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Hallo,

von einem Bekannten wurde mir berichtet, daß er auf der Autobahn ein nächtliches Tempolimit von 100 km/h übersehen hat und daher mit ca. 125...127 km/h geblitzt wurde.

Der Blitzer stand kurz hinter dem Ende des Beschleunigungsstreifens einer Autobahnauffahrt. Von der Auffahrt kommend ist kein Limit ersichtlich.

Lohnt es sich für ihn, mit dem Hinweis, daß er gerade auf die Autobahn aufgefahren sei Widerspruch gegen die Messung einzulegen oder wird der Widerspruch abgeschmettert, da es sehr schwierig ist, mit seinem braven Vehikel auf der kurzen Strecke derart zu beschleunigen?

 

beste Grüße,

Ölfinger

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von einem Bekannten wurde mir berichtet, daß er auf der Autobahn ein nächtliches Tempolimit von 100 km/h übersehen hat und daher mit ca. 125...127 km/h geblitzt wurde.

Woher weiß er das dort :sneaky: ist? :fool:

 

Lohnt es sich für ihn, mit dem Hinweis, daß er gerade auf die Autobahn aufgefahren sei Widerspruch gegen die Messung einzulegen oder wird der Widerspruch abgeschmettert, da es sehr schwierig ist, mit seinem braven Vehikel auf der kurzen Strecke derart zu beschleunigen?

Rechtlich gesehen keine Chance, aber wenn er ortsfremd ist, könnte er Glück haben.

 

MfG.

 

hartmut

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Die Sache ist ganz einfach:

 

Ab dem blauen Autobahnschild ist die Geschwindigkeitsbegrenzung :fool: aufgehoben, es gilt Richtgeschwindigkeit 130 (auch auf der Auffahrt). Dort greifen noch andere Regeln, z.B. angepasste Geschwindigkeit.

 

Zusammenfassung:

* Ist zwischen blauem AB-Schild an der Aufahrt und Blitzer sicher kein Tempolimit -> Einspruch.

* Sind Tempolimitschilder die AB und Beschleunigungsstreifen "überspannen" also links und recht stehen -> Zahlen

* War ein Tempolimitschild an der Auffahrt wird es kniffliger. Technisch kann man davon ausgehen, daß die Begrenzung nur für die Auffahrt gilt und mit befahren der AB nicht mehr gültig ist. Dazu gibt es unbterschiedliche Urteile. -> hier genauer beschreiben, mit genauem Ort

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Die Sache ist ganz einfach:

ja, aber anders als Du darstellst.

 

Ab dem blauen Autobahnschild ist die Geschwindigkeitsbegrenzung :fool: aufgehoben, es gilt Richtgeschwindigkeit 130 (auch auf der Auffahrt).

Zeichen 330 Autobahn sagt nur das hier Fahrzeuge die eine Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h haben auffahren dürfen.

 

Dort greifen noch andere Regeln, z.B. angepasste Geschwindigkeit.

Ja

http://www.sicherestrassen.de/VKZKatalog/F...alog/Kat330.htm

 

* Ist zwischen blauem AB-Schild an der Aufahrt und Blitzer sicher kein Tempolimit -> Einspruch.

Ähm, weswegen? Streckengebote gelten über Auffahrten hinweg.

 

* Sind Tempolimitschilder die AB und Beschleunigungsstreifen "überspannen" also links und recht stehen -> Zahlen

Ähm, ein Limit auf dem Beschleunigungsstreifen endet mit diesem.

* War ein Tempolimitschild an der Auffahrt wird es kniffliger. Technisch kann man davon ausgehen, daß die Begrenzung nur für die Auffahrt gilt und mit befahren der AB nicht mehr gültig ist. Dazu gibt es unbterschiedliche Urteile. -> hier genauer beschreiben, mit genauem Ort

Wie gesagt, das Limit auf der Auffahrt endet wenn vom Beschleunigungsstreifen auf die Hauptfahrbahn eingefädelt wird. Da gilt das Limit der Hauptfahrbahn.

 

MfG.

 

hartmut

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Stimmt, in der Deiner Quelle liest sich das anders. Ich schlage mal diese Quelle vor:

 

§ 1 Autobahn-Richtgeschwindigkeit

 

Den Führern von Personenkraftwagen sowie von anderen Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t wird empfohlen, auch bei günstigen Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen

1. auf Autobahnen (Zeichen 330.1),

[...]

nicht schneller als 130 km/h zu fahren (Autobahn-Richtgeschwindigkeit). Das gilt nicht, soweit nach der StVO oder nach deren Zeichen Höchstgeschwindigkeiten (Zeichen 274) bestehen.

 

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 52 S. 2631, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2009

Quelle

 

M.E. hat sich daran nichts geändert?

 

Mit überspannenden Tempolimts meinte ich eben jede Schilder links und rechts die etwa auf der Höhe der unterbrochenen Linie, also genau im Einfädelbereich liegen. Diese werden von VT i.d.R schlecht wahrgenommen, da diese grade an dieser Stelle mit dem Einfädeln beschäftigt sind. Das Schild wird also praktisch nicht wargenommen. In der Rechtsprechung wurde es dennoch als gültig aufgefasst. Daher gab es eine Baurichtlinie, die die Position "nach hinten" verschieben soll. In diesen Fällen kann man sich dennoch nicht "leicht herauswinden", da die Schilder ganz offensichtlich auf das Tempolimit der AB hinweisen, auf die der VT grade einfährt.

 

Viel klarer ist es sicher bei Geschwindigkeitsbegrenzungen die bspw. vor der Kurve stehen. Dort kann man leicht über die Grenze Beschleunigungsstreifen/AB-Richtungsfahrbahn argumentieren.

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von einem Bekannten wurde mir berichtet, daß er auf der Autobahn ein nächtliches Tempolimit von 100 km/h übersehen hat und daher mit ca. 125...127 km/h geblitzt wurde.

Woher weiß er das dort :sneaky: ist? :fool:

Puh, hartmut, tut das was zur Sache?

 

Mit einfachem Nachdenken kommst du aber bestimmt auch selbst drauf...

 

Lohnt es sich für ihn, mit dem Hinweis, daß er gerade auf die Autobahn aufgefahren sei Widerspruch gegen die Messung einzulegen oder wird der Widerspruch abgeschmettert, da es sehr schwierig ist, mit seinem braven Vehikel auf der kurzen Strecke derart zu beschleunigen?

Rechtlich gesehen keine Chance, aber wenn er ortsfremd ist, könnte er Glück haben.

Keine Chance, aber er könnte Glück haben?

Merkwürdige Schlusswürdigung.

 

Ich würde in den Einspruch schreiben, dass ich von der Auffahrt XY kam und kein Tempolimit auf dieser Strecke angezeigt war und daher darum bitte das Verfahren einzustellen.

 

 

* Ist zwischen blauem AB-Schild an der Aufahrt und Blitzer sicher kein Tempolimit -> Einspruch.

Ähm, weswegen? Streckengebote gelten über Auffahrten hinweg.

Mag ja sein, aber dem Fahrer wurde die Limitierung nicht angezeigt, daher ist ganz klar ein Grund für eine Einstellung (und sei es nach Ermessen) gegeben.

 

Wie gesagt, das Limit auf der Auffahrt endet wenn vom Beschleunigungsstreifen auf die Hauptfahrbahn eingefädelt wird. Da gilt das Limit der Hauptfahrbahn.

Darum ist auch völlig unerheblich, welches Limit vorher auf der Auffahrt angezeigt war.

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Puh, hartmut, tut das was zur Sache?

 

Mit einfachem Nachdenken kommst du aber bestimmt auch selbst drauf...

Hilf mir auf die Sprünge, wie jemand wenn er geblitzt wurde, plötzlich weiß wie das Limit ist.

 

Keine Chance, aber er könnte Glück haben?

Merkwürdige Schlusswürdigung.

Vor Gericht und hoher See....................

 

Ich würde in den Einspruch schreiben, dass ich von der Auffahrt XY kam und kein Tempolimit auf dieser Strecke angezeigt war und daher darum bitte das Verfahren einzustellen.

Wenn er Glück hat funktioniert das.

 

Mag ja sein, aber dem Fahrer wurde die Limitierung nicht angezeigt, daher ist ganz klar ein Grund für eine Einstellung (und sei es nach Ermessen) gegeben.

Unsinn, es gibt klare Regeln wenn ein Limit beginnt, und wann es endet. An einer Auffahrt endet es nicht. Und wer auffährt hat auch dieses Limit zu beachten. Egal ob er ein Schild gesehen hat oder nicht.

 

Darum ist auch völlig unerheblich, welches Limit vorher auf der Auffahrt angezeigt war.

Wenigstens das hast Du begriffen.

 

MfG.

 

hartmut

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Puh, hartmut, tut das was zur Sache?

 

Mit einfachem Nachdenken kommst du aber bestimmt auch selbst drauf...

Hilf mir auf die Sprünge, wie jemand wenn er geblitzt wurde, plötzlich weiß wie das Limit ist.

Schlauch?

 

Man bemerkt den Blitz, fährt an der nächsten Abfahrt raus, fährt eine (oder in diesem Fall besser zwei) Abfahrten zurück, fährt aus, fährt in die eigentliche Reiserichtung wieder auf und sieht aufmerksam den Straßenrand entlang.

So schwer vorzustellen?

 

Mag ja sein, aber dem Fahrer wurde die Limitierung nicht angezeigt, daher ist ganz klar ein Grund für eine Einstellung (und sei es nach Ermessen) gegeben.

Unsinn, es gibt klare Regeln wenn ein Limit beginnt, und wann es endet. An einer Auffahrt endet es nicht. Und wer auffährt hat auch dieses Limit zu beachten. Egal ob er ein Schild gesehen hat oder nicht.

Genau er hat etwas zu beachten, das ihm nicht gesagt wird. Extrem gute Logik. Die Unmöglichkeit wird sogar auf Bußgeldstellen oder vor Gerichten auffallen.

Ich denke schon, dass das ein recht guter Einstellungsgrund ist zumal er ja belegen kann, dass er sich auf die vorgegebene Richtigeschwindigkeit beschränkt hat, mithin also aufgrund der Situation, dass er noch nicht wissen konnte ob ein Tempolimit herrscht umsichtig und angepasst unterwegs war.

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Man bemerkt den Blitz, fährt an der nächsten Abfahrt raus, fährt eine (oder in diesem Fall besser zwei) Abfahrten zurück, fährt aus, fährt in die eigentliche Reiserichtung wieder auf und sieht aufmerksam den Straßenrand entlang.

So schwer vorzustellen?

Nö, aber warum denn vorher so schnell wenn da jemand alle Zeit der Welt hat. :sneaky:

 

Genau er hat etwas zu beachten, das ihm nicht gesagt wird. Extrem gute Logik. Die Unmöglichkeit wird sogar auf Bußgeldstellen oder vor Gerichten auffallen.

Komm Juristen nicht mit gesundem Menschenverstand. :fool:

Das Limit ist nicht aufgehoben, folglich gilt es.

 

Ich denke schon, dass das ein recht guter Einstellungsgrund ist zumal er ja belegen kann, dass er sich auf die vorgegebene Richtigeschwindigkeit beschränkt hat, mithin also aufgrund der Situation, dass er noch nicht wissen konnte ob ein Tempolimit herrscht umsichtig und angepasst unterwegs war.

Ich sag ja, wenn er Glück hat geht man auf diese Argumentation ein.

Und jetzt sind wieder bei

Vor Gericht und hoher See.............

 

MfG.

 

hartmut

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Man bemerkt den Blitz, fährt an der nächsten Abfahrt raus, fährt eine (oder in diesem Fall besser zwei) Abfahrten zurück, fährt aus, fährt in die eigentliche Reiserichtung wieder auf und sieht aufmerksam den Straßenrand entlang.

So schwer vorzustellen?

Nö, aber warum denn vorher so schnell wenn da jemand alle Zeit der Welt hat. :fool:

Die äußeren Umständen ändern dann halt das innere Verhalten...

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Wie gesagt, das Limit auf der Auffahrt endet wenn vom Beschleunigungsstreifen auf die Hauptfahrbahn eingefädelt wird. Da gilt das Limit der Hauptfahrbahn.

@hartmut: :sneaky: , da dürften an etlichen Auffahrten die VT auf dem Beschleunigungsstreifen verhungern, sogar mit ;). Deswegen: Quelle deiner Aussage?

@ölfinger: Widerspruch! Gerade bei "nach Anschlußstelle". Vielfach sind gerade neue Meßörtlichkeiten "lückenhaft".

:fool:

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@hartmut: :sneaky: , da dürften an etlichen Auffahrten die VT auf dem Beschleunigungsstreifen verhungern, sogar mit ;). Deswegen: Quelle deiner Aussage?

Streckenverbote, und jetzt belege Du das sie aufgehoben werden wenn ein Beschleunigungsstreifen kommt. :fool:

 

@ölfinger: Widerspruch!

Einspruch, nicht Widerspruch. :wub:

 

MfG.

 

hartmut

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Wenn man das aber zu genau nimmt, darf man auf einer Autobahn (so man sie nicht von ihrem beginn an fährt) nie schneller als :D oder so fahren, gerade nicht auf einer Autobahn mit Schilderbrücken. Man kann ja nie sagen, ob nicht irgendeine Brücke ein Tempolimit angezeigt hat. Eine Ausnahme wäre, wenn man an einem :fool: vorbeikommt, aber so was gibt es auf manchen Strecken gar nicht.

 

Auf der A99 zum Beispiel ist das nicht weit hergeholt. Da wird das :sneaky: hinter dem Allacher Tunnel Richtung Ost meist nicht aufgehoben, sondern die ;) sind plötzlich weg und nur noch ein LKW Überholverbot ist angezeigt. Dieses wird dann aufgehoben, jedoch nie das :wub:. Genau genommen gilt dann (mal angenommen, dass alles weitere frei ist) :( bis zum Ende der A99. Das sind ca. 37 km und drei Autobahnkreuze.

 

In der Praxis wertet fast jeder (die Polizei wohl eingeschlossen) die leeren Brücken als Aufhebung. Das ist wohl auch von den Betreibern der Schilderanlage so gedacht, sonst würden die so einen Schmarrn nicht so regelmäßig ausschildern.

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@hartmut: :sneaky: , da dürften an etlichen Auffahrten die VT auf dem Beschleunigungsstreifen verhungern, sogar mit ;). Deswegen: Quelle deiner Aussage?

Streckenverbote, und jetzt belege Du das sie aufgehoben werden wenn ein Beschleunigungsstreifen kommt. :fool:

 

Zwei Annahmen, beide nicht haltbar: Beim Auffahren, Einbiegen auf eine Straße gelten die dort die definierten Grundbestimmungen, bspw. Wendeverbot auf Autobahnen nach Zeichen 330.1. Gibt es weitere Regeln für die dann befahrene Passage, gelten die erst mit entsprechenden Beschilderung für den (auffahrenden) VT. Anders ist das bspw. bei 30er-Zonen. Dort muss das 30km/h Gebot nicht alle naselang wiederholt werden. Geschwindigkeitsbegrenzungen auf der BAB sind keine Zonen in dem Sinne.

Bitte mal drauf achten, daß Geschwindigkeitslimits nach jeder Auffahrt wiederholt werden, auch wenn deren Abstand deutlich unter dem üblichen Intervall liegt.

Ohne Schild keine OW.

 

In diesem Fall: Begrenzungen auf der BAB gelten erst ab dem ersten Schild auf der BAB. Oben habe ich versucht zu erklären, warum das tricky sein kann. Nämlich dann, wenn die Geschwindigkeitsbeschränkung "überlappt" (Auffahrt/Richtungsfahrbahnen).

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War klar @hartmut, eine Luftnummer von Dir :fool: . Nur ein plumper Ballrückwurf :sneaky: , so geht es halt nicht :wub: . Du behauptest doch Schmarrn! Also mußt Du etwas belegen!

Und an welcher Schießbude hast Du denn deinen Führerschein geschossen? Was hat man denn Dir beigebracht, was man auf dem Beschleunigungsstreifen tun soll, ab wann er beginnt und zu welcher "Straße" er gehört?

 

@vmaxlimbo: Ich sag immer, bei Autobahnbeschilderungen sind auf zwei Ebenen zu unterscheiden. Einmal die "normale", blitztechnisch unbefleckte Beschilderung, also ohne jeglichen Abzockgedanken. Aber schon dies kann vielen Usern Schwierigkeiten bereiten, siehe beispielweise @hartmut und der hier nicht mehr schreibende Elch @simineon. Die andere Ebene ist die blitzrelevante Beschilderung, hier hat z. B. Cop @goose erhebliche Praxisprobleme.

;)

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Huch, was habe ich denn hier losgetreten?

 

Hartmut, die Erleuchtung kam einige hundert Meter weiter in Form eines "100-Ende-Schildes."

Es gibt übrigens Leute, für die 125 km/h auf einer leeren Autobahn auch ohne Eile eine ganz normale Reisegeschwindigkeit ist.

 

Passiert soll das Ganze auf dem nördlichen Berliner Ring sein.

 

Danke für alle hilfreichen Kommentare.

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Guest Pferdestehler

Ist aber tatsächlich so, wie hartmut darlegt. Fährst Du ein und weißt nicht, wie das momentane Streckenverbot lautet, hast Du angepasst zu fahren. Und dort wäre die Chance auf Einstellung, wenn Du dem Richter glaubhaft machen kannst, dass Du das Limit nicht kennen konntest. Dann noch anfügen, dass Du etwa im Verkehr mitgeschwommen bist, bei 125km/h imho nicht unglaubwürdig. Da bestünden Chancen.

 

Auf die Clownerien von m3 (mehr ist das leider kaum noch) würde ich nicht mehr achten, sofern Du noch was reißen willst.

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Huch, was habe ich denn hier losgetreten?

Den alltäglichen Radarforumwahn. :P

 

Hartmut, die Erleuchtung kam einige hundert Meter weiter in Form eines "100-Ende-Schildes."

Dann ist das geklärt.

 

Es gibt übrigens Leute, für die 125 km/h auf einer leeren Autobahn auch ohne Eile eine ganz normale Reisegeschwindigkeit ist.

Wäre es für mich auch. Mit Glück kann er so argumentieren wie PS geschrieben hat. Sich dem fließenden Verkehr angepasst, wie es eigentlich auch vorgeschrieben ist wenn man nicht genau weiß welches Limit gelten könnte.

Allerdings räume ich dem nicht viel Chancen ein. Wenn ein Fahrverbot drohen würde, könnte versucht werden wenigstens das Fahrverbot zu umgehen, aber ein Bußgeldbescheid im unteren Bereich eher weniger.

 

Einspruch einlegen, Versuch macht kluch. Kostet auch nicht mehr wenn es nicht klappt und der Einspruch vor der Gerichtsverhandlung dann zurück gezogen wird.

 

MfG.

 

hartmut

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