Jump to content

Bundespolizei Muss Sparen – Und Rationiert Den Sprit


Recommended Posts

Bundespolizei muss sparen – und rationiert den Sprit

 

Tja, dann sind ab Spätsommer wohl öfter einmal Fußstreifen angesagt oder lieber einmal das Dienstfahrad nehmen, so denn es überhaupt eines gibt...

also immer schön sparen, auf BAB maximal :rolleyes:, vor einer Verfolgungsjagd abwägen, ob sichs auch wirtschaftlich lohnt net, dass das zu erwartende Bußgeld nicht einmal die Spritkosten deckt...

...und außerdem lieber einmal mehr stehenderweise Präsenz zeigen statt fahrenderweise in der Innenstadt vorm Eiscafe ... hmm und im Zweifel öfter einmal die Kollegen vom Land rufen, sollen die doch ihren wertvollen Sprit verbrennen... :wand:

Link to post
Share on other sites

siehe hier:

 

35. BImSchV

Anhang 3

Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht nach § 2 Abs. 1

(zu § 2 Abs. 3)

 

 

 

Folgende Kraftfahrzeuge sind von Verkehrsverboten nach § 40 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auch dann ausgenommen, wenn sie nicht gemäß § 2 Abs. 1 mit einer Plakette gekennzeichnet sind:

 

1.mobile Maschinen und Geräte,

2.Arbeitsmaschinen,

3.land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen,

4.zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge,

5.Krankenwagen, Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung „Arzt Notfalleinsatz“ (gemäß § 52 Abs. 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung),

6.Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und dies durch die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Schwerbehindertenausweisverordnung im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkzeichen „aG“, „H“ oder „Bl“ nachweisen,

7.Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 der Straßenverkehrs-Ordnung in Anspruch genommen werden können,

8.Fahrzeuge nichtdeutscher Truppen von Nichtvertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, die sich im Rahmen der militärischen Zusammenarbeit in Deutschland aufhalten, soweit sie für Fahrten aus dringenden militärischen Gründen genutzt werden,

9.zivile Kraftfahrzeuge, die im Auftrag der Bundeswehr genutzt werden, soweit es sich um unaufschiebbare Fahrten zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben der Bundeswehr handelt,

10.Oldtimer (gemäß § 2 Nr. 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung), die ein Kennzeichen nach § 9 Abs. 1 oder § 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung führen, sowie Fahrzeuge, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Türkei zugelassen sind, wenn sie gleichwertige Anforderungen erfüllen.

 

Gruß

Goose

Link to post
Share on other sites
Aka, Du hast aber schon gelesen, daß da von der Bundespolizei die Rede ist? :wand:

Bei uns hier im Grenzgebiet schwirrt fast alles rum was es nur gibt - sozusagen das Sicherheits-Rundum-Sorglos-Paket von Zoll, BAG, Bundespolizei, Landespolizei, Verkehrpolizei, aber die sind ja wieder ein Teil von den unsrigen, ... gut, Bereitschaftstruppe ist recht selten, die sieht man nur immer auf der Durchreise zu den größeren Events, wie Fußball, Castor, 1.Mai usw.

Link to post
Share on other sites

Hi,

 

ist schon lustig, die bundesdeutsche Bananenrepublik wird der DDR immer ähnlicher (außer natürlich im sozialen Bereich).

 

Der gute alte VoPO kannte auch das begrenzte Spritkontingent.

 

Ich lach´ mich tot, typisch für unsere Politikerbande, immer schön die Steuergelder in die EU werfen, schön die große Fr*sse haben, aber vor Armut weder vorn noch hinten hochkommen - aber nur im eigenen Land.

 

 

 

Gruß

Highspeedbiker

Link to post
Share on other sites

Join the conversation

You can post now and register later. If you have an account, sign in now to post with your account.

Guest
Reply to this topic...

×   Pasted as rich text.   Paste as plain text instead

  Only 75 emoji are allowed.

×   Your link has been automatically embedded.   Display as a link instead

×   Your previous content has been restored.   Clear editor

×   You cannot paste images directly. Upload or insert images from URL.

×
×
  • Create New...