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Rechtfertigender Notstand


Guest Ferris MC

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Guest Ferris MC

Bin gerade auf das hier gestossen:

 

§ 16 OWiG [Rechtfertigender Notstand]

 

Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Handlung begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Handlung ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

 

Des is ja recht schwammig...wann ist Ehre in Gefahr :blink:

Weiss jemand von euch ein paar Fälle, in denen Einsprüche gegen Bussgeldbescheide mit Hinweis auf diesen Paragrafen zur Einstellung geführt haben? Bin auch für Links dankbar...

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Guest Luigi

Find ich klasse: bei der nächsten Geschwindigkeitsübertretung sage ich einfach: "Die Ehre meines Autos war in Gefahr! Mein Beifahrer hat doch glatt behauptet, der schaffte keine 200 Sachen!"

 

:blink:

 

Luigi

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Also, in den Kommentaren, die ich hier habe, gibt es rund 10 Seiten dazu, ich bin aber ehrlich gesagt zu faul, diese jetzt abzutippen.

 

Dieser Paragraph kommt z.B. zur Anwendung, wenn du deine schwangere Frau ins Krankenhaus bringst, weil die Presswehen eingestzt haben und aufgrund eines Stromausfalls der Rettungsdienst nicht verständigt werden konnte.

 

Oder dein Mann bekommt einen Herzinfarkt, du stehst an der Kreuzung zum Krankenhaus und überquerst hierbei die Ampel bei Rot.

 

Wichtig sind zwei Punkte:

 

wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Man muß also abwägen. Es gibt das klassische Beispiel vom Mann, den der Durchfall ereilte. Dieser fährt nun auf der Autobahn zu schnell, um zum Ratplatz zu kommen und das rettende Klo zu erreichen bevor er sich in die Hose macht.

Hier besteht das Interesse, sich nicht in die Hose zu machen, dagegen steht die Verletzung des § 3 StVO.

In diesem Fall könnte er mit rechtfertigendem Notstand durchkommen (Wichtig: Attest über Durchfall, denn sonst glaubt einem das keiner)

 

Dies gilt jedoch nur, soweit die Handlung ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden. Fährt er nun von der Raststätte weiter mit überhöhter Geschwindigkeit zur nächsten Raststätte, so ist das Mittel nicht mehr angemessen, denn er hätte ja auf der vorhandenen Sitzkeramik bleiben können. Hier würde der rechtfertigende Notstand ausscheinden.

 

Gruß

Goose

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Guest Ferris MC

Vielen Dank @Goose :cop01:

 

Weil ich hab jetzt das Problem, dass mich eventuell zwei Monate Fahrverbot erwarten und eure geniale Albertomethode nicht mehr geht (weil mich die Halterin aus Rache für einen anderen Fehltritt meinerseits schon beschuldigt hat :wand: )

 

Jetzt versuche ich verzweifelt einen Rechtfertigen Notstand zu konstruieren, auf Durchfall bin ich da noch gar nicht gekommen, klingt aber logisch (Ehre ist ja angegriffen). Meint ihr, die Erkennen ein Attest vom Vater an, auch wenn dieser HNO-Arzt ist?

 

Super Forum hier,

 

 

Ferris MC

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Hierzu hätte ich folgendes:

 

Geschwindigkeitsüberschreitung wegen Stuhldrangs

 

Einen außergewöhnlichen Fall hatte das Pfälzische Oberlandesgericht in Zweibrücken zu entscheiden. Ein Autofahrer überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um 50 km/h. Als Entschuldigung für sein zu schnelles Fahren berief sich der Autofahrer auf einen Fall "höherer Gewalt", weil er sich infolge einer Durchfallerkrankung zum schnellstmöglichen Aufsuchen eines Parkplatzes veranlasst gesehen hatte, um seinem Stuhldrang nachgeben zu können. Der Amtsrichter ließ sich dadurch nicht beeindrucken und verurteilte den Autofahrer zu einer Geldbusse von 200 DM und einem Monat Fahrverbot.

 

Der Verurteilte legte Rechtsbeschwerde gegen das Urteil ein und fand vor dem Oberlandesgericht verständnisvollere Richter. Diese vermissten bei dem erstinstanzlichen Urteil eine "Güterabwägung zwischen dem persönlichen Interesse eines Betroffenen an der Wahrung seines Schamgefühls und damit seiner Würde und dem Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs". Weiter heißt es in dem Urteil: "...daß der Betroffene (trotz Anwesenheit einer Beifahrerin) gehalten war, notfalls seinem Druck im Magen-Darm-Bereich während der Fahrt nachzugeben und die Verschmutzung seiner Wäsche in Kauf zu nehmen, überspannt zudem die Anforderungen im Normalfall und kann allenfalls für konkrete Gefahrensituationen gelten".

 

Das Oberlandesgericht verwies den Rechtsstreit zur weiteren Sachaufklärung an das Amtsgericht zurück. Dort muß nun geklärt werden, ob der vom Durchfall geplagte Autofahrer seiner Notlage nicht durch Anhalten auf dem Seitenstreifen der Autobahn und darauffolgender Entledigung seiner Notdurft - natürlich hinter seinem Pkw vor zudringlichen Blicken geschützt - hätte begegnen können.

OLG Zweibrücken vom 19.12.1996, 1 Ss 291/96

 

Leider habe ich die endgültige Entscheidung des AG nicht.

 

Kannst du also darlegen, daß es nicht möglich war, am Seitenstreifen zu hocken, könnte es klappen. Eine Garantie kann ich dafür jedoch nicht geben. Bedenken solltest du auch, daß sowas idR nur vor Gericht klappt. Legst du dem Richter nun das Attest des eigenen Vaters vor denkt er sich auch seinen Teil und die Sache ist schon erledigt.

 

Eben damit mit diesen Begründungen kein Mißbrauch betrieben wird sind die Prüfungen idR sehr streng.

 

Gruß

Goose

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Guest Ferris MC

Gut das ich Rechtsschutz habe. Bis es soweit ist, dauert das ja noch ein paar Tage oder Wochen.

Viel Zeit über meinen Fahrstil nachzudenken... und natürlich wie ich um das Fahrverbot herumkomme :wand:

 

Bedenken solltest du auch, daß sowas idR nur vor Gericht klappt.

 

Sind dir keine Fälle bekannt, in denen dass gleich die Bußgeldstelle entschieden hat?

 

Was gibt es sonst noch so für Notstände, die sich nachträglich erfinden (und auch einigermassen beweisen) lassen können?

 

Bitte nur niveauvolle Beiträge (wie z.B. jene von Goose), und nicht so'n "steh zu deinem scheiss"-Müll. Dazu stehen will ich nämlich nicht :cop01:

 

 

Viele Grüsse,

FerrisMC

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Ich habe mal hier was von dem konkreten Fall gelesen, dass ein Fahrer in einer 120er "Zone" eine in sehr geringen abständen fahrende LKW-Kolonne überholte und dann hinter ihm eine Reihe von Einsatzfahrzeugen der Polizei, die auf dem Weg zu einer Unfallstelle waren, auftauchte.

Der Fahrer - da er nicht rechts einscheren konnte - beschleunigte auf 190, bis er an der LKW-Kolonne vorbei war. Danach scherte er rechts ein und bekam vom vorbeifahrenden Polizisten ein "Daumen hoch" zugeworfen. Hier war die Überschreitung der zulHG also gerechtfertigt, da die Beamten es eilig hatten und der PKW-Fahrer zudem nacheigener Darstellung niemanden gefährdete ...

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Guest Ferris MC
Der Fahrer - da er nicht rechts einscheren konnte - beschleunigte auf 190, bis er an der LKW-Kolonne vorbei war. Danach scherte er rechts ein und bekam vom vorbeifahrenden Polizisten ein "Daumen hoch" zugeworfen. Hier war die Überschreitung der zulHG also gerechtfertigt,
Nicht schlecht,

aber woher soll ich die Polizeibeamten nehmen, die mir eine Einsatzfahrt bestätigen :blink:

 

Hätt' ich doch bloss geschrieben, dass ich die Praxisbeispiele für ein Schulreferat zum Thema "Geschwindigkeitskontrollen" benötige...

 

Naja, hiermit hole ich den Thread noch ein letztes Mal aus den Tiefen des Forums, vielleicht kommt ja noch was besseres, als das was ich mir bereits so überlegt habe...

 

achso,

Sind dir keine Fälle bekannt, in denen dass gleich die Bußgeldstelle entschieden hat?

ist nach wie vor von Interesse, da ich es auf eine Gerichtsverhandlung nur ungern drauf ankommen lassen will.

 

MfG

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Ich denke, um eine Gerichtsverhandlung wirst du da nicht herumkommen. Du hast ja eine Ordnungswidrigkeit begangen und willst nun einen Rechtfertigungsgrund vorbringen (was im übrigen recht schwer sein wird, wenn er nur erfunden ist. Nur sehr wenige sind so gute Lügner, daß sie vor Gericht bestehen)

 

Gruß

Goose

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@MoP

 

Habe ähnliches mal selbst als Beifahrer erlebt. Mein Vater ist auf einer sehr engen Landstraße zwischen zwei Ortschaften gefahren, als von hinten ein Polizeiwagen mit Sonderrechten und sehr hohem Tempo angerast kam. Aufgrund der Enge der Straße und permanentem Gegenverkehr war an ein Platz machen nicht zu denken - also hat mein Vater gnadenlos Gas gegeben und ist mit ca. 150-160 km/h bei :lol: vor dem Streifenwagen hergefahren. Dann mit ca. 100 Sachen in die Ortschaft rein, voll gebremst und bei der nächstbesten Möglichkeit rechts angehalten. Der Polizeiwagen vorbei.

 

Zwei Ortschaften weiter standen die besagten Beamten an einer Unfallstelle. Als einer der Beamten unser Auto erkannte, hob er die Hand zum Gruß und nickte freundlich, um sich zu bedanken.

 

Gruß

Grisu

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Was wäre geschehen, wenn @Grisus Vater ein Kind vor's Auto gerannt wäre? Oder den Cops? Mit 100 durch eine Ortschaft ist ja schon gemeingefährlich. Bei einem RTW oder NEF kann ich das noch verstehen, dass es um jede Sekunde geht, aber zur Unfallaufnahme... muss das sein? :lol:

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@Steffen

Es kommt dabei auf den Unfall an. Bei einem Bagatellunfall müssen Sonderrechte nicht sein und werden idR auch nicht in Anspruch genommen. Bei einem schweren Unfall oder wenn es die Örtlichkeit, der Verkehr etc. erfordern, hingegen ja.

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Die Leitstelle hat idR nur eine "Abbruchkomtetenz" In einigen Behörden kann sie Sonderrechte "freigeben" ansonsten lediglich bei Wahrnehmung deren Abbruch anordnen. Die Entscheidung über die Inanspruchnahme trifft das Fahrzeug, kommt es zu einem Unfall ist idR der Fahrer der Dumme.

 

Bei einem VU mit Personenschaden fahren wir idR auch mit Sonderr- und Wegerechten an da es, besonders in unseren ländlichen Gebieten oft vorkommt, daß wir so vor dem RTW eintreffen und ggf. schon Mal erste Hilfe leisten können.

 

Zur Versicherung: Welche Versicherung meinst du? Die Polizei hat keine KFZ-Haftpflichtversicherung.

 

Gruß

Goose

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Ah jetzt ja, bin noch nicht ganz wach :lol:

 

Wenn es da zu einem Unfall kommt ist natürlich der, der vor dem Streifenwagen fährt, in der Pflicht (bzw. seine Versicherung) und muß für den Schaden aufkommen.

 

Gruß

Goose

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Aus der Warte der Versicherung würde ich mir die max. 5000 € vom Fahrer holen. Von einem RTW-Fahrer habe ich gehört, dass bei einer Sondersignalfahrt über eine rote Ampel er jedesmal mit einem Fuß im Gefängnis steht. Wenn das für den Fahrer mit Sondersignal gilt, dann doch wohl erst recht für den ohne?! :lol:

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Ich erkenne nach den AKB keine Möglichkeit der Versicherung, in diesem Fall die Leistung ganz oder teilweise zu verweigern.

Die Haftpflicht könnte doch argumentieren, dass der Fahrer die Geschwindigkeit vorsätzlich so hoch überschritten hat und deshalb mit einem Unfall rechnen musste.

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§ 2b AKB (Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung )Einschränkung des Versicherungsschutzes

 

(1) Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles:

 

Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei,

 

a) wenn das Fahrzeug zu einem anderen als dem im Antrag angegebenen Zweck verwendet wird;

 

b) wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht;

 

c) wenn der Fahrer des Fahrzeugs bei Eintritt des Versicherungsfalles auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat;

 

d) in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, wenn das Fahrzeug zu behördlich nicht genehmigten Fahrtveranstaltungen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten verwendet wird;

 

e) in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, wenn der Fahrer infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.

 

Gegenüber dem Versicherungsnehmer, dem Halter oder dem Eigentümer befreit eine Obliegenheitsverletzung gemäß Buchstabe b), c) oder e) den Versicherer nur dann von der Leistungspflicht, wenn der Versicherungsnehmer, der Halter oder der Eigentümer die Obliegenheitsverletzung selbst begangen oder schuldhaft ermöglicht hat.

 

(2) Bei Verletzung einer nach Abs. 1 vereinbarten Obliegenheit oder bei Gefahrerhöhung ist die Leistungsfreiheit des Versicherers in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gegenüber dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen auf den Betrag von höchstens je DM 10.000,- beschränkt. Gegenüber dem Fahrer, der das Fahrzeug durch eine strafbare Handlung erlangt hat, ist der Versicherer in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung darüber hinaus vollständig von der Verpflichtung zur Leistung frei.

 

(3) Ausschlüsse:

 

Versicherungsschutz wird nicht gewährt,

 

a) in der Fahrzeug-, Kraftfahrtunfallversicherung und beim Autoschutzbrief für Schäden, die durch Aufruhr, innere Unruhen, Kriegsereignisse, Verfügungen von hoher Hand oder Erdbeben unmittelbar oder mittelbar verursacht werden;

 

b) für Schäden, die bei Beteiligung an Fahrtveranstaltungen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten entstehen; in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gilt dies nur bei Beteiligung an behördlich genehmigten Fahrtveranstaltungen oder den dazugehörigen Übungsfahrten;

 

c) für Schäden durch Kernenergie.

 

Eine diesbezügliche Ausschlussmöglichkeit finde ich nicht.

 

Gruß

Goose

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Goose, Du zitierst hier lediglich die Obliegenheitsverletzungen und die allgemeinen Risikoausschlüsse (die Haftpflicht nicht betreffen, sondern nur eigene Sachschäden).

Zu prüfen wäre aber wohl auch die Regressmöglichkeit des Versicherers gegen den Versicherungsnehmer wegen Vorsatz (auch wenn es im beschriebenen Szenario wohl keine eindeutige Antwort geben wird, den Versuch des Versicherers, den Schaden auf den Versicherten abzuwälzen, kann ich mir gut vorstellen).

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@Master of Psychos:

Kann gut sein, dass das von mir war. Mir ist in etwa das beschriebene mal passiert. Die Beifahrer meinten, ich würde anschliessend verhaftet. :lol:

 

@steffen:

Naja, man sollte das mit den 100 in die Ortschaft rein nicht unbedingt überinterpretieren.

Die meisten Ortschaften fangen schon an, wenn rechts und links noch keine Bebauung ist, geschweige denn irgendwelche Geschäfte oder sowas. Natürlich gibt es auch genug Gegenbeispiele, aber ich würde mal davon ausgehen, dass da keiner mit 100 durch die Geschäftsstrasse geknallt ist, sondern mit 100 auf der Landstrasse, wo dann das Ortschaftsschild stand, wo aber eigentlich noch gar keine richtige Ortschaft war. Das hört sich vielleicht schlimm an, ist es aber nicht unbedingt. :D

 

börna

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@Börna

 

In diesem Zusammenhang hätte mich vor allem die Haftungsfrage interessiert, da der vorausfahrende Zivilist die Sonderrechte sich ja gewissermaßen selbst genehmigt hatte. Unfälle bei Sondersignalfahrt sind ja selbst für den bevorrechtigten Fahrer nicht ohne (man findet bei Google etliche Urteile dazu), wie fallen diese dann erst für den in guter Absicht handelnden Platzmacher aus? :lol:

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Ok, dann hab ich das falsch verstanden - sorry.

Es gab darüber hier aber schonmal eine sehr lange Diskussion...vielleicht einfach mal suchen. Da gings ums gleiche Thema, besonders aber auch um das Platzmachen an roten Ampeln.

 

Ich würde persönlich immer versuchen Platz zu machen, aber natürlich nicht um jeden Preis. Aber um das hier schon erwähnte Beispiel auf der BAB wieder aufzugreifen: Das ist für mich vollkommen selbstverständlich und ich würde es immer wieder ganz genau so machen.

 

börna

 

Nachtrag:

Die Suche gibt zu dem Thema einiges her. Die lange Diskussion hab ich auf die schnelle nicht finden können.

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@Goose

 

Es handelt sich wohl um § 61 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) [er behandelt das schuldhafte Herbeiführen des Versicherungsfalles durch Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit(Obliegenheitsverletzung)], in Verbindung mit § 7 V 1-3 AKB (hier wird dann die Höhe definiert).

 

Genaue Definitionen sind im AKB-Kommentar von Stiefel/Hoffmann (Kraftfahrtversicherung) nachzulesen, das alles abzutippen würde hier den Rahmen sprengen. Sehr interessant sind vor allem die Bereiche in denen grobe Fahrlässigkeit bejaht oder auch verneint wurde (Kommentar zu § 61 VVG, Rdz. 26 ff.).

 

Viele Grüße.

Allianz

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@Goose

 

Schwer zu sagen, hatte während meiner Zeit nie einen derartigen Fall.

 

Aus dem Bauch heraus (es ist zum Unfall gekommen):

 

Die Polizei erstellt ein entsprechendes Protokoll, aus dem der Sachverhalt eindeutig hervorgeht. Versicherer nimmt Einsicht: grobe Fahrlässigkeit war zwar gegeben, wurde vom Fahrer jedoch aus besagtem wichtigen Grund in Kauf genommen.

 

Meine Entscheidung wäre gewesen:

 

Darlegung, dass Leistungsfreiheit besteht (§§ etc., pp.), jedoch in diesem Fall kulanterweise und ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht auf Regreß (KH) oder Ablehnung (KV) verzichtet und der Schaden übernommen wird.

 

Aber, wie gesagt, ich bin schon länger nicht mehr im Schadensbereich tätig und die Entscheidung könnte auch anders ausfallen, da IMHO der Versicherer leistungsfrei wäre.

 

Viele Grüße.

Allianz

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@Goose

 

Erinnerst Du Dich an die Rote Ampel mit RTW/FW dahinter (Polizei hat Weisungsbefugnis und kann Ampel übergehen lassen)?

 

Hier nun aus berufenem Munde, daß der "Weg-Frei-Macher" im Falle eines Unfalles der Dumme ist.

Wenn man auch nur 1m weiter fährt und ein Radler ohne zu schauen gegen die Motorhaube knallt, darf der "Weg-Frei-Macher" also evtl. ein paar hunderttausend Euro an Krankenhauskosten, Frührente und Schmerzensgeld zahlen. Denn bei solchen Beträgen wird die Versicherung garantiert Kulanz gegen Leistungsfreiheit abwägen!

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@ts1: Ja, ich erinnere mich an die Diskussion.

 

Hier nun aus berufenem Munde, daß der "Weg-Frei-Macher" im Falle eines Unfalles der Dumme ist.
Die Meinung von Allianz war, wenngleich er sich sicher gut mit der Thematik auskennt, aus dem Bauch heraus.

 

Zum Thema grobe Fahrlässigkeit gibt es etliche Urteile, hier würde ich es sicher notfalls auf ein weiteres ankommen lassen.

 

darf der "Weg-Frei-Macher" also evtl. ein paar hunderttausend Euro an Krankenhauskosten, Frührente und Schmerzensgeld zahlen. Denn bei solchen Beträgen wird die Versicherung garantiert Kulanz gegen Leistungsfreiheit abwägen!
Die Leistungsfreiheit des Versicherers ist in solchen Fällen auf einen Betrag von max. 2500 Euro beschränkt. Er könnte also maximal 2500 Euro von dir einfordern (und ggf. natürlich weitergehend den Kaskoschutz verweigern). Das ist zwar auch bitter, jedoch hätte selbst die Feststellung auf Grobe Fahrlässigkeit nicht die von dir beschriebenen Folgen.

 

Gruß

Goose

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Wenn man auch nur 1m weiter fährt und ein Radler ohne zu schauen gegen die Motorhaube knallt, ...

 

ein sehr denkbarer fall!

allerdings würde ich nach persönlicher einschätzung auf jeden fall das leben eines radfahrers gegen die arme sau im rtw eintauschen.

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@Goose + ts1

 

Ich bin bei meiner "Baucheinschätzung" selbstverständlich davon ausgegangen, dass der Fahrer der VN selbst oder ein berechtigter Fahrer / Repräsentant ist. Wie Goose völlig richtig schreibt ist hier die Leistungsfreiheit auf (war jedenfalls früher so) EUR 2.500,00 - in besonders schwerwiegenden Fällen auf EUR 5.000,00, aber davon sprechen wir ja in diesem theoretischen Fall nicht - beschränkt. Hier hätte ich "kulanterweise" auf Regreßnahme verzichtet. Aber in der Tat ein sehr komplexes Thema und wie gesagt ich hätte so entschieden, jemand anders mglw. völlig konträr.

 

Apropos begrenzte Leistungsfreiheit:

 

Ganz anders schaut das natürlich bei Schwarzfahrten aus. Hier nimmt der KH-Versicherer in voller Höhe Regreß - oder er versucht es zumindest - eine Beschränkung auf EUR 2.500,00 / 5.000,00 besteht nicht.

 

Es wird also ganz schön teuer für den "Superstar" Küblböck. :) SNCR

 

Wisst ihr noch wo die "Weg-Frei-Macher" Diskussion zu finden ist? Würde mich interessieren wie da die Situation war.

 

Viele Grüße.

Allianz

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@Allianz

Wisst ihr noch wo die "Weg-Frei-Macher" Diskussion zu finden ist? Würde mich interessieren wie da die Situation war.
In Kurzform: man steht an der roten Ampel und von hinten kommen Einsatzfahrzeuge (nur Sani oder Feuerwehr, mit weisungsbefugter Polizei kein Problem) mit Blaulicht. Einerseits muß man Weg frei machen, andererseits die rote Ampel beachten (beides § der StVO).

Ok, man darf in diesem Fall über die rote Ampel (rechtfertigender Notstand, Gesetz wichtiger als Verordnung), aber muß man (wo ist der "verpflichtende" Notstand)? Wer haftet für Schäden?

Immerhin fährt man in diesem Fall vorsätzlich über die rote Ampel. Das ist doch eine Steilvorlage an jede Versicherung, die Leistung zu verweigern. Zumindest wenn die Summe so hoch ist, daß die ersparten Zinsen (durch verzögerte Auszahlung nach etlichen Jahren, wenn überhaupt) höher sind als die Kosten für evtl. verlorene Prozesse und Firmenadvokaten.

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@ts1

 

Ich denke hier wird der Versicherer sich schwer auf grobe Fahrlässigkeit berufen können. Die Rechtsprechung geht mittlerweile davon aus, dass ein Verschulden bei komplizierter Verkehrslage nur eine einfache Fahrlässigkeit darstellt - eine komplizierte Verkehrslage ist hier ja sehr wohl gegeben.

 

Einige Versicherer, besonders die mit sehr restriktiver Schadenbearbeitung, werden es sicher versuchen, in der Hoffnung man akzeptiert das dann so, aber ich vermute mal, dass es keiner von ihnen auf einen Prozeß ankommen lassen würde. Die Beweislast liegt beim Versicherer und das Gericht würde IMHO auf einfache Fahrlässigkeit - oder ggf. auch Augenblicksversagen - erkennen.

 

Aber nichts desto trotz ist unterdessen das Schadensrecht dermaßen kompliziert, dass man fast schon beim Ausfüllen der Schadenanzeige Rechtsberatung braucht (speziell in der privaten Haftpflicht) :);):) .

 

Es gibt keine ungedeckten Schäden, nur ungeschickte Formulierungen.

 

Viele Grüße.

Allianz

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@Allianz

 

Kaum spricht man vom Teufel...:

Um 14:28:00 halte ich in HD als erster an einer roten Ampel (N49 24.301 E8 40.612) auf der linken Spur, von hinten kommen weitere Fzge hinzu. Dann auch ein Notarzt mit Blaulicht. Da er sonst nicht vorbeikommen würde, fahre ich auf die Verkehrsinsel links nebenan. Durch den entstandenen Platz können auch die anderen VT Platz machen und nach einigem Hupen des Notarztes kommt er vorbei.

Die Ampel wird wieder grün. Von meiner Position habe ich einen schlechten Blick auf die Ampel und muß erst mal vorsichtig von der Verkehrsinsel runter ohne die Pfosten der Signalanlagen zu rammen oder Bordstein hoch/runter zu rumpeln. Ganz stehenbleiben will und kann ich natürlich nicht, schließlich ist mein Heck noch auf der Strasse, mein Vorderwagen teils auf dem Gehweg, teils auf dem Radweg (der Verkehrsinsel). Das ganze geht leider der Hinterfrau zu langsam und sie fährt mir um 14:28:31 hinten drauf, ich bin gerade 3m (laut GPS, in Wirklichkeit wohl eher 2m) weit gekommen. 2 Stoßstangen sind schon mal hin, wer weiß wie es unten drunter aussieht.

 

Die Vorwürfe der Frau: ich sei nicht zügig losgefahren (stimmt auch, aber wie sollte ich?) und warum ich so blöd da stände (warum wohl? :lol:).

 

Polizei wurde nicht gerufen (habe leider kein Handy). Die Dame sagte, sie wäre selbst von der Polizei, nahm meine Daten auf (und ich Ihre) und sagte mir, ich würde noch von ihr hören (wenn sie wirklich eine Grüne ist, hat sie vor Gericht/Versicherung einen gewaltigen Glaubwürdigkeitsvorsprung, dann kriege ich evtl. sogar die ersten Flenspunkte meines Lebens. :lol: ).

 

Einziger Lichtblick ist der Tracklog meines Navigationssystems, der - wenn auch naturgemäß nicht auf den cm genau - mit meiner Argumentation konform geht.

 

Aber nichts desto trotz ist unterdessen das Schadensrecht dermaßen kompliziert, dass man fast schon beim Ausfüllen der Schadenanzeige Rechtsberatung braucht (speziell in der privaten Haftpflicht).
Tja, was schreibe ich denn nun? Etwa so wie oben (plus Ausdrucke des Navigationssystem)? Wie komme ich an die Bestätigung, daß gerade dort und dann ein Einsatzwagen langfuhr, gibt es irgendeine zentrale Rufnummer?
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Die Dame sagte, sie wäre selbst von der Polizei, nahm meine Daten auf (und ich Ihre) und sagte mir, ich würde noch von ihr hören (wenn sie wirklich eine Grüne ist, hat sie vor Gericht/Versicherung einen gewaltigen Glaubwürdigkeitsvorsprung, dann kriege ich evtl. sogar die ersten Flenspunkte meines Lebens.

 

nu ma butter bei die fische.

dafür, dass hinten einer einschlägt, gibts keine punkte!

und draufbomben darf dir keiner, wenn du nach einem solchen fall die kreuzung vorsichtig räumst.

da hat wohl jemand heftig geschlafen und versuchts dir in die schuhe zu schieben!

einfach mal cool bleiben.

wundern täts mich nicht, wenn sich auch noch herausstellt, dass die gute frau garnicht von der polizei ist und sie dich mit dieser lüge davon abgehalten hat, welchige richtige zu holen!

das kommt auch garnicht so schlecht vor gericht, wenn du diese story mal zum besten gibst!

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@ts1

 

Ich sehe das ähnlich wie @t_cramer.

 

Ich denke das Veschulden liegt bei der Lady die aufgefahren ist - so wie in den meisten Fällen dem Auffahrenden die Schuld zugesprochen wird.

 

Ganz im Ernst, ich würde mich im Nachhinein an die Polizei wenden. Die können Dir mit Sicherheit weiterhelfen und sei es nur um den Nachweis zu erbringen, dass an diesem Ort und zu dieser Zeit eine Fahrt mit Sonderrechten stattgefunden hat. Die Polizei müsste wissen wo so etwas protokolliert ist. Unsere Forums-Polizisten wissen da sicher besser Bescheid und können Dir fundiert Auskunft geben.

 

Ich würde auch nicht warten, bis die Unfallgegnerin sich meldet, sonden selber aktiv werden, schließlich bist Du der Geschädigte - sie ist Dir aufgefahren.

 

Melde den Schaden und Deine Ansprüche direkt bei Ihrer Versicherung. Falls Du die nicht kennst hilft der Zentralruf der Autoversicherer weiter. Ich denke - sollte ich falsch liegen, bitte Korrektur - die Sache liegt eindeutig zu Deinen Gunsten. Schildere den Vorfall so wie es war. Besorge Dir mit Hilfe der Polizei den entsprechenden Nachweis. Füge auch das Naviprotokoll bei. Toll wäre natürlich ein Zeuge gewesen. Und versuche - nachdem Du den Nachweis der Sonderrechtefahrt hast - bei der Polizei rauszukriegen ob die Dame wirklich eine Kollegin ist.

 

Wenn die in Ihrer Schilderung nicht lügt wie gedruckt, dürfte eigentlich nichts schiefgehen.

 

Viele Grüße.

Allianz

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gab hier bei uns auch mal einen fall, bei dem ein RTW im einsatz im ort um oder über 100 gefahren ist und geblitzt wurde.

der war dann glaub ich n monat fußgänger und die geldstrafe wurde geteilt. (zwischen fahrer und DRK)

 

ohne gewehr, da ich das damals nur von meinem fahrlehrer (gleichzeitig feuerwehrmann) gehört hab.

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@Allianz + t_cramer

 

Sonderlich hilfsbereit war die Polizei nicht. Weder was die Einsatzfahrt noch was ihr Personal angeht. :lol:

Aber über Vitamin B (=Ärzte) bin ich zumindest an die mündliche Bestätigung der Einsatzfahrt gekommen, nur schriftlich darf man es mir nicht geben (Datenschutz). 10 Jahre lang werden die Daten gespeichert und sollte es wirklich zu einem Prozeß kommen (imo unwahrscheinlich), darf der Richter darauf zugreifen.

Mal abwarten, wie kulant die gegnerische Versicherung ist. Ihr Gutachter hat schon mal ein paar Photos gemacht. Es würde mich schon ärgern, wenn ich eine Teilschuld aufgebrummt bekomme. Die Schadenshöhe ist eigentlich nicht hoch genug um zu prozessieren (gilt natürlich auch für die gegn. Versicherung).

Nur falls die Dame tatsächlich eine Polizistin ist, könnte sie ja alles möglich behaupten. Ein amtlich zugelassener und verplombter Crashrekorder ist das Navi leider nicht.

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