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Goose

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Posts posted by Goose

  1. NetGhost, du kannst noch so geschwollen daherreden, das ändert nichts daran, dass dieser "gewisse Habitus" nicht nur auf meiner Dienststelle, sondern allgemein üblich ist. (Das solltest auch du daran erkennen, dass nicht nur ich sage, dass es, entgegen deiner Behauptung, so üblich ist)

     

     

    Dementsprechend mindert dein eigener Beitrag deine Kompetenz herab, ich weise dich nur darauf hin.

     

    Wo ist denn "hier" bei dir, wo es nicht üblich sein soll?

     

    Gruß

    Goose

     

    Du allein versuchst, meine Kompetenz herabzumindern. Anders ist es nicht zu erklären, dass du von einem so kleinen Detail wie dem von mir (umfangreich begründeten) Hinweis meine gesamte Kompetenz in puncto Strafrecht herabmindern willst. Das ist zwar dein modus operandi (sorry, wenn das für dich zu «geschwollen» ist) dich an belanglosen Details aufzuhängen und entsprechende Nebenkriegsschauplätze zu eröffnen, damit die sachbezogene Diskussion verwässert wird, aber er ist doch sehr leicht zu durchschauen.

     

    Gegen den Lapsus deines Kurzzeitgedächtnisses sei dir die Suchfunktion empfohlen.

     

    Kommt denn nun von dir noch etwas zur Sache oder bleibt es bei der persönlichen Ebene?

    NetGhost, das ist keine Belanglosigkeit. Wir sprechen hier über den üblichen Ablauf eines Strafverfahrens. Du behauptest mehrfach, "umfassendes akademisches und [...] auch umfangreiches praktisches Wissen vom Ablauf eines Strafverfahrens" zu haben und weißt nicht einmal, an wen üblicherweise das Gesuch auf Akteneinsicht gestellt wird.

     

    Goose's Frage nach dem «hier» zeigt, dass er von Aufnahme und Verständnis schriftlich niedergelegter und sprachlich formulierter Gedanken keine Ahnung hat. SCNR

    Nein, sie zeigt auf, dass du offensichtlich nicht einmal zwischen deutschem und schweizerischem Strafverfahrensrecht unterscheiden kannst.

    Es bringt nichts, wenn wir hier alle von deutschem Strafverfahrensrecht sprechen, du dann etwas einwirfst und vorgibst, "umfassendes akademisches und [...] auch umfangreiches praktisches Wissen vom Ablauf eines Strafverfahrens" zu haben und sich dann herausstellt, dass es sich auf den Ablauf eines Strafverfahrens in einem anderen Land bezieht.

     

    Gruß

    Goose

  2. NetGhost, du kannst noch so geschwollen daherreden, das ändert nichts daran, dass dieser "gewisse Habitus" nicht nur auf meiner Dienststelle, sondern allgemein üblich ist. (Das solltest auch du daran erkennen, dass nicht nur ich sage, dass es, entgegen deiner Behauptung, so üblich ist)

     

     

    Dementsprechend mindert dein eigener Beitrag deine Kompetenz herab, ich weise dich nur darauf hin.

     

    Wo ist denn "hier" bei dir, wo es nicht üblich sein soll?

     

    Gruß

    Goose

  3. Hättest du tatsächlich, wie du sagst, "umfassendes akademisches und [...] auch umfangreiches praktisches Wissen vom Ablauf eines Strafverfahrens", dann wüsstest du, dass das Einreichen des Antrages auf Akteneinsicht bei der Polizei auch von "erfahrenen Anwälten" absolut gängige Praxis ist.

     

    Dein Beitrag von gestern, 14:06 Uhr, zeigt jedoch, dass es mit diesem "umfassenden akademischen und leider auch umfangreichen praktischen Wissen vom Ablauf eines Strafverfahrens" nicht so weit her sein kann.

     

    Gruß

    Goose

  4. Es ist absolut gängige Praxis, das Ersuchen an die Polizei zu schicken, die es dann mit der Akte bei Abgabe an die StA weiter leitet. Ich habe auf meiner Wache im Schnitt fünf Ersuchen pro Schicht im Faxgerät, bei der Sachbearbeitung landen noch deutlich mehr, die, die per Post rein kommen, nicht mitgerechnet.

     

    Gruß

    Goose

  5. Obiter dictum: Ich bezweifle stark, dass ein Anwalt ein Gesuch um Akteneinsicht an die Polizei schickt.

    NetGhost, dieser Beitrag zeigt, dass du vom praktischen Ablauf eines Strafverfahrens, anders, als du es gerne darstellst, keine Ahnung hast.

    Sonst würdest du wissen, dass es absolut üblich ist, dass der Rechtsanwalt, wenn er eingeschaltet wurde und das Verfahren noch nicht bei der StA liegt (bzw. der Beschuldigte das staatsanwaltschaftliche Aktenzeichen noch nicht hat) das Ersuchen auf Akteneinsicht an die Polizei schickt (die es dann weiterleitet, weil sie selber keine Akteneinsicht im Strafverfahren gewährt)

     

    Gruß

    Goose

  6. Nach dem Artikel gingen die beiden Auffällig, als hätten sie was in der Hose. Weiterhin haben sie wohl falsche Ausweise vorgezeigt. Damit lässt sich ein Anfangsverdacht begründen. Und die Durchsuchung muss in einem solchen Fall nicht vom Einsatzleiter abgesegnet werden.

     

    Übrigens, auch aus dem Artikel, zum Thema "Rosettenschau":

    "Einer der Kontrollierten hatte unaufgefordert mehr von sich gezeigt, als dies von den Beamten verlangt worden war. Dies kann aber nicht den eingesetzten Polizeibeamten angelastet werden."

     

    Gruß

    Goose

  7. Geht es hier um ein "pauschales Nacktmachen"? Haben sich tatsächlich alle Stadionbesucher entkleiden müssen?

     

    Und zum Spon-Bericht sei noch angemerkt:

    "Rechtfertigt die Suche nach pyrotechnischen Gegenständen Maßnahmen, die sonst nur Terrorverdächtigen über sich ergehen lassen müssen?"

    Ist das eine bewusste Übertreibung? Faktisch handelt es sich um eine körperliche Durchsuchung, wie sie bei einem Verdächtigen, nicht nur bei einem Terrorverdächtigen, durchgeführt wird.

    Zur Frage, warum die beiden nun in den Augen der kontrollierenden Beamten verdächtig waren, auch aus dem Spon-Bericht:

    "Die beiden Personen wirkten nervös, kommunizierten flüsternd mit anderen Fans und fielen durch ihren Gang auf, der vermuten ließ, dass sie unter ihrer Bekleidung Pyrotechnik verborgen halten könnten", heißt es im Polizeibericht. Außerdem hätten sich "beide Personen bei der Einlasskontrolle nicht mit ihren eigenen Ausweisen, sondern mit fremden und zuvor getauschten Ausweisen ausgewiesen".

     

    Gruß

    Goose

  8. Grundsätzlich könnte man das meiste wohl auch beim Abtasten spüren, aber eben nicht alles. Du glaubst nicht, was einige Leute so alles in der Unterhose oder auch im BH verstecken.

     

    Und was ist wohl unangenehmer: Mal eben die Unterhose runter oder sich an den Hintern und in den Schritt packen lassen?

     

    Wie gesagt, auch für uns ist so eine Durchsuchung alles andere als angenehm.

     

    Gruß

    Goose

  9. Ne, lustig finde ich das auch nicht. Ebenso wenig kann ich darüber lachen, wenn auf diesem Weg andere Dinge (BTM, Waffen etc.) transportiert werden, so dass es eben leider oftmals notwendig ist, bei der Durchsuchung auch hier nachzuschauen. (Glaube mir, es ist oftmals ekelerregend)

     

    Gruß

    Goose

  10. Neugier oder Dienstbeflissenheit?

     

    http://www.spiegel.d...97.html#ref=rss

    Es empfiehlt sich, als kleines Dankeschön eine Mon Cherie-Praline rektal mitzuführen, damit die :cop01: freudig überrascht werden. Eine Merci-Schokolade könnte jedoch auch eine Form der Anerkennung sein....

    Verzeih die direkte Nachfrage, aber würde das Einführen (oder auch das Entfernen) ein Glücksgefühl in dir hervorrufen?

     

    Ich kann dir versichern, dass die Durchsuchung eines Menschen keine angenehme Aufgabe ist, zumal viele der zu Durchsuchenden selbst die einfachsten Grundregeln der Körperhygiene nicht beherrschen. In den seltensten Fällen findet man so z.B. eine Unterhose ohne braune Streifen.

     

    Aber meinst du nicht, die Nachschau in der Gesäßfalte könnte ihren Ursprung darin haben, dass auf diesem Weg schon mehrfach Pyro ins Stadion verbracht wurde?

     

    Gruß

    Goose

  11. @Bluey: Nein, den Unterschied würde er nur erkennen, wenn es in sein Argumentationsschema passt.

     

    @Pedro: ich schreibe hier keine wissenschaftlichen Ausarbeitungen, sondern Forenbeiträge. Das ist ein Unterschied.

    Aber auch bei ihm sind es keine persönlichen Erfahrungen sondern eine Behauptung, die er in der Fußnote als Beleg darstellt.

     

    Gruß

    Goose

  12. Aber natürlich. Genauso wie den verlinkten Artikel, der ebenso viele Behauptungen enthält. Nur leider sind diese Behauptungen im Wesentlichen nur unbelegte, subjektive Rückschlüsse des Autors.

    Das stimmt so nicht. Praktisch jedes Statement ist in den Fußnoten belegt.

     

    Naja, und schaut man dann in die Fußnoten, so findet man zu den 90% folgende Aussage: "Strafverteidiger gehen davon aus, dass in 90 % der Fälle diese Kombination vorliegt." (Fußnote 23)

     

    Siehst du diese Aussage als vernünftigen Beleg an?

    In meinem Studium hätte man mir eine solche Fußnote um die Ohren gehauen.

     

    Gruß

    Goose

    • Like 1
  13. Du unterstellst mir schwache Argumente, bringst aber selber keine. Also, warum beharrst du auf der falschen Ansicht? du musst doch wissen, dass sie falsch ist.

     

    Die Argumente für meine Position finden sich neben diesem Thema hier, hier und insbesondere hier ff., allesamt unwiderlegt.

    Ein Link aus dem Ausland (ist dieser so auf das deutsche Recht anwendbar), ein Link von Vetter (der ja nun einmal für seine recht "polizeifeindliche Einstellung" bekannt ist und, wie gesagt, sein Geld mit Leuten verdient, die ihn vor der Polizei konsultieren und ein Link von Mace, aus dem heraus ja eine weitere Diskussion entstand, in der ja meines Wissens auch gezeigt wurde, dass diese Argumente so recht subjektiv sind.

     

    Was eigenes hast du also nicht?

     

    (Jaja, jetzt sagst du wieder, es würde persönlich, aber du persönlich beharrst ja, obwohl du weißt, dass es falsch ist, so vehement auf deiner Aussage...)

     

    Gruß

    Goose

  14. Nichts.

    Eben. Damit erledigt sich doch im Wesentlichen Dein Argument dafür, dass man schon vor Akteneinsicht und anwaltlicher Beratung "reden" solle.

     

    Gruß, Pedro.

    Hättest du meine komplette Aussage und nicht nur das erste Wort gelesen, so hättest du dir diesen Kommentar sparen können.

    Die Polizei gibt keine Akteneinsicht, dieses macht erst die Staatsanwaltschaft.

     

    Gruß

    Goose

  15. @Pedro:

    Nur interessehalber: Wie macht man das „nachvollziehbar“?
    Auch dir sollte doch klar sein, dass man auf diese Frage keine pauschale Antwort geben kann. Die Aussage muss in sich glaubhaft sein.

     

    Könnte ... kann ... kann ... möglicherweise. Etwas dünn, oder?

    Nicht dünn, sondern realistisch. Oder kannst du bei den hier vorliegenden Angaben eine definitive Aussage machen, wie sich das weitere Verfahren gestalten wird?

     

    Was hindert die an der Erforschung der Wahrheit doch so Interessierten eigentlich daran, dem Zeugen die Aussage nach Akteneineinsicht und schriftlicher Stellungnahme „vorzuhalten“?

    Nichts. Aber, wie ich sagte: Die Frage ist ja, wer es verbaselt hat. Das könnte möglicherweise auch beim Anwalt liegen.

    Akteneinsicht gibt's übrigens nicht bei der Polizei, sondern bei der StA. Wir leiten das Gesuch um Aktenansicht nur an die StA weiter.

     

     

    Gruß

    Goose

  16. Du unterstellst mir schwache Argumente, bringst aber selber keine. Also, warum beharrst du auf der falschen Ansicht? du musst doch wissen, dass sie falsch ist.

     

    Keine Sorge, ich verbrenne mich nicht an dem "heißen Eisen". Aber erzähl doch mal, warum du meinst, dass das der Fall ist.

     

    Gruß

    Goose

  17. Deine persönlichen Erfahrungswerte in allen Ehren, aber glaubst du wirklich, die paar Erfahrungen, die du hast, sind so repräsentativ, dass du daraus eine solch allgemeingültige Aussage formulieren kannst?

     

    Deine Behauptung, die Aussage des Beschuldigten würde die polizeiliche Arbeit erleichtern, zeigt doch, dass du offensichtlich nicht weißt, wie die polizeiliche Arbeit aussieht.

     

    Würde der Beschuldigte mir gegenüber einen Sachverhalt schildern, in welchem er z.B. nachvollziehbar das Rechtsüberholen einräumt, die Gefährdung jedoch entkräftet, so könnte man diese Aussage dem Zeugen beispielsweise in einer Nachvernehmung vorhalten. Relativiert sich dabei auch bei ihm die zunächst geschilderte Vernehmung (und das kann durchaus vorkommen) so kann der Gesamtsachverhalt den Staatsanwalt durchaus vom Erwirken des Beschlusses abbringen. Möglicherweise sieht er dann auch keinen § 315c StGB sondern nur die OWi und verfügt den Vorgang an die Ordnungsbehörde ab.

     

    Hat man nur die Aussage des Geschädigten sieht es hingegen oftmals anders aus. Wonach soll die StA den Sachverhalt denn sonst bewerten, wenn außer der Aussage des Geschädigten / Zeugen nichts vorliegt?

     

    Es ist bedauerlich, dass du, offensichtlich wider besseren Wissens, derart auf deiner falschen Aussage beharrst.

     

    Gruß

    Goose

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