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Goose

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Posts posted by Goose

  1. Pedro, die Diskussion begann damit, dass die Frage aufkam, warum die Polizei die vermeidliche KV von Seiten der Polizei nicht erkannt hat. Darauf merkte ich an, dass augenscheinlich auch der Rechtsanwalt diese nicht erkannt hat.

    Hartmut erwiderte, dass der RA den Polizeibeamten als Zeugen laden wollte und nahm dieses als Indiz, dass er die KV wohl doch als solche erkannte.

     

    Dieser Rückschluss ist meines Erachtens falsch. Warum das so ist, habe ich bereits dargelegt.

     

    Selbst wenn der RA den Polizisten als Zeugen hätte laden wollen, weil er die Schläge erkannte, so hätte er dem Gericht dieses mitteilen müssen. Es genügt nicht, zu sagen, man wolle den Zeugen XY haben, man muss auch sagen, warum man das will.

     

    Der § 60 StPO zielt meines Erachtens auf die Fälle ab, in denen sich die Beschuldigteneigenschaft in der Vernehmung ergibt.

     

    Der Beschluss des BGH, den du immer wieder anführst, bezieht sich auf einen Sachverhalt, in dem eine Person von der Polizei als Zeuge vernommen wurde, obwohl schon Verdachtsmomente vorlagen, die eine Beschuldigteneigenschaft begründeten. Du versuchst ihn nun auf einen Sachverhalt zu beziehen, in dem eine Person, gegen die sich Verdachtsmomente begründen, als Zeuge zu einer Hauptverhandlung geladen werden soll, ohne dass sie im Vorfeld über die Verdachtsmomente informiert wird. Der Unterschied zwischen den beiden Situationen sollte dir doch bewusst sein, oder?

     

    Meine an dich gerichteten Fragen sehe ich übrigens noch immer nicht beantwortet. Noch mal zur Erinnerung:

     

    1: Sagst du, dass es verfahrensrechtlich möglich ist, eine Person, gegen die sich ein Anfangsverdacht einer Straftat richtet, wegen dieser Handlung zunächst als Zeuge zur Hauptverhandlung zu laden?

     

    2: Wie schaut es deiner Ansicht nach aus: Ein Anwalt sichtet das Video, ihm erscheint es so, als würde dort eine Straftat zum Nachteil seines Mandanten zu sehen sein. Könnte er nun beantragen, die Person, die diese Straftat begeht, als Zeuge zu laden? Würde er dem Gericht von seinem Verdacht berichten oder würde er das, quasi als Überraschung, in der Hauptverhandlung herausholen?

     

    3: Erscheint es dir logisch, dass der Anwalt, wenn er tatsächlich so wie oben beschrieben vorgehen würde, bei Ablehnung seines Antrages auf Ladung des Polizisten als Zeuge seinen Verdacht einfach für sich behalten würde?

     

    4: Und zuletzt: Wie beurteilst du die Rechte des "als Zeugen geladenen Verdächtigen", z.B. sich auch schon vor seiner Vernehmung mit einem Anwalt zu beraten?

     

    5: Muss die Ladung deiner Ansicht nach erkennen lassen, ob man als Zeuge oder Beschuldigter vernommen werden soll?

     

    Gruß

    Goose

  2. Also willst du die von mir an dich gerichteten Fragen nicht beantworten. Dann sage das doch einfach und eiere hier nicht so herum.

    Gibt es so etwas wie Lese-Taubheit?

     

    Ich hätte von Dir gern Belege zu Deiner von mir mehrfach zitierten Anfangs-Behauptung (Verdacht des RA => Zeuge wird zum Beschuldigten) und bin gern bereit, Deine Nebel-Fragerei zu beantworten, wenn Du denn endlich mal etwas Substantielles dazu beibringen wolltest und wir so Deine - wie ich meine, sehr seltsame - Behauptung klären könnten.

     

    Hast Du da noch was in petto?

     

    Gruß, Pedro.

    Pedro, es ist keine Nebenfragerei, sondern es sind klare an dich gerichtete Fragen, um festzustellen, was genau du sagen willst. Du sagtest, du wolltest sie beantworten, hast es aber bisher nicht gemacht.

     

    Zu deiner Frage: Der Rechtsanwalt stellt den Beweisantrag, den Polizisten als Zeugen zu vernehmen. Das Ganze richtet sich dann nach § 244 StPO. Hier muss der Anwalt auch angeben, was genau die Vernehmung beweisen soll. Es genügt nicht zu sagen, man will eine bestimmte Person als Zeugen haben, man muss auch begründen, warum. Hätte der Rechtanwalt also eine Straftat von Seiten der Polizei vermutet und den Polizisten deshalb laden wollen, so hätte er das auch dem Gericht mitteilen müssen. Und genau um diese Frage, ob der Rechtsanwalt eine Straftat erkannt hat oder nicht und ob seine Ladung des Polizisten als Zeugen aus diesem Grund erfolgte, geht es die ganze Zeit.

     

    Nun, da ich mal wieder auf deine Fragen eingegangen bin, bist du nun bereit, meine an dich gerichteten Fragen zu beantworten, wie du es ja vorgegeben hast oder bist du nicht dazu bereit?

     

    Ansonsten macht eine Diskussion wirklich keinen Sinn.

     

    Gruß

    Goose

  3. Pedro, du windest dich um die Antworten. Du forderst selber Antworten, weigerst dich aber, auf die an dich gestellten Fragen einzugehen. So macht eine Diskussion keinen Sinn.

    Goose, Du behauptest, der RA habe den Cop „Garantiert nicht, weil er hier den Verdacht gehabt hätte ...“ geladen, weil ja der Verdacht des RA den Zeugen zum Beschuldigten mache. Das halte ich für falsch. Der Spruch des BGH widerspricht Dir. Die StPO sieht den „verdächtigen Zeugen“ vor. Belege für Deine Behauptung bringst Du auch nicht (außer ein wenig Wischi-Waschi zu den Belehrungspflichten, auf die der BGH ja auch explizit eingeht).

     

    Damit begann unsere Diskussion, die Du nun zu vernebeln suchst.

     

    Gruß, Pedro.

    Also willst du die von mir an dich gerichteten Fragen nicht beantworten. Dann sage das doch einfach und eiere hier nicht so herum.

  4. Da die Entscheidung nur ueber die polizeiliche Vernehmung entscheiden musste, laesst dieses keinen Rueckschluss zu, wie der BGH bei einer richterlichen Vernehmung entschieden haette.

    Willst Du damit sagen, die §§ 55, 60 StPO gälten lediglich bei einer polizeilichen Vernehmung? Und die Definition der Beschuldigteneigenschaft ebenso?

     

    Gruß, Pedro.

    Beantworte doch bitte erst einmal die von mir an dich gerichteten Fragen, bevor du selber mit weiteren Fragen um die Ecke kommst.

     

    Gruß

    Goose

  5. Pedro, die Entscheidung des BGH bezog sich, wie ich bereits mehrfach sagte, auf eine polizeiliche Vernehmung. Darauf bezieht sich auch der Beitrag des Kollegen, den du zitierst.

     

    Goose, die Aussage des BGH enthält keinerlei Beschränkung auf eine polizeiliche Vernehmung sondern lautet klar und IMO verständlich:

    ...dass im Strafverfahren auch ein Verdächtiger im Einzelfall als Zeuge vernommen werden darf, ohne dass er über die Beschuldigtenrechte belehrt werden muss.

    Bestreitest Du das?

     

    Gruß, Pedro.

    Pedro, die Entscheidung des BGH bezieht sich auf die polizeiliche Vernehmung, bestreitest du das?

    Da die Entscheidung nur ueber die polizeiliche Vernehmung entscheiden musste, laesst dieses keinen Rueckschluss zu, wie der BGH bei einer richterlichen Vernehmung entschieden haette.

     

    Wie schaut es nun aus mit den von mir gestellten Fragen. Du wolltest sie doch beantworten.

     

    Gruss

    Goose

  6. Wenn Du meine Links angesehen hast, in einem stand drin dass das Video Zusammenschnitte waren. Was genau auf diesen geschnittenen Videos zu sehen war wissen wir nicht. Kann ja sein das die Richterin das ganze Video sehen wollte, und erst dann der Zwischenfall sichtbar wurde. Es ging ja darum das zwischen der Ankündigung der Polizei und den Zwangsmaßnahmen zuviel Zeit verging.

    Meinst du nun, dass dem Anwalt nicht alle Beweismittel zur Verfügung standen?

     

    Und das hätte dem Angeklagten was gebracht? Doch nur das er ein Motiv gehabt hätte selber Gewalt anzuwenden.

    Natürlich kann es ihm was bringen.

     

    Wir können nicht davon ausgehen wenn dem Anwalt nur ein Teil der Videos zugänglich waren. Wenn die Polizei gerade den Teil herausgeschnitten hat, wie soll der es wissen?

    Sagst du jetzt, dass die Polizei einen Teil der Beweise unterdrückt hat?

     

    Und selbst wenn er wüsste das der Polizist eine Straftat begangen hat, warum sollte er sie anzeigen? Es bringt seinem Mandanten nichts. Anzeigen kann er es dann wenn das Verfahren gegen seinen Mandanten abgeschlossen ist

    Natürlich kann es für den Mandanten von Vorteil sein.

     

    Gruß

    Goose

  7. Hartmut, damit sind wir aber wieder am Anfang unserer Diskussion, denn hätte der Rechtsanwalt, welcher ja das beste für seinen Mandanten herausholen soll, beim aufmerksamen Sichten des Videos vermutet, dass dort eine Straftat von Seiten der Polizei begangen wurde, so hätte er es dem Gericht mitgeteilt, welches wiederrum ein Verfahren gegen den Polizeibeamten eingeleitet hätte.

    Somit können wir doch wohl davon ausgehen, dass auch der Rechtsanwalt keine strafbare Handlung von Seiten des Polizeibeamten, welchen er als Zeugen laden wollte, erkannt hat, oder siehst du das anders?

     

    Gruß

    Goose

  8. Pedro, die Entscheidung des BGH bezog sich, wie ich bereits mehrfach sagte, auf eine polizeiliche Vernehmung. Darauf bezieht sich auch der Beitrag des Kollegen, den du zitierst.

     

    Bist du willens und in der Lage (um die Worte aufzugreifen), meine Fragen an dich zu beantworten?

     

    Sagst du, dass es verfahrensrechtlich möglich ist, eine Person, gegen die sich ein Anfangsverdacht einer Straftat richtet, wegen dieser Handlung zunächst als Zeuge zur Hauptverhandlung zu laden?

     

    Wie schaut es deiner Ansicht nach aus: Ein Anwalt sichtet das Video, ihm erscheint es so, als würde dort eine Straftat zum Nachteil seines Mandanten zu sehen sein. Könnte er nun beantragen, die Person, die diese Straftat begeht, als Zeuge zu laden? Würde er dem Gericht von seinem Verdacht berichten oder würde er das, quasi als Überraschung, in der Hauptverhandlung herausholen?

     

    Erscheint es dir logisch, dass der Anwalt, wenn er tatsächlich so wie oben beschrieben vorgehen würde, bei Ablehnung seines Antrages auf Ladung des Polizisten als Zeuge seinen Verdacht einfach für sich behalten würde?

     

    Und zuletzt: Wie beurteilst du die Rechte des "als Zeugen geladenen Verdächtigen", z.B. sich auch schon vor seiner Vernehmung mit einem Anwalt zu beraten?

     

    Muss die Ladung deiner Ansicht nach erkennen lassen, ob man als Zeuge oder Beschuldigter vernommen werden soll?

     

    Gruß

    Goose

  9. Darf ich dem entnehmen, dass du die anderen an dich gerichteten Fragen nicht beantworten willst?

    Du darfst dem entnehmen, dass ich gern bereit bin sie zu beantworten, wenn wir denn die von mir genannte und von Dir gestellte Frage geklärt haben.

     

    Zu der, wie du sie nennst,"einzig sinnvollen Frage": Wie sagt das Justizministerium NRW hier ( http://www.justiz.nr...sicht/index.php ) so treffend: "Ein Beschuldigter kann nicht zugleich Zeuge sein ".
    Und wie sagt der BGH so treffend: "Bereits aus §§ 55, 60 Nr. 2 StPO ergibt sich, dass im Strafverfahren auch ein Verdächtiger im Einzelfall als Zeuge vernommen werden darf".

     

    Und um einen Verdacht geht es doch, nicht wahr?

     

    Gruß, Pedro.

    Moment, du willst meine Fragen beantworten, wenn ich sie dir erklärt habe???

     

    Bitte, entweder beantworte meine Fragen oder lass es sein. Nur, wenn du sie nicht beantwortest, dann gebe nicht vor, du wollest es noch machen.

     

    Das ist albern.

     

    Und zu der von dir zitierten BGH-Entscheidung: Ich erklärte dir bereits, dass sie sich auf die fortgeführte polizeiliche Vernehmung einer Person als Zeuge, obwohl sich zwischenzeitlich ein Tatverdacht gegen diese Person ergeben hat. Wir sprechen hier aber davon, jemanden als Zeugen zur Hauptverhandlung zu laden, obwohl ein Verdacht bestehen soll. Siehst du den Unterschied wirklich nicht?

     

    Gruß

    Goose

  10. Pedro, du beantwortest meine Fragen nicht:

    Es gibt angesichts unserer Diskussion eigentlich nur eine sinnvolle Frage:

     

    Schließt die Ladung des Polizisten als Zeuge einen Verdacht auf Seiten des Verteidigers aus, so wie Du behauptest? Ich meine aus oben genannten Gründen nein (§§55 und 60), lasse mich aber gern eines Besseren belehren, wenn Du denn mal mit einem Beleg für Deine Behauptung rüberkommen wolltest.

     

    Gruß, Pedro.

    Darf ich dem entnehmen, dass du die anderen an dich gerichteten Fragen nicht beantworten willst?

     

    Zu der, wie du sie nennst,"einzig sinnvollen Frage": Wie sagt das Justizministerium NRW hier ( http://www.justiz.nrw.de/Gerichte_Behoerden/Staatsanwaltschaft/Ermittlungsverfahren_Beteiligte/Beteiligte_Uebersicht/index.php ) so treffend: "Ein Beschuldigter kann nicht zugleich Zeuge sein ".

     

    Gruß

    Goose

  11. Pedro, du beantwortest meine Fragen nicht:

     

    Sagst du, dass es verfahrensrechtlich möglich ist, eine Person, gegen die sich ein Anfangsverdacht einer Straftat richtet, wegen dieser Handlung zunächst als Zeuge zur Hauptverhandlung zu laden?

     

    Wie schaut es deiner Ansicht nach aus: Ein Anwalt sichtet das Video, ihm erscheint es so, als würde dort eine Straftat zum Nachteil seines Mandanten zu sehen sein. Könnte er nun beantragen, die Person, die diese Straftat begeht, als Zeuge zu laden? Würde er dem Gericht von seinem Verdacht berichten oder würde er das, quasi als Überraschung, in der Hauptverhandlung herausholen?

     

    Erscheint es dir logisch, dass der Anwalt, wenn er tatsächlich so wie oben beschrieben vorgehen würde, bei Ablehnung seines Antrages auf Ladung des Polizisten als Zeuge seinen Verdacht einfach für sich behalten würde?

     

    Und zuletzt: Wie beurteilst du die Rechte des "als Zeugen geladenen Verdächtigen", z.B. sich auch schon vor seiner Vernehmung mit einem Anwalt zu beraten?

     

    Muss die Ladung deiner Ansicht nach erkennen lassen, ob man als Zeuge oder Beschuldigter vernommen werden soll?

     

    Wenn du sie nicht beantworten möchtest, dann sage das, dann werde ich auch nicht weiter nachfragen. Wenn du aber vorgibst, sie zu beantworten, dann gehe auch auf sie ein.

     

    Gruß

    Goose

  12. Das Urteil bezieht sich, wie schon gesagt, auf die polizeiliche Vernehmung.

     

    Also scheinst du nicht willens oder in der Lage zu sein, mir auf die Fragen zu antworten...

     

    Der Einfachheit halber noch mal, möglicherweise schaffst du es ja doch noch, zu antworten (schaust du sie dir an, solltest du feststellen, dass das Zitat des BGH, welches du hier eingestellt hast, keinesfalls eine Antwort darstellt):

     

    Sagst du, dass es verfahrensrechtlich möglich ist, eine Person, gegen die sich ein Anfangsverdacht einer Straftat richtet, wegen dieser Handlung zunächst als Zeuge zur Hauptverhandlung zu laden?

     

    Wie schaut es deiner Ansicht nach aus: Ein Anwalt sichtet das Video, ihm erscheint es so, als würde dort eine Straftat zum Nachteil seines Mandanten zu sehen sein. Könnte er nun beantragen, die Person, die diese Straftat begeht, als Zeuge zu laden? Würde er dem Gericht von seinem Verdacht berichten oder würde er das, quasi als Überraschung, in der Hauptverhandlung herausholen?

     

    Erscheint es dir logisch, dass der Anwalt, wenn er tatsächlich so wie oben beschrieben vorgehen würde, bei Ablehnung seines Antrages auf Ladung des Polizisten als Zeuge seinen Verdacht einfach für sich behalten würde?

     

    Und zuletzt: Wie beurteilst du die Rechte des "als Zeugen geladenen Verdächtigen", z.B. sich auch schon vor seiner Vernehmung mit einem Anwalt zu beraten?

     

    Muss die Ladung deiner Ansicht nach erkennen lassen, ob man als Zeuge oder Beschuldigter vernommen werden soll?

     

     

    Gruß

    Goose

  13. [...]

     

    Du behauptest, ich hätte da etwas aus dem Zusammenhang gerissen. Wärest Du willens und in der Lage, das zu begründen?

     

    Gruß und Dank, Pedro.

    Klar.

     

    Du zitierst eine Entscheidung des BGH, die sich auf einen Sachverhalt bezieht, in welchem eine vorausgegangene polizeiliche Zeugenvernehmung im Verfahren verwendet wurde, obwohl hier bereits ein Verdacht gegen die Person bestand.

     

    Wir diskutieren die Frage, ob eine Person, gegen die sich der Verdacht einer Straftat richtet, in dieser Sache zur Hauptverhandlung als Zeuge geladen werden kann, ohne dass man ihm eröffnet, dass der Verdacht besteht.

     

    Siehst du den Unterschied?

     

    Und nun, bist du willens und in der Lage (um die Worte aufzugreifen), meine Fragen an dich zu beantworten?

     

    Sagst du, dass es verfahrensrechtlich möglich ist, eine Person, gegen die sich ein Anfangsverdacht einer Straftat richtet, wegen dieser Handlung zunächst als Zeuge zur Hauptverhandlung zu laden?

     

    Wie schaut es deiner Ansicht nach aus: Ein Anwalt sichtet das Video, ihm erscheint es so, als würde dort eine Straftat zum Nachteil seines Mandanten zu sehen sein. Könnte er nun beantragen, die Person, die diese Straftat begeht, als Zeuge zu laden? Würde er dem Gericht von seinem Verdacht berichten oder würde er das, quasi als Überraschung, in der Hauptverhandlung herausholen?

     

    Erscheint es dir logisch, dass der Anwalt, wenn er tatsächlich so wie oben beschrieben vorgehen würde, bei Ablehnung seines Antrages auf Ladung des Polizisten als Zeuge seinen Verdacht einfach für sich behalten würde?

     

    Und zuletzt: Wie beurteilst du die Rechte des "als Zeugen geladenen Verdächtigen", z.B. sich auch schon vor seiner Vernehmung mit einem Anwalt zu beraten?

     

    Muss die Ladung deiner Ansicht nach erkennen lassen, ob man als Zeuge oder Beschuldigter vernommen werden soll?

     

    Gruß

    Goose

  14. Da hast du ja fein was aus dem Zusammenhang gerissen.

     

    Zur Verdeutlichung: Sagst du, dass es verfahrensrechtlich möglich ist, eine Person, gegen die sich ein Anfangsverdacht einer Straftat richtet, wegen dieser Handlung zunächst als Zeuge zur Hauptverhandlung zu laden?

     

    Wie schaut es deiner Ansicht nach aus: Ein Anwalt sichtet das Video, ihm erscheint es so, als würde dort eine Straftat zum Nachteil seines Mandanten zu sehen sein. Könnte er nun beantragen, die Person, die diese Straftat begeht, als Zeuge zu laden? Würde er dem Gericht von seinem Verdacht berichten oder würde er das, quasi als Überraschung, in der Hauptverhandlung herausholen?

     

    Erscheint es dir logisch, dass der Anwalt, wenn er tatsächlich so wie oben beschrieben vorgehen würde, bei Ablehnung seines Antrages auf Ladung des Polizisten als Zeuge seinen Verdacht einfach für sich behalten würde?

     

    Und zuletzt: Wie beurteilst du die Rechte des "als Zeugen geladenen Verdächtigen", z.B. sich auch schon vor seiner Vernehmung mit einem Anwalt zu beraten?

     

    Muss die Ladung deiner Ansicht nach erkennen lassen, ob man als Zeuge oder Beschuldigter vernommen werden soll?

     

    Gruß

    Goose

  15. Dann schau doch einfach mal in § 48 StPO.

     

    Habe ich. Ergibt sich daraus Deiner Ansicht nach z.B. das Folgende:

     

    Hat der Anwalt den Verdacht, dass hier eine Straftat zum Nachteil seines Mandanten stattfand, dann beantragt er nicht die Ladung des Polizisten als Zeugen.

    ?

    Manchmal komme ich mir vor wie ein Lehrer auf der Klippschule, der zum zehnten Mal was erklärt, was noch immer nicht verstanden wird.

     

    Du hast dir also § 48 StPO angeschaut, sagst du.

     

    § 48 StPO

     

     

    (1) Zeugen sind verpflichtet, zu dem zu ihrer Vernehmung bestimmten Termin vor dem Richter zu erscheinen. Sie haben die Pflicht auszusagen, wenn keine im Gesetz zugelassene Ausnahme vorliegt.

    (2) Die Ladung der Zeugen geschieht unter Hinweis auf verfahrensrechtliche Bestimmungen, die dem Interesse des Zeugen dienen, auf vorhandene Möglichkeiten der Zeugenbetreuung und auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens.

     

    Hat man nun zuvor schon den Verdacht, dass es sich bei dem Zeugen im Grunde um einen Beschuldigten handelt, so müsste die Ladung unter den Hinweisen seiner Rechte als Beschuldigter erfolgen. Weiterhin müsste die Ladung nach § 133 StPO erfolgen, es muss demnach klar ersichtlich sein, dass es sich um eine Beschuldigtenvernehmung handelt.

     

    Gruß

    Goose

  16. Zum einen wird dieses Verhalten als kritisch betrachtet.

     

    Zweitens geht es da nicht um die Ladung in der Hauptverhandlung.

     

    Drittens geht es darum, dass dort sowohl als Zeuge als auch als Beschuldigter geladen wird und nicht darum, dass man nur als Zeuge geladen wird, obwohl schon fest steht, dass man auch Beschuldigter ist.

     

    Also absolut unpassend zur bestehenden Diskussion.

     

    Gruß

    Goose

  17. Hätte der Rechtsanwalt die Schläge gesehen und darin eine Straftat vermutet, so hätte er das dem Gericht auch so mitteilen müssen.
    Hättest Du mal einen Beleg zur Hand?

     

     

    Wäre es nicht an dir, einen Beleg zu erbringen, dass es in der Hauptverhandlung zulässig ist?
    Den Polizisten als Zeugen laden um dann in der Hauptverhandlung einen Beschuldigten aus ihm zu machen geht nicht, wenn man zuvor schon den Verdacht der Straftat hat. Beachte doch nur die unterschiedlichen Belehrungspflichten.
    Warum kann der RA den USK-ler nicht als Zeugen zum Widerstand seines Mandanten befragen? Sollte sich sein Verdacht erhärten und der Zeuge zum Beschuldigten werden, müsste er doch nur qualifiziert belehrt werden, oder?

    Das wäre möglich, wenn der Verdacht vor der Hauptverhandlung noch nicht besteht und sich erst in dieser herausstellt.

     

    Hat man den Verdacht jedoch bereits vor der Hauptverhandlung, so widerspricht das von dir vorgeschlagene Vorgehen rechtsstaatlichen Grundsätzen.

     

    Gruß

    Goose

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