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Rechte Eines Abschleppwagens


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Ist meine Zusammenfassung halbwegs zutreffend: Der Abschlepper hat keine Sonderrechte, darf aber eine Rettungsgasse nutzen. Jeder "einsichtige" Verkehrsteilnehmer sollte ihm im eigenen Interesse Platz machen, damit der Stau, in dem er steht, schnellstmöglich aufgelöst wird.

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Eine Gefahr (...)

Du hast ja Deine mangelhaften Rechtskenntnisse bereits merhfach unter Beweis gestellt. Und da Du trotz mehrfacher Aufforderung auch in diesem Fall nur immer wieder unbelegt vergleichbares behauptet, darf man wohl mit Fug und Recht feststellen: nö.

 

 

Ist meine Zusammenfassung halbwegs zutreffend: Der Abschlepper hat keine Sonderrechte, darf aber eine Rettungsgasse nutzen. Jeder "einsichtige" Verkehrsteilnehmer sollte ihm im eigenen Interesse Platz machen, damit der Stau, in dem er steht, schnellstmöglich aufgelöst wird.

Das halte ich für zutreffend.

 

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Der ASD hat keine Sonderrechte. Er darf die Rettungsgasse nutzen. Das kann man aus der Vorschrift über die Rettungsgasse selber oder Über 16 OWIG herleiten. Auch darf der ASD unter Abwägung des zu schützenden Rechtsgutes und des Verstoßes gegen Verkehrsvorschriften verstoßen.

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... Auch darf der ASD unter Abwägung des zu schützenden Rechtsgutes und des Verstoßes gegen Verkehrsvorschriften verstoßen.

 

Das glaube ich nicht. Mag sein , dass dies "üblich" ist, eine Erlaubnis in Sinne von "darf" hat er nicht.

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So dass der Punkt Gefahrenabwehr aus 16 OwiG vorliegt.

 

 

 

... oder Über 16 OWIG herleiten. Auch darf der ASD unter Abwägung des zu schützenden Rechtsgutes und des Verstoßes gegen Verkehrsvorschriften verstoßen.

 

 

@rth Schaust du in 16 Owig

 

Auch wenn du das noch 50 mal schreibst - es wird nicht richtig.

Die Inanspruchnahme des "Rechtfertigenden Notstandes" zur Störungsbeseitigung ist nicht gedeckt und daraus auch nicht herzuleiten.

Wenn der Gesetzgeber dies gewollt hätte, wäre der Par. 16 OwiG anders formuliert worden.

Wie oft muß denn der Begriff "Gefahr" und "nicht anders abwendbar" noch drinstehen bis du das verstehst?

 

Gruß

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................Wenn schon bei einer Gefahr der 16 greift, dann erst Recht bei der Vollendeten Gefahr.............

 

Greift der "16" dann nicht sogar doppelt oder sogar "vollendet"? :think:

 

Manchmal denkt man ja, es kann nicht mehr schlimmer kommen......... :whistle:

 

 

Da passt der Spruch:

 

Wenn Du denkst es geht nicht mehr, kommt irgendwo ein Lichtlein her :schreck:

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Das ihm dieser vollendete Schwachsinn, der durch die vertiefende Wiederholung zu materiellen Schäden am Rechtsgut Ruf der Polizei führt, nicht peinlich ist...

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Ich weiß garnicht was ihr wollt. Blaulichts Argumentation dürfe reichen um die betreffende Bußgeldstelle von einer Verfolgung absehen zu lasssen und eine Einstellung des Verfahrens wäre die Folge.

Bussgeldstelle mag sein. Staatsanwaltschaft wird schon etwas problematisch. Es kommt sicher auf die Art der Anzeige an. Und ob überhaupt eine Anzeige erstattet wird.

Mir als TE ging es um die Frage hat der ASD Sonderrechte. Da ist für mich die Antwort eindeutig: Nein.

Alles Andere wird geduldet, übersehen, ist praktischer. Zulässig ist es nicht, aber keiner beanstandet es ernsthaft.

Und wenn mal ein paar Kratzer entstehen oder Spiegel beschädigt werden einigt man sich.

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Begeht den der Abschlepper eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat?

 

Nötigung wäre unstrittig eine Straftat.

 

Sonderrechte hat er definitiv nicht. Ist das Benutzen einer Rettungsgasse und auch das Hupen eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat? Ich sehe hier nur eine Ordnungswidrigkeit.

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Ich weiß garnicht was ihr wollt. Blaulichts Argumentation dürfe reichen um die betreffende Bußgeldstelle von einer Verfolgung absehen zu lasssen und eine Einstellung des Verfahrens wäre die Folge.

Du meinst, weil der SB lachend vom Stuhl kippt und dann so lange krankgeschrieben wird, bis die Verjährung eintritt? Könnte sein.

 

Aber mal im Ernst: rth hat doch völlig recht. Falls es zu einer OWI-Anzeige kommen sollte (was per se schon reichlich unwahrscheinlich ist), dürfte diese mit ziemlicher Sicherheit eingestellt werden. Eine Anzeige wg. Nötigung würde sicherlich intensiver geprüft werden, aber auch in dem Fall darf man wohl von einer Einstellung durch die Staatsawnaltschaft ausgehen.

 

Das ändert aber nichts daran, daß der Abschlepper keinerlei Sonderrechte in Anspruch nehmen darf und der Verweis auf § 16 OWIG nur eins zeigt: völlige Ahnungslosigkeit.

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Ich weiß garnicht was ihr wollt. Blaulichts Argumentation dürfe reichen um die betreffende Bußgeldstelle von einer Verfolgung absehen zu lasssen und eine Einstellung des Verfahrens wäre die Folge.

Du meinst, weil der SB lachend vom Stuhl kippt und dann so lange krankgeschrieben wird, bis die Verjährung eintritt? Könnte sein.

 

Nicht unbedingt. Bei mir führten schon absurdere Begründungen -zuweilen mit dem Bedürfnis dem Wunsch einer gerichtlichen Entscheidung- zur Einstellung.

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Hallo, Biber,

 

es ist nicht richtig, dass der Verweis auf den § 16 Owig per se auf völlige Ahnungslosigkeit hindeutet, denn wenn dies falsch wäre, hätte ich nicht selber auch darauf verwiesen. :abwarten:

 

Falsch ist lediglich, zu behaupten, dass der Fahrer eines Abschleppwagens durch den § 16 Owig eine Genehmigung zum Begehen von Verkehrsordnungswidrigkeiten hat, die im Zusammenhang mit dem Befahren der Rettungsgasse stehen.

 

Richtig ist, dass er, je nach Sachlage, gewisse Verkehrsordnungswidrigkeiten über den § 16 Owig rechtfertigen kann und dass dann, wenn diese Gründe plausibel sind, von einer Verfolgung abgesehen werden kann.

 

Viele Grüße,

 

Nachteule

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Du hast natürlich recht - für diese differenzierte Darstellung sah ich nach der Vollendeten Gefahr und der Vertiefung des immateriellen Schaden am Rechtsgut tatsächlich so richtig keinen Anlass.

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