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Vollstreckung In Deutschland


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Gerade habe ich mit einem Referenten einer BH telefoniert: Demnach werden Strafen, die gegen einen Fahrezeughalter wg des Grunddelikts (Geschwindigkeitsübertretung etc) verhängt werden, weil dieser den Lenker nicht bekanntgegeben und so seine Mitwirkungspflicht verletzt hat, sehr wohl in Deutschland vollstreckt.

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Gerade habe ich mit einem Referenten einer BH telefoniert: Demnach werden Strafen, die gegen einen Fahrezeughalter wg des Grunddelikts (Geschwindigkeitsübertretung etc) verhängt werden, weil dieser den Lenker nicht bekanntgegeben und so seine Mitwirkungspflicht verletzt hat, sehr wohl in Deutschland vollstreckt.

 

sobald man diese gegen den halter rechtskräftig werden lässt schon. dann gilt der halter als der täter. aber strafen wegen einer nicht erteilten lenkerauskunft

sind in D nicht vollstreckbar. und daran wird sich auch nichts ändern. aber das thema hatten wir schon zur genüge

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Die Handhabung der Halterauskunft nach Österreichischer Praxis ist Menschenrechtswidrig. Niemand kann dazu gezwungen werden, sich selbst zu belasten und durch eine Aussagverweigerung dürfen ihm keine Nachteile entstehen. Ich zweifle also sehr stark daran, dass diese rechtswidrige Praxis in Deutschland vollstreckbar ist.

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Gerade habe ich mit einem Referenten einer BH telefoniert: Demnach werden Strafen, die gegen einen Fahrezeughalter wg des Grunddelikts (Geschwindigkeitsübertretung etc) verhängt werden, weil dieser den Lenker nicht bekanntgegeben und so seine Mitwirkungspflicht verletzt hat, sehr wohl in Deutschland vollstreckt.

 

sobald man diese gegen den halter rechtskräftig werden lässt schon. dann gilt der halter als der täter. aber strafen wegen einer nicht erteilten lenkerauskunft

sind in D nicht vollstreckbar. und daran wird sich auch nichts ändern. aber das thema hatten wir schon zur genüge

 

Bei der Lenkererhebung war es immer klar. Aber eben in weiterer Folge beim Grunddelikt mir zumindest nicht so. Es hätte ja auch sein können, daß für eine Vollstreckung in D der Lenker eindeutig feststehen muß, wie glaublich Dr Stein gemeint hat.

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Die Handhabung der Halterauskunft nach Österreichischer Praxis ist Menschenrechtswidrig. Niemand kann dazu gezwungen werden, sich selbst zu belasten und durch eine Aussagverweigerung dürfen ihm keine Nachteile entstehen. Ich zweifle also sehr stark daran, dass diese rechtswidrige Praxis in Deutschland vollstreckbar ist.

 

 

Ja, ja die menschenrechtsverletzenden Österreicher. Daß aber diese unsere Regelung vom EU-Gerichtshof ausdrücklich als zulässig bestätigt wurde, interessiert ja nicht.

 

Und man wird nicht gezwungen (wie denn, Daumenschrauben, glühende Zwickzangen?) .

 

Wenn man sich nicht selbst belasten will, kann man natürlich die Aussage verweigern. Das ist aber im Umkehrschluss letztlich das Eingeständnis der eigenen Täterschaft. Denn wenn´s wer anderer gewesen ist, darf er die Aussage nicht verweigern. Er kann höchstens sagen er weiß nicht mehr, wer gefahren ist. Der Wahrheit entsprechend, oder aber gelogen. Dann schaut´s eh anders aus. Aber auch da gibt´s halt bei uns Strafen. Denn Behörden anlügen, verarschen und betrügen soll wirklich nicht sanktionslos bleiben.

 

Immer schön auf die Ösis losgehen, als ob´s bei euch keine "Menschenrechtsverletzungen" (gewaltsame Blutabnahme z.B.) geben würde.

 

lg aus Wien

 

Weinberg

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  • 2 weeks later...

Hallo

 

das kann nicht unkommentiert bleiben:

 

- zeugnis/aussagevereigerung = umkehrschluss beschuldigter = täter

so gehts nicht wirklich (wo haben Sie das gelernt ??). nicht einmal in Ö wird es seitens der behörden so gehandhabt. die aussageverweigerung greift schon auch, jedoch muss der halter in Ö (und anderen ländern) eben einfach wissen wer sein fahrzeug wann gefahren hat. hierauf greift die halterhaftung (im gegenteil zu D). eine lenkerhaftung nur bei nachweis.

 

in D wird nur vollsteckt (oder mittlerweile auch nur noch zugestellt) wenn der lenker eindeutig - mit nachweis - erwiesen ist. titel in bezug auf die bei uns nicht übliche halterhaftung gehen leer aus in D.

Nicht aber in Ö selbst: bei wiedereinreise kann eine strafe vollstreckt werden.

 

wobei angemerkt ist: die halterhaftung gibt es in D schon, jdeoch nur im ruhendem verkehr - also vorsicht bei falschparken in Ö :shutup:

 

kann eine firma - als halter - den fahrer benennen und der fahrer beruft sich auf sein aussage verweigerungsrecht wird es nichts mit. weder mit der halterhaftung noch mit der lenkerhaftung :-)

Ausnahme: die behörden in Ö haben die person des fahrers festgestellt.

 

- gewaltsame blutabnahme in D

nur bei straftat, n ur wenn vom gericht angeordnet und nur wenn verdacht auf vampierismus besteht: z.B: bei Nachbarn in deren ländern die ordnungshüter nicht inländische verkehrsteilnehmer bevorzugt und überteuert bedienen. :-)

 

gruss

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"Nur wenn der Lenker eindeutig erwiesen ist" - Darum geht es eben. Nach meinen Infos werden die Strafen auch dann vollstreckt, wenn das eben nicht der Fall ist. Offizielle Infos gibt es nur über die Lenkerbekanntgabe. Da sagen die Regierungspräsidien, dass nicht vollstreckt wird. Ich hätte gerne wasserdichte Infos zur Vollstreckung bei Halterhaftung.

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- zeugnis/aussagevereigerung = umkehrschluss beschuldigter = täter

so gehts nicht wirklich (wo haben Sie das gelernt ??). nicht einmal in Ö wird es seitens der behörden so gehandhabt. die aussageverweigerung greift schon auch, jedoch muss der halter in Ö (und anderen ländern) eben einfach wissen wer sein fahrzeug wann gefahren hat. hierauf greift die halterhaftung (im gegenteil zu D). eine lenkerhaftung nur bei nachweis.

 

Und aus genau diesem Grund gibt es die Halterhaftung! Jeder kann in Erfahrung bringen wer mit dem Auto gefahren ist. (In Österreich muss er es eben sogar). Falls er dies nicht kann wird eben diese Tatsache bestraft. Entsprechend fallen die Strafen natürlich wesentlich härter aus als beim ursprünglichen Delikt.

 

Natürlich ist eine Aussageverweigerung zur eigenen Person ein nicht ausgesprochenes Schuldeingeständnis! Vielleicht sind deutsche Behörden so dumm aber in Österreich sind die Beamten eben nicht auf der Nudelsuppn dahergeschwommen :130: Welchen Grund hätte eine Aussageverweigerung denn sonst??? 2. Option: Man war es wirklich nicht und deckt die Straftat eines Anderen! Einer dieser beiden Gründe trifft auf jeden Fall zu!

 

Zur Blutabnahme:

 

Atemalkoholwert

 

Seit 1998 enthält der Tatbestand des § 24a StVG neben dem Promille-Wert, der sich auf die Blutalkoholkonzentration bezieht, auch eine entsprechende Angabe zu der Alkoholkonzentration in der Atemluft. Seit dieser Änderung werden auch die Meßergebnisse von Atemluft-Testgeräten ("ins Röhrchen blasen") als Beweismittel anerkannt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß niemand dazu verpflichtet ist, in das Röhrchen zu blasen. Eine entsprechende Mitwirkung kann die Polizei nicht verlangen. Sofern bei Vorliegen entsprechender Verdachtsmomente das Blasen verweigert wird, ist in der Praxis davon auszugehen, daß eine Blutentnahme angeordnet wird. Die von einem Arzt durchzuführende Blutentnahme hat der Betroffene zu dulden.

 

Man hat eine "angeordnete" Blutabnahme zu "dulden"!?!?! Na wenn das keine Körperverletzung ist. Es wird mir gegen meinen Willen ein körperlicher Schaden zugefügt :whistle:

 

Als nächstes wird dann von der Polizei beim gefesselten VT der Magen ausgepumpt und hinten ein Einlauf gemacht :shutup:

 

Naja d. Rechtsempfinden ist halt in manchen Ländern etwas seltsam!

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Ja, ja die menschenrechtsverletzenden Österreicher. Daß aber diese unsere Regelung vom EU-Gerichtshof ausdrücklich als zulässig bestätigt wurde, interessiert ja nicht.

 

Das interessiert sehr! Hast Du eine Quelle? Ein EUGH-Urteil?

 

 

EGMR (da Menschenrechtskonvention): ZB Fischbach-Movromatis - Österreich. Da war sogar die Beschwerdeführerin dt Staatsangehörige:

 

http://www.menschenrechte.ac.at/docs/05_3/05_3_04.htm

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Das Schweigerecht und das Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen, gehören zum Kernbereich des von Art. 6 EMRK garantierten fairen Strafverfahrens.

Da steht nur das er sich, einfach ausgedrückt, verteidigen darf, aber nicht das er schweigen darf.

 

Beschäftige Dich doch mal ein wenig mit der Materie, anstatt andere die Arbeit für Dich machen zu lassen!

 

Kommentar zum Schutz vor Selbstbelastung (Absatz 2.4)

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Beschäftige Dich doch mal ein wenig mit der Materie, anstatt andere die Arbeit für Dich machen zu lassen!

Habe ich doch, wenn ich dich erinnern darf es geht um die Menschentechte

 

Justizielle Menschenrechte

Wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz bei Rechtsverletzungen

Gerechtes Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht mit gesetzlichen Richtern

Anspruch auf rechtliches Gehör (audiatur et altera pars)

Keine Strafe ohne vorheriges Gesetz (nulla poena sine lege)

Unschuldsvermutung (in dubio pro reo)

http://de.wikipedia.org/wiki/Menschenrechte

 

Nicht darum wie die Staaten sie im Einzelnen auslegen.

 

MfG.

 

hartmut

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Beschäftige Dich doch mal ein wenig mit der Materie, anstatt andere die Arbeit für Dich machen zu lassen!

Habe ich doch, wenn ich dich erinnern darf es geht um die Menschentechte

 

Richtig. Und ich habe Dir (inzwischen mehrfach) mit Quellen belegt, wie und wo das Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen, in den Menschenrechten verankert ist. Hättest Du es lieber anders? Würdest Du Dich gern gezwungen sehen, gegen Dich selbst aussagen zu müssen?

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Richtig. Und ich habe Dir (inzwischen mehrfach) mit Quellen belegt, wie und wo das Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen, in den Menschenrechten verankert ist. Hättest Du es lieber anders? Würdest Du Dich gern gezwungen sehen, gegen Dich selbst aussagen zu müssen?

Dann zeige es mir doch für Österreich, denn darum dreht es sich doch. Nicht um irgendeine Auslegung von anderen Staaten.

 

MfG.

 

hartmut

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Kommentar zum Schutz vor Selbstbelastung (Absatz 2.4)

Ich zitiere mal zwei Sätze aus der Quelle, die NetGhosts Aussage belegen:

 

Der Angeklagte kann sich weigern, auf Fragen zu antworten und Beweismittel vorzulegen. Obwohl der Schutz vor Selbstbelastung in der EMRK nicht eigens erwähnt ist, ist er nach Auffassung des EGMR[24] ein international allgemein anerkannter Grundsatz, der zum Kern des Rechts auf ein faires Verfahren gehört.
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EGMR (da Menschenrechtskonvention): ZB Fischbach-Movromatis - Österreich. Da war sogar die Beschwerdeführerin dt Staatsangehörige:

 

http://www.menschenrechte.ac.at/docs/05_3/05_3_04.htm

 

Interessant, aber ich persönlich halte das Urteil für Rechtsfehlerhaft. Bei der Recherche zu diesem Thema habe ich folgendes Urteil gefunden. Das kommt zwar zum gleichen Schluss, aber der anschliessende Kommentar lässt die Hoffnung aufkommen, dass sich die Rechtsprechung zu diesem Thema künftig ändern - und eine Verletzung von Art. 6 EMRK bejahen - wird.

 

JOINT DISSENTING OPINION OF JUDGES HAJIYEV AND JEBENS

 

41 For the reasons stated below we are not able to share the majority's opinion that there has been no violation of Article 6 § 1 of the Convention:

 

42 1. Firstly, it should be noted that the present case raises the same issue as the case Weh v. Austria (no. 38544/97, judgment of 8 April 2004). Our opinion is based upon essentially the same reasoning as presented by the minority in that case. It can be summarized in the following way:

 

43 2. Even if the applicant was not formally charged with having breached the relevant speed limit statutes, the reality was in our opinion, different. Thus, criminal proceedings for exceeding speed limits would undoubtedly have been initiated against the applicant, if she had admitted to having driven the car. Since this was the situation, the applicant was, in our opinion, "substantially affected" and therefore "charged" within the autonomous meaning of that expression in Article 6 § 1.

 

44 3. Further, the degree of compulsion imposed on the applicant was, in our opinion, at a level that actually destroyed the very essence of the right to remain silent and the privilege against self-incrimination. In this respect we would like to note that the applicant had no other choice than either to break her silence and provide possibly incriminating information or to have a fine or term of imprisonment imposed on her for failure to provide such information. There was therefore no way in which the applicant could have avoided to give full information, and still not be penalized.

 

45 4. In this situation, the fact that the applicant was not punished for having exceeded the speed limits, but for having given incomplete information about the alleged driver, is in our opinion, not decisive. The fact that the applicant was given a penalty fine for this, even though she provided the authorities with a full name and a city address of the alleged driver, underscores on the other hand the close connection with a charge against the applicant for having actually been the driver of the car, and thus the person responsible for exceeding the speed limits.

 

46 5. In conclusion, we find that there has been a violation of the applicant's right to remain silent and her privilege against self-incrimination. We are fully aware that our opinion in the present case is not in conformity with the Weh case, cited above, since a majority of four judges did not find a violation in that case. Our proposal would therefore be that the present case be referred to the Grand Chamber, in accordance with Article 30 of the Convention.

 

 

 

 

IMHO ist der Knackpunkt, dass die Halterin angeblich nicht der Geschwindigkeitsüberschreitung beschuldigt wurde. Das halte ich für eine ganz fadenscheinige Ausrede, denn eines ist ganz klar: Die Halterin hat nur die Wahl, entweder (1) den Fahrer zu benennen, oder (2) sich selbst als Fahrerin zu bezichtigen. Es ist also unvermeidbar, dass Sie sich selbst belasten würde, wenn sie gefahren ist und Ihr das Schweigerecht aberkannt wird. Insofern ist das "Argument", sie sei ja garnicht Beschuldigte der Geschwindigkeitsüberschreitung, und könne sich nicht auf Ar. 6 EMRK berufen, absurd!

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Nein! Vielmehr ist eine Aussageverweigerung zur eigenen Person ein Menschenrecht! Niemand muss sich selbst belasten!

 

Auch wenn es nicht so vorgesehen war ist diese Aussage ja eine Bestätigung des Gesagten. Wenn eine Aussage verweigert wird um sich nicht selbst zu belasten ... wenn man unschuldig ist kann man sich nicht belasten ... also ist eine Aussageverweigerung in der Tat mit "schuldig" gleichzusetzen. :whistle:

 

Und jeder der mehr als Vakuum zwischen den Ohren hat und zusätzlich noch realistisch ist wird zustimmen, dass in 99,99999999999% aller Fälle diese Tatsache gültig ist! :shutup:

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Auch wenn es nicht so vorgesehen war ist diese Aussage ja eine Bestätigung des Gesagten. Wenn eine Aussage verweigert wird um sich nicht selbst zu belasten ... wenn man unschuldig ist kann man sich nicht belasten ... also ist eine Aussageverweigerung in der Tat mit "schuldig" gleichzusetzen. :shutup:

 

Das ist mitnichten der Fall. Ich sah mich letztes Jahr ebenfalls - unschuldig - mit einem Strafverfahren konfrontiert. Trotzdem habe ich zu den Vorwürfen konsequent geschwiegen. "Schuldig" bin ich deswegen trotzdem nicht.

 

... wenn man unschuldig ist kann man sich nicht belasten ...

 

Ich wünsche Dir, dass Du nie selbst erleben musst, wie unglaublich naiv und falsch dieser Glaube ist.

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Quelle?

 

Das Schweigerecht und das Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen, gehören zum Kernbereich des von Art. 6 EMRK garantierten fairen Strafverfahrens.

 

Hier geht es aber nicht um die Aussageverweigerung eines Angeklagten im Zuge eines Strafverfahrens , sondern um eine Zeugenaussage! Nichts anderes ist die Lenkererhebung. Als Zeuge muß man aussagen, es sei denn, man belastet sich selber. Also dann, wenn man selbst gefahren ist.

 

Somit ist die Verweigerung ein indirektes Schuldeingeständnes, welches aber natürlich nicht verwertbar ist. Da aber die Verweigerung der Lenkerauskunft bei uns eben ein strafbarer Tatbestand ist, gibt´s dafür eine saftige Verwaltungsstrafe.

 

lg aus Wien

 

Weinberg

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Hier geht es aber nicht um die Aussageverweigerung eines Angeklagten im Zuge eines Strafverfahrens , sondern um eine Zeugenaussage! Nichts anderes ist die Lenkererhebung. Als Zeuge muß man aussagen, es sei denn, man belastet sich selber. Also dann, wenn man selbst gefahren ist.

 

Somit ist die Verweigerung ein indirektes Schuldeingeständnes, welches aber natürlich nicht verwertbar ist. Da aber die Verweigerung der Lenkerauskunft bei uns eben ein strafbarer Tatbestand ist, gibt´s dafür eine saftige Verwaltungsstrafe.

Du schreibst es doch selbst. Man wird als Zeuge vernommen, ist aber selbst der Täter. Um sich nicht selbst zu belasten, darf man schweigen. Hieraus dürfen einem aber keine Nachteile entstehen! Und genau das tut es, denn man wird für das Schweigen bestraft.

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Das Schweigerecht und das Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen, gehören zum Kernbereich des von Art. 6 EMRK garantierten fairen Strafverfahrens.

 

 

Aber durch die bei der in D möglichen Auflage zur Führung eines Fahrtenbuches wird ja dieses Recht, nämlich das Schweigerecht, bzw. das Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen, ausgehebelt. Oder muß man im Falle des Falles das Fahrtenbuch dann nicht vorlegen?

 

Somit wäre die Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuches ebenfalls ein Verstoß gegen die Menschenrechte!

 

 

Nein? Aber bei uns schon?

 

Und zur gewaltsamen Blutabnahme bei Verweigerung des Alkotestes will ich gar nicht näher eingehen!

 

lg aus Wien

 

Weinberg

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Du schreibst es doch selbst. Man wird als Zeuge vernommen, ist aber selbst der Täter. Um sich nicht selbst zu belasten, darf man schweigen. Hieraus dürfen einem aber keine Nachteile entstehen! Und genau das tut es, denn man wird für das Schweigen bestraft.

 

Das stimmt aber nicht!

 

Bei der Lenkererhebung wird niemand eines Vergehens beschuldigt! Also es wird nicht gefragt, wer zb zu schnell gefahren ist u.Ä.

 

Es wird lediglich gefragt, wer zum fraglichen Zeitpunkt mit dem Auto gefahren ist. Man könnte sich somit gar nicht selbst belasten, da ja gegen niemand ein Tatvorwurf erhoben wurde.

 

 

lg aus Wien

 

Weinberg

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Täter ist nur jemand, der von der Behörde als Täter bezeichnet oder eben befragt wird. Ob der Zulassungsbesitzer der Täter ist, weiß die Behörde ja nicht. Da könnte nämlich jeder kommen.

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Tja, nur haben Zeugen die gleichen Aussageverweigerungsrechte. Auch ein Zeuge darf schweigen, wenn er sich oder Angehörige belasten würde.

 

Nach deiner Logik dürfte ich dich ja fragen: "Wer hat deine Schwiegermutter umgebracht?" und du müsstest die Wahrheit sagen :blink:

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Er belastet sich eben nicht selbst. Es sagt lediglich, ob er zu dem Zeitpunkt dort gefahren ist. Wahrscheinlich weiß er nicht einmal, ob er dort zu schnell war oder zu dicht aufgefahren ist. Folglich kann er sich auch nicht belasten.

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Täter ist nur jemand, der von der Behörde als Täter bezeichnet oder eben befragt wird.

Das nennt sich nicht Täter, sondern Beschuldigter.

Und der Beschuldigtenstatus kann auch dann vorliegen, wenn die Polizei ihn dem Beschuldigten zu Unrecht vorenthält, um seine Rechte zu beschneiden.

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  • 2 weeks later...

Jedenfalls dürfte es in D eine Änderung gegeben haben, wonach der Fahrer nicht mehr eindeutig feststehen muß. Eine Bekannte, die in einem Regierungspräsidium arbeitet, sagt mir das.

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Jedenfalls dürfte es in D eine Änderung gegeben haben, wonach der Fahrer nicht mehr eindeutig feststehen muß. Eine Bekannte, die in einem Regierungspräsidium arbeitet, sagt mir das.

 

sorry, aber das ist unsinn

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  • 3 weeks later...

Ok, im fließenden Verkehr muß der Fahrer feststehen. Was heißt das aber für die Vollstreckung? Ist das grundgesetzlich oder einfachgesetzlich verankert?

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