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Goose

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Posts posted by Goose

  1. Er fasst es so auf, besonders wenn ihm dann noch wegen schwerer eigener Verletzung drolligerweise 10€ erlassen werden.

    Beim VU mit Personenschaden wird vor Ort kein VG erhoben. Das ist dann allenfalls eine Sache der Verwaltungsbehörde.

     

    Es mag nur verwerflich sein wenn die Schädigung absichtlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Was wohl auf Parkplatzrempler selten zutrifft.

    Auch der einfach fahrlässige Verstoß (der ja im Regelsatz angenommen wird) ist verwerflich, ging ihm doch zumindest eine Unaufmerksamkeit voraus.

     

    Also ich habe immer versucht Leuten beizubringen, Strafen androhen, und auch verhängen soll Menschen davon abhalten, ein bestimmtes Verhalten zu zeigen.

    Welches Verhalten willst Du in Zukunft verhindern wenn Du kostenpflichtig verwarnst. Das derjenige keine für ihn teure Parkplatzrempler mehr verursacht?

    Ihn anzuhalten, zukünftig noch einen Hauch mehr Aufmerksamkeit aufzubringen.

     

     

    Ein Grund auf so eine Verwarnung zu verzichten wäre, sie ist erzieherisch für den Poppes. Sie untergräbt eure Autorität, weil ihr nicht als Freund und Helfer agiert, sondern als jemand der noch nachtritt.

    Nachtreten ist wieder so ein wundervoll polemisierender Begriff, gell.

     

    Ich habe dir oben schon dargelegt, wie ich es sehe. Es ist auch nicht unsere Aufgabe, everybodys darling zu sein.

     

    Wer unbedingt was negatives an der Arbeit der Polizei finden will, wird es auch finden. Das sieht man ja an dir.

     

    Gruß

    Goose

  2. Wenn der einfach gestrickte Bub es so auffasst, kann ich es nicht ändern.

     

    Es geht auch nicht darum, ob ein Schaden ersetzt wird oder nicht.

    Betrachtet man sich aber mal die Wertigkeit, dann muss die Schädigung eines Anderen (egal, ob sie nun ersetzt wird oder nicht) doch wohl als verwerflicher angesehen werden als die Gefährdung oder sogar ein folgenloser Verkehrsverstoß. (wie z.B. das Missachten eines Stopp-Zeichens oder das Nichtmitführen des Führerscheines)

    Wenn ich bei letzterem ein Verwarnungsgeld erhebe, mit welcher Rechtfertigung soll ich dann bei ersterem, was ja doch unstrittig einen schwereren Verstoß darstellt, auf die Verwarnung verzichten?

     

    Gruß

    Goose

  3. Hallo, Goose,

     

    zumindest in BW ist laut Unfallaufnahmeerlass jeder Verkehrsunfall, der der Polizei bekannt wird, aufzunehmen,

     

    Nichts anderes habe ich gesagt.

    Wie gesagt, meines Wissens gibt es in Deutschland kein Bundesland, in dem Bagatellunfälle nicht aufgenommen werden.

     

     

     

    Einen Unfall aufnehmen heißt aber nicht, dass man immer sanktionieren muss.

    Das sehe ich wiederrum anders. Wenn ich bei einer Behinderung, Belästigung, Gefährdung oder auch bei einem folgenlosen Verkehrsverstoß kostenpflichtig verwarne, dann kann die mündliche Verwarnung bei einer Schädigung nur eine Ausnahme sein.

     

     

    Gruß

    Goose

  4. @Bluey

     

    Du meinst doch nicht ehrlich, dass du außerhalb des Dienstes eine Pflicht hast Straftaten zu verfolgen?

     

    Ich habe die definitiv nicht.

    Und das ist auch gut so.

    Ich errinnere mich, an die Sturm- und Drangzeit, da wurde auf Partys gekifft. Und ich habe keine einzige strafprozessuale Maßnahme gemacht. Weil ich auch ein Recht auf Privatleben habe.

    Natürlich habe ich auch ab und an die 110 gewählt, wenn irgendwelche Idioten 'randaliert' haben oder den einen oder anderen KVler gestellt (und den Kollegen übergeben). Dürfen tu ich in der Freizeit. Müssen nicht. (wobei es auch Ausnahmen gibt)

     

    Und so wie mit der Freizeit ist es auch mit der örtlichen Zuständigkeit.

     

     

    Ich weiß, eine Quelle wäre toll. Kann ich dir aber im Moment nicht geben.

    Grundsätzlich erstreckt sich der Strafverfolgungszwang des Polizeibeamten auch in die Freizeit. Jedoch gibt es eine Einschränkung: Kleinere Straftaten im engeren sozialen Umfeld müssen nicht verfolgt werden. Zündet sich also ein Bekannter auf einer Party einen Joint an, so kann ich ruhigen Gewissens wegschauen, bricht der Kumpel, um an das Gras zu kommen, in Nachbars Wohnung ein, muss ich einschreiten (und sei es nur in dem Sinne, dass ich die Kollegen verständige)

     

    Gruß

    Goose

  5. Zum Thema VG beim Unfall: Ich nehme dem Fahrzeugführer Geld ab, wenn er einen folgenlosen Verstoß begeht, ebenso bei einer Belästigung, Behinderung oder Gefährdung. Dann kann ich bei einer Schädigung (also der Steigerung der Gefährdung) meines Erachtens nur unter sehr engen Voraussetzungen mündlich verwarnen.

     

    Zum Thema polizeiliche Unfallaufnahme: Meines Wissens gibt es derzeit kein Bundesland in Deutschland, in dem die polizeiliche Unfallaufnahme auch bei Bagatellunfällen nicht vorgesehen ist. Ich meine jedoch, dass das mal anders war (bin mir aber nicht 100% sicher).

    Beispielsweise das OLG Hamm hat aber in seiner Entscheidung vom 28.01.2000 (11 U 163/99) auch gesagt, dass es sich bei der VU-Aufnahme bei Bagatellunfällen, wenn die Personalien feststehen, um eine Servicedienstleistung handelt, deren Nichtdurchführung keine Amtspflichtverletzung darstellt.

     

    Gruß

    Goose

  6. Pedro, hast du die gesetzten Links gelesen? Offensichtlich nicht...

     

    Wie ich schon sagte: Ich sehe in einer weiteren Diskussion mit dir zu diesem Thema keinen Sinn.

     

    Augenscheinlich geht es dir nicht darum, neues Wissen zu erlangen (was aber in diesem Bereich dringend nötig wäre, wenn du auf einem halbwegs vernünftigen Niveau diskutieren wolltest). Vielmehr erscheint es mir als kläglicher Versuch, mir ein Wort im Mund herum zu drehen. Und darauf habe ich keinen Bock.

     

    Also, wenn du es nicht verstehen willst, so kann ich dir auch nicht helfen. In diesem Sinne ist diese Diskussion mit dir für mich beendet.

     

    Gruß

    Goose

  7. Weißt Du doch.

    Ich dachte es mir. Aber da du es in vergangenen Diskussionen schon nicht verstanden hast, hatte ich nur wenig Hoffnung, dass es hier anders ist.

    Und tatsächlich, du bestätigst auch hier, dass du das Gelesene nicht verstehst. Man muss also feststellen, dass du dir den Titel dieses Thread zumindest bei Rechtsfragen dringen zu eigen machen solltest...

     

    Komisch nur, dass der von Bluey zitierte Kommentar zur Verpflichtung der Polizei explizit § 152 (2) StPO nennt.
    Der von Bluey zitierte Kommentar nennt § 152 StPO, da sich hieraus die Definition "Anfangsverdacht einer Straftat (Nämlich "sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen") ergibt.

     

    Und ebenso seltsam ist, dass in §163 vom Anfangsverdacht keine Rede ist. Wie willst Du nur mit §163 „sobald sie von dem Anfangsverdacht einer Straftat Kenntnis erlangt“ begründen?
    § 163 StPO sagt "... haben Straftaten zu erforschen.."

    Dass hier der Anfangsverdacht ausreicht, sollte auch dir einleuchten, denn wo sollte man die Schwelle sonst setzen?

     

    Selbst Wiki weiß, wie das geht:
    Gerade in Rechtsfragen sollte man den Hinweis von Wikipedia genau nehmen:

     

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    Schaust du mal in einen anständigen Kommentar sieht die Welt schon anders aus. Ich empfehle hier z.B. den Meyer-Goßner.

     

    Dieser sagt klar, dass sich das Legalitätsprinzip für die Polizei aus § 163 StPO ergibt. Wenn du trotzdem lieber Wikipedia vertrauen willst, meinetwegen.

    Wie gesagt, du hast es ja auch schon bei den letzten Diskussionen nicht verstanden, daher sehe ich keinen Sinn darin, die dort beendete Diskussion an dieser Stelle weiterzuführen.

     

    Ich empfehle jedoch, bevor du weiter auf deiner Meinung beharrst, noch zumindest die Lektüre folgender Links (da ich nicht damit rechne, dass du in einen gescheiten Kommentar schauen wirst, muss das wohl reichen):

     

    http://www.krimlex.d...TABE=&KL_ID=116

     

    http://www.aufenthal...etsprinzip.html

     

    Gruß

    Goose

  8. Wie gesagt, du legst eine erstaunliche Logik an den Tag. Halten wir das jetzt hier im Forum immer so, dass eine These aufgestellt wird und diese bis zum Beweis des Gegenteils als richtig angenommen wird? Oder machen wir das nur, wenn es in dein Diskussionsschema passt? Ich dachte immer, wenn man eine These aufstellt, so sollte man diese auch belegen können...

     

    Lass es mich mit folgender These versuchen: "Auf dem Saturn leben grüne Kühe." Kann man da auch, da es keine gegenteiligen Beweise gibt, davon ausgehen, dass diese These stimmt?

     

    Gruß

    Goose

  9. Warum bohrst du hier derart nach? Bluey hat dir die Frage beantwortet.

     

    Die Polizei hat nach § 163 StPO eine Erforschungspflicht bei Straftaten, ein Verstoß gegen dieses Legalitätsprinzip ist selber eine Straftat (Strafvereitelung im Amt)

     

    Für die StA ergibt sich das Legalitätsprinzip aus § 152 StPO, für die Polizei ergibt sich das Legalitätsprinzip hingegen unmittelbar aus § 163 StPO.

     

    Insofern sind deine Ausführungen im Detail nicht korrekt, soweit es um die genannten Paragrafen geht. Richtig ist: "Die Polizei als „Ermittlungspersonal der Staatsanwaltschaft“ ist also über die Aufgabenzuweisung aus §163 an das Legalitätsprinzip aus §152(2) StPO gebunden und muss daher auch ohne explizites Ersuchen der StA die Strafverfolgung einleiten (z.B. in Form einer Anzeige), sobald sie von dem Anfangsverdacht einer Straftat Kenntnis erlangt hat."

     

    Gruß

    Goose

  10. Hartmut:

    Und was stimmt jetzt nicht wenn ich sage, wer sich gegen Polizisten wehrt die unrechtmäßig handeln, hat keine Chance mit Notwehr durchzukommen. Müsste es ja Urteile geben.

    Kannst du Beispiele nennen, in denen man sich tatsächlich gegen eine unrechtmäßige Maßnahme gewehrt hat und damit nicht durchgekommen ist? (und damit meine ich Maßnahmen, die tatsächlich unrechtmäßig waren und nicht Maßnahmen, von denen du annimmst, dass sie unrechtmäßig waren)

     

    Gruß

    Goose

  11. Das Gericht hat das Urteil gefällt.

    Richtig. Ein Urteil, von dem ich nicht begeistert bin, welches ich jedoch, ohne zu jammern akzeptieren muss.

     

    Bei mir ist #3177[...]

    Bei mir ist 3177 der Beitrag, in dem du sagtest

    Eben, und wenn Obermeister was weiß ich sagt, dem musste ich ich verhauen, kann der Geprügelte nur noch seine Strafe zahlen. Hast Du schon mal von einem Fall gelesen wo jemand frei gesprochen wurde nachdem er einen Polizisten verprügelt hat?

    Wenn er das bei dir nicht ist, so stimmt was mit dem Forum nicht

     

    Gruß

    Goose

  12. Hartmut, ich möchte auf den Sachverhalt jetzt nicht näher eingehen, denn sonst käme ich in Versuchung, Dinge darzulegen, die nicht ins Internet gehören, um dir zu zeigen, dass du mit dem oben geschriebenen falsch liegst.

     

    Jedoch zeigt das Beispiel, wie weit das Notwehrrecht gehen kann, selbst wenn tatsächlich keine Notwehrlage vorliegt. Und es zeigt, dass deine Aussage aus # 3177 falsch ist.

     

    Gruß

    Goose

  13. @Nachteule:

    Es gibt allerdings Anzeigeerstatter, die darauf bestehen, dass sie eine Strafanzeige aufgeben wollen, selbst, wenn man ihnen die einschlägigen §§ zeigt und die dann, wenn sie bei der einen Dienststelle "abgewiesen" wurden, zur anderen gehen und dort nicht nur die Strafanzeige gegen ihren Kontrahenten, sondern gleich eine Strafanzeige wegen Strafvereitelung im Amt gegen den widerspenstigen Beamten aufgeben.

     

    Hat man es mit solchen AE zu tun, wird immer telefonische Rückfrage bei der Staatsanwaltschaft gehalten.

    Hier schreiben wir die kurze Anzeige, auch mit dem Hinweis, dass die Strafbarkeit aus Sicht des Unterzeichners nicht vorliegt, der Anzeigenerstatter jedoch auf Aufnahme besteht und ab geht das Teil

    Dies ebenso, wenn der Sachverhalt nicht ganz eindeutig ist, z. B. bei einer Trunkenheitsfahrt unter 1,1 Promille und möglichen Ausfallerscheinungen und der Frage, ob nun eine Blutentnahme erforderlich ist oder ob man den Fall als Owi mit Evi - Test bearbeiten soll.

    Ja, hier telefonieren wir auch.

     

    Gruß

    Goose

  14. Wir schreiben keine Empfehlung, das kann die StA schon alleine entscheiden.

     

    Ob er kooperativ war oder nicht ergibt sich jedoch logischerweise aus der Anzeige. Und entsprechend kann das dann ins Strafmaß einfließen.

     

    Gruß

    Goose

  15. Sage ich ja auch nicht. Ich sagte, sie kann (oder darf) von weiterer Verfolgung absehen, wenn etc. pp.

    Aber auch das ist nicht richtig. Da wir weisungsgebunden sind, müssen wir von der Verfolgung absehen, wenn das Gericht dieses verfügt. Das liegt aber nicht einmal ansatzweise in unserem Entscheidungsbereich, entsprechend ist die Aussage, die Polizei könne "Gnade vor recht walten lassen" eben völlig falsch.

    Wir sind uns gar nicht uneinig. Ich meine lediglich, dass StA und Polizei von ihrer Verfolgungspflicht entbunden sind, wenn die in §153b(1) StPO genannten Voraussetzungen erfüllt sind. ( natürlich mit Zustimmung des Gerichts...).

     

     

    Mir scheint, du hast meinen Beitrag oben über den Ablauf eines solchen Verfahrens nicht gelesen. Es ist nicht so, dass eine Unfallflucht geschieht und wir dann den diensthabenden Bereitschaftsrichter anrufen. Wir ermitteln den Sachverhalt bis zum Ende aus, informieren dann die Staatsanwaltschaft, diese prüft den Sachverhalt, prüft, ob sie Anklage erhebt und informiert dann das Gericht. Wenn also keine strafprozessualen Maßnahmen durchgeführt werden, die einer richterlichen Bestätigung bedürfen, erfährt das Gericht erst nach Abschluss aller Ermittlungen, dass es überhaupt zu einer Unfallflucht gekommen ist. Aber auch, wenn der zuständige Bereitschaftsrichter unmittelbar nach der Meldung von dem Vorfall informiert würde, so würde er die laufenden Ermittlungen nicht über den § 142 (4) StGB abbrechen. Diese Entscheidung wird vielmehr nach Abschluss der Ermittlungen getroffen.

     

    Wie stehst Du denn nun zu meiner zweiten Frage:
    Was meinst Du denn zu dem, was ich Bluey fragte:
    § 163 regelt den sog. ersten Zugriff der Polizei und verpflichtet diese selbständig, d. h., ohne dass ein Ersuchen oder ein Auftrag der StA vorliegt (§ 161 S. 2), den Sachverhalt zu erforschen und die zur Aufklärung der Straftat erforderlichen Maßnahmen zu treffen, sobald sie von dem Anfangsverdacht einer Straftat § 152 Abs. 2) Kenntnis erlangt hat.

     

    Vielen Dank. Die Polizei als „Ermittlungspersonal der Staatsanwaltschaft“ ist also über die Aufgabenzuweisung aus §163 an das Legalitätsprinzip aus §152(2) StPO gebunden und muss daher auch ohne explizites Ersuchen der StA die Strafverfolgung einleiten (z.B. in Form einer Anzeige), sobald sie von dem Anfangsverdacht einer Straftat Kenntnis erlangt hat. Korrekt?

    [/Quote]

    Die Polizei unterliegt gem. § 163 StPO, wie bereits geschrieben, dem Strafverfolgungszwang und muss daher bei Kenntnis einer Straftat eine Strafanzeige vorlegen.

     

    Gruß

    Goose

  16. Sage ich ja auch nicht. Ich sagte, sie kann (oder darf) von weiterer Verfolgung absehen, wenn etc. pp.

    Aber auch das ist nicht richtig. Da wir weisungsgebunden sind, müssen wir von der Verfolgung absehen, wenn das Gericht dieses verfügt. Das liegt aber nicht einmal ansatzweise in unserem Entscheidungsbereich, entsprechend ist die Aussage, die Polizei könne "Gnade vor recht walten lassen" eben völlig falsch.

     

    Und wann das Gericht üblicherweise von dem Sachverhalt Kenntnis bekommt und entsprechend das Verfahren einstellen kann, habe ich ja schon dargelegt.

    Gruß

    Goose

     

    Nur mal so angenommen.

    Da ramme ich irgendwann in der Nacht einen Laternenpfahl. Da kann ich am Laternenpfahl überwintern, da kommt keiner dem ich den Schaden melden kann.

     

    Dann lege ich mich erst mal daheim ins Bettchen, und gehe am Morgen zur Polizei und will wissen an wen ich mich wegen dem möglichen Schaden wenden kann. Habe deswegen auch kein schlechtes Gewissen.

     

    Sage ich, treudoof wie ich bin, ich habe heute Nacht die Laterne verbeult. Dann lächelt der Cop weil er mir eine Unfallflucht anhängen kann.

     

    Dann sage ich doch lieber, der Schaden an der Laterne wurde mit meinem Auto verursacht, brauche die Adresse des Geschädigten, und sage sonst nichts. Nichts wie es passiert ist, nicht wann es passiert ist, nur das es passiert ist.

     

    MfG.

     

    hartmut

    Hartmut, er will dir keine Flucht anhängen, er muss dazu eine Flucht vorlegen. Erkennst du den Unterschied.

     

    Sicher kannst du sagen, dass dein Auto beteiligt war, du aber den Fahrer nicht benennst. Dann jedoch wird sicher auch weiter ermittelt und deine Chancen, das Strafmaß zu erhöhen, wenn man dich als Fahrer ermittelt, steigen.

     

    Grúß

    Goose

  17. Auch das hätte es nicht getroffen. Die Polizei kann ein Strafverfahren nicht einstellen.

     

    In der Praxis sieht es so aus: Sachverhalt wird der Polizei bekannt. Diese schreibt die Anzeige und führt die notwendigen Ermittlungen (Beweissicherung, Vernehmungen etc.) durch. Stehen keine strafprozessualen Maßnahmen an, die durch einen Richter abgesegnet werden müssen, erfährt die Staatsanwaltschaft erst nach Anschluss der Ermittlungen von dem Sachverhalt. Die StA prüft nun, ob Sie noch weitere Ermittlungen wünscht und entscheidet dann, ob es für eine Anklageerhebung reicht. Erst dann bekommt das Gericht Kenntnis com Sachverhalt.

     

    Gruß

    Goose

  18. § 142 StGB ist ein Offizialdelikt.

    Die Polizei ist nach § 163 StPO verpflichtet, bei Strafaten eine Strafanzeige vorzulegen, wir unterliegen hier dem Strafverfolgungszwang.

    Machen wir das nicht, begehen wir eine Straftat nach §§ 258, 258a StPO (Strafvereitelung im Amt)

    Gruß

    Goose

  19. § 142(4) StGB ermöglicht dem Gericht im Rahmen der dort genannten Voraussetzungen, von Strafe abzusehen oder sie zu mildern.

    Die StA entscheidet im Vorverfahren, ob sie Anklage erhebt.

    Die Polizei ist zur Vorlage der Strafanzeige verpflichtet.

     

    Gruß

    Goose

     

    Aber nicht im fließenden Verkehr so wie der Fall bei vetter dargestellt.

     

    Allerdings gibt es auch Polizisten die trotz drohender Straftat ein Auge zudrücken.

    Das ist bei einer nachträglichen Meldung sehr problematisch. Hier kann ich ja nicht,w ie vor Ort, eine Unfallmitteilung ausfüllen, hier muss ich den Vorgang anders verschriftlichen. Und da würde dann spätestens von der Sachbearbeitung die Frage kommen, warum keine Fluchtanzeige vorgelegt wurde.

     

    Gruß

    Goose

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