Jump to content

Videomaterial Einsehen? Keine Rsv


Recommended Posts

Hi an alle,

 

hab gestern Post erhalten und bin aus allen Wolken gefallen. Vor 2 Monaten soll ich auf der Autobahn bei 140 km/h nur 26 m Abstand eingehalten haben, also 4/10. Als Beweis war ein Foto dabei. Okay es zeigt mich, aber es sieht so aus als wäre ich auf der Mittelspur, weil im Hintergrund noch andere Autos zu sehen sind und der Winkel ist schräg.

Kann ich raus finden, welches Verfahren anwendet worden ist? Bringt es wirklich was die Sachbearbeiterin anzurufen? Kann nur ein RA Einsicht in das Videomaterial fordern? Habe leider keine RSV.

Das alles wäre ja nicht so schlimm wenn ich nicht noch auf eine Blitzkiste „warten“ würde...Übergang von 70 zu 100, außerorts, ich denke 28-30 drüber, also gaaanz knapp.

Sorry für die doofen Fragen, kenn mich da nicht so aus.

 

Link to post
Share on other sites

Tacho!

 

Meist steht das Meßverfahren irgendwo mit dabei, meist ViDistA oder VAMA.

Du kannst natürlich einen Termin mit dem SB ausmachen und dir dann das Video vor Ort ansehen bzw. zeigen lassen. Dazu ist erst mal kein RA nötig.

Wenn man nett und freundlich bleibt erklären die einem das ganze Verfahren gar. Sind ja schließlich auch nur Menschen, welche ihre Arbeit machen.

Link to post
Share on other sites

Kann nur ein RA Einsicht in das Videomaterial fordern?

 

Ein RA hat das Recht dazu, aber du kannst doch höflich bitten! I.d.R. wird dir die Polizei ( vermute die haben gemessen ) das Video zeigen und erklären. Dann kannst du ja nochmal anfragen.

 

Gruß

Link to post
Share on other sites

Beschuldigte/Verteidiger haben ein Recht auf Akteneinsicht nach § 147 StPO.

 

§ 147 StPO

 

(1) Der Verteidiger ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der Anklage vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen.

 

...

 

(7) Dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, sind auf seinen Antrag Auskünfte und Abschriften aus den Akten zu erteilen, soweit dies zu einer angemessenen Verteidigung erforderlich ist, der Untersuchungszweck, auch in einem anderen Strafverfahren, nicht gefährdet werden kann und nicht überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen. Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz, Absatz 5 und § 477 Abs. 5 gelten entsprechend.


Dem Betroffenen kann nach § 49 OWiG Akteneinsicht gewährt werden.

 

§ 49 OWiG

Akteneinsicht des Betroffenen und der Verwaltungsbehörde

(1) Die Verwaltungsbehörde kann dem Betroffenen Einsicht in die Akten unter Aufsicht gewähren, soweit nicht überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen.


Und da für der Betroffenen im § 49 OWiG etwas anderes vorgesehen ist gilt das Recht auf Akteneinsicht nach § 147 StPO nur für den Verteidiger/Anwalt.

§ 46 OWiG

Anwendung der Vorschriften über das Strafverfahren

(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.
  • Like 1
Link to post
Share on other sites

Wobei ich jetzt einfach mal behaupten würde, das unter Anwendung der fairen Verfahrens der § 49 Absatz 1 OWiG so wie § 147 Absatz 7 StPO auszulegen ist und dem Betroffenen ebenso Kopien zur Verfügung zu stellen sind, da ansonsten keine Waffengleichheit besteht.

Link to post
Share on other sites

Ich bleib dabei, alles eine Frage der Höflichkeit. Anrufen,entweder Termin vereinbaren oder CD zusenden ( mit Rückumschlag, frankiert ).

 

dete

Link to post
Share on other sites

Mein Anwalt hat nicht das Recht bekommen Video Material einzusehen erst vor Gericht wird das zugelassen. Ist aber nun schon über 10 Jahre her. Macht auch Sinn denn auf dem Video sind auch andere Fahrzeuge und deren Fahrer zu sehen. Bei Einsicht vor Gericht dann allerdings auch.

Link to post
Share on other sites

Moin Moin

 

Wobei ich jetzt einfach mal behaupten würde, das unter Anwendung der fairen Verfahrens der § 49 Absatz 1 OWiG so wie § 147 Absatz 7 StPO auszulegen ist und dem Betroffenen ebenso Kopien zur Verfügung zu stellen sind, da ansonsten keine Waffengleichheit besteht.

Da gibt es nichts auszulegen und auch keine Waffengleichheit herzustellen. Der Par. 147 StPO kommt nicht zur Anwendung.

 

Im Par. 46 Abs. 1 OwiG heißt es sinngemäß, daß die Vorschriften der StPO nur dann sinngemäß Anwendung finden, wenn dieses Gesetz (das OwiG) nichts anderes bestimmt.

Im Par. 49 OwiG ist aber nunmal etwas anderes bestimmt.

 

Ich seh bei Anwendung des Par. 147 Abs. 7 StPO sogar eine Benachteiligung für den Betroffenen im Bußgeldverfahren.

Er hat nämlich nicht das Recht auf volle Akteneinsicht. Lediglich auf Auskünfte und Abschriften/Kopien von "für eine angemessene Verteidigung erforderlichen" Akten.

Was angemessen und erforderlich ist, legt da wohl nicht der Betroffene fest.

 

Gruß

Link to post
Share on other sites

Ich seh bei Anwendung des Par. 147 Abs. 7 StPO sogar eine Benachteiligung für den Betroffenen im Bußgeldverfahren.

Er hat nämlich nicht das Recht auf volle Akteneinsicht. Lediglich auf Auskünfte und Abschriften/Kopien von "für eine angemessene Verteidigung erforderlichen" Akten.

Was angemessen und erforderlich ist, legt da wohl nicht der Betroffene fest.

Richtig und darum wird in meinen Augen das Fair-Trial verletzt, wenn man es nicht sehr weit auslegt.

 

Und dazu kommt, dass das OWiG nun einmal unter dem Recht welches dieses Verfahrensrecht regelt steht. Sei es nun aus dem GG oder aus Artikel 6 MRK.

http://dejure.org/gesetze/MRK/6.html

 

Wobei auch dieser weit auszulegen ist.

Link to post
Share on other sites
Was angemessen und erforderlich ist, legt da wohl nicht der Betroffene fest.
Natürlich nicht. Wenn allerdings die Behörde meint, sie müßte sehr restriktiv vorgehen, wird ihr im Zweifel das Gericht die Geschichte um die Ohren hauen.

 

Manche Behördenmitarbeiter haben anscheinend noch nicht begriffen, in welchem Jahrhundert wir leben und das der devote Bittsteller inzwischen schon lange durch den Bürger mit Rechten abgelöst wurde.

  • Like 1
Link to post
Share on other sites

Danke erstmal für eure Antworten!

Ich habe einige Tage versucht, die SB zu erreichen, leider ist sogar innerhalb der angegebenen Zeiten der AB angesprungen :-( also habe ich ein kleines Schreiben aufgesetzt, eine leere DVD und einen frankierten Rückumschlag beigelegt. Jetzt heißt es abwarten ob die sich darauf einlassen :-/

Link to post
Share on other sites

Join the conversation

You can post now and register later. If you have an account, sign in now to post with your account.

Guest
Reply to this topic...

×   Pasted as rich text.   Paste as plain text instead

  Only 75 emoji are allowed.

×   Your link has been automatically embedded.   Display as a link instead

×   Your previous content has been restored.   Clear editor

×   You cannot paste images directly. Upload or insert images from URL.

×
×
  • Create New...