Reinersct 0 Posted June 2, 2015 Report Share Posted June 2, 2015 Guten Tag, Fall: Am fünten März auf BAB geblitzt (Fahrer, nicht Halter) Mitte April kam der Zeugenfragebogen dem Halter zu. Nicht darauf geantwortet. Fahrer bekam heute Brief "Anhörung im Bußgeldverfahren" (0,62 Cent Standard Brief ). Kein Einschreiben! Nun, in 2 Tagen verjährt es offiziell. Da Bußgeldstelle den Brief nicht per Einschreiben gesendet hat, kam der Brief "offiziell" niemals an.Daher kann die Bußgeldstelle auch nicht beweisen, das die Verjährung gehemmt wurde.Was ratet ihr dem Fahrer für die restlichen Tage bis zur Verjährung? Quote Link to post Share on other sites
Kasperle 70 Posted June 2, 2015 Report Share Posted June 2, 2015 Da die Anordnung der Anhörung die Verjährung unterbricht und es unwesentlich ist, ob der Brief beim Fahrer ankommt, würde ich sagen "Drops gelutscht". Fahrer und Halter hätten schon beim Zeugenfragebogen richtig reagieren müssen. Quote Link to post Share on other sites
Reinersct 0 Posted June 2, 2015 Author Report Share Posted June 2, 2015 Das mag ja richtig sein, aber sie müssen mir dafür einen Anhörungsbogen schicken, mit der Beschreibung, das es dem Fahrer zur Last gelegt worden ist. Und der Fahrer hat diesen Brief "niemals" bekommen. Also weiß er auch nichts davon. Wie beweisen sie mir nun den Erhalt des Anhörungsbogens ohne Einschreiben Rückschein. Und wie hätten sie deiner Meinung nach richtig reagieren sollen? Quote Link to post Share on other sites
Guest Posted June 2, 2015 Report Share Posted June 2, 2015 .....Und wie hätten sie deiner Meinung nach richtig reagieren sollen?[/size][/font][/color] "Die" haben absolut richtig reagiert! "Ihr" habt falsch reagiert, indem ihr den ZFB ignoriert habt! Was @ Kasperle schrieb ist absolut korrekt, die Verjährung ist mit der Anordnung der Anhörung unterbrochen. Quote Link to post Share on other sites
Reinersct 0 Posted June 2, 2015 Author Report Share Posted June 2, 2015 Wie hätte man auf den ZFB richtig reagieren sollen? Und lohnt sich noch ein Einspruch einzulegen auf den AHB?Alternativ wird ein Anwalt beauftragt, der das ganze noch irgendwie retten soll. Quote Link to post Share on other sites
Guest Posted June 2, 2015 Report Share Posted June 2, 2015 Wie hätte man auf den ZFB richtig reagieren sollen?Das Kind ist im Brunnen, deshalb ist die Frage irrelevant und ehrlich gesagt fehlt mir deshalb auch die Muße zur Beantwortung der Frage. Die Suchfunktion des Forums hilft da aber weiter. Quote Link to post Share on other sites
zorro69 443 Posted June 2, 2015 Report Share Posted June 2, 2015 richtig wäre gewesen: der Halter gibt die Tat zu, es wird daraufhin ein BGB (Bussgeldbescheid) gegen den Halter erlassen.diesem BGB widerspricht der Halter, und schickt eine Kopie seines Perso mit. Darauf ist dann (hoffentlich ) klar zu sehen, dass der Halter nicht der Fahrer sein kann. Die Behörde wird darufhin einstellen.Dann sind drei Monate rum und der Name es echten Fahrers ist nicht aufgetaucht.Und damit ist die Sache verjährt. Treffer versenkt! 1 Quote Link to post Share on other sites
Reinersct 0 Posted June 2, 2015 Author Report Share Posted June 2, 2015 @zorro69 Ob das geklappt hätte, zu mal der Halter weiblich ist und der Fahrer männlich. Daher kam auch als 1. ein Zeugenfragebogen, das den Halter defintiv als Fahrer ausschließt.Doch da gibt es etwas. rth, on 27 Apr 2015 - 20:18, said:Sobald der Einspruch zu Gericht ziehst du ihn zurück und zahlst. Wenn du es rechtzeitig erledigst kostet es nichts mehr. andicorsa, on 14 Mai 2015 - 10:06, said:Bei Einspruchrücknahme wirds rechtskräftig. Wenn man "rechtzeitig" (vor Eingang Akte bei Gericht - früher wars vor Termin) zurückzieht kostet es immer noch nichts.Will man mehr Zeit schinden - dann kostet es eben jetzt auch was. Das GVG wurde durch das 2. KostRMoG geändert. Also Einspruch einlegen und hoffen, das der SB daraufhin das ganze in den Papierkorb wirft. Quote Link to post Share on other sites
Guest Posted June 2, 2015 Report Share Posted June 2, 2015 .....Und lohnt sich noch ein Einspruch einzulegen auf den AHB? Alternativ wird ein Anwalt beauftragt, der das ganze noch irgendwie retten soll.Gegen den AHB kannst du keinen "Einspruch einlegen". Gegen den Bußgeldbescheid kannst du "Widerspruch" einlegen. Dann geht das Ding vor Gericht. Wie hoch war denn die Überschreitung? Quote Link to post Share on other sites
Guest Posted June 2, 2015 Report Share Posted June 2, 2015 .......Also Einspruch einlegen und hoffen, das der SB daraufhin das ganze in den Papierkorb wirft.Liest du eigentlich was man dir hier schreibt? Quote Link to post Share on other sites
Reinersct 0 Posted June 2, 2015 Author Report Share Posted June 2, 2015 23 km/h. 80 € und 1 Punkt. Mein Beitrag wurde vor deiner Antwort editiert. Schau mal auf deine und meine Uhrzeiten im Zitat-. Quote Link to post Share on other sites
Guest Posted June 2, 2015 Report Share Posted June 2, 2015 .....Mein Beitrag wurde vor deiner Antwort editiert. Schau mal auf deine und meine Uhrzeiten im Zitat-.Meine Frage bezog sich auf deine Zitate von @rth und @andicorsa. Die sind nämlich für deine Situation absolut irrelevant. 23 km/h. 80 € und 1 Punkt. Zahlen schafft Frieden und spart ne Menge Geld (für RA und Gutachter). Und die "Spielchen" für wirklich schlimme Fälle aufheben. Quote Link to post Share on other sites
QTreiberin 807 Posted June 2, 2015 Report Share Posted June 2, 2015 .Gegen den Bußgeldbescheid kannst du "Widerspruch" einlegen.Nö, "Einspruch".... Quote Link to post Share on other sites
Sobbel 670 Posted June 2, 2015 Report Share Posted June 2, 2015 Moin Moin Die Behörde wird darufhin einstellen.Dann sind drei Monate rum und der Name es echten Fahrers ist nicht aufgetaucht.Und damit ist die Sache verjährt. Treffer versenkt!So wie du das schreibst, könnte man zu der Auffassung gelangen, daß das zwingende Folgen deiner Verfahrensempfehlung sind.Das ist aber keineswegs so. Gruß Quote Link to post Share on other sites
Biber 715 Posted June 2, 2015 Report Share Posted June 2, 2015 Um noch eben auf den Zugang des AHB einzugehen:Das mag ja richtig sein, aber sie müssen mir dafür einen Anhörungsbogen schicken, mit der Beschreibung, das es dem Fahrer zur Last gelegt worden ist. Und der Fahrer hat diesen Brief "niemals" bekommen. Also weiß er auch nichts davon. Wie beweisen sie mir nun den Erhalt des Anhörungsbogens ohne Einschreiben Rückschein.Das (was Kasperle im ersten Teil seines Beitrags schrieb) mag nicht richtig sein, das ist richtig. Sie müssen nur eins beweisen für die rechtskräftige Unterbrechung der Verjährung: die fristgerechte Anordnung der Anhörung durch einen enstprechenden Eintrag in der Akte. Ob Du den Brief bekommen hast oder nicht, ist völlig uninteressant. Quote Link to post Share on other sites
zorro69 443 Posted June 3, 2015 Report Share Posted June 3, 2015 Moin Moin Die Behörde wird darufhin einstellen.Dann sind drei Monate rum und der Name es echten Fahrers ist nicht aufgetaucht.Und damit ist die Sache verjährt. Treffer versenkt!So wie du das schreibst, könnte man zu der Auffassung gelangen, daß das zwingende Folgen deiner Verfahrensempfehlung sind.Das ist aber keineswegs so. Grußso wie ich schrieb, wäre der optimale Fall für den Fahrer. Quote Link to post Share on other sites
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