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way2fast

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  1. Hier der Meißener Beschluss. Interessantes Zitat:
  2. Wenn Du immer alle Verkehrsregeln einhälst, brauchst Du nicht in diesem Forum posten und lesen
  3. OK, trotzdem danke, dass Du nachgeschaut hast!
  4. Du hast nicht ganz genau gelesen: Mir wird eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen, kein Abstandsverstoß und da gäbe es eine einfache Alternative ohne Videoaufzeichnung. Schweinfurter Richter In Bayern anscheinend schon. Die zeichnen noch mit PAL auf bei dem VAMA Verfahren.
  5. Mojn, mojn, Ich habe das Videoband anfordern lassen. Wegen dieser Steinzeittechnik (VHS Kassette) ist es leider etwas schwierig da was selber zu machen. Ich habe ja nichtmal einen VHS Videorekorder. Man könnte mal vesuchen, das Band zu digitalisieren und dann ein wenig digitale Bildverarbeitung darauf loszulassen. Falls Dein Bild von so einer Kamera stammt, sieht das ja wirklich recht klar aus. In dem Schweinfurter Urteil sehen die das aber auch anders: Keine Idendifikation möglich. Ob das aber wirklich überprüft wurde, kommt nicht heraus.
  6. Ich werde bemüht sein, dranzubleiben. In der Regel sollte man das aber mitbekommen, wenn da eine Entscheidung ergeht. Das wäre toll! Der Blitzer macht aber auch nichts anderes als es die Messbeamten in deinem Fall machen (dort wird das Identifikationsvideo ja noch von Hand ausgelöst). Er löst dann ein Bild aus, wenn er einen Verstoß feststellt. Dafür würde ich dann wieder den Beschluss des BVerG heranziehen: Bei einem Blitzer würde dies klar so sein: Alle Fahrer werden gemessen, aber bei unbescholtenen das Messergebnis "anonym und spurlos wieder gelöscht", bzw. garnicht gespeichert. Be
  7. So habe mal quergelesen. Speziell zur Beweisverwertung hat der Richter ja viel "Tinte verbraucht", obwohl es ja eigentlich garnicht nötig gewesen wäre nach seiner Argumentation. Die Arugemtation scheint mir recht durchgängig zu sein. Angriffspunkte sehe ich (laienhaft) im Allgemeinen an folgenden Stellen: - Die Einschränkungen von § 101 StPO werden nirgendwo gewürdigt - bei der Verhältnismäßigkeit der Beweisverwertung --> Grundrechtsverletzung vs. Ordnungswidrigkeit Aber da schreibst Du ja selber, dass diese Punkte fragwürdig sind. Ich kann das nicht beurteilen. Mal sehen, was das O
  8. OK, ich muss meine Aussage zum Teil revidieren. Immerhin ein Link zu dem Schweinfurter Urteil. Hatte ich zuerst garnicht gesehen. Danke! Ich ziehe mir das mal rein.
  9. Na da machst Du es Dir jetzt aber schon etwas einfach. Ich habe momentan gar keine rechtliche Meinung, weil das BVerG die für mich relevanten Punkte überhaupt nicht betrachtet hat. Es mag ja sein, dass es aus anderen Urteilen entsprechende rechtliche Grundlagen für die Videomessung im Allgemeinen und das VAMA System im Speziellen gibt. Ich kenne sie ja leider aber nicht und habe konkrete Bezüge im Internet bisher nicht gefunden. Das Einzige, worum ich Dich gebeten hatte, ist Deine Auffassung zu belegen. Ich behaupte nicht, dass sie falsch ist. Allerdings scheint es mir, dass Du es mit der im
  10. Na bitte. Dann gibt's an meinen Provida-Messungen ja nichts auszusetzen. Allein anhand meiner Videoaufnahmen ist der Fahrer nicht zu identifizieren. Ich hoffe, daß @m3_ das auch liest und vor allem auch versteht und sich hinter seine Löffel schreibt. ... na da würden mich zusätzlich zur bloßen Behauptung schon auch die relavanten Urteile/Beschlüsse interessieren. Hier ein paar ganz nette Blog-Links zu diesem Thema von einer kommerziellen Seite, die Anwälten "Geld aus der Tasche zieht". SENSATION! BVerfG: Geschwindigkeitsmessungen, Abstandsmessungen etc. mit Video und Film (und auch Foto
  11. Mag sein. Mir ging es in meinem Statement um die Bewertung dieses Urteils - ähm Beschlusses - nicht um andere. Die kenne ich nicht. es nimmt keine Stellung, welches Gesetz ... s.o. dieser Beschluss, nicht andere Kannst Du das Aktenzeichen sagen? Wäre interessant. Dazu sagen sie ja wenigsten, dass sie dazu nichts sagen ... in diesem Beschluss s.o. dieser Beschluss, nicht andere das zweifle ich ja nicht an, oder? Danke für die Klarstellung. Ist natürlich wichtig für die Beurteilung der Sachlage Kann ich leider nicht. Kannst Du die relevanten Urteile benennen?
  12. OK, einigen wir uns darauf: Das BVerG bezieht letztendlich überhaupt nicht Stellung zu dem Thema in welcher Art Videoüberwachung zulässig ist, oder nicht. Es sagt ausschliesslich, dass ein Erlass keine Grundlage für eine Zulässigkeit sein kann. Es sagt nichts darüber, ob - welcher Paragraf eine Rechtsgrundlage sein kann - ob dauerhafte Videoaufnahmen eine Rechtsgrundlage haben - ob eine Trennung in Fern- und Nahaufnahmen eine Rechtsgrundlage hat - ob ein Anfangsverdacht vorliegen muss oder nicht - ob die unzulässig erhobenen Videobeweise für ein Bußgeldverfahren verwendet werden können
  13. Die Vorbringungen werden aber auch in keiner Weise explizit bestätigt. So könnte man den "kann offengelassen werden" Satz auch so intereptieren, dass dieser Teil der Argumentation des Beschwerdeführers irrelevant ist. Also ich würde mich auf die Begründung beziehen und nicht auf die Angaben des Beschwerdeführers.
  14. Diese Schlussfolgerung ziehst du zu Unrecht. Es geht hier um ohne konkreten Verdacht angefertigte Videoaufnahmen. Auch diese Passage verstehst du falsch. Offen gelassen ist nur, ob Übersichts- oder Detailaufnahmen einer unterschiedlichen Betrachtungsweise bedürfen. Und das auch nur, weil bereits anderweitig ein Grundrechtsverstoß festgestellt wurde. Nämlich durch das Dauerhafte Filmen ohne konkreten Tatverdacht, in der Absicht, Indentifizierungen herbeiführen zu können. Hi Mace, Deine Argumentation würde ich verstehen, wenn ich irgendwo in dem Urteil einen Hinweis auf "das dauerhafte F
  15. OK, ich habe das Urteil nochmal genau gelesen ... sofern ich dieses komische Deutsch überhaupt lesen kann :-) Es geht nicht um die Verletzung der Grundrechte der Allgemeinheit (also der unbeteiligten Autofahrer) sondern konkret um die des Beschwerdeführers. Es ist m.e. irrelevant, ob alle gefilmt wurden oder nicht. Der entscheidende Satz ist m.E. dieser: ... das könnte man so interpretieren, dass das für die Verletzung der Grundrechte gar keine Rolle spielt, zumindest in diesem Fall hat es das offensichtlich nicht, da die Richter diesen Aspekt ja nicht in ihre Entscheidung einbezogen
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