vmaxlimbo 0 Posted July 21, 2010 Report Share Posted July 21, 2010 Vor einer Weile diskutierten wir über jemanden, der direkt nach Einfädeln auf eine BAB geblitzt wurde. In dem Kontext wurde auch überlegt, wie die Beschilderung aussah und wann die (bzw. für wen) gültig ist. Den Thread find ich leider nicht mehr. Dennoch hier zumindest meine Unklarheit von damals: Bei Auffahrten findet man oft folgende Situation:http://img638.imageshack.us/img638/5192/doppelb.th.jpg Also ein Tempolimit links und rechts neben der Richtungsfahrbahn, die ebenfalls einen Beschleunigungsstreifen überspannt. Hier im Video ist eine Durchfahrt der Stelle zu finden. So läßt sich leicht abschätzen, daß die Beschilderung deutlich in dem Einfädelbereich liegt. http://www.youtube.com/watch?v=sLiq_fBKtmQ Ich würde folgende Annahme aus Sicht des Einfädelnden haben:* Ich fahre auf den Beschleunigungsstreifen und registriere das dort Tempolimit 100km/h gilt.* Ich schere auf die Autobahn hinter dem Schild ein. Damit wechsel ich die Fahrbahn und somit gilt wieder , da die auf dem Beschleunigungsstreifen noch gültigen Limits auf der Richtungsfahrbahn nicht gelten, wenn sie nicht (neu) ausgeschildert sind. Die Grundannahme gilt hier, die evtl. Gültigkeit des Tempolimits für die Richtungsfahrbahn zu ignorieren. Grundsätzlich muss ich mich ja bei anderen Einmündungen auch nicht um Beschilderungen kümmern, die räumlich vor der Einmündung liegen.Bei Ausfahrten gibt es manchmal ein Tempolimit das schon auf der BAB gezeigt wird, mit einem kleinen Rechtspfeil das die Gültigkeit für die Ausfädelspur definiert. Analog würde ich dann einen graden Pfleil (Zusatzzeichen 1000-10 o. 1000-11 o.ä.) erwarten wenn auch für die BAB aus Sicht der Einfädelnden gelten soll. Wenn ich richtig liege, sollte diese Spitzfindigkeit zumindest bis zum nächsten Tempolimitschild bedeuten. Daher passt dieser Beitrag ggf. auch in die Kategorie kultiviertes Schnellfahren ... Wie sehen dies die Experten hier? Quote Link to post Share on other sites
traffic 8 Posted July 22, 2010 Report Share Posted July 22, 2010 Tempolimitschilder, die auf beiden Seiten der Fahrspuren einer Fahrtrichtung der Straße stehen, gelten für alle diese Spuren, und somit auch dann, nachdem ein Beschleunigungsstreifen dort einmündet. Man kann höchstens darüber diskutieren, ob man nicht auf dem Beschleunigungsstreifen schneller fahren darf, um dort eine freie Lücke zum ungehinderten Einscheren zu erreichen. Quote Link to post Share on other sites
vmaxlimbo 0 Posted July 22, 2010 Author Report Share Posted July 22, 2010 Tempolimitschilder, die auf beiden Seiten der Fahrspuren einer Fahrtrichtung der Straße stehen, gelten für alle diese Spuren, und somit auch dann, nachdem ein Beschleunigungsstreifen dort einmündet.Das sagt mir mein gesunder Menschenverstand auch. Die Spitzfindigkeit in diesem Fall ist, das mit Verlassen des Beschleunigungsstreifens dessen Limits nicht mehr gelten. Liegt das Auffädeln hinter dem Schild, muss ich mich erinnern, dass das Limit auch für die Richtungsfahrstreifen galt. Das ist m.E. i.d.R. nicht so. Bspw. bei Bundesstraßen müssen mich die Schilder vor der Einmündung nicht interessieren. Bei T-Kreuzungen ist das auch praktisch unmöglich. Daher vermute ich hier eine Lücke. Man kann höchstens darüber diskutieren, ob man nicht auf dem Beschleunigungsstreifen schneller fahren darf, um dort eine freie Lücke zum ungehinderten Einscheren zu erreichen.Das kann schief gehen: hier Quote Link to post Share on other sites
hartmut 617 Posted July 22, 2010 Report Share Posted July 22, 2010 * Ich schere auf die Autobahn hinter dem Schild ein. Damit wechsel ich die Fahrbahn und somit gilt wieder , da die auf dem Beschleunigungsstreifen noch gültigen Limits auf der Richtungsfahrbahn nicht gelten, wenn sie nicht (neu) ausgeschildert sind.Auch wenn Du hinter dem Schild wechselst, gilt das Limit. Streckenverbote gelten auch über Kreuzungen hinweg, auch wenn sie nicht wiederholt werden. Das Thema hatten wir doch schon so oft. MfG. hartmut Quote Link to post Share on other sites
vmaxlimbo 0 Posted July 22, 2010 Author Report Share Posted July 22, 2010 Okay wieder was gelernt. Ich hätte in dem Szenario gedacht, dass der nach rechts Abbiegende das (für ihn nicht bemerkbare Tempolimit) vernachlässigen kann und somit 100km/h (außerorts) gilt. Quote Link to post Share on other sites
hartmut 617 Posted July 22, 2010 Report Share Posted July 22, 2010 Auch da gilt noch, auch für den Einbiegenden die . Ein Ortsfremder könnte mit viel Glück eine mildere Ahndung erreichen, einer dem die Strecke bekannt nicht. Nach der Verwaltungsvorschrift sollte das Schild wiederholt werden, muss aber nicht. MfG. hartmut Quote Link to post Share on other sites
Haberlon 1 Posted July 23, 2010 Report Share Posted July 23, 2010 Ein Ortsfremder könnte mit viel Glück eine mildere Ahndung erreichen, einer dem die Strecke bekannt nicht.Bei einem Ortsfremden wird das ja wohl hoffentlich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gar nicht geahndet! Quote Link to post Share on other sites
hartmut 617 Posted July 23, 2010 Report Share Posted July 23, 2010 Bei einem Ortsfremden wird das ja wohl hoffentlich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gar nicht geahndet!Warum sollte es? Wenn wie auf der Zeichnung ein Streckenverbot Ende zu sehen ist, imho zurecht dann nicht. Genauso wenn z.B. eine Lichtzeichenanlage dort steht, oder andere Umstände für ein mögliches Limit sprechen. Nennt sich eigenständiges Denken und Eigenverantwortung. MfG. hartmut Quote Link to post Share on other sites
KillerBee825 6 Posted July 23, 2010 Report Share Posted July 23, 2010 Genauso wenn z.B. eine Lichtzeichenanlage dort steht, oder andere Umstände für ein mögliches Limit sprechen.Nennt sich eigenständiges Denken und Eigenverantwortung. Da hast Du ja grundsätzlich recht, aber woher weiss ich dann, ob das Limit bei oder liegt? Quote Link to post Share on other sites
hartmut 617 Posted July 23, 2010 Report Share Posted July 23, 2010 Da hast Du ja grundsätzlich recht, aber woher weiss ich dann, ob das Limit bei oder liegt? Da gibt es schon konkrete Anhaltspunkte, nur mal Außerorts. Ist die Einmündung kilometerweit zu übersehen gilt meist nicht so übersichtlich und Kreuzung dann Sehr schlecht einsehbar Steht eine Lichtzeichenanlage dort, niemals mehr als Im Zweifel muss man eben mal 1 Minute etwas langsamer fahren, was durchaus zugemutet werden kann. Und ich würde auf mein Navi blicken, das zeigt mir auch das Limit an. MfG. hartmut Quote Link to post Share on other sites
KillerBee825 6 Posted July 23, 2010 Report Share Posted July 23, 2010 Im Zweifel muss man eben mal 1 Minute etwas langsamer fahren, was durchaus zugemutet werden kann. Auch zumutbar ist eine Wiederholung des Limits nach der Kreuzung. Und ich würde auf mein Navi blicken, das zeigt mir auch das Limit an. Du Glücklicher... Quote Link to post Share on other sites
hartmut 617 Posted July 23, 2010 Report Share Posted July 23, 2010 Auch zumutbar ist eine Wiederholung des Limits nach der Kreuzung.Wäre nicht immer praktikabel, besonders dort wo sehr viele kleine Straßen und Wege einmünden die überwiegend von Einheimischen befahren werden. Wir hätten dann sicher doppelt so viele Schilder wie jetzt. Deshalb ist es eine Sollvorschrift. Du Glücklicher...Du Glücklicher. Die Dame im Navi meckert immer, "Halten sie die Höchstgeschwindigkeit ein" oder so ähnlich. MfG. hartmut Quote Link to post Share on other sites
Haberlon 1 Posted July 23, 2010 Report Share Posted July 23, 2010 Zeige mir das Gerichtsurteil, wo ein definitiv ortsunkundiger eingebogen ist und wegen Merkmalen wie "unübersichliche Straße" oder "Ampelkreuzung passiert" hätte ahnen müssen, daß ein Tempolimit vorlag! Quote Link to post Share on other sites
nudel 1 Posted July 23, 2010 Report Share Posted July 23, 2010 Da gibt es schon konkrete Anhaltspunkte, nur mal Außerorts.Steht eine Lichtzeichenanlage dort, niemals mehr als Gerade nach einer Lichtzeichenanlage ist damit zu rechnen, dass das Limit unmittelbar danach aufgehoben wird, so dass gilt. Quote Link to post Share on other sites
hartmut 617 Posted July 23, 2010 Report Share Posted July 23, 2010 Zeige mir das Gerichtsurteil, wo ein definitiv ortsunkundiger eingebogen ist und wegen Merkmalen wie "unübersichliche Straße" oder "Ampelkreuzung passiert" hätte ahnen müssen, daß ein Tempolimit vorlag!Es gibt beides, mal hat einer Glück mal nicht. Fakt ist, es gilt das Limit. Wie der Richter entscheidet ist seine Sache. Die Chancen daraus zukommen stehen allgemein nicht schlecht. MfG. hartmut Gerade nach einer Lichtzeichenanlage ist damit zu rechnen, dass das Limit unmittelbar danach aufgehoben wird, so dass gilt.Ja, aber bis gilt maximal weil nach der Verwaltungsvorschrift das die maximal zulässige Geschwindigkeit ist. MfG. hartmut Quote Link to post Share on other sites
traffic 8 Posted July 24, 2010 Report Share Posted July 24, 2010 Da gibt es schon konkrete Anhaltspunkte, nur mal Außerorts.Steht eine Lichtzeichenanlage dort, niemals mehr als Gerade nach einer Lichtzeichenanlage ist damit zu rechnen, dass das Limit unmittelbar danach aufgehoben wird, so dass gilt. Nicht unbedingt, da die Strecken bei Kreuzungen ja meist eindeutig weitergeführt werden, und somit ein Limit bis zur Aufhebung gilt. Bei Kreisverkehren bin ich allerdings deiner Ansicht, daß dort nach dem Abbiegen ohen Wiederholung kein Limit mehr gilt, da es an einer ausgezeichneten Streckenführung für ein Streckenlimit im Sine der StVO fehlt. Quote Link to post Share on other sites
hartmut 617 Posted July 24, 2010 Report Share Posted July 24, 2010 Bei Kreisverkehren bin ich allerdings deiner Ansicht,Am Kreisverkehr endet jedes Streckenverbot, es steht ein Vorfahrt achten dort. Im Grundsatz kann man Strecke definieren. Das Streckenverbot verfolgt die Strecke, bis ein Vorfahrt achten, ( Stop-Schild ) das Ende der Strecke anzeigt. Ab da wird in eine neue Strecke eingebogen. MfG. hartmut Quote Link to post Share on other sites
traffic 8 Posted July 24, 2010 Report Share Posted July 24, 2010 @hartmut: Stimmt. Witzigerweise stellen sie bei uns bei ein paar Kreiseln allerdings ein Aufhebungsschild nach der Ausfahrt hin. Quote Link to post Share on other sites
vmaxlimbo 0 Posted July 24, 2010 Author Report Share Posted July 24, 2010 In den Video ist eine langgezogene Linkskurve. Das folgende Schild ( ) ist für den Einfädelnden sicher nicht zu sehen. Auch im Video sind die nicht mehr erkennbar.Auf der Auffahrt gibt es nach VZ 330.1 keine weiteren Schilder. Als Einfädelnder kann ich von einer freien, zweispurigen Autobahn ausgehen. Gut, also muss ich das Zeichen schon beim Einfädeln wahrnehmen und danach beachten. Blöd. Quote Link to post Share on other sites
Haberlon 1 Posted July 24, 2010 Report Share Posted July 24, 2010 Gerade nach einer Lichtzeichenanlage ist damit zu rechnen, dass das Limit unmittelbar danach aufgehoben wird, so dass gilt.Ja, aber bis gilt maximal weil nach der Verwaltungsvorschrift das die maximal zulässige Geschwindigkeit ist.Das muß aber der gemeine VT nicht wissen, und korrekt wäre es imho sowieso, direkt nach der Krezung aufzuheben, und nicht dort, wo für den Gegenverkehr gilt. Aber das ist eine andere Geschichte @hartmut: Stimmt. Witzigerweise stellen sie bei uns bei ein paar Kreiseln allerdings ein Aufhebungsschild nach der Ausfahrt hin.Oftmals Überbleibsel aus Zeiten ohne Kreisel. Quote Link to post Share on other sites
hartmut 617 Posted July 24, 2010 Report Share Posted July 24, 2010 Das muß aber der gemeine VT nicht wissen, und korrekt wäre es imho sowieso, direkt nach der Krezung aufzuheben, und nicht dort, wo für den Gegenverkehr gilt. Aber das ist eine andere Geschichte Ich bin doch auch nur ein gemeiner Verkehrsteilnehmer und weiß es. Eine durch Lichtzeichen gesteuerte Kreuzung, ist der gesamte bauliche Bereich, also auch dort wo der Gegenverkehr sich auf die Fahrspuren einsortiert. Endet also nicht schon da wo die Lämpchen leuchten. MfG. hartmut Quote Link to post Share on other sites
traffic 8 Posted July 24, 2010 Report Share Posted July 24, 2010 @hartmut: Stimmt. Witzigerweise stellen sie bei uns bei ein paar Kreiseln allerdings ein Aufhebungsschild nach der Ausfahrt hin.Oftmals Überbleibsel aus Zeiten ohne Kreisel. Leider nein. Da galten schon immer 100 (4-spurige Bundesstraße), und das wurde extra nach dem Bau des Kreisels auf 50 heruntergeregelt (der Kreisel als künstliche Verkehrsbremse), und nach der Ausfahrt wieder die Aufhebung der 50 angeordnet. Immerhin gelten also ein paar hundert Meter unbegrenzt;-) IMHO hätten sie da sowieso besser Auf-/Zufahrten (es handelt sich um eine Stadtteilzufahrt) als den unfallträchtigen Kreisel konzipiert. Quote Link to post Share on other sites
vmaxlimbo 0 Posted July 24, 2010 Author Report Share Posted July 24, 2010 Streckenverbote gelten auch über Kreuzungen hinweg, auch wenn sie nicht wiederholt werden.Das gilt für die Landstraße. Autobahn wird generell etwas anders gehandhabt. OLG Hamm v. 08.01.1996:Für die Verfolgbarkeit einer durch den an einer Autobahn-Auffahrt auffahrenden Verkehrsteilnehmer begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung ist die Wiederholung des Zeichens 274 an/in oder hinter der Auffahrt erforderlich, da sonst diesem Verkehrsteilnehmer ein Schuldvorwurf nicht gemacht werden kann. Das gilt jedoch nur für den auffahrenden Verkehr. Für den Benutzer der Autobahn, der die Autobahn schon vor der Auffahrt befährt, und für den in diesem Bereich die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch (mehrere) Zeichen 274 beschränkt war, gilt diese Beschränkung fort. Er kann aus der zufälligen Nichtwiederholung des Verkehrszeichens an/in oder hinter der Auffahrt nicht das Ende des Streckenverbots folgern.http://www.verkehrslexikon.de/Module/Streckenverbot.php Im vorliegenden Fall ist das Schild auf dem Verzögerungsstreifen zu beachten ("an/in oder hinter"), also auch nach Wechsel auf einen Richtungsfahrstreifen. Ein Ortsfremder könnte mit viel Glück eine mildere Ahndung erreichen, einer dem die Strecke bekannt nicht.Das möchte ich etwas abgeändert formulieren:Einem Ortsansässigem kann mit viel Pech nachgewiesen werden, daß er die Stelle kennt und kann somit voll belangt werden: Manches Gerichtsurteil geht sogar noch weiter. So wurde ein Autofahrer verurteilt, der in eine Straße außerorts eingebogen war und dort mit über 100 km/h fuhr, obwohl nur 70 km/h erlaubt waren. Er konnte das Verkehrszeichen jedoch beim Einbiegen nicht gesehen haben, weil es dort fehlte. Dem Autofahrer wurde vor Gericht aber nachgewiesen, dass er ortsansässig war und diese Strecke regelmäßig in der Richtung befuhr, in der das Tempolimit vor der Kreuzung stand. Somit hätte ihm das Verbot bekannt sein müssen, und der Tempoverstoß war ihm voll anzulasten.http://www.fahrtipps.de/frage/streckenverbot-aufhebung.php Quote Link to post Share on other sites
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