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Ich wurde am 25.11.2013 geblitzt (außer Orts).

Bis zum 01.03.2013 erhielt ich keinen Brief. Am 01.3.2013 wurde mir ein Brief zugesandt, mit einem Anhörungsbogen, auf dem folgendes steht.

 

Ihnen bzw. dem fahrzeugfuhrer wird zur Last gelegt, als Fahrer eines Model xx mit dem Kennzeichen xxxxx gefahren zu sein. Sie überschritten die zulässige Gesamtgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 33 km/h.

 

Tatfolgen/Bemerkungen

Sie wurden vom Fahrzeughalter als Fahrnutzer ermittelt. Bitte teilen Sie auch ihr Geburtsdatum und -ort mit.

 

Der Brief wurde an mich adressiert (Es handelt sich um einen Dienstwagen einer AG) . Jedoch sind bei Geburtstag und Ort handschriftlich ein "?" hingeschrieben worden.

Der Anhörungsbogen besitzt das maschinell erstellte Datum vom 22.02.2013, handschrifltich hat der Sachbearbeiter folgendes hinzugefügt.

 

AB 26.02.2013 + Handzeichen.

 

Weiterhin ist ein Fahrerfoto beigefügt.

 

Würde dieser Anhörungsbogen die Verjährungsfrist unterbrechen, die ja am 25.02.2013 angelaufen ist?

Ich werde die gewünschten Daten nachliefern, aber erstmal nichts unternehmen, bis ein Bußgeldbescheid einflattert.

Mir geht es nur um die Verjährungsfrist. Dass ich zu schnell gefahren bin (aus welchen Gründen auch immer) habe ich kein Problem gerade zu stehen (120 Euro, Gebühr und 3 Punkte), wenn dies alles so rechtens ist.

Danke sehr.

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Die Anordnung eines Anhörungsbogens unterbricht die Verjährung, nicht dessen Zustellung. Weiterhin reicht eine normale Adressierung. Weitere Persönliche Daten wie der Geburtstag sind für eine wirksame Unterbrechung nicht notwendig. Du bist also aus der Sache nicht raus da er innerhalb der Frist ergangen ist.

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ehe man mehr als einen weiteren Brief schreiben muss.
Was könnte das denn für ein zusätzlicher Brief sein. :unsure:

 

Jetzt kommt der BGB und dann legt der @TE entweder Einspruch ein (ein Schreiben, wird notwendig, egal ob er jetzt antwortet oder nicht) oder zahlt...

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Hiermit erhalten Sie ein Verwarngeld/Bußgeld weil sie ihren Verpflichtungen aus § 111 OWiG nicht nachgekommen sind.

 

Edit: Und schon hätte man die doppelte Anzahl an Fällen auf dem Tisch.

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Hier wohl schon, um nicht gegen § 111 OWiG zu verstoßen, da ja wichtige Angaben fehlen.

 

Die 0,58 Euro würde ich hier ausgeben.

 

Und wenn der AHB nicht bei @TE angekommen ist?

 

Das kommt halt ganz darauf an, wie der AHB verschickt wurde. Als normaler Brief oder schon als Einschreiben....

 

gruß Hawk

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Guest Freisinn

Ich kenne keine AHB's die als Einschreiben versandt werden...

Manche Bußgeldstellen verschicken zwischenzeitlich mit privaten Post-Dienstleistern und bekommen den Einwurf in den Briefkasten grundsätzlich dokumentiert, obwohl es sich offiziell nicht um Einschreiben handelt.

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