erkennt kann ich eigentlich nicht bestätigen.

 

Wenn du allerdings eine fähige Anwältin hast sollte sie die Messung an einem ganz anderen Punkt angreifen ...

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Habe irgendwo auch von 3 Kameras gelesen. Kann schon sein. Kennst Du irgendwo eine gute Beschreibung?

 

... bzgl. der anderen Angriffspunkte: Kannst Du da genauer werden? Meinst Du eine Toleranz?

 

... wäre ja schon "lustig" wenn das alte Zeugs rechtskonform wäre und das neue nicht ... :sneaky:

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Kann bei diesem alten System die 2. Videokamera wirklich selektiv ein- und ausgeschaltet werden? Wird das in der Praxis so gehandhabt?

Ja. Ich konnte schon Messungen beiwohnen. Wenn die Beobachtungskameras (in der Regel zwei auf der Brücke) einen Verstoß hergaben, dann hieß es "den nehmen wir mit", sprich dann wurde die Identifizierungskamera auf "Aufnahme" geschalten. Mit Piller in Bayern gibt es sogar noch einen Fotokasten als Fahreridentifizierung. A9 Bayreuth jedoch mit Bodenvideokamera.

 

Und selbst in diesem Fall: Was ist mit den informellen Selbstbestimmungsrechten der Fahrer auf den anderen Spuren und der Beifahrer?

Das ist eine gute Frage. Siehe Fall auch in Österreich. VKS liefert hier sehr gute Aufnahmen.

:sneaky:

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Das ist eine gute Frage. Siehe Fall auch in Österreich.

In der Regel sind kaum andere Personen darauf zu erkennen. Sollte das aber der Fall sein, handelt es sich nicht um einen finalen Eingriff, sondern nur um einen Reflex eines finalen Eingriffs in das APR des Gemessenen. Im Sinne der Verkehrssicherheit wird dieser, dann nur mittelbare, Eingriff dann jedenfalls gerechtfertigt.

 

Außerdem kann man hier noch den Rechtsgedanken von § 23 Abs. 1 Nr. 2 KunstUrhG heranziehen. Es kommt ja nicht zu einer gezielten Auswertung des Materials der anderen Gefilmten, sondern nur zu einer des Delinquenten. Die anderen sind uninteressantes Beiwerk.

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In der Regel sind kaum andere Personen darauf zu erkennen. Sollte das aber der Fall sein, handelt es sich nicht um einen finalen Eingriff, sondern nur um einen Reflex eines finalen Eingriffs in das APR des Gemessenen. Im Sinne der Verkehrssicherheit wird dieser, dann nur mittelbare, Eingriff dann jedenfalls gerechtfertigt.

 

Außerdem kann man hier noch den Rechtsgedanken von § 23 Abs. 1 Nr. 2 KunstUrhG heranziehen. Es kommt ja nicht zu einer gezielten Auswertung des Materials der anderen Gefilmten, sondern nur zu einer des Delinquenten. Die anderen sind uninteressantes Beiwerk.

Das Bundesverfassungsgericht hatte in seinem Urteil ja aber auch nicht auf eine gezielten Auswertung des Materials der anderen Gefilmten abgehoben sonder auf die Möglichkeit der gezielten Auswertung des Materials der anderen Gefilmten bzw. der fehlenden gesetzlichen Grundlage dafür. In meiner laienhaften Art würde ich sagen, das BVG hat bemängelt, dass ein "§ 23 Abs. 1 Nr. 2" im Verkehrsrecht fehlt!

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Falsch. Das BVerfG hat bemängelt, daß pauschal erstmal alles videografiert und anschließend nach Verstößen ausgewertet wurde. Wenn aber anlaß- oder verdachtsbezogen ausgelöst wird, schaut es exakt so aus wie von @Mace beschrieben. Sollten andere ebenso drauf zu erkennen sein, so ist das halt so und nicht zu ändern. Auch ist das völlig unproblematisch, da diese in dem Moment der Aufnahme keinen Verstoß begangen haben.

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Falsch. Das BVerfG hat bemängelt, daß pauschal erstmal alles videografiert und anschließend nach Verstößen ausgewertet wurde.

Wo findest Du das? Kannst Du eine Quelle angeben, wo das so rauskommt? Ich sehe dort nur, dass das bezüglich der Viedomessung das Recht auf informelle Selbstbestimmung nicht auf Grund nicht ausreichender gesetzlicher Grundlagen verletzt wurde. Da finde ich nirgendwo den von Dir beschriebenen Sachverhalt.

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Das ist die Auslegung des Beschlusses des BVerfG, den nicht nur ich, sondern auch Richter, Anwälte und sonstige Leute, die sich genauer damit befaßt haben, gleichermaßen teilen. Ich meine auch, daß man es durchaus aus dem Skript herauslesen kann, wenn man es genau liest. Zudem sollte man sich vor allem auch anschauen, um welches Meßverfahren es da ging und wie diese Technik eingesetzt wurde. Nämlich genauso wie von mir beschrieben: alle filmen, was vorbeikommt und anschließend auswerden, ob und wer was falsch gemacht hat. Natürlich erfordert diese Methode, daß man (nahezu) JEDEN auch identifizieren kann. Folglich wurde auch jeder einfach mal eben unter Pauschalverdacht gestellt. Und das kann es ja wirklich nicht sein.

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OK, ich habe das Urteil nochmal genau gelesen ... sofern ich dieses komische Deutsch überhaupt lesen kann :-)

 

Natürlich erfordert diese Methode, daß man (nahezu) JEDEN auch identifizieren kann. Folglich wurde auch jeder einfach mal eben unter Pauschalverdacht gestellt. Und das kann es ja wirklich nicht sein.

Es geht nicht um die Verletzung der Grundrechte der Allgemeinheit (also der unbeteiligten Autofahrer) sondern konkret um die des Beschwerdeführers. Es ist m.e. irrelevant, ob alle gefilmt wurden oder nicht.

 

Der entscheidende Satz ist m.E. dieser:

 

Inwiefern zwischen Übersichtsaufnahmen des auflaufenden Verkehrs und Aufnahmen der Fahrzeugführer sowie der Kennzeichen zu differenzieren ist, kann offen gelassen werden.

 

... das könnte man so interpretieren, dass das für die Verletzung der Grundrechte gar keine Rolle spielt, zumindest in diesem Fall hat es das offensichtlich nicht, da die Richter diesen Aspekt ja nicht in ihre Entscheidung einbezogen haben.

 

 

Der spannende Punkt ist, ob noch andere gesetzliche Grundlagen für solche Messungen gefunden werden:

 

Ob es zutrifft, dass die Anfertigung der Videoaufzeichnung nach keiner gesetzlichen Befugnis gestattet war und ob, wenn dies der Fall ist, daraus ein Beweisverwertungsverbot folgt, wird das Amtsgericht erneut zu prüfen haben.
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Es geht nicht um die Verletzung der Grundrechte der Allgemeinheit (also der unbeteiligten Autofahrer) sondern konkret um die des Beschwerdeführers.

Ja, logischerweise. Das BVerfG hatte auch über eine Individualverfassungsbeschwerde zu befinden, da ist es typisch, dass nur Grundrechtsverletzungen des Beschwerdeführers geprüft werden. Andernfalls würden wir in den Bereich der Normenkontrolle kommen, da muss umfassend abgewogen werden.

 

Es ist m.e. irrelevant, ob alle gefilmt wurden oder nicht.

Diese Schlussfolgerung ziehst du zu Unrecht. Es geht hier um ohne konkreten Verdacht angefertigte Videoaufnahmen.

 

... das könnte man so interpretieren, dass das für die Verletzung der Grundrechte gar keine Rolle spielt, zumindest in diesem Fall hat es das offensichtlich nicht, da die Richter diesen Aspekt ja nicht in ihre Entscheidung einbezogen haben.

Auch diese Passage verstehst du falsch.

Offen gelassen ist nur, ob Übersichts- oder Detailaufnahmen einer unterschiedlichen Betrachtungsweise bedürfen. Und das auch nur, weil bereits anderweitig ein Grundrechtsverstoß festgestellt wurde. Nämlich durch das Dauerhafte Filmen ohne konkreten Tatverdacht, in der Absicht, Indentifizierungen herbeiführen zu können.

Das heißt aber nicht, dass diese Erwägung keine Rolle spielt. Sie hätte vielmehr dann evtl. eine Rolle spielen können, wenn ein Grundrechtsverstoß nicht schon anderweitig bejaht worden wäre.

 

Ob es zutrifft, dass die Anfertigung der Videoaufzeichnung nach keiner gesetzlichen Befugnis gestattet war und ob, wenn dies der Fall ist, daraus ein Beweisverwertungsverbot folgt, wird das Amtsgericht erneut zu prüfen haben.

Richtig, das ist der Gegenstand der Entscheidung. Allerdings geht es dort nur um die angewandte Messmethode. Eine solche, die pauschal jeden Fahrer des ankommenden Verkehrs filmt, gab es bisher noch nicht. Bei den bisherigen Abstandsmesssystemen löst die Polizei die Fahrerermittlungskamera erst dann aus, wenn ein potentieller Verstoß auf den Übersichtskameras festgestellt wurde. Das ist bislang vom BVerfG nicht beanstandet worden und soll durch die vorliegende Entscheidung auch nicht beanstandet werden.

 

Und schon aus einem anderen Grund heraus ist der von Bluey vorgestellten Interpretation des Beschlusses zuzustimmen:

Hätte das BVerfG von vergangenen Entscheidungen, in denen Abstandsmessungen wie sie bisher durchgeführt wurden, für verfassungskonform erklärt worden, abweichen wollen, so hätte es mit Sicherheit eine solche Korrektur der bisherigen Rechtsprechung nicht auf dem Beschlussweg vorgenommen, sondern eine Plenarentscheidung des gesamten Senats herbeigeführt. Es ist daher auszuschließen, dass das BVerfG seine bisherige Rechtsprechung korrigieren wollte.

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Es ist m.e. irrelevant, ob alle gefilmt wurden oder nicht.

Diese Schlussfolgerung ziehst du zu Unrecht. Es geht hier um ohne konkreten Verdacht angefertigte Videoaufnahmen.

 

... das könnte man so interpretieren, dass das für die Verletzung der Grundrechte gar keine Rolle spielt, zumindest in diesem Fall hat es das offensichtlich nicht, da die Richter diesen Aspekt ja nicht in ihre Entscheidung einbezogen haben.

Auch diese Passage verstehst du falsch.

Offen gelassen ist nur, ob Übersichts- oder Detailaufnahmen einer unterschiedlichen Betrachtungsweise bedürfen. Und das auch nur, weil bereits anderweitig ein Grundrechtsverstoß festgestellt wurde. Nämlich durch das Dauerhafte Filmen ohne konkreten Tatverdacht, in der Absicht, Indentifizierungen herbeiführen zu können.

 

Hi Mace,

 

Deine Argumentation würde ich verstehen, wenn ich irgendwo in dem Urteil einen Hinweis auf "das dauerhafte Filem ohne Tatverdacht" finden würde. Wo steht der?

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In Rn. 7 wird das Vorbringen des Beschwerdeführers dargelegt. Das BVerfG tritt dem an keiner Stelle entgegen, sondern bezieht dieses Vorbringen ohne Korrektur in die anschließenden Entscheidungsgründe mit ein. Hätte das BVerfG dieses Vorbringen als falsch erachtet, wäre es ihm entgegengetreten.

 

Zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten seien von einer Autobahnbrücke aus alle durchfahrenden Fahrzeuge verdeckt gefilmt worden. Der jeweilige Fahrer sei erkennbar und identifizierbar aufgenommen worden. Eine vorherige Auswahl dahingehend, ob der Betroffene eines Verkehrsverstoßes verdächtig sei, habe nicht stattgefunden. Daher hätte kein Verkehrsteilnehmer die Möglichkeit gehabt, sich durch rechtmäßiges Verhalten der Videoaufzeichnung zu entziehen. Die Löschung sei frühestens nach Auswertung erfolgt.

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Die Vorbringungen werden aber auch in keiner Weise explizit bestätigt.

 

So könnte man den "kann offengelassen werden" Satz auch so intereptieren, dass dieser Teil der Argumentation des Beschwerdeführers irrelevant ist.

 

 

Also ich würde mich auf die Begründung beziehen und nicht auf die Angaben des Beschwerdeführers.

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Das Problem ist, dass die Entscheidungsgründe, wie beim BVerfG üblich, nur bedingt Tatsachenfeststellungen enthalten.

 

Aber wie gesagt, wenn es so wäre, dass das BVerfG von der bisherigen Rechtsprechung, die Abstandsmessungen mit anlassbezogener Auslösung für rechtmäßig erklärt hat, abweichen gewollt hätte, hätte es nicht im Beschlussweg, sondern durch Urteil in der Senatsbesetzung mit 8 Mitgliedern entschieden.

 

Außerdem nennt das BVerfG eindeutig das VKS 3.0 als Kontrollsystem. Und dieses arbeitet so wie vom Beschwerdeführer vorgetragen.

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OK, einigen wir uns darauf:

 

Das BVerG bezieht letztendlich überhaupt nicht Stellung zu dem Thema in welcher Art Videoüberwachung zulässig ist, oder nicht. Es sagt ausschliesslich, dass ein Erlass keine Grundlage für eine Zulässigkeit sein kann.

 

Es sagt nichts darüber, ob

 

- welcher Paragraf eine Rechtsgrundlage sein kann

- ob dauerhafte Videoaufnahmen eine Rechtsgrundlage haben

- ob eine Trennung in Fern- und Nahaufnahmen eine Rechtsgrundlage hat

- ob ein Anfangsverdacht vorliegen muss oder nicht

- ob die unzulässig erhobenen Videobeweise für ein Bußgeldverfahren verwendet werden können oder nicht

 

... das Urteil sagt eigentlich garnicht viel. Dafür ist es auch kurz. Das Schweinfurter Urteil soll ca. 30 Seiten lang sein. Das wird ein Spass, das zu lesen, wenn es mal da ist. :sneaky:

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Das BVerG bezieht letztendlich überhaupt nicht Stellung zu dem Thema in welcher Art Videoüberwachung zulässig ist, oder nicht. Es sagt ausschliesslich, dass ein Erlass keine Grundlage für eine Zulässigkeit sein kann.

Nein, das stimmt so nicht. Das BVerfG hat in der Vergangenheit mehrfach entschieden, dass Videoabstandsmessungen so wie sie durchgeführt werden verfassungsmäßig sind.

Nur diese neue Art der Videoabstandsmessung ist nicht zulässig.

 

- welcher Paragraf eine Rechtsgrundlage sein kann

Doch. Es kann jedes formelle Gesetz, das dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht und verhältnismäßig ist, als Ermächtigungsgrundlage herangezogen werden. So das BVerfG in dieser Entscheidung. Das ergibt sich schon daraus, dass seit BVerfGE 65, 1 (43) die verfassungsmäßige Ordnung (Art. 2 Abs. 1 GG) als Schranke des APR fungiert. Und das bedeutet, da es sich um einen einfachen Gesetzesvorbehalt handelt, dass jedes formelle Gesetz taugliche Schranke ist.

 

ob dauerhafte Videoaufnahmen eine Rechtsgrundlage haben

Auch das ist bereits entschieden. Daueraufnahmen sind dann zulässig, wenn sie die Identifikation des Fahrers nicht ermöglichen.

 

ob eine Trennung in Fern- und Nahaufnahmen eine Rechtsgrundlage hat

Die bisherige Vorgehensweise (permanentes Filmen ohne Fahreridentifikationsmöglichkeit und manuelles Filmen des Fahrers) basiert auf der bisherigen Rechtsprechung des BVerfG!

 

ob ein Anfangsverdacht vorliegen muss oder nicht

Ist bereits entschieden, siehe oben.

 

ob die unzulässig erhobenen Videobeweise für ein Bußgeldverfahren verwendet werden können oder nicht

Das zu entscheiden ist nicht Aufgabe des BVerfG, sondern der ordentlichen Gerichte.

 

das Urteil sagt eigentlich garnicht viel

Das liegt daran, dass es kein Urteil ist, sondern ein Beschluss. Diese sind i.d.R. sehr kurz gehalten.

 

Übrigens: Um die Thematik zu verstehen, muss man auch die bisherige Rechtsprechung des BVerfG zu Abstandsmessungen kennen, um diesen Beschluss in den Gesamtkontext der Entscheidungen korrekt einordnen zu können.

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Nein, das stimmt so nicht. Das BVerfG hat in der Vergangenheit mehrfach entschieden, dass Videoabstandsmessungen so wie sie durchgeführt werden verfassungsmäßig sind.

Nur diese neue Art der Videoabstandsmessung ist nicht zulässig.

Mag sein. Mir ging es in meinem Statement um die Bewertung dieses Urteils - ähm Beschlusses - nicht um andere. Die kenne ich nicht.

 

Doch. Es kann jedes formelle Gesetz,

es nimmt keine Stellung, welches Gesetz ...

 

Auch das ist bereits entschieden. Daueraufnahmen sind dann zulässig, wenn sie die Identifikation des Fahrers nicht ermöglichen.

s.o. dieser Beschluss, nicht andere

 

Die bisherige Vorgehensweise (permanentes Filmen ohne Fahreridentifikationsmöglichkeit und manuelles Filmen des Fahrers) basiert auf der bisherigen Rechtsprechung des BVerfG!

Kannst Du das Aktenzeichen sagen? Wäre interessant. Dazu sagen sie ja wenigsten, dass sie dazu nichts sagen ... in diesem Beschluss

 

Ist bereits entschieden, siehe oben.

s.o. dieser Beschluss, nicht andere

 

Das zu entscheiden ist nicht Aufgabe des BVerfG, sondern der ordentlichen Gerichte.

das zweifle ich ja nicht an, oder?

 

Das liegt daran, dass es kein Urteil ist, sondern ein Beschluss. Diese sind i.d.R. sehr kurz gehalten.

Danke für die Klarstellung. Ist natürlich wichtig für die Beurteilung der Sachlage :sneaky:

 

 

Übrigens: Um die Thematik zu verstehen, muss man auch die bisherige Rechtsprechung des BVerfG zu Abstandsmessungen kennen, um diesen Beschluss in den Gesamtkontext der Entscheidungen korrekt einordnen zu können.

Kann ich leider nicht. Kannst Du die relevanten Urteile benennen?

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Auch das ist bereits entschieden. Daueraufnahmen sind dann zulässig, wenn sie die Identifikation des Fahrers nicht ermöglichen.

Na bitte. Dann gibt's an meinen Provida-Messungen ja nichts auszusetzen. Allein anhand meiner Videoaufnahmen ist der Fahrer nicht zu identifizieren. Ich hoffe, daß @m3_ das auch liest und vor allem auch versteht und sich hinter seine Löffel schreibt. :sneaky:

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Auch das ist bereits entschieden. Daueraufnahmen sind dann zulässig, wenn sie die Identifikation des Fahrers nicht ermöglichen.

Na bitte. Dann gibt's an meinen Provida-Messungen ja nichts auszusetzen. Allein anhand meiner Videoaufnahmen ist der Fahrer nicht zu identifizieren. Ich hoffe, daß @m3_ das auch liest und vor allem auch versteht und sich hinter seine Löffel schreibt. :blink:

... na da würden mich zusätzlich zur bloßen Behauptung schon auch die relavanten Urteile/Beschlüsse interessieren.

 

Hier ein paar ganz nette Blog-Links zu diesem Thema von einer kommerziellen Seite, die Anwälten "Geld aus der Tasche zieht".

 

SENSATION! BVerfG: Geschwindigkeitsmessungen, Abstandsmessungen etc. mit Video und Film (und auch Foto?) sind verfassungswidrig

Das BVerfG lässt die Praxis nicht los - Verwaltungsbehörden wenden jetzt bei Abstandsmessungen § 100h StPO an!

Videoabstandsmessungen doch ok?! Jedenfalls meint das das AG Schweinfurt

Videomessung: AG Meissen spricht frei!

 

Die Blog-Kommentare sind dabei am interessantesten.

 

Im Wesentlichen sehen die das dort so, wie ich das auch verstanden habe: Das BVerG hat im besagten Urteil entschieden, dass wegen der Einschränkung des Rechtes auf informationelle Selbstebestimmung ein Erlass nicht die Rechtsgrundlage für eine Videoaufzeichnung sein kann. Dabei sagt es in diesem Beschluss nicht, ob es sich um Nah-, Fern-, dauerhafte oder kurzzeitige Aufnahmen handelt.

 

Einzig der Begriff der "Eingriffsqualität" wird in dem Beschluss erwähnt. Hier wäre m.E. zu prüfen, ob die (dauerhaften) Fernaufnahmen des VAMA Systemes eine genügend hohe Eingriffsqualität haben, um zu einer Verletzung des Grundrechtes auf informationelle Selbstbestimmung zu führen. Das kann ich momentan nicht beurteilen. Würde es aber nicht ausschliessen.

 

Jetzt sind die Gerichte dabei herauszufinden, ob es für solche Videoaufnahmen eine andere gesetzliche Rechtsgrundlage gibt und kommen dabei zu unterschiedlichen Ergebnissen (siehe Links). Einige Rechtsexperten meinen, dass § 100h StPO eine Rechtsgrundlage wäre. Dieser bezieht sich aber in erster Linie auf Straftaten und konkret Verdächtige und nicht Ordnungswidrigkeiten und Daueraufnahmen und hat ausserdem etliche Einschränkungen, die bei einer Videomessung nicht erfüllt wären (§ 101 StPO). Wobei dann auch wieder angemerkt wird, dass eine Verletzung des § 101 StPO nicht zu einem Beweisverwertungsverbot führen würde.

 

Ich finde, das ist ein ganz spannendes Thema ... zumal es mich ja jetzt betreffen könnte. :sneaky:

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Mag sein. Mir ging es in meinem Statement um die Bewertung dieses Urteils - ähm Beschlusses - nicht um andere. Die kenne ich nicht.

Das ist ja nicht schlimm, aber dann sollte man auch nicht hingehen und eine Entscheidung lesen und dann meinen, man würde die ganze Thematik voll durchdringen.

 

es nimmt keine Stellung, welches Gesetz ...

Tu mir einen Gefallen und mach dich erst mal über die dogmatische Struktur des APR schlau. Den Schutzbereich, persönlich und sachlich, die Eingriffsformen, dessen Schranken und Schranken-Schranken. Es macht wenig Sinn, dass ich dir jetzt hier in 3 Zeilen ein Grundrecht erkläre, das in Lehrbüchern mehrere Seiten in Anspruch nimmt. Noch dazu ist Art. 2 I, 1 I GG ein ziemlich komplexes Grundrecht, insbesondere wegen der Schrankenproblematik.

 

s.o. dieser Beschluss, nicht andere

Nochmal: Was bringt es dir, diesen Beschluss zu lesen, wenn du nicht weißt, wie er sich im Kontext vorangegangener Entscheidungen einordnet?

 

Kannst Du das Aktenzeichen sagen? Wäre interessant. Dazu sagen sie ja wenigsten, dass sie dazu nichts sagen ... in diesem Beschluss

Ich lege dir in diesem Zusammenhang die Lektüre des Urteils des AG Schweinfurt vom 31. August 2008, 12 OWi 17 Js 7822/09 nahe. Das Urteil befasst sich sehr ausführlich mit der verfassungsrechtlichen Problematik und zitiert auch zahlreiche BVerfG-Fundstellen. Es ist zwar im Ergebnis bedenklich, als Eingriffsgrundlage § 100h Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StPO i.V.m. § 46 OWiG heranzuziehen und auch die Ablehnung eines Beweisverwertungsverbotes erscheint bedenklich, jedoch ist die Aufarbeitung der verfassungsrechtlichen Problematik vorbildlich.

 

Danke für die Klarstellung. Ist natürlich wichtig für die Beurteilung der Sachlage :sneaky:

Ist es auch, auch wenn du das nicht erkennst. Denn die Möglichkeit, im Beschlussweg zu entscheiden, besteht nur, wenn alle relevanten Rechtsfragen bereits durch Plenarentscheidungen geklärt wurden. Abweichungen von der bisherigen Rechtsprechung bedürfen der Entscheidung des Senats, nicht der Kammer und zwar mit einer Mehrheit von 5 Richtern. Vorliegend hat eine Kammer entschieden mit 3 Richtern. Was sagt uns das?

 

Auch hier mein Hinweis: Lies dich in Verfassungsprozessrecht ein, dann verstehst du, wann und wie Beschlüsse und wann und wie Urteile ergehen.

 

Kann ich leider nicht. Kannst Du die relevanten Urteile benennen?

Lies erstmal das Urteil vom AG Schweinfurt, um den Einstieg in die verfassungsrechtliche Problematik zu haben.

 

 

Übrigens: Ich habe keine Lust jetzt hier ellenlange Diskussionen zu führen.

1. Du bist persönlich betroffen. Aus hinreichender Erfahrung weiß ich, dass man als Betroffener krampfhaft an einem günstigen Rechtsauffassungen festhält und die Gegenseite möglichst ignoriert.

2. Der Autor des Kommentars in dem Blog hat seine Meinung zwischenzeitlich revidiert.

3. Lies dich in die verfassungsrechtliche Thematik ein, dann können wir weiter diskutieren.

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Übrigens: Ich habe keine Lust jetzt hier ellenlange Diskussionen zu führen.

1. Du bist persönlich betroffen. Aus hinreichender Erfahrung weiß ich, dass man als Betroffener krampfhaft an einem günstigen Rechtsauffassungen festhält und die Gegenseite möglichst ignoriert.

Na da machst Du es Dir jetzt aber schon etwas einfach. Ich habe momentan gar keine rechtliche Meinung, weil das BVerG die für mich relevanten Punkte überhaupt nicht betrachtet hat. Es mag ja sein, dass es aus anderen Urteilen entsprechende rechtliche Grundlagen für die Videomessung im Allgemeinen und das VAMA System im Speziellen gibt. Ich kenne sie ja leider aber nicht und habe konkrete Bezüge im Internet bisher nicht gefunden.

 

Das Einzige, worum ich Dich gebeten hatte, ist Deine Auffassung zu belegen. Ich behaupte nicht, dass sie falsch ist. Allerdings scheint es mir, dass Du es mit der impliziten Begründung ich wäre unbelehrbar und hätte ja sowieso keine Ahnung, Deine Behauptungen nicht belegen willst. Es mag ja sein, dass Dir das zu aufwendig ist. Dann solltest Du die Behauptungen allerdings meiner Ansicht nach garnicht aufstellen, weil eine Diskussion mit Dir über diese Themen dann sinnlos bzw. einseitig ist.

 

PS: Die 100€ und die 3 Punkte könnte ich leicht verschmerzen, wenn meine Schuld festgestellt wird und sich das ganze als rechtens erweist. Ich finde das Thema einfach spannend.

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So habe mal quergelesen. Speziell zur Beweisverwertung hat der Richter ja viel "Tinte verbraucht", obwohl es ja eigentlich garnicht nötig gewesen wäre nach seiner Argumentation.

 

Die Arugemtation scheint mir recht durchgängig zu sein.

 

Angriffspunkte sehe ich (laienhaft) im Allgemeinen an folgenden Stellen:

 

- Die Einschränkungen von § 101 StPO werden nirgendwo gewürdigt

- bei der Verhältnismäßigkeit der Beweisverwertung --> Grundrechtsverletzung vs. Ordnungswidrigkeit

 

Aber da schreibst Du ja selber, dass diese Punkte fragwürdig sind. Ich kann das nicht beurteilen. Mal sehen, was das OLG Bamberg dazu sagt.

 

Allerdings sind mir beim Lesen 2 ganz konkrete Punkte aufgefallen, in dem sich der dem Urteil zu Grunde liegende Fall von meinem unterscheidet:

 

1. Gesetzesgrundlage

 

Bildaufnahmen ausserhalb Wohungen ohne Wissen des Betroffenen dürfen gemacht werden,

 

Zitat aus § 100h Absatz 1 2 StPO

wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten auf andere Weise weniger erfolgversprechend oder erschwert wäre.

 

Der Richter des AG Schweinfurt legt in seiner Begründung dar, dass bei Abstandsmessung die Videoaufnahme auf einer Autobahn das einzig vernünftig gangbare Verfahren ist. (Ziffer 4d des Urteiles)

Die Eigenart des fließenden (Massen-)Verkehrs auf einer (deutschen) Autobahn erlaubt eine alternative, eine zur Identifizierung des Fahrers geeignete Videoaufzeichnung ersetzende Maßnahme, wie sie etwa in der Anhaltung eines des Abstandsverstoßes verdächtigen Fahrers denkbar wäre, schlichtweg nicht.

Das glaube ich sofort. Allerdings handelt es sich bei mir um einen Geschwindigkeitsverstoß, für den es eine ganz einfache Alternative auch auf deutschen Autobahnen gibt: einen Blitzer. Folgt man dieser Argumentation, würde in meinem Fall § 100h StPO nicht greifen.

 

 

1. Beweisverwertung

 

Hier führt der Amtsrichter unter Ziffer 5k aus, dass eine Beweisverwertung auch bei einer gesetzeswidrigen Beweiserhebung erfolgen kann, wenn solange die erhebende Behörde in "gutem Glauben" gehandelt hat. Der "gute Glauben" bzgl. der Rechtmäßigkeit wird angenommen, weil die Videomessung wenige Tage nach dem Beschluss des BVerG erfolget und nicht davon auszugehen ist, dass die Beamten schon von dem Urteil wussten. Mein Fall ist von Anfang Oktober, also über 2 Monate nach Veröffentlichung des Beschlusses, das ja einiges Aufsehen erregt hat und auch hinreichend durch die Presse gegangen ist. Ich denke in meinem Fall kann man nicht mehr von "gutem Glauben ausgehen. Ich denke, dass das durchaus ein Aspekt ist, der der Beweisverwertung entgegensteht, falls die Beweiserhebung nicht rechtens war.

 

Zumindest für die bis zum 20.08.2009 durchgeführten Videoaufzeichnungen, die bis zur Veröffentlichung der Entscheidung des BVerfG vom 11.08.2009 anzunehmend nicht nur von den jeweiligen Polizeibeamten „gutgläubig“ veranlasst und im Verlauf der Rechtsmittelzüge von den Tatsachen- und Rechtsbeschwerdegerichten „gutgläubig“ ausgewertet worden sind, kann auch kein Akt willkürlichen staatlichen Handelns angenommen werden.

 

 

Du hast nicht zufällig auch das Meißener Urteil (Beschl. v. 5.10.2009 - 13 OWi 705 Js 54110/08) parat, oder?

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So habe mal quergelesen. Speziell zur Beweisverwertung hat der Richter ja viel "Tinte verbraucht", obwohl es ja eigentlich garnicht nötig gewesen wäre nach seiner Argumentation.

Das ist immer ein Indiz dafür, dass der Tatrichter nicht wirklich überzeugt ist von seiner Lösung und ernsthaft damit rechnet, dass die Folgeinstanz das möglicherweise anders sehen könnte.

Um dann nicht schon deshalb aufgehoben zu werden, geht man hilfsweise auf andere Aspekte ein.

 

Mal sehen, was das OLG Bamberg dazu sagt.

Ich werde bemüht sein, dranzubleiben. In der Regel sollte man das aber mitbekommen, wenn da eine Entscheidung ergeht.

 

Allerdings sind mir beim Lesen 2 ganz konkrete Punkte aufgefallen, in dem sich der dem Urteil zu Grunde liegende Fall von meinem unterscheidet:

 

Der Richter des AG Schweinfurt legt in seiner Begründung dar, dass bei Abstandsmessung die Videoaufnahme auf einer Autobahn das einzig vernünftig gangbare Verfahren ist. (Ziffer 4d des Urteiles)

Das halte ich auch nicht für überzeugend. Zumindest hätte man andere Alternativen wie z.B. punktuelle Fotoauslösung oder Anhalten besser diskutieren müssen.

 

Das glaube ich sofort. Allerdings handelt es sich bei mir um einen Geschwindigkeitsverstoß, für den es eine ganz einfache Alternative auch auf deutschen Autobahnen gibt: einen Blitzer. Folgt man dieser Argumentation, würde in meinem Fall § 100h StPO nicht greifen.

Der Blitzer macht aber auch nichts anderes als es die Messbeamten in deinem Fall machen (dort wird das Identifikationsvideo ja noch von Hand ausgelöst). Er löst dann ein Bild aus, wenn er einen Verstoß feststellt.

 

 

Ich denke, dass das durchaus ein Aspekt ist, der der Beweisverwertung entgegensteht, falls die Beweiserhebung nicht rechtens war.

Das könnte man so sehen, ich fürchte aber fast die OLGs werden sich auf einen anderen Standpunkt stellen.

Es wird von den OLGs nur zögerlich ein Beweisverwertungsverbot angenommen.

 

 

Du hast nicht zufällig auch das Meißener Urteil (Beschl. v. 5.10.2009 - 13 OWi 705 Js 54110/08) parat, oder?

Ich hätte den Beschluss parat, falls er veröffentlich ist, sofern ich nicht zu Hause wäre. Also am Dienstag könnte ich das Aktenzeichen suchen.

Jedoch versprich dir davon nicht zu viel, oft werden solche Beschlüsse sehr kurz ausformuliert, wenn das Verfahren eingestellt wird.

 

Ich weiß, in deinem Fall ist es wichtig, jetzt schon passende Entscheidungen zu finden, weil er ja auch irgendwann dann mal entschieden wird.

Allerdings meine ich, sollten wir mal die erste(n) Entscheidung(en) vom/n OLG(s) abwarten und eine ggf. darauf folgende Stellungnahme des BVerfG, sofern eine davon mit der Rechtsbeschwerde angegriffen wird. AG-Entscheidungen sind in der Praxis Schall und Rauch. Ich habe diese Entscheidung vom AG Schweinfurt auch nur deshalb empfohlen, weil sie auf die verfassungsrechtliche Problematik sehr gut eingeht und dort sehr sauber argumentiert.

 

Solltest du ein negatives Urteil bekommen, kannst auch du eine Entscheidung des OLG herbei führen, falls bis dahin keine eindeutige Klärung durch das BVerfG erfolgt ist.

Dann aber bitte dafür sorgen, dass es veröffentlicht wird (durch Mitteilung deines RA an die einschlägigen Printmedien wie NJW oder DAR oder Internet-Datenbanken) und hier darüber berichten :sneaky:

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Mal sehen, was das OLG Bamberg dazu sagt.

Ich werde bemüht sein, dranzubleiben. In der Regel sollte man das aber mitbekommen, wenn da eine Entscheidung ergeht.

Das wäre toll!

 

Das glaube ich sofort. Allerdings handelt es sich bei mir um einen Geschwindigkeitsverstoß, für den es eine ganz einfache Alternative auch auf deutschen Autobahnen gibt: einen Blitzer. Folgt man dieser Argumentation, würde in meinem Fall § 100h StPO nicht greifen.

Der Blitzer macht aber auch nichts anderes als es die Messbeamten in deinem Fall machen (dort wird das Identifikationsvideo ja noch von Hand ausgelöst). Er löst dann ein Bild aus, wenn er einen Verstoß feststellt.

Dafür würde ich dann wieder den Beschluss des BVerG heranziehen:

 

Es liegt auch kein Fall vor, in dem Daten ungezielt und allein technikbedingt zunächst miterfasst, dann aber ohne weiteren Erkenntnisgewinn, anonym und spurenlos wieder gelöscht werden, so dass aus diesem Grund die Eingriffsqualität verneint werden könnte (vgl. dazuBVerfGE 115, 320 <343>; 120, 378 <399>).

Bei einem Blitzer würde dies klar so sein: Alle Fahrer werden gemessen, aber bei unbescholtenen das Messergebnis "anonym und spurlos wieder gelöscht", bzw. garnicht gespeichert. Beim VAMA Verfahren wird zwar das Fahrerbild speziell ausgelöst aber die beiden anderen Kameras laufen voll durch und nehmen alle Verkehrsteilnehmer auf. Die Frage ist dann, ob diese beiden Kameras eine genügend hohe Eingriffsqualität haben. Immerhin werden Videoaufzeichnungen gemacht und damit ist das nicht ausgeschlossen.

 

 

Du hast nicht zufällig auch das Meißener Urteil (Beschl. v. 5.10.2009 - 13 OWi 705 Js 54110/08) parat, oder?

Ich hätte den Beschluss parat, falls er veröffentlich ist, sofern ich nicht zu Hause wäre. Also am Dienstag könnte ich das Aktenzeichen suchen.

Jedoch versprich dir davon nicht zu viel, oft werden solche Beschlüsse sehr kurz ausformuliert, wenn das Verfahren eingestellt wird.

Wäre toll wenn Du mir das zukommen lassen könntest. Bringt vielleicht nicht so viel, schadet ja aber auch nicht, wenn ich ein wenig meiner Freizeit darauf verwende, das mal zu lesen.

 

Ich weiß, in deinem Fall ist es wichtig, jetzt schon passende Entscheidungen zu finden, weil er ja auch irgendwann dann mal entschieden wird.

Allerdings meine ich, sollten wir mal die erste(n) Entscheidung(en) vom/n OLG(s) abwarten und eine ggf. darauf folgende Stellungnahme des BVerfG, sofern eine davon mit der Rechtsbeschwerde angegriffen wird. AG-Entscheidungen sind in der Praxis Schall und Rauch. Ich habe diese Entscheidung vom AG Schweinfurt auch nur deshalb empfohlen, weil sie auf die verfassungsrechtliche Problematik sehr gut eingeht und dort sehr sauber argumentiert.

Ist schon klar. Aber wie gesagt, es interessiert mich einfach auch.

 

Solltest du ein negatives Urteil bekommen, kannst auch du eine Entscheidung des OLG herbei führen, falls bis dahin keine eindeutige Klärung durch das BVerfG erfolgt ist.

Dann aber bitte dafür sorgen, dass es veröffentlicht wird (durch Mitteilung deines RA an die einschlägigen Printmedien wie NJW oder DAR oder Internet-Datenbanken) und hier darüber berichten :blink:

Wir werden sehen, wie weit ich gehe. Vielleicht verliere ich ja auch irgendwann die Lust und bezahle einfach :sneaky: ... aber andererseits dem immer stärker werdenden Überwachungsstaat sollte man schon entgegentreten. Mich nervt das schon ziemlich in letzter Zeit und das in erster Linie nicht wegen Geschwindigkeitsverstößen sondern grundsätzlich.

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Die Frage ist dann, ob diese beiden Kameras eine genügend hohe Eingriffsqualität haben. Immerhin werden Videoaufzeichnungen gemacht und damit ist das nicht ausgeschlossen.

Dazu hat das AG Bamberg Stellung bezogen und ausgeführt, dass die Brückenkameras eine - auch nur schematische - Identifikation von Personen und/oder Kennzeichen nicht ermöglichen.

 

Wäre toll wenn Du mir das zukommen lassen könntest. Bringt vielleicht nicht so viel, schadet ja aber auch nicht, wenn ich ein wenig meiner Freizeit darauf verwende, das mal zu lesen.

Ich suche es, sobald ich wieder Zugriff auf die entsprechende Datenbank habe.

 

aber andererseits dem immer stärker werdenden Überwachungsstaat sollte man schon entgegentreten. Mich nervt das schon ziemlich in letzter Zeit und das in erster Linie nicht wegen Geschwindigkeitsverstößen sondern grundsätzlich.

Das mache ich schon seit Jahren erfolgreich, nur über eine andere Schiene.

Ich bin wann immer es geht bemüht, den Behörden die Fahrerfeststellung zu erschweren oder ganz unmöglich zu machen.

Sei es durch Verdeckung des eigenen Gesichts, sei es durch Nichtidentität von Halter und Fahrer und schwerer, wenn nicht sogar unmöglicher Ermittelbarkeit, sei es durch Ablenkungsmanöver bei der Fahrerermittlung oder sei es durch ein fehlendes Kennzeichen. Sollte irgendwann die Laserwut sich auch bei uns durchsetzen, dann sei es auch durch Laserblinder, die den Erfahrungsberichten mehrerer User hier zufolge hervorragend zuverlässig gegen alle Arten von Lasermessungen funktionieren.

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Die Frage ist dann, ob diese beiden Kameras eine genügend hohe Eingriffsqualität haben. Immerhin werden Videoaufzeichnungen gemacht und damit ist das nicht ausgeschlossen.

Dazu hat das AG Bamberg Stellung bezogen und ausgeführt, dass die Brückenkameras eine - auch nur schematische - Identifikation von Personen und/oder Kennzeichen nicht ermöglichen.

lol

 

post-904-1155920330.jpg

 

Haben die sich mal die Qualität angesehen? Selbst mit meiner Amateurkamera kann ich mit zoomen das Kennzeichen und die Fahrer erkennen. Selber habe ich auch die Aufnahmen der Brückenkameras gesehen. Da ist selbst bei der Kamera für den Fernbereich das Kennzeichen zu erkennen wenn man reinzoomt.

 

Von der Kamera für den Nahbereich (Messbereich) will ich da garnicht reden.

 

Deshalb ist es für mich persönlich egal ob die Identifikationskamera ständig mitläuft oder nicht, denn auch die anderen Kameras sind ausreichend.

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Mojn, mojn,

 

Ich habe das Videoband anfordern lassen. Wegen dieser Steinzeittechnik (VHS Kassette) ist es leider etwas schwierig da was selber zu machen. Ich habe ja nichtmal einen VHS Videorekorder. Man könnte mal vesuchen, das Band zu digitalisieren und dann ein wenig digitale Bildverarbeitung darauf loszulassen. Falls Dein Bild von so einer Kamera stammt, sieht das ja wirklich recht klar aus.

 

In dem Schweinfurter Urteil sehen die das aber auch anders: Keine Idendifikation möglich. Ob das aber wirklich überprüft wurde, kommt nicht heraus.

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Hallole,

 

sagt mal, ganz im Ernst, hat sich einer von euch schon mal mit Videoaufnahmen beschäftigt? Kennt einer von euch die Auflösung einer normalen Videokamera im PAL-System?

Wenn ja, dann wüsstet ihr auch, dass es tatsächlich kaum möglich ist aus Übersichtsaufnahmen einen Teil näher "heranzuholen". Klar ist das technisch möglich - das Ergebnis ist dann aber so stark aufgepixtelt, dass es keine weitere bzw. bessere Erkennbarkeit gibt.

Dazu ist die Auflösung (nämlich 768 * 576) einfach zu bescheiden - zu mal bei bewegten Bildern.

Im Vergleich dazu bietet ein Digitalphoto mit 3 Megapixel (und das ist ja nicht allzu viel - moderne Kameras liefern über 12 Megapixel) eine Auflösung von 1984 * 1488 - also eine viel höher Auflösung. Da könnte man dann tatsächlich mit "heranholen" noch was erreichen.

 

Erst im Zusammenwirken mit der Ident-Kamera wird eine tatsächlich identifizierbare Aufnahme von Person und Kennzeichen gefertigt.

 

Auch zu verneinen ist die Problematik mit dem "Anhalten" auf der Autobahn. Die Autobahn dient ja bekannter Maßen dem Schnellverkehr - da ist eine Anhaltekontrolle zur "Normallastzeit" gar nicht möglich ohne einen Stau zu fabrizieren - und selbst wenn man den ein oder anderen Betroffenen mit Krädern herauslotsen könnte - ein Beweismittel (wie die Videoaufzeichnung) ist trotzdem erforderlich.

Nicht zu vergessen, dass das alles ja erst korrekt errechnet werden muss.

Aus diesem Grunde scheidet auch eine Photoanlage aus: Erst nach Auswertung der Abstandswerte wird ja der Verstoß konkret vorwerfbar. Und da es dort um wenige cm gehen kann, bleibt die Videoaufzeichnung das einzige Mittel.

 

Also hatten die Bamberger Richter recht: Es ist die einzige Möglichkeit entsprechende Verstöße beweisbar zu machen.

 

Bis dato steht also fest:

VAMA/BAMA und ViBRAM sind gerichtsfeste Beweismittel, die bislang auch hochrichterlicher Rechtsprechung Stand gehalten haben.

 

Grüße

 

papemark

 

- immer schön langsam fahren - und - Abstand halten ! -

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Nein das Foto ist von einer normalen Digitalkamera.

 

Die Abstandsmessanlagen arbeiten nicht mehr mit VHS, sondern zeichnen digital auf. Mithin wäre es sicherlich möglich die Daten auch auf CD oder DVD zu bekommen.

 

Hier mal ein Bild vom Monitor.

post-904-1255856176_thumb.jpg

 

Unten links siehst du ein Bild bei der leicht gezoomt ist und von einer Kamera die als Brückenkamera genutzt werden kann. Bereits hier kannst du die Leute gut erkennen und die sind rund 40 bis 50 Meter entfernt.

Das Bild ist relativ schlecht, da auf die Schnelle fotografiert und die Aufnahmebedingungen für das VKS wären eher mau, da leichter Nieselregen und drübe Bedingungen waren.

 

Auf dem Monitor in der Behörde kann man dann noch weiter bearbeiten und notfalls einzoomen.

 

Hier mal noch der Standort der Kamera.

post-904-1255856185_thumb.jpg

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Hallole,

 

sagt mal, ganz im Ernst, hat sich einer von euch schon mal mit Videoaufnahmen beschäftigt? Kennt einer von euch die Auflösung einer normalen Videokamera im PAL-System?

Wenn ja, dann wüsstet ihr auch, dass es tatsächlich kaum möglich ist aus Übersichtsaufnahmen einen Teil näher "heranzuholen". Klar ist das technisch möglich - das Ergebnis ist dann aber so stark aufgepixtelt, dass es keine weitere bzw. bessere Erkennbarkeit gibt.

Dazu ist die Auflösung (nämlich 768 * 576) einfach zu bescheiden - zu mal bei bewegten Bildern.

Im Vergleich dazu bietet ein Digitalphoto mit 3 Megapixel (und das ist ja nicht allzu viel - moderne Kameras liefern über 12 Megapixel) eine Auflösung von 1984 * 1488 - also eine viel höher Auflösung. Da könnte man dann tatsächlich mit "heranholen" noch was erreichen.

Wie gesagt arbeiten die nicht mehr mit der Technik von vor fünf oder zehn Jahren. Die Kameras sind genial. Wenn man einen erhöhten Standort hat, so kann man auch in 1.000 bis 1.500 Metern Entfernung noch ganz gut das Verkehrsgeschehen verfolgen.

 

Edit:

Und so verhält es sich auch mit dem Nahbereich vor der Brücke.

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Aus diesem Grunde scheidet auch eine Photoanlage aus: Erst nach Auswertung der Abstandswerte wird ja der Verstoß konkret vorwerfbar. Und da es dort um wenige cm gehen kann, bleibt die Videoaufzeichnung das einzige Mittel.

Du hast nicht ganz genau gelesen: Mir wird eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen, kein Abstandsverstoß und da gäbe es eine einfache Alternative ohne Videoaufzeichnung.

 

Also hatten die Bamberger Richter recht: Es ist die einzige Möglichkeit entsprechende Verstöße beweisbar zu machen.

Schweinfurter Richter

 

Wie gesagt arbeiten die nicht mehr mit der Technik von vor fünf oder zehn Jahren.

In Bayern anscheinend schon. Die zeichnen noch mit PAL auf bei dem VAMA Verfahren.

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Auch zu verneinen ist die Problematik mit dem "Anhalten" auf der Autobahn. Die Autobahn dient ja bekannter Maßen dem Schnellverkehr - da ist eine Anhaltekontrolle zur "Normallastzeit" gar nicht möglich ohne einen Stau zu fabrizieren - und selbst wenn man den ein oder anderen Betroffenen mit Krädern herauslotsen könnte - ein Beweismittel (wie die Videoaufzeichnung) ist trotzdem erforderlich.

Und wie wird das bei Lasermessungen auf den Autobahnen gemacht? Oder auf mehrspurigen Schnellstraßen (Kraftfahrstraßen)?

Und wie macht man groß angelegte Verkehrskontrollen auf den Autobahnparkplätzen? Auch das funktioniert ja!

 

Aus diesem Grunde scheidet auch eine Photoanlage aus: Erst nach Auswertung der Abstandswerte wird ja der Verstoß konkret vorwerfbar. Und da es dort um wenige cm gehen kann, bleibt die Videoaufzeichnung das einzige Mittel.

Das wurde doch schon so gemacht!

Z.B. im Raum Koblenz filmt man analog von der Brücke und knipst unten mit einer alten Truvelo-Fotoanlage die Verstoßverdachtsfälle. Also Foto ginge schon. Zumindest statt der Fahreridentkamera.

 

Also hatten die Bamberger Richter recht: Es ist die einzige Möglichkeit entsprechende Verstöße beweisbar zu machen.

Übersehen wird neben Anhalten und Fototechnik auch noch die Beweisbarkeit durch Providas. Auch diese können Abstandsverstöße dokumentieren.

 

Bis dato steht also fest:

VAMA/BAMA und ViBRAM sind gerichtsfeste Beweismittel, die bislang auch hochrichterlicher Rechtsprechung Stand gehalten haben.

Wie siehst du das bei digitalen Anlagen, bei denen man schon durch die Brückenkameras die Fahrer und Kennzeichen erkennen kann? Wenn man da die neueste BVerfG-Entscheidung heranzieht, wird es dünn für diese Messverfahren, das gesteht sogar das Urteil des AG Schweindurt indirekt ein.

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Und wie wird das bei Lasermessungen auf den Autobahnen gemacht? Oder auf mehrspurigen Schnellstraßen (Kraftfahrstraßen)?

Und wie macht man groß angelegte Verkehrskontrollen auf den Autobahnparkplätzen? Auch das funktioniert ja!

Ist es nicht so, daß man Lasermessungen dort durchführt, wo sich eine Baustelle befindet und demzufolge die grundsätzliche Vmax schon deutlich reduziert ist? Auch sollte es in den Bereichen auch eine deutlich verjüngte Fahrbahn geben, so daß insgesamt ein Herausziehen eines gemessenen Fahrzeugs möglich sein sollte. Sowas auf einer "freien" BAB zu versuchen wäre ja fast schon lebensmüde.

Bei großangelegten Verkehrskontrollen auf BABen geht es insbes. um LKW-Kontrollen. Da wird mal eben der gesamte Schwerlastverkehr auf die rechte Spur beordert und gezielt herausgefischt. Wie will man denn, ohne einen Megastau zu provozieren, das mit den Pkws machen? Bin gespannt auf Deinen Lösungsvorschlag.

 

Übersehen wird neben Anhalten und Fototechnik auch noch die Beweisbarkeit durch Providas. Auch diese können Abstandsverstöße dokumentieren.

Anhalten geht nicht. Fototechnik sehe ich als Alternative an. Providas können lediglich stichpunktartig kontrollieren und müssen auch mal eben zur rechten Zeit am rechten Ort sein. Viele sind damit nicht erfaßbar. Man könnte natürlich ein Provida im fraglichen Bereich an der Fahrbahnseite postieren und ggf. die Verfolgung aufnehmen, wäre aber

1. sehr umständlich und aufwendig und

2. würde sich ein gewisser @m3_ dann wieder ohne Ende aufregen und wilde Spekulationen ob der Gefährlichkeit dieses Handelns anstellen. Hatten wir ja schon.

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Ist es nicht so, daß man Lasermessungen dort durchführt, wo sich eine Baustelle befindet und demzufolge die grundsätzliche Vmax schon deutlich reduziert ist? Auch sollte es in den Bereichen auch eine deutlich verjüngte Fahrbahn geben, so daß insgesamt ein Herausziehen eines gemessenen Fahrzeugs möglich sein sollte. Sowas auf einer "freien" BAB zu versuchen wäre ja fast schon lebensmüde.

Bei großangelegten Verkehrskontrollen auf BABen geht es insbes. um LKW-Kontrollen. Da wird mal eben der gesamte Schwerlastverkehr auf die rechte Spur beordert und gezielt herausgefischt. Wie will man denn, ohne einen Megastau zu provozieren, das mit den Pkws machen? Bin gespannt auf Deinen Lösungsvorschlag.

Auf der A6 in saarländischen Teil wird manchmal der gesamte Verkehr kurz hinter dem Kreuz Neunkirchen auf einen Parkplatz umgeleitet, wo deine Kollegen zahlreich vorhanden sind und mit Lichtmasten, aufgeschlagenen Zelten (sind wir bei den Pfadfindern oder was? - scnr :blink:) usw. dann Kontrollen durchführen (wohl hauptsächlich nach Alkohol und eben der LKW-Durchlaufverkehr Rtg. Paris). Das wird 2 km vorher angekündigt, dann wird die Geschwindigkeit stufenweise herabgesetzt und dann mit Absperrgerät erst eine und dann zwei Spuren dichtgemacht. Also so geht das schon, ist halt immens aufwändig.

 

In Brandenburg lasern sie gerne Autobahnen entweder von Brücken oder vom Fahrbahnrand und schicken dann den wirklich dicken Fischen Abfangjäger hinterher.

 

Übrigens interessiert euch :sneaky: doch nicht im Ansatz, ob m3 etwas gefährlich findet oder nicht, oder? ;)

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Auf der A6 in saarländischen Teil wird ....

Na, da wird mein Eindruck ja mal wieder bestätigt: im Saarland ticken die Uhren offensichtlich gänzlich anders als im Großteil der Republik. :30:

 

In Brandenburg lasern sie gerne Autobahnen entweder von Brücken oder vom Fahrbahnrand und schicken dann den wirklich dicken Fischen Abfangjäger hinterher.

Ich sag ja nicht, daß das unmöglich ist, sondern eben relativ aufwendig.

 

Übrigens interessiert euch :blink: doch nicht im Ansatz, ob m3 etwas gefährlich findet oder nicht, oder? :lol:

:sneaky: Stimmt! ;):blush:

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In Brandenburg lasern sie gerne Autobahnen entweder von Brücken oder vom Fahrbahnrand und schicken dann den wirklich dicken Fischen Abfangjäger hinterher.

Kommen Brückenmessungen mit Laser auch in anderen Teilen von Deutschland vor? Ich denke da speziell an Bayern und BW... :sneaky:

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Kommen Brückenmessungen mit Laser auch in anderen Teilen von Deutschland vor? Ich denke da speziell an Bayern und BW...

Lasermessungen von über Land- und Bundesstraßen führenden Brücken finden in NRW definitiv statt. :sneaky:

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Kommen Brückenmessungen mit Laser auch in anderen Teilen von Deutschland vor? Ich denke da speziell an Bayern und BW... :blink:

@goldmember: In Bayern auf Autobahnen praktisch auszuschliessen. Auf Landstraßen durchaus vorkommend, wenn auch selten, dann halt mit biederen Anhalteposten.

 

@bluey schrieb:

...würde sich ein gewisser @m3_ dann wieder ohne Ende aufregen und wilde Spekulationen ob der Gefährlichkeit dieses Handelns anstellen.

Das ist keine Spekulation, sondern dann ernsthafte Kritik an der Standortauswahl.

:o

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So er denn auch tatsächlich funktioniert. :o

Bluey, das ist, ich bezeichne das jetzt mal einfach so und meine es nicht persönlich, lächerlich!

 

Es gibt kein Forenmitglied, bei dem die Anlage jemals versagt hätte. Viele haben sie oft im Einsatz, werden recht oft angemessen und nie kam was Verwertbares raus. Ich denke speziell an Österreicher.

 

Außerdem habe ich von einem Techniker, der an der Entwicklung beteiligt war, dass die Tests am Ende eine präzise Genauigkeit gezeigt haben. Auch für die bis dahin ungeknackte neue Riegl ohne Jammed-Meldung. Die Testreihen waren sehr ausführlich.

 

Ich verstehe ja, dass euch das nicht schmeckt. Aber warum seht ihr es nicht einfach ein, dass es einen zu vernachlässigenden Schwachpunkt gibt, der bei 0,00001% der Gemessenen vllt. mal greift. Dass es keine Wunderwaffe ist, sondern ein Teil derer, die man wirklich erwischen will, eben nicht zu erwischen ist per Laser. Ich setze jetzt einfach mal einen Kasten Bier aus für denjenigen, der den Störer überlistet bzw. der einen Fall belegbar präsentiert, bei dem die Technik versagt hat! Ich spreche von der neuen Anlage, die auch die Riegel knackt.

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Bluey, das ist, ich bezeichne das jetzt mal einfach so und meine es nicht persönlich, lächerlich!

1. als wirklich lächerlich und auch bezeichnend finde ich etwas anderes, werde ich hier aber nicht öffentlich schreiben.

 

2. daß das FG 21 keine Wunderwaffe ist, weiß ich. Daß es Geräte gibt oder geben wird, die das Gerät erfolgreich stören können, weiß ich auch. Entsprechende Erfahrungen habe ich seinerzeit schon mit dem LR 90 machen können. ALLERDINGS, und das ist bzw. war auch interessant, erfolgte zwar keine "Jammed"-Anzeige, dafür aber eine akkustische Warnung. Damit war der Störer quasi enttarnt.

Dashalb erachte ich es vielmehr als lächerlich, dieses angeblich ach so tolle Gerät wie eine "Wunderwaffe gegen Lasermessungen" zu betrachten.

 

3. mein Angebot steht immer noch.

 

Ich verstehe ja, dass euch das nicht schmeckt.

Du irrst. Ich sehe das keineswegs persönlich. Es ist mir auch egal, ob jemand so ein Gerät eingebaut hat und nutzt. Nur wenn ich es sehe oder merke, ist er eben fällig und das Gerät los. Ansonsten erledige ich meinen Job und ärgere mich ganz sicher nicht über solche Dinge.

 

Aber warum seht ihr es nicht einfach ein, dass es einen zu vernachlässigenden Schwachpunkt gibt, der bei 0,00001% der Gemessenen vllt. mal greift. Dass es keine Wunderwaffe ist, sondern ein Teil derer, die man wirklich erwischen will, eben nicht zu erwischen ist per Laser. Ich setze jetzt einfach mal einen Kasten Bier aus für denjenigen, der den Störer überlistet bzw. der einen Fall belegbar präsentiert, bei dem die Technik versagt hat! Ich spreche von der neuen Anlage, die auch die Riegel knackt.

Ich glaube eher insbes. eigenen Erfahrungen oder Leuten, die ich gut kenne, als manchen - ich nenne es mal so und meine es nicht persönlich - windigen Zeitgenossen, die sich u.a. hier im Forum bewegen und offensichtlich nichts besseres zu tun haben, als sich mit solchen Dingen wie "Laserstörer" zu beschäftigen.

 

Zu Punkt 3. (s.o.): da Du ja offenkundig mit reichlich finanziellen Mitteln gesegnet bist und Dir die Aussage derselben ja scheinbar auch nichts ausmacht und Du vor mehr oder weniger teuren Reisen nicht zurückschreckst, komm doch einfach mal vorbei und wir testen Deinen Warner. Wenn er tadellos funktioniert, werde ich das hier auch bestätigen.

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Selber habe ich auch die Aufnahmen der Brückenkameras gesehen. Da ist selbst bei der Kamera für den Fernbereich das Kennzeichen zu erkennen wenn man reinzoomt.

 

Damit vergleichst du aber Äpfel mit Birnen.

Warum sollte man mit der Kamera ranzoomen? Dann erfüllt sie ja den Zweck nicht mehr für welchen sie vorgesehen ist und damit wäre die Messung eh hinfällig.

 

Und nur weil das nun digital aufgezeichnet wird ist die Auflösung nicht megamäßig viel besser als bei S-VHS vorher.

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2. daß das FG 21 keine Wunderwaffe ist, weiß ich. Daß es Geräte gibt oder geben wird, die das Gerät erfolgreich stören können, weiß ich auch. Entsprechende Erfahrungen habe ich seinerzeit schon mit dem LR 90 machen können. ALLERDINGS, und das ist bzw. war auch interessant, erfolgte zwar keine "Jammed"-Anzeige, dafür aber eine akkustische Warnung. Damit war der Störer quasi enttarnt.

Dashalb erachte ich es vielmehr als lächerlich, dieses angeblich ach so tolle Gerät wie eine "Wunderwaffe gegen Lasermessungen" zu betrachten.

Wir sprechen hier nicht vom LR 90, sondern vom AL-G 9. Bei dem wurde noch keine Fehlfunktion berichtet.

 

Ich glaube eher insbes. eigenen Erfahrungen oder Leuten, die ich gut kenne, als manchen - ich nenne es mal so und meine es nicht persönlich - windigen Zeitgenossen, die sich u.a. hier im Forum bewegen und offensichtlich nichts besseres zu tun haben, als sich mit solchen Dingen wie "Laserstörer" zu beschäftigen.

Wer, den du kennst, benutzt denn einen AL-G 9?

Außerdem sind die Leute, die ich hier aus dem Forum mit AL-G 9 kenne, allesamt keine windigen Zeitgenossen :o.

 

Zu Punkt 3. (s.o.): da Du ja offenkundig mit reichlich finanziellen Mitteln gesegnet bist und Dir die Aussage derselben ja scheinbar auch nichts ausmacht und Du vor mehr oder weniger teuren Reisen nicht zurückschreckst, komm doch einfach mal vorbei und wir testen Deinen Warner. Wenn er tadellos funktioniert, werde ich das hier auch bestätigen.

Ich würde vorbei kommen, kein Ding. Allerdings habe ich keine Laserstörer (habe ich aber schon mehrfach berichtet).

Bei uns gibt es nämlich faktisch keine Lasermessungen. Seit ich mich aktiv für Verkehrsüberwachung interessiere (>7 Jahre) habe ich noch keine Lasermessung im Saarland und in unserem Bereich erst eine erlebt, bei der ich vorher abbiegen konnte und das war an einem Aktionstag. Es ist für mich also noch nicht nötig, ein solches Gerät zu betreiben.

 

Des weiteren müsste sich dann jemand finden, der es in einen Mietwagen einbaut, um es dann kurz danach wieder auszubauen. Denn ich fahre nicht mit Privatfahrzeugen zu Treffen mit Leuten, die ich nicht schon persönlich kenne (grundsätzlich, also das hat mit dir nichts zu tun). Ich nutze dann immer einen fremdgemieteten Mietwagen, sofern ich mit dem Auto komme. Also, wenn mir jemand ein Car mit AL-G 9 zur Verfügung stellt und mir erklärt, wie ich es bedienen kann, dann würde ich das durchaus machen. Ich würde ohnehin gerne mal die Person hinter Bluey kennen (es diskutiert sich anonym nicht so interessant als wenn man die Personen kennt). Meld dich doch einfach mal in dem Thread Treffen 2009 :blink:.

 

Wenn jemand anderes mit AL G-9 das mal testen will, würde ich mitfahren ggf.

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Wir sprechen hier nicht vom LR 90, sondern vom AL-G 9. Bei dem wurde noch keine Fehlfunktion berichtet.

*räusper* Das LR 90 ist kein Laserstörer, sondern ein Lasermeßgerät, genauer gesagt das Riegl LR 90-235/P und das Vorgängermodell des FG 21. :o

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Selber habe ich auch die Aufnahmen der Brückenkameras gesehen. Da ist selbst bei der Kamera für den Fernbereich das Kennzeichen zu erkennen wenn man reinzoomt.

 

Damit vergleichst du aber Äpfel mit Birnen.

Warum sollte man mit der Kamera ranzoomen? Dann erfüllt sie ja den Zweck nicht mehr für welchen sie vorgesehen ist und damit wäre die Messung eh hinfällig.

In den eigentlichen Messbereich wird reingezoomt und zwar soweit das alles noch abgebildet wird. Den Rest sieht man dann auch auf den Bildschirm, wenn man es vergrößert.

Wenn ich nicht zomme, so stellt sich für mich die Frage warum die Kameras dann so ausgestattet werden. technik die defekt gehen kann und zusätzlich noch mehr kostet. :o

 

Und nur weil das nun digital aufgezeichnet wird ist die Auflösung nicht megamäßig viel besser als bei S-VHS vorher.

Ich weiß ja nicht wie die VHSaufnahmen früher waren, aber schlecht sind die Aufnahmen, zumindest beim VKS nicht.

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