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Strafverfügung Mit Falscher Zeitangabe


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Hallo,

 

bitte um euere Hilfe. Habe heute ein Brief aus Österreich bekommen. Hier ist er:

 

Sie Haben am 14.07.2006 um 22:31 Uhr als Lenker des Kraftfahrzeuges XXXXXXXX auf der A10 Tauernautobahn, zwischen Patention und Spittal/Ost, von Baukm. 158,866 bis Baukm. 147,687 im Gemeindegebiet von Spital/Drau, in Fahrrichtung Salzburg die in der Zeit von 22.00 Uhr bis 5:00 Uhr auf der Tauernautobahn A10 zulässige Höchstgeschwindigkeit von 110 km/h laut Messanlage "Section-Control" abzüglich Messfehlergrenze um durchschnittlich 41 km/h überschritten.

 

 

Aber um diese Uhrzeit war ich noch in Deutschland und die oben angegebene Stelle bin ich um ca.3:00 passiert.

 

Ist hier auf grund der fahlsch Uhrzeit was zu machen?

 

MfG Jesse

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Aufgrund der Uhrzeit ist sicher nichts zu machen.

 

Du musst auf jeden Fall auf das Schreiben reagieren-

 

a. durch Zahlung der geforderten Summe

 

b. durch Widerspruch

 

tust du nichts, wird der Bescheid rechtskräftig und wird in Deutschland samt Nebenkosten vollstreckt.

 

Ich nehme mal an, dass du Variante B anstrebst. Um die geeignete Strafvermeidungsstrategie zu erarbeiten, sollten wir wissen, ob es sich um eine Lenkererhebung, Organmandat oder eine Anonymverfügung handelt.

 

Teile uns das bitte mit.

Zwischenzeitlich kannst du dich mit Hilfe der Suche einlesen und verwede dabei die Begriffe: Lenkererhebung , KFG, kfg, § 103 KFG, Organmandat, Anonymverfügung.

 

Ziel muß es sein, dass eine Strafe nach § 103 KFG gegen dich verhängt wird. Nur diese ist in Deutschland nicht vollstreckbar.

 

Meine Aussage geht von der Annahme aus, daß du deinen Wohnsitz in D hast und das Auto auch dort angemeldet ist.

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Da gibt´s eigentlich nur zwei Möglichkeiten:

 

Variante 1: Du bist tatsächlich im angegebenen Abschnitt zu schnell gefahren, wenn auch zu einer anderen Zeit als im Schreiben angegeben. Wenns ein Irrtum vom Amt war, ist der sicher heilbar. Und es wird wohl eine Strafe fällig. Da aber im Video meines Wissens auch die Zeit/Datum eingeblendet ist, glaube ich das eher nicht.

 

Variante 2: Die Zeit stimmt, dann warst es wirklich nicht Du. Das wird die Behörde anhand des Videos überprüfen können (Fahrzeugmarke etc). Dann wird auch keine Strafe verhängt werden können. Kann ja durchaus passieren, daß das Nummerschild schlecht ablesbar war und eben Du als Fahrzeughalter eruiert wurdest.

 

Falls es aber doch Du, bzw. Dein Fahrzeug warst, dann gibt es noch die hier oftmals erwähnten Möglichkeiten, um einer Strafe zu entgehen.

 

lg aus Wien

 

Weinberg

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Weder um Aufklärung des Irrtums bitten (ist nicht Dein Problem), noch falsche Uhrzeit erwähnen - beides weckt schlafende Hunde!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!

 

Einspruch einlegen (heißt bei uns nicht Widerspruch), muß nicht begründet sein

 

Akteneinsicht (Kopie) beantragen - erst dann Einspruch begründen

 

Ich beweg mich von wegen Beratung auf dünnem Eis, weiter daher in einer PN

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...außerdem hat die Strafverfügung noch einen (Formal)-fehler. Ob der aber wesentlich ist, sei erstmal dahingestellt. § 99 ist nämlich nicht leg cit. Leg cit (legis citate, das zitierte Gesetz) kann sich ja nur auf die Verordnung eine Zeile drüber beziehen. Mit § 99 ist aber die StVO gemeint.

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Als Privater mußt du dich nat anders als ein beruflicher Parteienvertreter an keine best. Form halten. Falsch wäre es auf jeden Fall, die richtige Uhrzeit und das richtige Kennzeichen zu erwähnen. Einfach bestreiten, dass du´s warst. Die Worte Einspruch und (danach) Begründung sollten halt vorkommen.

 

Eigentlich müssen nicht einmal diese Worte vorkommen. Bei Privatpersonen legt die Behörde solche Schreiben meist zugunsten des Beschuldigten als Rechtsmittel aus - ich rate es trotzdem.

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Ein Einspruch hat nichts anderes zu enthalten als:

 

Gegen den Bescheid vom .... (Behörde, Zahl) erhebe ich innerhalb offener Frist Einspruch. Unterschrift

 

Diesen Einspruch würde ich sicherheitshalber eingeschrieben an die ausstellende Behörde senden.

 

Will die Behörde eine Begründung zum Einspruch von Dir haben wollen, dann sollen sie es Dich wissen lassen. Dann schreibst Du (aber erst dann), dass Du zum Zeitpunkt, der auf dem Bescheid angegeben ist, nicht im (Ortsangabe aus Bescheid) mit diesem Fahrzeug (Kennzeichen laut Bescheid) unterwegs warst.

 

Im Verwaltungsverfahren (und genau das ist so eines) vergeht bei solchen Dingen immer die Zeit.... :D

 

LG

 

KuHu

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Sie müssen Dich sogar zur Rechtfertigung auffordern, da sie sonst das Recht auf Parteiengehör verletzen, was dann in der 2. Instantz ein Elfer für Dich wäre.

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  • 1 month later...

Hallo,

 

jetzt habe ich einen Lenkerauskunft bekommen. Zwei Fotos mit falschen Zeitangaben von hinten habe ich ebenfalls bekommen. Ein Formular wo ich den Fahrer angeben soll, ich selbst oder andere person.

 

Wie sind die nächste Schritte?

 

MfG Jesse

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laut Verwaltungsgerichtshof ist eine falsche Tatzet übrigens nicht verbesserungsfähig. Im Fall des Falles aber schon in der Berufung erwähnen - Beschwerde ist nämlich teuer.

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Hat sich durch die Lenkeranfrage eh fast erledigt. Eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof kostet € 180,- plus Anwalt, welcher sie unterschreiben - dh im Endeffekt: verfassen - muß.

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Hallo,

 

heute kamm ein böses Brief aus Österreich.

STRAFEERKENNTNIS mit Aufforderung 210.- plus 21.-(Kosten des Strafeverfahrens) zu zahlen.

 

Begründung, geht drei Seiten. Kurzgefasst, ich ihnen nicht mitgeteilt wer am Lenker war, auch nicht geholfen bei ermitlung um den Lenker zu finden.

 

Ich habe zwei Wochen Zeit gegen diesen Bescheid Berufung zu ergreifen.

 

:blink::blink::lol:;) Jetzt ist die Wochenendlaune hin :kopfschuettel:

 

Was soll ich jetzt machen?

 

MfG Jesse

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Es ist also eine Strafe nach § 103 Abs 2 KFG? Die meisten dt Innenminister haben die Weisung erteilt, derartigte Strafen nicht zu vollstrecken bzw hier keine Amtshilfe zu leisten. Sollte der Vollzugsbeamte doch klingeln, sag ihm, daß diese Strafe dem dt Grundrecht widerspricht und die Sache ist gegessen.

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Ok. Ich entnehme Deinem letzten Post, daß Du der Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen bist und Dir deswegen die Geschwindigkeitsübertretung vorgeworfen wird. Wie schon an anderer Stelle erwähnt behelfen sich die Behörden auf diese Weise, da sie wissen, daß Strafen aufgrund nicht gegebener Lenkerauskunft nicht einzutreiben sind bei Euch.

 

Zwei Möglichkeiten:

 

1. Zahlen

 

2. Berufen - Kannst Du auch selber machen. Muß aber begründet sein (stehen in diesem Threat) + Beweisanbote dazu und den Antrag enthalten, das Verfahren einzustellen. Rechtsmittelbelehrung steht auch im Straferkenntnis

 

Risiko: Bei Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand. Wie der Unabhängige Verwaltungssenat Deine Beweise würdigt, kann ich dir nat. nicht sagen. Nach der Schilderung schauts aber nicht so schlecht aus.

 

Wenns schief geht, bleibt die Strafe gleich (der UVS darf sie nicht verschlechtern), allerdings kommen 20% Kosten dazu.

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Hallo Verdi,

 

ich danke dir für deine Hilfe. Ich habe den Brief gescant und stelle ihn hier rein. Schau ihn dir bitte mal an, vielleicht fählt dir noch was auf.

Wass passiert eigentlich wenn ich nicht auf den Brief antworte und nicht zahle? :rolleyes:

 

 

MfG Jesse

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Wenn du nicht berufst und nicht zahlst, kommt der liebe deutsche Vollstreckungsonkel zu Dir. Vergiß § 103 (2), da war die Behörde offenbar - leider - schlauer.

 

Das Risiko einer Berufung liegt für Dich also bei 42,- (20%v 210,-). Beantrage zusätzlich eine Herabsetzung, wenn Du weniger als 1200,- verdienst (Beleg).

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In der Lenkerauskunft wurde ich augefordert nach §103 Abs.2 KFG denen mitteilen wer gefahren ist.

 

Und jetzt diese STRAFERKENNTNIS. Ich kann irgendwie nicht dahinter kommen was mir jetzt vorgeworfen wird. Eigentlich war mein Ziel eine Lenkererhebung zu bekommen. Verstehe ich da was falsch?

 

MfG Jesse

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Scheinbar haben unsere Behörden langsam genug sich von den netten Nachbarn auf der Nase herumtanzen zu lassen. Offenbar hat die ganze Sache jetzt nichts mehr mit Auskunftsverweigerung zu tun. Es wird einfach angenommen (zu Recht) das der Zulassungbesitzer der Fahrer war. Ist ja auch das Naheliegendste. Die Möglichkeit Beweise dagegen zu erbringen war ja vorhanden.

 

Ich weiß schon das hilft nicht wirklich weiter .... aber vielleicht das nächste Mal daran denken .... war ja im Grunde ein Witz das erwiesene Gesetzesübertretungen und die darauf folgenden Urteile von den deutschen Behörden nicht vollstreckt wurden. :rolleyes:

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Es wird einfach angenommen (zu Recht) das der Zulassungbesitzer der Fahrer war.

Warum zu Recht? Kann die Behörde nach eigenem Gutdünken irgendwelche Annahmen treffen und danach strafen??

 

Die Möglichkeit Beweise dagegen zu erbringen war ja vorhanden.

Das kann zwar sein, es gilt aber auch in Österreich in dubio pro reo. Beweise erbringen muss also die Behörde und nicht der Abgelichtete. Dieser kann, wenn er sich nicht rührt, höchstens für die Nichtmitwirkung bei der Lenkeraufklärung bestraft werden. Nicht jedoch für eine Tat, die ihm nicht nachgewiesen wurde!

 

Die Strafe für die Nichtmitwirkung wird in Deutschland nicht vollstrect. Zu Recht, da sie deutschem Recht widerspricht. Bspw. muss hier niemand seine Angehörigen belasten, auch nicht im Straßenverkehr.

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Tatsache ist aber: Man muß sein Fahrzeug gegen unbefugtes Inbetriebnehmen absichern. Sprich man MUSS wissen wer und wann mit dem KFZ gefahren ist.

 

Aus diesem Grund gibt es eine Halterhaftung: Das Auto kann ja wohl kaum alleine gefahren sein!

Wenn man wegen eines Schwerverbrechens vor dem Kadi steht sollte man auch tunlichst Beweise vorbringen die die eigene Unschuld zeigen.

 

In dem Fall wäre der einfachste Beweis den wahren Lenker zu nennen. Wenn man es nicht tut war man es entweder selbst (dann stimmt die Annahme) oder man ist SELBST schuld ... auch gut. Irgendwer zahlt auf jeden Fall.

 

Ich führe die Sache jetzt etwas weiter: Jemand fährt mit deinem Auto jemanden tot. Die Polizei kommt zu Dir weil jemand dein Kennzeichen gesehen hat. Wie läuft das dann nach deutschem Gesetzt????

 

Ich weiß wer es war aber sag es nicht :)

 

Find ich echt super!!!! Wenn sich die deutschen Behörden so leicht verarschen lassen wundert mich ja nichts mehr bezüglich der angeblichen Abzocke!

 

Auf jede Aktion (in dem Fall die uneinsichtigen Autofahrer) folgt eine Reaktion (die etwas penible Polizei)

 

Tatsache ist auf jeden Fall: In Österreich wird nicht unnötig gestraft! ABER bei uns zahlt man die Strafe einfach!!!

 

Der ganze Scheiß mit Einspruch und und und kostet jede Menge Geld! EUER STEUERGELD und davon hat Deutschland scheinbar eh nicht grad genug :wand:

 

Und auch wenn in diesem Fall das ganze eine Anzeige aus Österreich ist ... auch die beschäftigt deutsche Behörden ---> GELD

 

 

Ich will jetzt sicher nicht den Moralapostel spielen. Auch ich bin schon zu schnell gefahren und fahre regelmässig zu schnell.

 

Es gibt aber einige Möglichkeiten:

 

1. Man übertreibt es nicht (dann ist es entweder jedem egal oder es ist billig)

2. Wenn man es übertreibt und dabei er wischt wird ist man selber schuld und steht dafür gerade

3. Man lässt sich nicht erwischen

 

Und soweit ich richtig informiert bin wird in Deutschland bei geringen Übertretungen (-20km/h) nicht großartig gestraft. So eine überschreitung kann schon mal aus Unachtsamkeit passieren ... ist zwar ärgerlich aber egal. Alles was schneller war ist mutwillig und dann gehört auch zu Recht gestraft.

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Volle Zustimmung!!

 

Ich habe mich schon die ganze Zeit geärgert, daß ausländische Verkehrssünder (nicht nur aus D) die Möglichkeit hatten, sich vor den Strafen zu drücken.

 

Und daß die deutschen Behörden das auch noch unterstützen, durch die Nichtanerkennung der österreichischen Gesetze, ist skandalös.

 

Jetzt haben scheinbar unsere Behörden doch einen gangbaren Weg gefunden, ausländische Verkehrsrowdies zu belangen.

 

Grüsse aus Wien

 

Weinberg

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Man muß sein Fahrzeug gegen unbefugtes Inbetriebnehmen absichern.
Diese Aussage ist nicht gleichwertig zu dieser:
Sprich man MUSS wissen wer und wann mit dem KFZ gefahren ist.
,

und letztere folgt auch nicht aus der ersteren.

ABER bei uns zahlt man die Strafe einfach!!!
Naja ... nicht jeder :wand:
In dem Fall wäre der einfachste Beweis den wahren Lenker zu nennen.

Beweise, einfach oder nicht, sind von der Behörde zu erbringen, welche strafen will. Nicht vom Fahrzeughalter. Es gibt auch im Straßenverkehr keine Beweislastumkehr. Obwohl :) in A und CH häufig so tun, als ob.

Und daß die deutschen Behörden das auch noch unterstützen, durch die Nichtanerkennung der österreichischen Gesetze, ist skandalös.
Nein. Skandalös ist höchstens, dass in Österreich die Auskunftsverweigerung bei Angehörigen im Straßenverkehr nicht gestattet ist. Dass dann deutsche Behörden Strafen, die durch diese in Deutschland fremde Regelung entstehen, nicht eintreiben, ist korrekt und richtig.
Jetzt haben scheinbar unsere Behörden doch einen gangbaren Weg gefunden, ausländische Verkehrsrowdies zu belangen.

Gibt es irgendwelche Neuerungen?

Noch hat die Behörde das Geld des Threaseröffners nicht, und wenn er es gut macht, werden sie es auch nicht haben .....

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Richtig ist: Die Mitwirkungspflicht stellt eine Einschränkung der Unschuldsvermutung dar, die II. Instanz schaut da aber immer genauer hin.

 

Die Mitwirkungspflicht wird schon seit längerem von der Rechtssprechung angenommen -jetzt wird sie halt vermehrt angewendet.

 

Tatsache ist auch, daß je nach Größe des Bezirkes 10.000 Akten und mehr anfallen. Die Sachbearbeiter in der I. Instanz sind in der Regel keine Juristen - die sitzen dann in der II. Instanz.

 

Skandalös ist das gar nicht - sonst wäre Österreich schon lange vom EGMR verurteilt worden.

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