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mt2

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Posts posted by mt2

  1. Ich denke schon, daß man auch dem Link folgen kann, allerdings denke ich ebenso, man kann entweder nur die Zahlen hier einstellen,die einem gefallen oder man stellt alle Zahlen ein. Letzteres halte ich jedoch für sinnvoller, denn so erscheinen die Zahlen doch in einem anderen Licht.

     

    Man kann auch von schweren Straftaten erzählen und dabei "vergessen" zu erwähnen, dass die Praxis doch etwas anders aussieht. Eine selektive Auswahl gegen die andere, pars pro toto...

  2. Stellen wir mal alle Zahlen ein:

     

    Sind das generelle Zweifel an der Fähigkeit der hier versammelten Foristen dem Link zu folgen oder ist jemand speziell gemeint?

     

     

    Abgesehen davon wäre es auch mal interessant zu erfahren, ob die Ergebnisse der Massengentests in diesen 700.000 Personendatensätzen inkludiert sind oder nicht. Nur um mal einen Bezug zu den 142.000 Löschungen (20%) herstellen zu können.

  3. insbesondere, wenn man bedenkt, welche Straftaten mittels DNA geklärt werden und beachtet, daß hier auch oftmals weitere Straftaten verhindert werden.

     

    Stimmt. Als da wären als schwerste Straftaten, die bis 2010 mittels der DNA Analyse aufgeklärt wurden:

     

    Beleidigung: 102

    Straftaten gegen die öffentliche Ordnung: 305

    Sachbeschädigung: 538

    Betrug/Untreue: 178

    Nebengesetze (BtmG, WaffG etc.): 1.516

     

    ...

     

    Quelle: BKA

  4. Eine Fehlmessung ist nicht möglich. Niemals nicht. Es sein, denn es wird von einem westfälischen Polizisten bedient ...

     

    Lasergeräte müssen vor einer Tempokontrolle stets an Ort und Stelle einem Funktionstest unterzogen werden. Dafür wird in der Regel ein Verkehrsschild anvisiert und gemessen. Der Bezirksbeamte, der in diesem Fall allein auf Raserjagd war, hatte die Kalibrierung laut Protokoll an einem Tempo-30-Schild in 150 Metern Entfernung vorgenommen. [..] Nach einem Beweisantrag an das Amtsgericht Paderborn wurde der Beamte zur Stellungnahme aufgefordert und gab tatsächlich an, dass es im Messbereich kein geeignetes Schild gab und er deshalb sein Gerät woanders justiert habe. Damit nicht genug. In der Verhandlung wiederholte er seine Angaben und betonte zudem, das mache er seit 20 Jahren so, und es sei noch nie beanstandet worden.

     

    Westfalenblatt

  5. Die Casa gab es gestern in der WDR Lokalzeit Köln, leider ist der Filmbeitrag nicht online...

     

    Der Vorfall ist schnell erzählt: Ein Landwirt aus dem Oberbergischen wurde angeblich auf einer Kölner Rheinbrücke mit 82 km/h geblitzt und bekam einen AB. Das angegebene Kennzeichen gehört zu seinem Kleintraktor, der eine zulässige und vor allen maximal erreichbare Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h besitzt; zudem war er an diesem Tag überhaupt nicht in Köln, mit keinem Fahrzeug. Soweit, so normal und kaum erwähnenswert.

     

    Interessant wird das alles erst durch das Vorgehen der Behörde. Der Landwirt hat telefonisch ein Foto angefordert, dass mit der Begründung "Man könne darauf sowieso niemanden erkennen" (sic!) verweigert wurde.

     

    Nach Einschaltung der Presse äußerste sich das Amt im Interview sinngemäß, man habe das Kennzeichen des betreffenden Fahrzeugs nicht richtig lesen können, eine Abfrage beim KBA gemacht und den Traktor des Landwirts als möglicherweise in Frage kommendes Tatfahrzeug des Typs PKW genannt bekommen (in der Zulassung steht aber eindeutig als Fahrzeugart: Ackerschlepper). Daher ging der AB an den Halter raus. Man wolle jetzt natürlich sofort das Verfahren einstellen.

     

    Wir halten also fest: Es werden ABs, womöglich dann auch Bußgeldbescheide selbst dann verschickt, wenn a) das amtliche Kennzeichen nicht zweifelsfrei erkennbar ist b) der Fahrzeugtyp gar nicht passen kann und c) auch das Beweisfoto bzgl. der Fahrereigenschaft nicht taugt.

     

    Ist das Standard bei deutschen Ordnungsämtern? Dann wundert es mich nicht, wenn so viele Beschwerde über ungerechtfertigte Anwürfe führen. Wieviel Zeit wird verschwendet um solch schlampige Anwürfe wiedersprechen zu müssen und wieviele werden den Beschwerdeweg scheuen und einfach zahlen?

  6. Vielleicht ist mein Wissen nicht mehr ganz up to date, aber alleine eine abgesenkte Bordsteinkante reicht doch schon, daß r-v-l nicht mehr gilt?

     

    Theoretisch schon. Aber es mangelt an einer Legaldefinition, was eigentlich als abgesenkte Bordsteinkante gilt und was nicht. Ab 1 cm Höhe oder doch erst ab 3 cm, ist eine Wasserablaufrinne dort auch eine abgesenkte Bordsteinkante oder nicht - das ist nirgendwo so richtig schriftlich fixiert. Da gab es hier auch mal eine ergebnislose Diskussion daüber.

     

    In der Kombi mit der Bildtafel :rolleyes: sollte da aber kein Zweifel mehr sein.

  7. vielleicht wars ja so ein verkappter Belgier,die sind nämlich andre Verkehrsregeln gewohnt,

     

    Da braucht es keinen Belgier zu. Zu Anfang kamen die Anwohner einer hiesigen Neubaureihenhaussiedlung (muss man mehr sagen, um dieses dort wohnende Volk zu charakterisieren?) auch immer von Rechts auf meine Anliegerstraße gebrettert und ich musste mehrfach deswegen Vollbremsungen machen und mich von diesen Vollhonks auch noch anpöbeln lassen.

     

    Zu Reihenhaus, Hund, Blagen und Nobelkombi hat es auf Pump bei denen noch gereicht, zur näheren Kenntnis was "abgesetzte Bordsteinkante" in Kombination mit :rolleyes: zu bedeuten haben dann aber schon nicht mehr. Mittlerweile haben es die meisten aber gelernt, hat auch nur knapp 5 Jahre gedauert.

  8. Aus dem Urteil:

     

    2 Folgende Formulierungen im Urteil des Amtsgerichts Ravensburg begegnen jedoch ernst zu nehmenden und grundsätzlich zu einer Aufhebung führenden Bedenken: „Der Zeuge …, der dem Gericht aus anderen Verfahren als äußerst erfahrener und gewissenhafter Messbeamter der Verkehrspolizei … bekannt ist, bezeugte glaubhaft, dass der Betroffene in einer Entfernung von 366,1 m mit 140 km/h gemessen wurde. Der Zielerfassungsbereich sei dabei frei gewesen, der Betroffene habe sich alleine auf der Straße befunden.“

     

    [..]

     

    4 Die bloße Behauptung, ein/e Zeuge/in sei als besonders zuverlässig bekannt, ist - zumindest in dieser pauschalen Form - nicht zulässig. Um die Zuverlässigkeit des Beamten (vgl. die Formulierung „gewissenhaft“) tatsächlich beurteilen zu können, hätte sich das Gericht zuvor in einer Reihe von Fällen, z. B. in unangekündigten Stichproben, tatsächlich von seiner Vorgehensweise und seinem Verhalten bei Messungen in Kenntnis setzen müssen. Diese „Überprüfungen“ müssten dann im Urteil zumindest kurz dargelegt werden, um den daraus gezogenen Schluss für das Rechtsbeschwerdegericht nachvollziehbar bzw. überprüfbar werden zu lassen. Vermutlich beruht diese des Öfteren in Urteilen zu findende Formulierung aber allein darauf, dass das Gericht den betreffenden Zeugen (den Messbeamten) in mehreren Hauptverhandlungen gehört und seinen Angaben jeweils Glauben geschenkt hat. Dies kann richtig oder auch unrichtig gewesen sein. Ein weiter gehender Schluss auf eine personale Eigenschaft des betreffenden Zeugen, seine allgemeine Zuverlässigkeit, kann daraus nicht gezogen werden.

     

     

    Wird in der Praxis zwar nichts ändern. Schön aber, dass sich das OLG derartige Allgemeinplätze in Urteilsbegründungen dennoch verbittet.

  9. Ein Wuppertaler Lastwagenfahrer rammt eine Autobahnbrücke. Die Polizei stellt ihn und findet heraus: Der LKW ist unerlaubt vom Firmengelände seines Arbeitgebers geholt worden. Der Fahrer hat mehr als zwei Promille und kann sich nicht erinnern. Deshalb suchen die Beamten jetzt nach der Brücke.

    WZ-Newsline

  10. Und diese Daten rücken die schwedischen Finanzbehörden ohne Probleme raus?

     

    Ja.

     

    In Schweden sind die Steuerbescheide aller Bürger aufgrund des Öffentlichkeitsprinzips Einwohner sogar im Internet für jeden Nachbarn einsehbar.

     

    Private Verlage drucken sogar so eine Art jährliches "Adressbuch", in dem jeder Bürgers der Region nach Namen und dessen den Behörden bekanntes Jahreseinkommen tabellarisch aufgelistet ist.

     

    Immerhin bleibt man unterhalb eines Mindesteinkommens davon verschont. Aber nur aus praktischen Erwägungen, da bei Vollerfassung die Bücher zu dick würden. Im Internet gibt es aber keine Beschränkung, da ist jeder einkünftemäßig nackt.

  11. Anhand des reinen Wortlauts des § 2 Abs. 3 a S. 1 und 2 StVO kann der Fahrer eines Kraftwagens nicht erkennen, was von ihm verlangt wird. … Weder gesetzliche noch technische Vorschriften regeln, welche Eigenschaften Reifen für bestimmte Wetterverhältnisse haben müssen. Dies gilt auch für Winterreifen. … Bisher existieren keine gesicherten Erkenntnisse darüber, dass alle Reifen ohne „M+S“ Kennzeichnung winteruntauglich und damit im Sinne von § 2 Abs. 3 a S. 1 und 2 StVO nicht als für winterliche Wetterverhältnisse geeignete Bereifung angesehen werden könnten. …

     

    Für den Bürger als Normadressat von § 2 Abs. 3 a StVO ist nicht erkennbar, ob und gegebenenfalls welche Reifen bei welchen Wetterverhältnissen als ungeeignet anzusehen sind. Diese Unklarheit wäre vermeidbar gewesen. Der Verordnungsgeber hätte die mit der Neuregelung des § 2 Abs. 3 a S. 1 und 2 StVO verfolgten Ziele auch durch eine eindeutige Norm erreichen können.

     

    Lawblog

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