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Abgeschleppt - Parken auf Bürgersteig


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Moin allerseits !

 

Hatte heute morgen ein wirklich übles Erwachen - mir haben die Hippos mein geliebtes Auto abgeschleppt, wegen Parken auf Gehweg - um 4:44 Uhr - , so früh sind diese Experten in Marburg schon unterwegs. Soweit, so schlecht.

 

Nun, die Auslöse werde ich wohl zahlen müssen, wie es ausschaut, habe mich eben von einem ADAC Vertragsanwalt ausführlich beraten lassen. Abschlepper hat Genehmigung zur Inkassotätigkeit etc. sieht also eher mau aus für mich.

 

Aber jetzt kommen ja noch die horrenden Verwaltungskosten auf mich zu plus das Ticket, dürfte so alles in einem bei ca. 60,- Euro liegen :D (plus Abschleppgebühr in Höhe von 143,- Euro... :lol: ). Meine Frage: Kann ich da was deichseln, im Sinne von Verzögerung - Halterhaftung - nur Kosten des Verfahrens ??? Den Fahrer können sie ja nicht ermitteln...

 

Ich bin für jeden Tip dankbar, Leute... :huh:

 

Übrigens: Laut dem Anwalt muss keine Behinderung mehr vorliegen, es reicht das einfache Zuwiderhandeln gegen die StVO. Das heisst: Parkzeit um 5 Minute überzogen - Auto wech ! Oder mit 1 Rad auf der Bordsteinkante geparkt - Auto wech ! Ich finde das ganz schön krass, zumal es hier in Marburg konsequent durchgezogen wird. Kein Wunder, das Marburg die einzige Stadt im ganzen Landkreis ist, die einen ausgeglichenen Haushalt mit Rücklagen vorweisen kann... :D

 

CU

Grisu

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Dein Anwalt hat leider recht!

 

Was die Gebühr anbelangt - wenn du noch nichts dazu gesagt hast, wer das Auto dort hingeparkt hat, - dann kannst du, sollte es 15 Euro übersteigen - die Halterhaftung abwarten, indem du die Strafe einfach nicht bezahlst.

 

Beim Abschleppunternehmen solltest du dich nur als Halter ausweisen und dein Eigentum eben auslösen. Mehr nicht sagen!!!

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Ich hatte heute morgen mit dem Ordnungsamt telefoniert, weil ich wissen wollte, wo das Auto steht und ob es abgeschleppt wurde (hätte ja auch geklaut worden sein). Bei dem Gespräch erwähnte ich, das ich das Auto gegen 4:00 Uhr in der Nacht dort geparkt hätte. Der Mann erklärte, das der PKW um 4:44 Uhr vornotiert und dann um 6:56 Uhr abgeschleppt wurde. Ich weiß ich weiß...ich hätte meine Klappe halten sollen, aber in sowas bin ich nicht so geübt wie du, Alberto... :D ... aber mir ist gerade eingefallen, das meine Freundin ja noch mal kurz wech ist zum Kippen holen, und dann wieder dort geparkt hat :D ...

 

Also, trotz meiner (dämlichen) "Aussage" bleibt ja noch ein Zeitfenster von 45 Minuten, indem das Fahrzeug von jemand anderem hätte gefahren werden können. Somit müsste das doch mit der Halterhaftung klargehen, oder ??

 

Ansonsten ist ganz klar - gegenüber dem Abschlepper bleiben meine Lippen versiegelt B) ...

 

Ich dank dir, Alberto !

 

CU

Grisu

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Die reine Verwarnung wegen des Falschparkens wirst du über den Weg der "Halterhaftung" sparen können. (Kostet bei einer Dauer von mehr als 1 Std. 25 Euro, mit Behinderung 35 Euro), die "Halterhaftung" kostet dich 18 Euro.

Andererseits hast du den Verstoß ja mündlich zugegeben. Berichte bitte, wie es ausgeht.

 

Die Abschleppgebühren sowie die Verwaltungskosten der Polizei wirst du als Halter zahlen müssen. Hier wurde eine Ersatzvornahme durchgeführt, die hierdurch entstandenen Kosten können auf dem zivilrechtlichen Weg eingeklagt werden.

 

Gruß

Goose

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@Goose

 

Andererseits hast du den Verstoß ja mündlich zugegeben.

 

Wie schon erwähnt, habe ich lediglich geäußert, das ich das Auto gegen 4:00 Uhr in der Frühe das Auto auf dem Bürgersteig abgestellt habe. Bleiben also noch 45 Minuten, in denen jemand anderes wegfahren und wiederkommen konnte. Außerdem ist der Bürgersteig recht lang - ich habe nicht gesagt, wo ich den Wagen geparkt habe. Ich habe nur gesagt, das ich den Wagen in der X-Straße auf dem Gehweg geparkt habe, aber nicht wo genau. Es kann also ein Unterschied bestehen zwischen dem Ort, wo ich geparkt habe und dem Ort, wo er dann letztlich abgeschleppt wurde. Der Unterschied würde sich aus der Nutzung einer unbekannten dritten Person erklären.

 

Bei der Gelegenheit noch eine Frage an die Experten hier im Forum: Wenn ich beim Abschlepper ankomme und das Tor stände offen und mein Wagen direkt daneben, was würde passieren, wenn ich einfach einsteigen und wegfahren würde ? Diebstahl schliesse ich jetzt ja mal aus, ist ja mein Eigentum...Welche rechtlichen Konsequenzen könnten sich daraus ergeben ? Hausfriedenbruch etc. ? Oder passiert in so einem Falle garnix ?

 

CU

Grisu

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Wie schon erwähnt,...

 

ich sagte ja schon, du kanst es versuchen. Es könnte auch klappen, aber es ist IMHO keine 100%-ige Sache.

 

Wenn du den Wagen mitnimmst, liegt strafrechtlich nichts vor. Sei dir aber sicher, daß das Gelände in den seltensten Fällen unverschlossen ist (bei unseren Vertragsschleppern schon aus dem Grund, damit die Rottweiler nicht rauskommen)

 

Gruß

Goose

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@Goose

Sei dir aber sicher, daß das Gelände in den seltensten Fällen unverschlossen ist (bei unseren Vertragsschleppern schon aus dem Grund, damit die Rottweiler nicht rauskommen)

Hehehe...mit den kleinen Hundchen werde ich schon fertig...braves Hündchen, feines Hündchen... :D

 

CU

Grisu

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Also wenn ich in Marburg wohnen würde, und parken müsste, vorausgesetzt an einer Stelle wo niemand behindert wird, dann würde ich mein Auto zur Sicherheit noch an die Parkuhr, Laternenmast oder ähnliches anketten und zwar so dass auch mit wegheben nichts geht.

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Marburg ist schon ein heißes Pflaster. Bin da am 16. November auch abgeschleppt worden. Habe mein Auto von Montag morgen bis Freitag mittag ordnungsgemäß geparkt. Montag Nachmittag sind temporäre Halteverbotsschilder aufgestellt worden, gültig ab Freitag morgen. Mittags war das Auto dann natürlich weg.

 

Aber die stellen die Autos gerne am Georg Gassmann Stadion, auf einem öffentlichen P&R Parkplatz ab. Da hab ich mir das Auto dann auch direkt, ohne irgendwo nachzufragen abgeholt.

 

Bisher hab ich noch nix von denen gehört. In 3 Tagen sind 3 Monate um, und das Fahrzeug ist noch auf meinen Vater zugelassen. Das riecht verdammt nach Verjährung :D

 

Gilt die Verjährung eigentlich nur für das Knöllchen, oder fallen damit auch die Abschleppkosten unter den Tisch? Frage nur für den Fall, daß ich doch noch was von denen höre. :P

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Guest Michael

@Goose:

 

Jawoll - Verjährungsfrist für zivilrechtliche Ansprüche (dazu gehören die Abschleppkosten) beträgt 3 Jahre (§ 195 BGB).

Allerdings gilt da eine besondere Berechnung der Frist - § 199 Abs 1 BGB:

Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem

1. der Anspruch entstanden ist und

2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

 

Heißt also konkret: Wenn der Anspruch am 01.01.2003 entstanden ist, beginnt die Verjährungsfrist erst am 31.12.2003 zu laufen; damit wären es insgesamt fast 4 Jahre.

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Jetzt aber mal ne ganz blöde Frage: Wenn die es nicht schaffen meinen Vater als Halter innerhalb von 3 Monaten anzuschreiben und die Geschichte verjährt ist, dann hat er ja auch niemals die Chance einen Widerspruch dagegen einzulegen. Dann können die doch nicht allen Ernstes verlangen, daß die Abschleppkosten zu zahlen sind.

 

Oder schicken die die Sache auch nach mehreren Monaten noch zu, und durch einen Widerspruch wegen Verjährung werden die Abschleppkosten dann doch fällig?

 

Das hieße doch, ich müßte bei einem Widerspruch auf das Argument der Verjährung verzichten, wenn ich die Abschleppkosten nicht bezahlen möchte und eine andere Begründung liefern (z.B. fehlende Verhältnismäßigkeit).

Und könnte ich damit Erfolg haben: Das temporäre Parverbot wurde meines Wissens nach aufgestellt, damit das Herbstlaub entfernt werden konnte. Das haben die aber niemals gemacht, also eigentlich war das Parkverbot für den Arsch.

Ich weiß, daß klingt jetzt alles etwas laienhaft, aber genau das bin ich ja auch B)

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Grundsätzlich gilt doch erst mal... wer hat mit wem einen Vertrag - und wer schuldet somit wem etwas.

 

Also... die Polizei holt den Abschleppwagen, - dann haftet sie dafür, daß dieser sein Geld bekommt.

Wer die Musik bestellt, muß sie zahlen.

 

Dann passiert es meistens, daß das Abschleppunternehmen gleich kassiert, bevor man den Wagen herausgibt. (aber... in Hilfstätigkeit für die Polizei! Einen direkten rechtsanspruch hat man so nicht gegen den Abholer des Autos)

 

Nun passiert es nachts öfters, daß die Abschlepp-Plätze offen stehen oder gar völlig frei zugänglich sind... in Stuttgart z.B. am Killesberg.

Dort habe ich schon mein Auto einfach abgeholt - und mich weiter nicht geäußert.

 

Die Abschleppfirma wird mir niemals eine Mahnung schicken, denn sie hat keinen Vertrag mit mir abgeschlossen.

 

Die Polizei kann ja versuchen, diese Kosten bei mir einzutreiben - das allerdings wird ein Zivilprozess, der die Notwendigkeit dieser Abschleppmassnahme verdeutlichen muß, - denn im Zivilprozess gilt: Wer eine Forderung hat, - muß diese stichfest beweisen.

 

Da kann es schon Richter geben, die da ihre Zweifel bekommen....

 

Und... die Gegenseite braucht einen Anwalt - das macht eben nicht der Staatsanwalt... hoffentlich haben sie eine Rechtsschutzversicherung.

 

Also.. so ganz einfach geht es eben nicht - mit dem Abschleppen.

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Also... die Polizei holt den Abschleppwagen, - dann haftet sie dafür, daß dieser sein Geld bekommt.

Wer die Musik bestellt, muß sie zahlen

 

Ganz so einfach ist es für den Betroffenen nun nicht.

 

Das Abschleppen des KFZ ist eine Sicherstellung zur Gefahrenabwehr, diese richtet sich z.B. nach § 43 PolG NW

"Die Polizei kann eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren"

 

Diese Sicherstellung wird im Zuge der Ersatzvornahme als Zwangsmittel durchgeführt. Hier haben wir z.B. den § 52 PolG NW

Wird die Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen anderen möglich ist (vertretbare Handlung) nicht erfüllt, so kann die Polizei auf Kosten des Betroffenen die Handlung selbst ausführen oder einen anderen mit der Ausführung beauftragen [...]

 

Also, auch wenn ich die Musik bestelle, muß ich sie nicht zahlen (siehe auch z.B. Verwaltungsvollstreckungsgesetz NW)

 

Gruß

Goose

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@Goose

 

JaEin ...

 

Polizeirecht legitimiert das Handeln, aber Bürgerliches Recht regelt die Ansprüche!

 

Der Abschlepper hat einen Anspruch an den, der Ihn beauftragt.

Dieser (die Pol.) hat nun einen Anspruch gegen den Störer, aber noch

nicht gegen den Halter!

Die Behörde beauftragt den Abschlepper mit dem Inkasso (sonst darf der

gar nicht kassieren). Verlangt der Halter das Fahrzeug heraus, MUSS der

Abschlepper es auch ohne Inkasso herausgeben, sonst macht er sich ggfs.

seinerseits Schadenersatzpflichtig. (Die haben aber ein seehr dickes Fell).

In diesem Fall bezahlt die Behörde den Abschlepper und versucht nur ihrerseits

von Störer (zu Recht) oder vom Halter (zu Unrecht) den Betrag zu erhalten.

 

Leider gibt es im Ruhenden Verkehr eine Halterhalftung. Ob diese hier zieht

ist aber umstritten.

 

Gruss

Daniel

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Jetzt wirfst du zwei Sachen durcheinander.

Zum einen die "Halterhaftung", also die Pflicht des Halters nach § 25a StVG, die Kosten des Verfahrens ( nicht das Bußgeld) zu tragen,

 

zum anderen die Kosten der Schleppung. Diese dient nicht der OWi-Verfolgung, ist also keine Strafe, sondern dient der Gefahrenabwehr, sie richtet sich somit nach dem PolG.

Nach § 5 PolG (Verantwortlichkeit für den Zustand von Sachen) sind Maßnahmen gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt, den Eigentümer oder einen anderen Berechtigten zu richten.

Also richtet sich die Ersatzvornahme in Ermangelung des Inhabers der tatsächlichen Gewalt gegen den Eigentümer.

 

Das Polizeirecht sowie die Verwaltungsvollstreckungsordnung regeln die Kostenpflicht.

 

Gruß

Goose

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Man vergleiche diese beiden Sätze:

 

Das temporäre Parverbot wurde meines Wissens nach aufgestellt, damit das Herbstlaub entfernt werden konnte
und dazu

 

"Die Polizei kann eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren"

 

Welche Gefahr wurde denn abgewehrt? Wenn tatsächlich das Laub wegen des Autos nicht entfernt werden konnte und infolgedessen eine Gefährdung stattgefunden hat, wäre es ja verständlich...

 

Grobi

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@Benoir

Aber die stellen die Autos gerne am Georg Gassmann Stadion, auf einem öffentlichen P&R Parkplatz ab. Da hab ich mir das Auto dann auch direkt, ohne irgendwo nachzufragen abgeholt.
Das macht der Abschlepper nur noch ganz selten, eben weil es offen ist...Stattdessen hat der eine Halle auf dem Feser-Geländer, wo er die Kisten in dieselbige stellen und wegschliessen kann.

 

@Guest

Die Behörde beauftragt den Abschlepper mit dem Inkasso (sonst darf der

gar nicht kassieren). Verlangt der Halter das Fahrzeug heraus, MUSS der

Abschlepper es auch ohne Inkasso herausgeben, sonst macht er sich ggfs.

seinerseits Schadenersatzpflichtig. (Die haben aber ein seehr dickes Fell).

Stimmt leider nicht ! (Landgericht Frankfurt a.M. Az. 2/3 O 230/00)

 

CU

Grisu

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Guest DanielB
in Stuttgart z.B. am Killesberg.

 

Da ich auch aus Stuttgart komme, würde mich interessieren wo genau daß ist. Nur für den Fall daß ich mal betroffen sein sollte.

 

Aber in Stuttgart gehts zum Glück nicht so streng so, ich hab jetzt in über einem Jahr Fahrpraxis keinen einzigen Strafzettel wegen Falschparken gekriegt, ohne jemals einen einzigen Parkschein gelöst zu haben :-)

 

gruß,

Daniel

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