Blickwinkelkanone 0 Posted March 4, 2013 Report Share Posted March 4, 2013 Ich wurde am 25.11.2013 geblitzt (außer Orts).Bis zum 01.03.2013 erhielt ich keinen Brief. Am 01.3.2013 wurde mir ein Brief zugesandt, mit einem Anhörungsbogen, auf dem folgendes steht. Ihnen bzw. dem fahrzeugfuhrer wird zur Last gelegt, als Fahrer eines Model xx mit dem Kennzeichen xxxxx gefahren zu sein. Sie überschritten die zulässige Gesamtgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 33 km/h. Tatfolgen/BemerkungenSie wurden vom Fahrzeughalter als Fahrnutzer ermittelt. Bitte teilen Sie auch ihr Geburtsdatum und -ort mit. Der Brief wurde an mich adressiert (Es handelt sich um einen Dienstwagen einer AG) . Jedoch sind bei Geburtstag und Ort handschriftlich ein "?" hingeschrieben worden.Der Anhörungsbogen besitzt das maschinell erstellte Datum vom 22.02.2013, handschrifltich hat der Sachbearbeiter folgendes hinzugefügt. AB 26.02.2013 + Handzeichen. Weiterhin ist ein Fahrerfoto beigefügt. Würde dieser Anhörungsbogen die Verjährungsfrist unterbrechen, die ja am 25.02.2013 angelaufen ist? Ich werde die gewünschten Daten nachliefern, aber erstmal nichts unternehmen, bis ein Bußgeldbescheid einflattert.Mir geht es nur um die Verjährungsfrist. Dass ich zu schnell gefahren bin (aus welchen Gründen auch immer) habe ich kein Problem gerade zu stehen (120 Euro, Gebühr und 3 Punkte), wenn dies alles so rechtens ist.Danke sehr. Quote Link to post Share on other sites
Dieselschraeubchen 46 Posted March 4, 2013 Report Share Posted March 4, 2013 Die Anordnung eines Anhörungsbogens unterbricht die Verjährung, nicht dessen Zustellung. Weiterhin reicht eine normale Adressierung. Weitere Persönliche Daten wie der Geburtstag sind für eine wirksame Unterbrechung nicht notwendig. Du bist also aus der Sache nicht raus da er innerhalb der Frist ergangen ist. Quote Link to post Share on other sites
Blickwinkelkanone 0 Posted March 4, 2013 Author Report Share Posted March 4, 2013 Danke sehr.Das das Datum der Zustellung nicht ausschlaggebenist, war mir bewusst. man könnte jda dann immer sagen, dass er nie ankam, oder man im Urlaub war. Mir ging es um das Datum der Bearbeitung.Das Datum, wann es gedruckt wurde, oder das Datum der Sachbearbeiterin. Quote Link to post Share on other sites
Goose 70 Posted March 4, 2013 Report Share Posted March 4, 2013 Er wird ja nicht automatisch gedruckt. Irgendjemand muss ja, bevor er gedruckt wurde, deine Personalien als Betroffener eingegeben und somit die Anhörung erlassen haben. GrußGoose Quote Link to post Share on other sites
Blickwinkelkanone 0 Posted March 4, 2013 Author Report Share Posted March 4, 2013 Naja, hätte ja sein können.http://www.strafverteidigungen.eu/verkehrsrecht-infos/58-bussgeldverfahren-verjaehrung.html Werde ich den Bogen zurück senden, auf den BEscheid warten und zahlen. Quote Link to post Share on other sites
QTreiberin 807 Posted March 4, 2013 Report Share Posted March 4, 2013 Die Portogebühren kannst Du auch sparen. Du musst den AHB nicht zurücksenden. Quote Link to post Share on other sites
Gast225 666 Posted March 4, 2013 Report Share Posted March 4, 2013 Hier wohl schon, um nicht gegen § 111 OWiG zu verstoßen, da ja wichtige Angaben fehlen. Die 0,58 Euro würde ich hier ausgeben. Quote Link to post Share on other sites
QTreiberin 807 Posted March 4, 2013 Report Share Posted March 4, 2013 Und wenn der AHB nicht bei @TE angekommen ist? Quote Link to post Share on other sites
Gast225 666 Posted March 4, 2013 Report Share Posted March 4, 2013 Jep darauf könnte man sich zurückziehen. Dann aber lieber die 0,58 euro riskieren, ehe man mehr als einen weiteren Brief schreiben muss. Quote Link to post Share on other sites
QTreiberin 807 Posted March 4, 2013 Report Share Posted March 4, 2013 ehe man mehr als einen weiteren Brief schreiben muss.Was könnte das denn für ein zusätzlicher Brief sein. Jetzt kommt der BGB und dann legt der @TE entweder Einspruch ein (ein Schreiben, wird notwendig, egal ob er jetzt antwortet oder nicht) oder zahlt... Quote Link to post Share on other sites
Gast225 666 Posted March 5, 2013 Report Share Posted March 5, 2013 Hiermit erhalten Sie ein Verwarngeld/Bußgeld weil sie ihren Verpflichtungen aus § 111 OWiG nicht nachgekommen sind. Edit: Und schon hätte man die doppelte Anzahl an Fällen auf dem Tisch. Quote Link to post Share on other sites
CaptHawkeye 0 Posted March 10, 2013 Report Share Posted March 10, 2013 Hier wohl schon, um nicht gegen § 111 OWiG zu verstoßen, da ja wichtige Angaben fehlen. Die 0,58 Euro würde ich hier ausgeben. Und wenn der AHB nicht bei @TE angekommen ist? Das kommt halt ganz darauf an, wie der AHB verschickt wurde. Als normaler Brief oder schon als Einschreiben.... gruß Hawk Quote Link to post Share on other sites
QTreiberin 807 Posted March 10, 2013 Report Share Posted March 10, 2013 Ich kenne keine AHB's die als Einschreiben versandt werden... Quote Link to post Share on other sites
Guest Freisinn Posted March 10, 2013 Report Share Posted March 10, 2013 Ich kenne keine AHB's die als Einschreiben versandt werden...Manche Bußgeldstellen verschicken zwischenzeitlich mit privaten Post-Dienstleistern und bekommen den Einwurf in den Briefkasten grundsätzlich dokumentiert, obwohl es sich offiziell nicht um Einschreiben handelt. Quote Link to post Share on other sites
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