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nachteule

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Posts posted by nachteule

  1. Hallo, Mm3624,

     

    herzlich willkommen im Radarforum.

    Rufe bei der Zentrale an und diese sagt das ich am ende des Monats einen brief erhalte wo meine Rechte drauf stehen??? Was soll das denn heißen? Akzeptieren diese nun nicht mehr das er es war?? Oder wie shaut das aus? Ich rechne schon mit den gedanken die Dame anzuzeigen daher sie meine Daten eingibt ohne überhaupt sicher zu sein wer es tatsächlich war!!

    Welchen Tatvorwurf willst Du denn gegenüber dieser Dame zur Anzeige bringen?

     

    Dein Bruder hat zuvor angegeben, dass er nicht gefahren ist.

     

    Die Dame kommt nun zu euch und sieht jemanden aus der Familie, der dem Fahrer auf dem Foto sehr ähnlich sieht und geht nun davon aus, dass es dieser jemand sein müsste, da der zweite aus dem Bunde ja schon die Tat abgestritten hat.

     

    Viele Grüße,

     

    Nachteule

  2. Hallo, Zöllner,

     

    Blitzermurks dürfte hier sicher nicht vorliegen, denn es gibt ja ganz offensichtlich ein eindeutiges Foto vom Fahrzeug und dem Kennzeichen.

     

    Hier stellt sich eher die Frage, ob da jemand mit einer Kennzeichendoublette herumfährt oder ob das Kennzeichen möglicherweise sogar zweimal ausgegeben worden ist (habe ich selber vor Jahren mal bei einem Fahrzeug festgestellt).

     

    Zu der Verwechslung PKW/Krad beim Anschreiben: So etwas kann schon mal passieren, wenn ein Häkchen falsch gesetzt wird.

     

    Viele Grüße,

     

    Nachteule

  3. Hallo, gery41,

     

    Er will der Polizei die Anweisung erteilen, nur noch dort mit Radar-Pistolen zu kontrollieren, wo die Verkehrssicherheit gefährdet ist. Etwa vor Schulen und Kindergärten.

    das ist doch nichts anderes als Stimmenfang bei den Bürgern, die nicht in der Lage sind, über ihren beschränkten Horizont zu sehen.

     

    Viele Grüße,

     

    Nachteule

    • Like 2
  4. Hallo, andicorsa,

    Es gibt durchaus die Möglichkeit einer Meldung an die FEB wenn dem geneigten Polizeibeamten etwas auffällt.

    Auch außerhalb des Straßenverkehrs.
    Gibt außerdem noch mehr als reinen Alkoholkonsum.

    Du hast recht damit, dass es nicht ausgeschlossen ist, dass der sachbearbeitende Polizeibeamte eine Mitteilung an die Führerscheinstelle schreibt und es wäre grundsätzlich auch nicht falsch.

     

    Der Beamte kennt den TE vermutlich nicht und somit weiß er nicht, ob dieser schon des Öfteren negativ durch seinen Alkoholkonsum aufgefallen ist.

     

    Sollten bei der Fsst innerhalb kurzer Zeit mehrere Meldungen über solche Auffälligkeiten, unter Umständen auch ohne direkten Bezug zum Straßenverkehr, eingehen, wäre es nicht ausgeschlossen, dass dann doch eine MPU angeordnet wird.

     

    Im vorliegenden Fall schreibt der TE aber, dass er noch nie auffällig geworden ist und wenn das jetzt weiter so bleibt, hat die Fsst m. E. bei diesem einmaligen Vorfall nicht die geringste Rechtsgrundlage für die Anordnung einer MPU.

     

    Viele Grüße,

     

    Nachteule

  5. Hallo, Biber,

    Das ist sicher richtig, aber sie kann ja nicht immer Recht haben. Schließlich kann sie, auch wenn sie im passenden 'Bereich' arbeitet, natürlich kaum den Wissensstand eines Polizisten haben, der praktisch täglich mit solchen Fällen zu tun hat und damit die Konsequenzen aus eigener Erfahrung kennt. Aber um ihrem und unser aller Unwissen abzuhelfen, wirst Du doch sicher so drei oder fünf passende Fälle verlinken können.

    Du magst ja mit diesem Kommentar recht haben, aber Du wirst nach all dem, was Blaulicht bisher geschrieben hat, nicht davon ausgehen, dass dieser schon jemals mit solchen Fällen zu tun hatte.

     

    Er hat ja vor einiger Zeit selber eingeräumt, dass er nicht der Verkehrspolizei angehört und dass die Verkehrssachbearbeitung nicht zu seinem Tätigkeitsfeld gehört.

     

    Viele Grüße,

     

    Nachteule

    • Like 1
  6. Hallo, QTreiberin,

    Ohne vorgeworfene Ausfallerscheinungen kein Strafverfahren.

    stimmt so nicht ganz.

     

    So, wie der TE es schildert, wurde ihm der Verdacht einer Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB vorgeworfen und somit ein Strafverfahren eingeleitet.

     

    Da die BAK allerdings noch so gerade eben im Owi - Bereich geblieben ist, wird der Vorgang nach Lage der Dinge jetzt vermutlich vom Staatsanwalt in Bezug auf den Vorwurf nach § 316 StGB eingestellt und zuständigkeitshalber zur weiteren Bearbeitung an die Bußgeldstelle weitergeleitet.

     

    Hallo, Randy8361,

     

    ich wage zu bezweifeln, dass der Polizeibeamte keine Rückrechnung in Bezug auf Trunkenheitsfahrten kennt, denn so etwas sollte man eigentlich in der Ausbildung gelernt haben.

     

    Dazu kommt, dass eine mögliche Rückrechnung nicht durch die Polizei, sondern, zumindest nach meiner Erfahrung, durch Gutachter im Auftrag der Staatsanwaltschaft bzw. des Gerichts erfolgt, z. B., wenn Nachtrunk geltend gemacht wird.

     

    Er hat allerdings recht damit, dass in Fällen wie Deinem keine Rückrechnung erfolgt, denn hier zählt allein die festgestellte BAK, und die liegt nun mal nicht im Straftatenbereich.

     

    Vielleicht solltest Du Deine Glückssträhne ausnutzen und Lotto spielen. :abwarten:

     

    Viele Grüße,

     

    Nachteule

     

     

  7. Hallo, Diplomat,

    Der Cop will unbedingt eine Strafanzeige schreiben und sah aufgrund des grenzwertigen Ergebnisses seine Felle davon schwimmen, hat daher auf die (erforderliche) Anordnung durch Richter oder zumindest Staatsanwalt verzichtet.

    Wäre mir das widerfahren und läge das Ergebnis unter 1,1%o, hätte er mit Gegenwind zu rechnen.

    Dein Gegenwind würde nicht mal eine Ameise umpusten :abwarten:

     

    Punkt 1: Zumindest in BW gibt es einen Erlass, dass bei einer AAK ab 0,5 mg/l zwingend eine Blutprobe durchzuführen und eine Anzeige wegen des Verdachts einer Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB bei der Staatsanwaltschaft vorzulegen ist.

     

    Punkt 2: Wie Du vielleicht noch nicht mitbekommen hast, wurde der Richtervorbehalt gekippt

     

    Durch Art. 3 Nr. 5 des „Gesetzes zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens“ vom 17.08.2017 (BGBl I 2017, 3202) ist § 81a Abs. 2 StPO ein Satz 2 angefügt worden:

    „Die Anordnung steht dem Richter, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen (§
    des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu.
    Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von Satz 1 keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Straftat nach §
    Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 und 3, §
    Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Absatz 2 und 3 oder §
    des Strafgesetzbuchs begangen worden ist.

    Damit ist keine richterliche Anordnung für die Entnahme von Blutproben bei Verkehrsdelikten im Rahmen von Auffälligkeit aufgrund Einnahme berauschender Mittel mehr erforderlich.

    https://verkehrslexikon.de/Module/Blutprobe_ohne_Richter.php

     

    Punkt 3: Es hat noch nie ein Recht auf einen Atemalkoholtest auf dem Evidential - Gerät gegeben.

     

    Dieser Test ist lediglich eine Möglichkeit, dem Betroffenen einer Owi nach § 24a StVG die Blutprobe zu ersparen, aber ein Anrecht darauf hat er nicht.

     

    Ist das Gerät gerade beim Eichen, ist die Entfernung zum Revier zu groß und das Krankenhaus näher oder was auch immer, kann der Polizeibeamte sich für die BE und gegen das Evidential - Gerät entscheiden.

     

    Viele Grüße,

     

    Nachteule

  8. Hallo, ZZ82,

     

    es ist ganz normal, dass Versicherungen und Gerichte bei manchen Kostenbescheiden Kürzungen vornehmen, denn nicht alles lässt sich so einfach nach dem 08/15 - Prinzip abrechnen.

     

    Die Werksfeuerwehren können auch nur bedingt unterstützen, denn sie können ihren Betrieb ja nicht komplett schutzlos zurücklassen.

     

    Dazu kommt, dass sich die Werksfeuerwehr ihren Einsatz vermutlich teurer bezahlen lässt als die FFW, die bei einigen Einsätzen auch kostenlos (für den Beteiligten) ausrückt.

     

    Bei Gefahrgutunfällen rückt auf Anforderung auch die Werksfeuerwehr der BASF aus, allerdings können sie logischerweise nur einen begrenzten Umkreis abdecken (wie groß dieser ist, weiß ich nicht).

     

    Dass Flughafenfeuerwehren Einsätze auf der Autobahn übernehmen, wäre mir nicht bekannt.

     

    Zur Verkehrsregelung durch die Feuerwehr:

     

    Soweit mir bekannt ist, dürfen nur die FFW in Bayern verkehrsregelnde Maßnahmen treffen, andere nicht.

     

    Man sollte in dieser Beziehung allerdings auch den gesunden Menschenverstand einschalten, denn wenn die Feuerwehr an einer Einsatzstelle ankommt, an der die Polizei noch nicht vor Ort oder anderweitig gebunden ist, sollte es m. E. kein Problem geben, wenn dann notgedrungen einer der Feuerwehrleute den Verkehrsteilnehmern zeigt, wie sie an dieser Einsatzstelle vorbeifahren sollen oder wenn er den Verkehr mal kurzfristig anhält (soweit es gefahrlos möglich ist).

     

    Ich kann mich an keinen einzigen Fall erinnern, bei dem es diesbezüglich Probleme gegeben hat.

     

    Viele Grüße,

     

    Nachteule

  9. Hallo, Z282,

     

    so einfach, wie Du es Dir vorstellst, ist es nicht.

     

    Bei Autobahnabschnitten, die durch Ballungszentren führen, mag es noch möglich sein, die Berufsfeuerwehr aufzustocken, damit sie die Autobahneinsätze mit abarbeiten, aber nicht im ländlichen Raum oder in Gegenden ohne direkte Nähe zu einer Großstadt.

     

    Die genauen Zahlen sind mir nicht bekannt, aber ich bin überzeugt, dass es eine Mindeststärke für eine Feuerwache der Berufsfeuerwehr gibt und habe im Internet festgestellt, dass diese so um die 60 - 70 Mann/Frau bestehen dürfte.

     

    Diese Anzahl an Einsatzkräften dürften die meisten Kleinstädte und Gemeinden wohl kaum finanziell vorhalten können, nur für den Fall, dass alle paar Tage mal ein Einsatz auf der Autobahn ansteht.

     

    Aus eigener jahrzehntelanger Erfahrung kann ich sagen, dass die Zusammenarbeit mit den örtlichen freiwilligen Feuerwehren sowie dem THW, das ja auch aus Freiwilligen besteht, bis auf ganz wenige Ausnahmen sehr gut funktioniert hat und diese wenigen Ausnahmen waren auch nur Lappalien, die man sehr schnell durch ein kurzes Gespräch aus der Welt schaffen konnte.

     

    In einem Punkt gebe ich Dir allerdings recht: Es wird für die Feuerwehr immer schwieriger, gute und motivierte Freiwillige zu finden, zumal Übergriffe auf die Feuerwehrleute bei Einsätzen immer mehr zunehmen und es immer mehr "Fachleute" gibt, die den Feuerwehrleuten vor Ort oder im Nachklapp erzählen wollen, was sie alles hätten besser machen können.

     

    Viele Grüße,

     

    Nachteule

     

     

  10. Hallo, BMWFine97,

    Und nur mal kurz: eine Vollbremsung ist bei einem befindlichen Objekt auf oder an der Straße selbstverständlich. Jedoch nicht um auf Biegen und Brechen die direkte Begrenzung eines Schildes einhalten zu können. Dies ist übrigens verboten.

    Wäre das Schild also ein Mensch oder Tier gewesen, hätte ich schneller gestanden als man schauen kann.

    träum weiter :abwarten:

     

    Hast Du schon mal den Anhalteweg berechnet, den Du zurücklegst, wenn Du bei 200 km/h stark abbremst, um dann zum Stehen zu kommen und hast Du auch mal nachgerechnet, wie viele Meter Du noch bei einer Gefahrenbremsung / Vollbremsung bei 200 km/h bis zum Stillstand zurücklegst?

     

    Hast Du schon mal im Dunkeln einen LKW - Reifen auf Deiner Fahrbahn vor Dir gehabt oder gar einen auf der Seite liegenden unbeleuchteten PKW?

     

    Was meinst Du, aus welcher Entfernung Du diese Hindernisse erkennen kannst?

     

    Glaubst Du im Ernst, dass Du immer so konzentriert fährst, dass Du diese Hindernisse schon so rechtzeitig sehen kannst, dass Du halten oder um sie herumfahren kannst?

     

    Selbst tagsüber bei bester Sicht fahren viele über größere Hindernisse, weil sie sie trotz freier Fahrbahn zu spät als solche realisieren (sehen und kapieren sind dabei zwei Paar Schuhe) und was meinst Du, wie es dann erst bei Nacht sein wird?

     

    Mir scheint, eine kleine Pause wird Dir vielleicht gar nicht schaden, um mal ein wenig über die Geschwindigkeiten, mit denen Du unterwegs bist, nachzudenken.

     

    Viele Grüße,

     

    Nachteule

  11. Hallo, Gery41,

    Wobei vielleicht noch festzuhalten wäre, dein Beispiel gibt die ganze Bandbreite von einem zur Festnahme ausgeschriebenen Verbrecher bis zum KSV der natürlich jederzeit bereit ist das Strafgeld bei Erwischtwerden zu bezahlen wider.

    wo hast Du in meinem Beitrag etwas von Verbrechern oder KSV (was vermutlich kriminelle Scherverbrecher heißen soll) gelesen?

     

    Strafbefehle mit einer Geldstrafe gibt es nur bei kleineren Delikten und Personen, die diese oder ihre Bußgelder nicht gezahlt haben, werden nun mal zur Festnahme ausgeschrieben.

     

    Was ist daran so eigenartig?

     

    Viele Grüße,

     

    Nachteule

  12. Hallo, EinfachDieter,

     

    Du stellst es Dir mit dem nachträglichen Bezahlen ja sehr einfach vor.

     

    Sollte der TE nicht zahlen und trotzdem wieder nach Frankreich reisen wollen, ist es gut möglich, dass sich die Summe bis zu seiner erneuten Frankreichreise wieder um einiges erhöht hat.

     

    Kann er dieses Geld dann vor Ort zahlen, hat er womöglich Glück.

     

    Die Erfahrung zeigt allerdings, dass so mancher nicht in der Lage ist, bei einer Kontrolle mal eben ein paar Hunderter zu zahlen, die er noch an Außenständen beim Staat oder beim Land hat und dann sitzt er erst einmal eine Weile ein, bis er doch zahlen kann und das dürfte in Frankreich nicht anders sein.

     

    Auf diese Erfahrung wird man wohl gerne verzichten wollen, oder nicht?

     

    Viele Grüße,

     

    Nachteule

  13. Hallo, cvp,

     

    herzlich willkommen im Radarforum.

     

    Sofern Du nicht vorhast, in den nächsten Jahren wieder mal nach Frankreich zu reisen, kannst Du das Thema vermutlich aussitzen.

     

    Nichtsdestotrotz bist Du der einzige, der etwas falsch gemacht hat, denn Du hast Dich nicht umgemeldet und damit dafür gesorgt, dass diese teuren Nachermittlungen stattgefunden haben.

     

    Wer außer Dir sollte denn sonst noch verantwortlich sein?

     

    Viele Grüße,

     

    Nachteule

  14. Hallo, Zorro69,

    Da der Rotlichtblitzer zwei mal auslöst, hat man einmal die Geschwindigkeit, und dann auch die Fahrtrichtung.

    der Blitzer löst zweimal aus, um den Rotlichtverstoß eindeutig zu dokumentieren und um zu verhindern, dass der Betroffene mit der Ausrede kommt, er sei nur ein klein wenig zu weit in die Kreuzung gefahren.

     

    Mit einer Geschwindigkeitsmessung hat das nichts zu tun, denn m. W. können nur die wenigsten Rotlichtblitzer gleichzeitig Geschwindigkeitsverstöße feststellen.

     

    Sollte ich falsch liegen, lasse ich mich gerne eines besseren belehren.

     

    Viele Grüße,

     

    Nachteule

  15. Hallo, Cyrano,

    Vermutlich dann Standardantwort: Halterin des KfZ JA, keine Einlassung zur Sache und Anwalt übernimmt.

    wessen Anwalt soll denn dann übernehmen?

     

    Anwalt der Halterin, wenn diese nicht gefahren ist?

     

    Wenn ja: Warum?

     

    Anwalt der Fahrerin?

     

    Sehr gute Idee, denn dann hat weiß man gleich, wer gefahren ist und der Anwalt kann höchstens versuchen, die Messung an sich anzugreifen.

     

    Viele Grüße,

     

    Nachteule

    • Like 1
  16. Hallo, ZZ82,

     

    wenn der Zeuge als Geschädigter auftritt und glaubhaft machen kann, dass er selber einem Zusammenstoß nur so gerade eben entkommen ist, wäre der § 315c StGB passend.

     

    Kann der Zeuge nur angeben, dass der Fahrer durch seine Fahrweise fast gegen geparkte Autos gefahren wäre und das nur durch Zufall verhindert wurde, greift der § 315c StGB nicht.

     

    Ebenso wenig wird eine Anzeige verfolgt, wenn ein Zeuge angibt, Personen seien gefährdet worden, aber keine konkreten Aussagen oder Anzeigen dieser Personen vorliegen.

     

    Viele Grüße,

     

    Nachteule

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